Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00014
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 17. Oktober 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 5. September 2019 hat das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Das Konkursverfahren ist mit Urteil des Konkursrichters vom 29. Mai 2020 mangels Aktiven eingestellt worden (Urk. 5/167 und Urk. 5/205).
1.2 Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 5/248) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemaliges einziges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 30'428.--. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 27. Februar 2023 (Urk. 5/251) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Februar 2024 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 10'412.60 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 18. April 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei die Schadenersatzforderung zu reduzieren. Am 23. Mai 2024 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 4). Die Beschwerdeführerin liess sich dazu innert angesetzter Frist (Urk. 6) nicht vernehmen, was der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 30. Juli 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).
Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.3
1.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
1.3.2 Seit 1. Januar 2020 verjährt der Anspruch auf Schadenersatz mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
1.3.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
1.4 Im Konkurs der Y.___ AG wurde die Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im SHAB am 11. Juni 2020 veröffentlicht (Urk. 5/205), wodurch die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst wurde. Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 5/248) wahrte die Beschwerdegegnerin die genannte Frist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber der Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Lohnausweise für die Jahre 2017 bis 2019 (Urk. 5/249/1-6, vgl. dazu auch Urk. 2). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen, Betreibungsbegehren und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten (vgl. auch Beitragsübersicht Urk. 5/241). Aus den eingereichten Lohnausweisen ergibt sich, dass die Gesellschaft von 2017 bis 2019 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 265'209.-- ausgerichtet hat. Der Ausstand der Y.___ AG resultiert aus der Gegenüberstellung der gemäss Beitragsübersicht der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2023 (Urk. 5/241) beziehungsweise Neuberechnung vom 23. Februar 2024 (Urk. 2) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinse) und der von der Gesellschaft geleisteten Zahlungen. Danach besteht ein Saldo von Fr. 10‘412.60 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.
2.3 Die Y.___ AG zahlte bis zur Konkurseröffnung am 5. September 2019 beitragspflichtige Löhne aus. Die Gesellschaft wurde am 16. September 2020 von Amtes wegen im Handelsregister gelöscht (Urk. 5/240/21). Mit Verfügung vom 19. Januar 2023 (Urk. 5/248) machte die Beschwerdegegnerin bei der Beschwerdeführerin eine Schadenersatzforderung von Fr. 30‘428.-- geltend und reduzierte diese im Einspracheverfahren auf Fr. 10‘412.60. Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden, die zu einem Zeitpunkt entstanden waren, als die Beschwerdeführerin Organ der Gesellschaft war, sind Bestandteil des Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des Bundesgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis zur Konkurseröffnung Lohnzahlungen aus und hatte bis zu diesem Zeitpunkt Befugnis zur Vermögensdisposition. Die Beschwerdeführerin kann deshalb für die durch die Lohnzahlung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwerdegegnerin erst nach der Konkurseröffnung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respektive diese erst anschliessend von der Beschwerdeführerin einforderte, zumal die Schadenssumme von Fr. 10‘412.60 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen (vgl. dazu nachfolgend E. 3.2) ist.
2.4 Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Die Beschwerdeführerin bestritt das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung denn auch lediglich in Bezug auf die das Jahr 2016 betreffenden Beiträge (Urk. 1). Entgegen ihrer Ansicht sind solche in der Schadensberechnung aber nicht enthalten, vielmehr hat die Beschwerdegegnerin nachträglich festgestellt, dass für das Jahr 2016 zu viele Beiträge bezahlt wurden und diese von der Schadenshöhe in Abzug gebracht. Der Beschwerdeführerin wurden demnach für das Jahr 2016 keine Beiträge in Rechnung gestellt, sondern vielmehr wurden die für das Jahr 2016 zu viel bezahlten Beiträge zu ihren Gunsten berücksichtigt und die Schadensforderung entsprechend reduziert (vgl. Urk. 2 und Urk. 4). Im Übrigen bestehen keine offenkundigen Anhaltspunkte für Berechnungsfehler, weshalb die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 10‘412.60 auszugehen ist.
