Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00015
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiberin Stadler
Urteil vom 17. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Johannes Glenck
Cognitor Rechtsanwälte
Uraniastrasse 40, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
weitere Verfahrensbeteiligte:
Y.___
Beigeladener
Sachverhalt:
1. Die Z.___ GmbH war seit ihrer Gründung im April 2018 der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 6/2 f.). X.___ war vom 5. April 2018 bis 12. Februar 2020 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen (vgl. Internet-Handelsregisterauszug des Kantons Zürich, Urk. 6/214/28).
Am 5. August 2020 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet (Urk. 6/148); das Verfahren wurde am 13. November 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 6/164 f.).
Mit Verfügungen vom 19. Juni 2023 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ und Y.___ als Solidarhafter zu Schadenersatz für die ihr aufgrund des Konkurses der Z.___ GmbH entgangenen Beiträge, X.___ im Betrag von Fr. 133'802.40, Y.___ im Betrag von Fr. 157'228.90 (Urk. 6/214/2-7).
Y.___ erhob mit Schreiben vom 25. Juli 2023 Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 6/226). Diese hiess die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung von Fr. 157'228.90 auf Fr. 97'690.75 (Urk. 6/248).
Am 21. August 2023 erhob X.___ ebenfalls Einsprache gegen die ihn betreffende Verfügung (Urk. 6/232), welche die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 25. März 2024 teilweise guthiess und die Schadenersatzforderung von Fr. 133'802.40 auf Fr. 94'170.-- reduzierte (Urk. 6/247 = Urk. 2).
2. Gegen den ihn betreffenden Einspracheentscheid vom 25. März 2024 erhob X.___ am 25. April 2024 Beschwerde und beantragte dessen Aufhebung sowie die Feststellung, dass er keinen Schadenersatz schulde. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Klärung und Feststellung eines allfälligen Schadens zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Juni 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten [Urk. 6/1-252]). Mit Verfügung vom 5. Juni 2024 wurde dem Beschwerdeführer die Beschwerdeantwort zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 7). Am 14. Juli 2025 wurde Y.___ als Solidarhafter zum Prozess beigeladen (Urk. 8). Er liess sich nicht vernehmen, was sämtlichen Verfahrensbeteiligten am 5. Januar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
2.
2.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
2.2 Gemäss Verfügung vom 19. Juni 2023 resp. Kontoauszug vom 13. Juni 2023 bezahlte die Z.___ GmbH Lohnbeiträge für die Zeitperiode von April 2018 bis August 2020 (inklusive Gebühren und Verzugszinsen) im Umfang von total Fr. 157'228.90 nicht (Urk. 6/217). Aufgrund der nicht eingereichten Lohndeklarationen für die Jahre 2018, 2019 und 2020 nahm die Ausgleichskasse eine Schätzung vor und ging für das Jahr 2018 von einer Lohnsumme von Fr. 600'000.--, für das Jahr 2019 von einer Lohnsumme von Fr. 1'000’000.-- und für das Jahr 2020 von einer Lohnsumme von Fr. 166'667.-- aus (Urk. 6/214/5-7). Aus dem Kontoauszug ergibt sich, dass die direkt an den Dienstleistenden ausbezahlte Erwerbsausfallentschädigung im Umfang von Fr. 2'253.35 (einschliesslich Arbeitgeberbeiträge), die CO2-Gutschriften sowie die seitens der Gesellschaft geleisteten Zahlungen in der Höhe von total Fr. 88'174.50 in der Berechnung der ausstehenden Lohnbeiträge für die Zeit von April 2018 bis Konkurs im August 2020 berücksichtigt wurden (vgl. auch die Beitragsübersicht 2018 bis 2020 vom 13. Juni 2023, Urk. 6/216, Urk. 6/218 f.).
