Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00010
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Stocker
Urteil vom 18. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. etwa Urk. 6/337/9-11). Am 12. November 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 5 der Ausgleichskasse, die gegen die Z.___ GmbH mehrere Schuldbetreibungsverfahren eingeleitet hatte, einen Pfändungsverlustschein im Sinne von Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) aus (Urk. 6/201-202).
Am 25. März 2020 wurde die Gesellschaft in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV; in der damals gültig gewesenen Fassung) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist fruchtlos abgelaufen war (Urk. 16). Schliesslich wurde die Gesellschaft am 2. Februar 2022 gemäss Art. 155 altHRegV von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung geltend gemacht worden war (Urk. 16).
1.2 Mit Verfügungen vom 28. September 2022 (Urk. 6/337/2-4 und Urk. 6/337/5-7) verpflichtete die Ausgleichskasse die ehemaligen Geschäftsführer der Z.___ GmbH, Y.___ und X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 34'492.35 beziehungsweise Fr. 5'264.30 (Solidarforderungen). Während die gegen Y.___ gerichtete Schadenersatzverfügung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, erhob X.___ gegen die gegen ihn gerichtete Verfügung mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 (Urk. 6/339) Einsprache, unter anderem mit dem Antrag auf ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Ausgleichskasse wies die Einsprache von X.___ mit Entscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2/1) ab.
2. Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 6. März 2024 (Urk. 1) Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1. Es sei der Entscheid vom 8. Februar 2024 vollumfänglich aufzuheben.
2. Es sei für den angeblich entstandenen Schadenersatz Y.___ zuständig zu erklären.
3. Es sei unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
Evtl.
4. Es sei eine Verjährung in dem Fall festzustellen.
Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 23. April 2024 (Urk. 5) auf Abweisung der Beschwerde. Replicando und duplicando hielten die Parteien an ihren Anträgen fest (Urk. 9 und 12). Mit Verfügung vom 12. Juli 2024 (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15) wurde Y.___ zum Prozess beigeladen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Er liess sich jedoch nicht vernehmen.
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
2.2
2.2.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).
Demgegenüber begründet die Zustellung eines provisorischen Pfändungsverlustscheins (Art. 115 Abs. 2 SchKG) noch keine Kenntnis des Schadens; die Ausgleichskasse ist diesfalls verpflichtet, die Verwertung zu verlangen und deren Ergebnis abzuwarten. Ausnahmen bilden jene Fälle, in denen nach den Umständen vom Verwertungsverfahren offensichtlich keine weitere Befriedigung erwartet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_599/2017 vom 26. Juni 2018 E. 4.5.2 mit Hinweis).
2.2.2 Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
2.2.3 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt - wie ausgeführt - mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR]).
Bis zum 31. Dezember 2019 betrug die relative Verjährungsfrist - unter Vorbehalt längerer strafrechtlicher Fristen - zwei Jahre und die absolute Frist fünf Jahre (Art. 52 Abs. 3 AHVG in der bis Ende 2019 gültig gewesenen Fassung).
Übergangsrechtlich sind die Verjährungs- oder Verwirkungsbestimmungen des neuen Rechts auf altrechtliche Ansprüche anwendbar, sofern diese vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts entstanden und fällig, aber vor diesem Zeitpunkt noch nicht verjährt oder verwirkt sind (BGE 131 V 425 E. 5.2).
2.3 Am 12. November 2019 stellte das Betreibungsamt Zürich 5 der Beschwerdegegnerin - wie bereits erwähnt - einen Verlustschein infolge Pfändung nach Art. 149 SchKG aus (Urk. 6/201-202). Damit wurde die zweijährige Verjährungsfrist von altArt. 52 Abs. 3 AHVG in Gang gesetzt, die - wie oben ausgeführt - ab 1. Januar 2020 durch die neue dreijährige Frist ersetzt wurde. Mit dem Erlass der Schadenersatzverfügung vom 28. September 2022 (Urk. 6/337/5-7) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Auch in der Folge wurde die Verjährungsfrist stets rechtzeitig unterbrochen. Die streitgegenständliche Forderung ist somit nicht verjährt.
