Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00017
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Hübscher
Urteil vom 17. November 2025
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1969 (Urk. 6/281/1), war seit der Eintragung der Y.___ GmbH im Handelsregister des Kantons Zürich am 13. Mai 2014 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft (Urk. 6/281/20-21). In der Folge eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Urteil vom 22. März 2021 den Konkurs über die Gesellschaft (Urk. 6/246). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 12. Januar 2022 als geschlossen erklärt (Urk. 6/270).
1.2 Mit Verfügung vom 7. Februar 2024 verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ zur Zahlung von Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Mahn-, Verwaltungs-, Betreibungs- und Verzugszinsen) im Betrag von Fr. 7'724.65 (Urk. 6/281/2-3). Hiergegen erhob X.___ am 22. Februar 2024 Einsprache (Urk. 6/282). Er ergänzte seine Einsprache mit Eingabe vom 20. März 2024 (Urk. 6/285). Die Ausgleichskasse hiess die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 teilweise gut und sie stellte fest, dass X.___ Schadenersatz in der Höhe von Fr. 4'617.-- zu leisten habe (Urk. 2).
2.
2.1 Dagegen erhob X.___ mit Eingabe vom 31. Mai 2024 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Urk. 1). Er beantragte sinngemäss, es sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids festzustellen, dass er nicht schadenersatzpflichtig sei (Urk. 1 S. 4).
2.2 Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2024 Abweisung der Beschwerde (Urk. 5, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 6/1-294), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt (Urk. 2 S. 4), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2
3.2.1 Die Beschwerdegegnerin verlangte vom Beschwerdeführer mit der Verfügung vom 7. Februar 2024 zunächst auch Schadenersatz für die nicht bezahlten Lohnbeiträge und Nebenkosten gemäss der nach Konkurseröffnung erstellten Nachtragsrechnung 2018 vom 7. Januar 2022 im Betrag von Fr. 2'748.20 (Urk. 6/267/1). Mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 hielt die Beschwerdegegnerin dann aber fest, dass der Beschwerdeführer dafür nicht hafte. Nach der zum Schadenersatz nach Art. 52 AHVG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichts könne ihm nicht vorgeworfen werden, dass er die mit der Nachtragsrechnung erfassten Löhne des Jahres 2018 nicht gemeldet habe, denn diesbezüglich sei die Differenz im Vergleich zur gesamten Lohnsumme 2018 nur geringfügig gewesen (Urk. 2 S. 2). Dies ist nicht zu beanstanden.
3.2.2 Ebenfalls keinen Anlass zu Beanstandungen gibt, dass die Beschwerdegegnerin der Forderung des Beschwerdeführers nach Anpassung der Beiträge für das Jahr 2019 nicht gefolgt ist (Urk. 2 S. 3). Wie schon im Einspracheverfahren (Urk. 6/282/3-4) macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren geltend, dass er (auch) seinen Lohn für die Monate Januar und Februar 2019 zurückbezahlt und folglich im Jahr 2019 keinen Lohn bezogen habe (Urk. 1 S. 2-3). Diesbezüglich ist den Kassenakten zu entnehmen, dass die Schlussrechnung 2019 vom 26. Februar 2020 (Urk. 6/164) auf der vom Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 19. Februar 2020 eingereichten Lohndeklaration 2019 basierte, mit welcher der Beschwerdeführer für sich selber einen Lohn in der Höhe von Fr. 33'333.33 deklarierte (Urk. 6/163/2). Darüber hinaus konnte die Beschwerdegegnerin durch Beizug der Steuerakten des Beschwerdeführers in Erfahrung bringen, dass dieser mit seiner Steuererklärung 2019 einen Lohnausweis mit einem Bruttolohn in der Höhe von Fr. 33'333.-- eingereicht hatte (Urk. 6/292/13), was Grundlage für die Steuerveranlagungen des Kantonalen Steueramtes Zürich vom 8. März 2021 bildete (Urk. 6/292/1-6).
Demgegenüber verweist der Beschwerdeführer zur Stütze seines Vorbringens auf den vom 29. Mai 2019 datierenden Eintrag des Journals der Buchhaltung 2019 der Y.___ GmbH im Betrag von Fr. 40'000.-- (Urk. 3/7). Der dazugehörige Buchungstext lautet wie folgt: «Darlehen X.___ - einbezahlt von Frau Z.___ (gem. X.___ 12.3.2020)». Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass es sich um «ein Darlehen, teils bestehend aus ausstehendem Lohn, teils aus einem zusätzlichen Betrag zur Begleichung ausstehenden Zahlungen der Firma» gehandelt habe (Urk. 1 S. 3 f.). Allerdings erklärte der Beschwerdeführer noch am 11. März 2020, dass die Lohnzahlen gemäss am 19. Februar 2020 eingereichter Lohndeklaration 2019 mit seinen Lohn in der Höhe von Fr. 33'333.33 (Urk. 6/163/2) korrekt seien (Urk. 6/171/1). Und in der Folge führte er im vom 15. Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspendierung Firmenkonto» aus, dass er im Jahr 2019 auf zehn Monatslöhne verzichtet habe (Urk. 3/2).