2.3 Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. März 2024 (Urk. 2) erwog die Beschwerdegegnerin, weil die von der Gesellschaft bevollmächtigte Treuhand Firma anfangs Oktober 2018 eine voraussichtliche Jahreslohnsumme von Fr. 300'000.-- gemeldet habe, sei die vom Revisor für das Beitragsjahr 2018 vorgenommene Schätzung der Lohnsumme über Fr. 600'000.-- entsprechend zu korrigieren. Die geschätzte Lohnsumme von Fr. 1'000'000.-- für das Jahr 2019 basiere auf den Angaben des Beigeladenen anlässlich der Konkurseinvernahme vom 19. August 2020. Dieser habe damals angegeben, 20 Mitarbeiter beschäftigt zu haben. Aufgrund der bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen und Bankbelege einzelner Mitarbeiter dürfe angenommen werden, dass der durchschnittliche Bruttolohn eines Mitarbeiters Fr. 5'000.-- pro Monat betragen habe. Unter Berücksichtigung dieser Zahlen erhalte man eine totale Jahreslohnsumme von Fr. 1'200'000.-- (Fr. 5'000.-- x 20 x 12). Die angenommene Jahreslohnsumme von Fr. 1'000'000.-- entspreche einer Lohnsumme von lediglich zehn Monaten und enthalte damit Spielraum für etwaige erfolgte Entlassungen. Die Lohnsumme für das Jahr 2020 sei ebenfalls gestützt auf die Angaben des Beigeladenen anlässlich der Konkurseinvernahme festgelegt worden. Anlässlich dieser habe der Beigeladene erklärt, ab März 2020 keine Arbeitnehmer mehr gehabt zu haben. In der Verfügung vom 19. Juni 2023 sei von 20 Mitarbeitern ausgegangen worden und die entsprechende Lohnsumme auf zwei Monate gekürzt worden. Laut Auskunft des Beigeladenen seien indessen im November 2019 alle Mitarbeiter bis auf sechs entlassen worden. Rechne man weiterhin mit einem durchschnittlichen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- pro Mitarbeiter, resultiere eine Lohnsumme von Fr. 60'000.-- für die Monate Januar und Februar 2020. Aus den Akten ergebe sich jedoch, dass einige Arbeitnehmer ihren Lohn für Januar und Februar 2020 nicht realisiert und im Konkurs eingegeben hätten. Wie hoch die realisierten Löhne seien, sei aufgrund der vorhandenen Akten nicht klar. Die vom Beigeladenen genannte ausbezahlte Lohnsumme von Fr. 40'000.-- dürfte im Grossen und Ganzen stimmen. Die Lohnsumme für die Monate Januar und Februar 2020 sei somit auf Fr. 40'000.-- festzusetzen (vgl. hierzu auch die Nachtragsrechnungen vom 5. März 2024, Urk. 6/238 f.). Bei den nun korrigierten Lohnsummen reduziere sich der Schaden für das Jahr 2018 auf Fr. 415.10, für das Jahr 2019 bleibe er bei Fr. 91'652.80 und für das Jahr 2020 reduziere er sich auf Fr. 5'622.85. Daraus ergebe sich eine Schadenshöhe von Fr. 97'690.75. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer nur bis 12. Februar 2020 als Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft im Handelsregister eingetragen gewesen sei, reduziere sich die Schadenersatzforderung ihm gegenüber auf Fr. 94'170.--.
2.4 Die Z.___ GmbH hat für die Jahre 2018 bis 2020 trotz Mahnungen (vgl. Urk. 6/36, Urk. 6/112, Urk. 6/184) keine Jahreslohndeklaration eingereicht, weshalb der Jahreslohn jeweils androhungsgemäss nach Ermessen mit einer Lohnsumme festgelegt wurde. Die Beschwerdegegnerin legte, wie ausgeführt, die Jahreslohnsumme für das Jahr 2018 auf Fr. 300'000.-- fest, wobei sie sich auf die Mitteilung der Treuhandfirma (vgl. Urk. 6/10, Urk. 6/12) stützte. Für das Jahr 2019 nahm sie eine Jahreslohnsumme von Fr. 1'000'000.-- an, gestützt auf die Angaben des Beigeladenen im Einvernahmeprotokoll, wonach er 20 Angestellte gehabt habe (Urk. 6/180/24), sowie die Lohnabrechnungen eines Mitarbeiters, dessen durchschnittlicher Bruttolohn Fr. 5'000.-- pro Monat betragen hat (Urk. 6/76, Urk. 6/156; vgl. auch die Forderungseingaben zweier Mitarbeiter vom 18. und 30. September 2020, deren Bruttolohn Fr. 4'592.45 bzw. Fr. 4'440.-- betragen hat [Urk. 6/180/32, Urk. 6/180/39] sowie weitere Forderungseingaben [Urk. 6/180/11 ff.] und Lohnabrechnungen [Urk. 6/157, Urk. 6/158/2f., Urk. 6/162] von Mitarbeitenden). Für das Jahr 2020 (Januar und Februar), ausgehend von nur noch sechs Mitarbeitenden (vgl. Urk. 6/180/24) sowie offener Lohnforderungen in der Höhe von ca. Fr. 20'000.-- (vgl. Urk. 6/180/29), legte die Beschwerdegegnerin die Jahreslohnsumme ermessensweise auf Fr. 40'000.-- fest.
Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Falls die Löhne nicht genau bestimmt werden können, zum Beispiel aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB], Rz. 2156, Stand 1. Januar 2026; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 9C_437/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit Hinweisen). Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (BGE 118 V 65). Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Auch ist die Schätzung der Beschwerdegegnerin an sich nicht zu beanstanden, zumal sie sich auf die in den Akten vorhandenen Angaben, insbesondere die Aussagen des Beigeladenen, stützt.
Damit erweist sich die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin als rechtens. Diese wurde in masslicher Hinsicht vom Beschwerdeführer nicht substanziiert in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 1). Es ist vorliegend von einem (Gesamt-)Schadensbetrag von Fr. 97'690.75 auszugehen.
3.
3.1
3.1.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
3.1.2 Nach Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200’000.-- Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV). Gemäss Art. 35 Abs. 1 AHVV haben die Arbeitgeber im laufenden Jahr periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme des Beitragsjahres festgesetzt, wobei sich die Ausgleichskasse dabei auf die letzte bekannte Lohnsumme unter Berücksichtigung der zu erwartenden Lohnentwicklung stützt und die Angaben der Arbeitgeber berücksichtigt. Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse die für die Festsetzung der Akontobeiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und auf Verlangen Unterlagen einzureichen (WBB Rz. 2048 ff.). Gemäss Art. 36 Abs. 4 AHVV nimmt die Ausgleichskasse den Ausgleich zwischen den geleisteten Akontobeiträgen und den tatsächlich geschuldeten Beiträgen aufgrund der Abrechnung der Arbeitgeber vor. Ausstehende Beiträge sind innert 30 Tagen ab Rechnungsstellung zu bezahlen. Überschüssige Beiträge werden von der Ausgleichskasse zurückerstattet oder verrechnet. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 AHVV). Im Rahmen des Ausgleiches nach Art. 36 AHVV sind grundsätzlich die Beiträge zu veranlagen, die den tatsächlich ausgerichteten Löhnen entsprechen. Können die Löhne nicht genau bestimmt werden, wie aufgrund einer geordneten Lohnbuchhaltung oder anderer zuverlässiger Aufzeichnungen, so sind sie von der Ausgleichskasse zu schätzen (Rz. 2155 f. WBB).
3.1.3 Gemäss Art. 35 Abs. 2 AHVV sind die Arbeitgeber verpflichtet, der Ausgleichs-kasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden. Als wesentliche Änderung gilt eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme (vgl. Rz. 2057 WBB).
3.1.4 Leistet ein Arbeitgeber in Verletzung der Meldepflicht nach Art. 35 Abs. 2 AHVV zu tiefe Akontobeiträge ohne sicherzustellen, etwa durch Bildung von Rückstellungen, dass unter Berücksichtigung der zu erwartenden wirtschaftlichen Entwicklung genügend Mittel für die Begleichung der entsprechend höheren Schlussabrechnung innert nützlicher Frist zur Verfügung stehen, verhält er sich widerrechtlich und schuldhaft im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_247/2016 vom 10. August 2016 E. 5.1.1 mit Hinweis auf 9C_355/2010 vom 17. August 2010 E. 5.2.1 und 9C_369/2012 vom 2. November 2012 E. 7.3.3.2).
3.2 Den Kassenakten ist zu entnehmen, dass die Gesellschaft ihren Pflichten nicht nachgekommen ist und damit öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet hat.
Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Gesellschaft für die Begleichung der Beiträge etliche Male gemahnt und in der Folge betrieben werden musste, was letztlich zum ausgewiesenen Schaden in der Höhe von Fr. 97'690.75 für Beiträge der Zeitperiode April 2018 bis Februar 2020 führte (inkl. angefallener Mahn- und Betreibungskosten sowie Verzugszinsen; vgl. E. 2.2 vorstehend). Zudem kam die Gesellschaft ihrer Pflicht, die Lohndeklarationen für die Jahre 2018 bis 2020 einzureichen trotz Erinnerung und Mahnung seitens der Beschwerdegegnerin (vgl. Urk. 6/29, Urk. 6/36, Urk. 6/95, Urk. 6/112, Urk. 6/176, Urk. 6/184) einschliesslich Auferlegung einer Busse (Urk. 6/113) nicht nach, sodass die Lohnbeiträge für die Jahre 2018 bis 2020 gestützt auf die provisorischen Angaben der Gesellschaft erhoben (vgl. bspw. Urk. 6/12) resp. geschätzt werden mussten (vgl. Urk. 6/181 ff., Urk. 6/244). Die Gesellschaft verletzte somit ihre Arbeitgeberpflichten.
Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass es die Gesellschaft unterliess, die wesentlichen Änderungen der Lohnsumme während der laufenden Jahre zu melden. So ging die Beschwerdegegnerin für das Jahr 2019 mangels Meldung der voraussichtlichen Lohnsumme als Grundlage für die Festsetzung der Akontobeiträge von einer Lohnsumme von Fr. 400’000.-- – entsprechend der Lohnmeldung für das Jahr 2018 (Urk. 6/12) – aus. Dies entspricht 40 % der im Jahr 2019 mutmasslich ausbezahlten Lohnsumme von Fr. 1'000'000.-- (vgl. E. 2.4 hiervor). Eine solche wesentliche Änderung der Lohnsumme von 60 % (Differenz Fr. 600'000.-- : Fr. 1’000’000.-- x 100) stellte einen meldepflichtigen Sachverhalt dar. Eine Meldung unterliess die Gesellschaft rechtswidrig (Art. 35 Abs. 2 AHVV).
Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.2.3 Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer war seit der Gründung im April 2018 bis 12. Februar 2020 (Tagebucheintrag) als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eingetragen (vgl. Urk. 6/214/28). Ihm kommt somit für diese Zeit formelle Organeigenschaft zu. Als Gesellschafter und einziger Geschäftsführer war er für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin den Umstand, dass der Beschwerdeführer die Tätigkeit als Geschäftsführer per 12. Februar 2020 niedergelegt hat, im angefochtenen Entscheid vom 25. März 2024 berücksichtigte. Für die später in Rechnung gestellten Betreibungs- und Verfahrenskosten sowie Verzugszinsen haftet der Beschwerdeführer nicht mehr, weshalb die Beschwerdegegnerin die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzsumme auf Fr. 94'170.-- reduzierte (Urk. 2 S. 5). Dass er bereits per 24. Januar 2020 als Geschäftsführer und Gesellschafter zurückgetreten sein soll (vgl. Urk. 1 S. 5), ist nicht nachgewiesen. Der von ihm eingereichte Kaufvertrag regelt einzig den Verkauf seiner Stammanteile an den Beigeladenen und damit verbunden die Aufgabe der Gesellschafterposition (vgl. Urk. 6/230). Betreffend Rücktritt als Geschäftsführer enthält der Kaufvertrag keine Angaben. Damit ist nicht nachgewiesen, dass der Beschwerdeführer bereits vor der Löschung im Handelsregister keine Verfügungsbefugnis als Geschäftsführer mehr hatte. Es ist auf den Eintrag im Handelsregister abzustellen und von einem Ausscheiden aus der Gesellschaft per 12. Februar 2020 auszugehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend machte, die Rechnung für die Beiträge für das Jahr 2019 sei erst am 4. Mai 2021 und damit nach seinem Austritt aus der Gesellschaft erfolgt, weshalb er dafür nicht haftbar gemacht werden könne (Urk. 1 S. 3), ist er ebenfalls nicht zu hören. Angesichts dessen, dass er es unterlassen hat, der Beschwerdegegnerin die wesentliche Erhöhung der Lohnsumme melden zu lassen (vgl. E. 3.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin die Akontobeiträge nicht entsprechend anpassen konnte, haftet der Beschwerdeführer auch für die nach seinem Ausscheiden als Geschäftsführer der Z.___ GmbH in Rechnung gestellten Beitragsforderungen für das Jahr 2019. Kommt hinzu, dass die Lohnabrechnungen der Konkursitin für die Periode 2019 nie eingereicht wurde, weshalb es auch in der Mitverantwortung des Beschwerdeführers steht, dass die Abrechnung sich massiv verzögerte und die hohe Nachforderung erst nach seinem Ausscheiden in Rechnung gestellt werden konnte. Diesbezüglich kann auf die von der Beschwerdegegnerin getätigten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 25. März 2024 (Urk. 2 S. 5) verwiesen werden. Zutreffend führte sie aus, dass der Beschwerdeführer während seiner Zeit als Geschäftsführer dafür hätte sorgen müssen, dass die Beiträge bezahlt werden, andernfalls er die nötigen Massnahmen hätte ergreifen müssen. Vor diesem Hintergrund möge ihn auch nicht zu entlasten, dass die Beitragsausstände allenfalls mit der von ihm behaupteten Zahlung der A.___ AG hätten beglichen werden können. Daran vermögen die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwände, wonach er nicht für die Lohnbuchhaltung zuständig gewesen war, sondern hierfür eigens eine Treuhandfirma beauftragt habe (Urk. 1 S. 3), nichts zu ändern. Vielmehr verdeutlicht dies, dass der Beschwerdeführer seinen Kontrollpflichten zu wenig nachkam, da er als Geschäftsführer die tatsächliche Lohnsumme nicht kannte und auch nicht für eine fristgerechte, vollständige Abrechnung besorgt war. Schliesslich ist er nicht zu hören, soweit er beanstandet, dass die Beschwerdegegnerin ihn für den im Jahr 2020 entstandenen Schaden von Fr. 5'622.85 im Umfang von Fr. 2’8211.10 haftbar machte (Urk. 1 S. 4, Urk. 2 S. 5). Dabei handelt es sich um geschuldete Beiträge für den Monat Januar 2020, deren Fälligkeit eintrat (Art. 34 Abs. 1 AHVV), bevor er seine Organstellung aufgab.