Angesichts dieses Ergebnisses auf die von der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort aufgeworfene Diskussion nach der allgemeinen Tragweite des Bundesgerichtsurteils 9C_32/2024 vom 5. März 2024 und dessen Anwendbarkeit im vorliegenden Fall (vgl. Urk. 5 S. 2) nicht einzugehen. Die streitgegenständliche Forderung ist jedenfalls nicht verjährt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf den Kontoauszug vom 21. September 2022 (Urk. 6/330) sowie insbesondere auf diejenige Version des genannten Kontoauszugs, welcher der spezifischen Situation des Beschwerdeführers Rechnung trägt (Urk. 6/337/9-11). In dieser Version zog die Beschwerdegegnerin jene Beitragsausstände und Nebenkosten ab, die erst nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister, mithin nach dem 22. Januar 2019 (vgl. Urk. 16) verbucht wurden. Des Weiteren liegen für die Amtszeit des Beschwerdeführers zahlreiche Mahnungen (Urk. 6/65, 6/86, 6/95, 6/121, 6/123-124, 6/133, 6/135, 6/140 und 6/153), Betreibungsbegehren (Urk. 6/129 und 6/138), Zahlungsbefehle (Urk. 6/132 und 6/144), und Verzugszinsberechnungen (Urk. 6/93, 6/106 und 6/116) bei den Akten. Auch für die Zeit nach der Löschung des Beschwerdeführers im Handelsregister liegen zahlreiche Mahnungen, Betreibungsbegehren und Zahlungsbefehle vor (vgl. dazu etwa die entsprechenden Buchungen in Urk. 6/330). Namentlich wurden der Beschwerdegegnerin eine Reihe von Verlustscheinen ausgestellt (Urk. 6/201-202, 6/209-214, 6/226-229, 6/257-258, 6/271, 6/273, 6/281-282, 6/285-286, und 6/289-290).
Aus den Lohndeklarationen der Z.___ GmbH ist ersichtlich, dass die Gesellschaft in den Jahren 2011 bis 2018 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 572'395. (= Fr. 48'000. + Fr. 72'250. + Fr. 69'150. + Fr. 62'625. + Fr. 72'000. + Fr. 74'875. + Fr. 76'775. + Fr. 96'720.) ausgerichtet hat (Urk. 6/32, 6/44, 6/58, 6/71, 6/81, 6/102, 6/127 und 6/186). Der Ausstand resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Kontoauszug geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge zuzüglich Nebenkosten und der von der Z.___ GmbH geleisteten Zahlungen. Gemäss Kontoauszug besteht ein Saldo von Fr. 34'492.35 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin (Urk. 6/330). Bezogen auf den Zeitraum, in dem der Beschwerdeführer die Geschäfte der Z.___ GmbH führte (Löschung im Handelsregister am 22. Januar 2019 [Urk. 16]), ergibt sich ein Ausstand von Fr. 5'264.30 (Urk. 6/337/9-11).
3.2.2 Der Beschwerdeführer zogen das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung zu Recht nicht in Zweifel. Der Schaden ist aufgrund der Akten ausgewiesen. Anhaltspunkte für Berechnungsfehler oder dergleichen sind nicht ersichtlich. Demzufolge ist die Schadenberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen. Es ist somit von einem Gesamtschaden in der Höhe von Fr. 34'492.35 beziehungsweise von einem in Bezug auf den Beschwerdeführer relevanten Schadensbetrag von Fr. 5'264.30 auszugehen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Z.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2011 bis 2018 nicht rechtszeitig, nicht ordnungsgemäss und nur unvollständig nachkam. Die Beschwerdegegnerin sah sich deswegen veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen und zahlreiche Schuldbetreibungsverfahren einzuleiten, und zwar auch schon während der Amtszeit des Beschwerdeführers (vgl. oben E. 3.2.1). Schliesslich blieben insgesamt Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 34'492.35 unbezahlt, wovon vorliegend Fr. 5'264.30 relevant sind (vgl. E. 3.2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Z.___ GmbH Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Gehören dem Verwaltungsrat mehrere Personen an, so ist für jede von ihnen einzeln zu prüfen, ob sie am Schaden der Ausgleichskasse ein Verschulden trifft. Obliegt die Geschäftsführung einem Mitglied des Verwaltungsrats, so handeln weitere Mitglieder schuldhaft, wenn sie die nach den Umständen gebotene Aufsicht nicht ausüben. Setzt sich der Verwaltungsrat aus nur zwei Mitgliedern zusammen, so beurteilen sich die Anforderungen an die gegenseitige Kontrolle nach einem strengen Massstab (Urteil des Bundesgerichts H 94/91 vom 4. März 1993 E. 2c, nicht publ. in: BGE 119 V 86, Urteile des Bundesgerichts H 171/87 vom 7. Dezember 1987 und H 25/87 vom 4. August 1987; Urteil des Bundesgerichts H 358/98 vom 26. Januar 2000 E. 2b).