Soweit ein Lohn bezogen wurde, bleibt dieser auch dann beitragspflichtig, wenn hernach mit diesem Geld ein Darlehen gewährt wird. Auch wenn dies etwas formalistisch anmutet, ist doch die Beitragspflicht zwingend und entsteht diese im Zeitpunkt der Lohnausrichtung. Was mit diesem Geld hernach geschieht, spielt AHV-rechtlich keine Rolle. Hätte der Beschwerdeführer gar keinen Lohn bezogen, hätte dies rechnerisch die gleichen Auswirkungen gehabt, das Geld wäre in der Firma verblieben. Da er indes einen Lohn ausrichtete (zumindest rechnerisch), wurde dieser Betrag beitragspflichtig, auch wenn das Geld anschliessend wieder in die Firma zurückfloss. Anzufügen bleibt, dass keine Bemühungen des Beschwerdeführers aktenkundig sind, den Eintrag im individuellen Konto zu korrigieren und für das Jahr 2019 ein Einkommen von Fr. 0.-- verbuchen zulassen. Dies bestätigt, dass auch er von einem entsprechenden Lohnbezug ausging und einer anschliessenden Darlehensgewährung.
3.2.2 Damit verbleibt die Schadenersatzforderung für die unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 zu prüfen (vgl. Urk. 2 S. 2-3). Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 (Urk. 6/236/1) die vom 12. Dezember 2020 datierende und vom Beschwerdeführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020 eingereicht hat (Urk. 6/238/1-2). Daraufhin erliess die Beschwerdegegnerin die an den Beschwerdeführer adressierte Nachtragsrechnung vom 15. Januar 2021 im Betrag von Fr. 6'370.35 (Urk. 6/239). Die Nachtragsrechnung sowie die am 7. März 2021 in Rechnung gestellte Mahngebühr in der Höhe von Fr. 40.-- (Urk. 6/243) wurden nicht bezahlt (vgl. die diesbezüglichen E-Mail-Nachrichten des Beschwerdeführers vom 16. Februar 2021, Urk. 6/240, und vom 1. März 2021, Urk. 6/242). Im Konkursverfahren der Y.___ GmbH blieb die Forderung im Betrag von Fr. 6'370.35 vollumfänglich ungedeckt (vgl. den Konkursverlustschein vom 10. Januar 2022, Urk. 6/268). Gemäss Beitragsübersicht 2020 (Urk. 6/276) und Kontoauszug vom 2. Februar 2024 (Urk. 6/277) reduzierte sich die Forderung in der Folge durch Umbuchungen und Gutschriften, zum Beispiel infolge Rückverteilung von CO2-Abgaben an Unternehmen (Urk. 6/277/10), womit per diesem Datum noch Fr. 4'976.45 offen waren. Davon zog die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Mai 2024 überdies die Beiträge an den Berufsbildungsfonds (BBF) in der Höhe von Fr. 359.45 ab. Dazu führte sie richtigerweise aus, dass die Beiträge an den BBF mangels gesetzlicher Grundlage nicht im Schadenersatzverfahren nach Art 52 AHVG geltend gemacht werden könnten (Urk. 2 S. 2, ebenso bereits Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2015.00045 vom 25. April 2017 E. 2.3). Dadurch reduzierte die Beschwerdegegnerin die Schadenersatzforderung gegenüber dem Beschwerdeführer auf Fr. 4'617.-- (Fr. 4'976.45 - Fr. 359.45).
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.2 Wie bereits ausgeführt (E. 3.2.2), ist die Konkursitin bezüglich der unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten für das Jahr 2020 ihren Zahlungspflichten nicht nachgekommen. Dadurch hat sie öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.
5.
5.1
5.1.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG sodann darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist (BGE 108 V 199 E. 3a).