3.
3.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.2 Der Fehlbetrag ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die definitiven Beiträge für die Jahre 2017 bis 2019 erheblich höher ausfielen als die geleisteten Akontobeiträge. Im laufenden Jahr haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse aufgrund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Art. 35 Abs. 1 AHVV). Die Arbeitgeber haben die Beiträge monatlich oder, wenn die jährliche Lohnsumme Fr. 200‘000.- nicht übersteigt, vierteljährlich zu bezahlen (Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Laut Rz. 2048 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB, gültig ab 1. Januar 2013, vgl. Rz. 2057 WBB in der ab 1. Januar 2021 gültigen Fassung) gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme von mindestens 10 % von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme als wesentlich im Sinne von Art. 35 Abs. 2 AHVV (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.1). Abweichungen unter Fr. 20’000.-- müssen die Arbeitgeber nicht melden. Weiter ist auf Art. 24 Abs. 4 AHVV zu verweisen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verhält sich ein Arbeitgeber widerrechtlich im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG, wenn er in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge leistet, ohne etwa durch Bildung von Rückstellungen sicherzustellen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung innert nützlicher Frist genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung zur Verfügung stehen (Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 9C_335/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1).
3.3 Die Y.___ AG deklarierte seit 2016 die beitragspflichtige Lohnsumme nicht mehr, weshalb sie von der Beschwerdegegnerin jeweils nach Ermessen eingeschätzt wurde (vgl. etwa Urk. 5/93, Urk. 5/146 und Urk. 5/211). Die Gesellschaft tätigte in dieser Zeit keine ausreichenden Beitragszahlungen, weshalb sie wiederholt gemahnt und betrieben werden musste, und bildete auch keine Rückstellungen, um die ausstehenden Beiträge zu einem späteren Zeitpunkt begleichen zu können. Aus den eingereichten Lohnausweisen ergibt sich, dass sich die Lohnsumme für die Jahre 2017 bis 2019 auf Fr. 265'209.-- belief (Urk. 5/249/1-6). Dies sind Lohnsummen, welche der Beschwerdegegnerin hätten gemeldet werden müssen. Deren ausgebliebene Meldung stellt eine Pflichtverletzung dar, was von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird. Umstände, welche die Verletzung der Meldepflicht als nicht schuldhaft erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich. Dass für die Jahre 2017 bis 2019 nicht genügend (Akonto-)Beiträge bezahlt wurden und für die Begleichung der tatsächlich geschuldeten Beiträge keine ausreichenden finanziellen Mittel vorhanden waren, hat demnach die Y.___ AG zu verantworten. Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.3 Die Beschwerdeführerin amtete seit Juli 2008 als einzige Verwaltungsrätin der Y.___ AG (Urk. 5/240/21). Bei der Y.___ AG handelte es sich um ein Kleinunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und nebst der Beschwerdeführerin nur einem weiteren Angestellten, welcher zudem lediglich mit einem 20 %-Pensum tätig war (vgl. Urk. 5/249/1-6 und Urk. 5/213/4). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von der einzigen Verwaltungsrätin praxisgemäss verlangt werden, dass sie den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat und insbesondere über die finanziellen Verhältnisse beziehungsweise den Geschäftsgang der Gesellschaft orientiert ist. Die Beschwerdeführerin verletzte ihre öffentlichrechtlichen Pflichten als einzige Verwaltungsrätin der Gesellschaft, indem sie nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG – welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte – einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte. Die Beschwerdeführerin hätte entweder dafür sorgen müssen, dass Rückstellungen gebildet werden oder dass die Unternehmung nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen, weshalb sie für die Beitragsausstände (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von Fr. 10‘412.60 haftet. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen demnach nicht vor und wurden von der Beschwerdeführerin im Übrigen auch nicht geltend gemacht.
5. Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität der Beschwerdeführerin ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 10‘412.60 zu betrachten, weshalb sie zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.
Die Einzelrichterin erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin
SlavikLanzicher