5.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
6.
6.1 Der Beschwerdeführer führte zu seiner Entlastung im Wesentlichen aus, dass er die Z.___ GmbH am 5. November 2018 an den Beigeladenen verkauft habe. Damit seien alle Pflichten und Rechte auf den Beigeladenen übergegangen. Somit könne er für einen angeblichen Schaden nicht mehr haftbar gemacht werden (Urk. 9).
Die vom Beschwerdeführer erhobene Verjährungseinrede (vgl. Urk. 1 und 9) wurde bereits in E. 2.2 und 2.3 zurückgewiesen.
6.2 Der Beschwerdeführer war vom 3. Mai 2010 bis 26. September 2018 einziger und einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der Z.___ GmbH. Am 26. September 2018 wurde der Beigeladene einzelzeichnungsberechtigter Vorsitzender der Geschäftsführung der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer schied zu diesem Zeitpunkt aber nicht aus der Gesellschaft aus, sondern blieb bis zum 22. Januar 2019 einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer. Erst zu diesem Zeitpunkt wurde er im Handelsregister gelöscht; erst zu diesem Zeitpunkt gingen gemäss Handelsregister die Stammanteile vom Beschwerdeführer auf den Beigeladenen über (Urk. 16). Soweit der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen zwischen ihm und dem Beigeladenen geschlossenen «Vertrag betreffend Übertragung von Stammanteilen der Z.___ GmbH» vom 10. April 2018 (Urk. 6/340/3-5) über 102 Stammanteile (von insgesamt 200) sowie eine entsprechende Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich ins Recht reichte, ist festzuhalten, dass diese Dokumente offensichtlich keine Folgen nach sich zogen. Dem Auszug aus dem Handelsregister (Urk. 16) lässt sich jedenfalls keine Transaktion über 102 Stammanteile entnehmen. Es findet sich überhaupt kein Eintrag im April 2018 (oder im Frühling oder Sommer 2018). Die Stammanteile, und zwar sämtliche 200 und nicht nur 102, wurden - wie ausgeführt - erst am 22. Januar 2019 übertragen.
Es kann letztlich offenbleiben, was der Beschwerdeführer und der Beigeladene mit dem genannten Vertrag und der - offensichtlich nicht an das Handelsregisteramt gesandten - Anmeldung bezweckten, im vorliegenden Kontext ist diesen Dokumenten jedenfalls jegliche Relevanz abzusprechen. Der Vertrag wurde - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllt beziehungsweise umgesetzt.
Gestützt auf den genannten Handelsregisterauszug ist somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bis zum 22. Januar 2019 einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der Z.___ GmbH war.
6.3 Bei der Z.___ GmbH handelte es sich um ein kleines Unternehmen mit nur sehr wenigen Angestellten (vgl. etwa Urk. 6/186). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.
Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Z.___ GmbH der Beschwerdegegnerin vorliegend relevante Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) von Fr. 5'264.30 schuldig blieb (vgl. E. 3.2.2), in den Jahren 2011 bis 2018 aber Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 572'395. ausrichtete (vgl. E. 3.2.1). Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen diese Praxis der Z.___ GmbH einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Z.___ GmbH nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis).
Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nicht vor.
7. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen, vorliegend relevanten Schaden in der Höhe von Fr. 5'264.30 (vgl. E. 3.2.2), weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür in solidarischer Haftung Ersatz zu leisten.
Demzufolge ist die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Einspracheentscheid vom 8. Februar 2024 (Urk. 2/1) abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber
SlavikStocker