4.3.2 Bei der Gesellschaft handelt es sich um ein kleineres Unternehmen mit zeitweise höchstens 20 Angestellten (vgl. Urk. 6/180/24). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss von jedem Geschäftsführungsmitglied einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Denn vom Geschäftsführer einer GmbH wird von Gesetzes wegen (Art. 812 Abs. 1 des Obligationenrechts [OR], in Verbindung mit Art. 810 Abs. 2 und Art. 716a Abs. 1 OR) verlangt, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma wahrt und sämtliche gesetzlichen Pflichten einhält, worunter auch die Ab-rechnung und die Abgabe der Sozialversicherungsbeiträge fallen. Das Gesetz verbietet zwar die Vornahme einer bestimmten Arbeits- und Kompetenzaufteilung nicht, die Überwachungs- und Kontrollpflichten verbleiben jedoch bei sämtlichen Geschäftsführern. Kernstück der nicht delegierbaren Sorgfaltspflichten bildet die Überwachungspflicht. Deshalb hat sich jedes Mitglied der Geschäftsführung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung periodisch über den Geschäftsgang und die wichtigsten Geschäfte, welche nicht zu seinem primären Aufgabenbereich gehören, zu orientieren, Rapporte zu verlangen, diese sorgfältig zu studieren und nötigenfalls ergänzende Auskünfte einzuholen, Irrtümer abzuklären und bei Unregelmässigkeiten einzugreifen (vgl. BGE 114 V 219 E. 4a). Die Rechtsprechung verlangt auch von den faktisch von der Geschäftsführung ausgeschlossenen Organen, dass sie sich ernsthaft um die Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten bemühen, wozu das Beitragswesen als eines der Geschäfte gehört, mit denen sich ein Organ ihrer Bedeutung wegen befassen muss. Will das Organ in diesen Fällen der Gefahr einer Haftung entgehen, so muss es umgehend demissionieren (Marco Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, 2008, Rz. 563 mit Hinweisen zur Rechtsprechung).
Angesichts dessen kann sich der Beschwerdeführer nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, dass er sich mit administrativen Dingen und dem Sozialversicherungsrecht nicht auskenne, hierfür aber eine Treuhandfirma beauftragt habe und damit seine gesetzliche Pflicht erfüllt habe (vgl. Urk. 1 S. 3 f.). Formelle Geschäftsführer einer GmbH wie der Beschwerdeführer haften aufgrund ihrer unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben und Pflichten – unter anderem der Überwachungspflicht – grundsätzlich unabhängig von ihrer tatsächlichen Funktion und Einflussnahme auf die Willensbildung der Gesellschaft (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 212). Als einziger Geschäftsführer einer kleinen GmbH wusste der Beschwerdeführer um die finanzielle Lage der Gesellschaft (oder hätte darum wissen müssen). Dass er seinen Kontrollpflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nachkam und nicht nachhaltig für eine geordnete Buchhaltung sorgte resp. sich nicht aktiv um Einsichtnahme in die Bücher bemühte, ist ihm grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten. Ausserdem ist es nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen (Urteil des Bundesgerichts 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (vgl. etwa bereits Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 69/05 vom 15. März 2006 E. 5.3.3 mit Hinweis; ferner Bundesgerichtsurteil 9C_328/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 5.1 mit Hinweis auf Marco Reichmuth, a.a.O., Rz 673 und 952 mit weiteren Hinweisen). Als Geschäftsführer der Gesellschaft war der Beschwerdeführer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sichergestellt werden. Indem er es zuliess, dass trotz Ausständen bei der Beschwerdegegnerin fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für die die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf.
4.3.3 Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus den Jahren 2018 bis 2020 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Exkulpationsgründe sind nicht ersichtlich.
5.
5.1 Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).
Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).
5.2 Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Gesellschaft unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Ein Mitverschulden seitens der Beschwerdegegnerin ist nicht ersichtlich.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Johannes Glenck
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Y.___
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDie Gerichtsschreiberin
GräubStadler