5.1.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es — allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen — grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen grundsätzlich als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht, sofern ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der schuldhaften Verletzung von Vorschriften und dem Schadenseintritt besteht und die Ausgleichskasse kein Mitverschulden trifft. Der Grund für diese Praxis liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. So reicht etwa als Exkulpationsgrund nicht, dass die Auszahlung von Löhnen für die Aufrechterhaltung eines Betriebs (und damit zur Wahrung einer minimalen Sanierungschance) zentral sind (Urteil des Bundesgerichts 9C_112/2023 vom 13. März 2024 E. 5.4.1 mit Hinweis).
5.2 Der Beschwerdeführer war seit der Eintragung der Y.___ GmbH am 13. Mai 2014 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Sein Handelsregistereintrag hatte auch noch bei der Konkurseröffnung am 22. März 2021 Bestand (Urk. 6/246). Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers hatte die Gesellschaft in den rund zwei Jahren vor der Eröffnung des Konkurses stets mit finanziellen Schwierigkeiten zu kämpfen. Der Beschwerdeführer hielt fest, dass das Geschäft der Y.___ GmbH im Mai 2019 eingebrochen sei (E-Mail-Nachricht vom 4. November 2020, Urk. 6/217/1). Hernach habe die Gesellschaft nur noch über wenige (finanzielle) Reserven verfügt. Die Löhne der Geschäftsleitung habe man «zurückstellen» müssen. Er habe selber auf zehn Monatslöhne verzichtet (vgl. die Ausführungen des Beschwerdeführers im vom 15. Januar 2021 datierenden Schreiben an die A.___ AG mit dem Betreff «Suspendierung Firmenkonto», Urk. 3/2; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite eingereicht). Den Kassenakten ist ferner zu entnehmen, dass die Rechnung für den Februar 2020 nicht mehr im Lastschriftverfahren bezahlt werden konnte (Urk. 6/171/2). Darauf angesprochen erklärte der Beschwerdeführer am 10. März 2020, dass das Guthaben auf dem Kontokorrentkonto (für die Zahlung) nicht ausgereicht habe. Dem fügte er unter anderem an, dass die (finanziellen) Reserven (der Gesellschaft) auf dem tiefsten Stand seien (Urk. 6/171/1). Am 20. April 2020 hielt der Beschwerdeführer fest, dass das Geschäft mit Covid-19 komplett eingebrochen sei (Urk. 6/176). Mit E-Mail-Nachricht vom 28. Juli 2020 führte der Beschwerdeführer sodann aus, dass die Firma per 31. August 2020 geschlossen werden müsse (Urk. 6/191/1).
Unter Berücksichtigung dessen, dass die finanzielle Lage der Konkursitin bereits seit 2019 angespannt war, ist dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er als Geschäftsführer der Y.___ GmbH im Jahr 2020 Löhne ausbezahlte (inklusive seines eigenen Lohnes in der Höhe von brutto Fr. 160'003.20, vgl. die vom Beschwerdeführer unterzeichnete Lohndeklaration 2020, Urk. 6/238/2, welche er mit E-Mail-Nachricht vom 8. Januar 2021 eingereicht hat, Urk. 6/236), ohne die Sozialversicherungsbeiträge auf diesen Löhnen vollständig abzuliefern oder sicherzustellen, dass sie (fristgerecht) bezahlt werden können.
Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge abgesichert gewesen sei. Diesbezüglich brachte er im Wesentlichen vor, dass er noch über Fr. 41'399.-- aus einem Covid-19-Kredit (vgl. Urk. 1 S. 1 sowie Urk. 3/1 und Urk. 3/5) hätte verfügen können. Es wären somit an sich noch genügende finanzielle Mittel für die Bezahlung der Nachtragsrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2020 — am 15. Januar 2021 waren noch Fr. 6'370.35 zu bezahlen (Urk. 6/239) — vorhanden gewesen (Urk. 1 S. 1). Das Geschäftskonto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG sei dann aber im Zusammenhang mit einer Strafuntersuchung, welche die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl gegen ihn geführt habe (vgl. S. 1 der Einstellungsverfügung vom 25. September 2023, Urk. 3/9; der Beschwerdeführer hat nur die erste Seite der Verfügung eingereicht), gesperrt worden (Urk. 1 S. 1, vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 20. April 2021 betreffend Sperrung eines Betrages in der Höhe von Fr. 33'000.--, Urk. 3/4). Kurz darauf sei der Covid-19-Kredit gekündigt worden, ohne dass er darauf hätte Einfluss nehmen können (Urk. 1 S. 1; vgl. dazu auch das Schreiben der A.___ AG vom 23. Februar 2021 betreffend Kündigung des Covid-19-Überbrückungskredites, Urk. 3/3).
Daraus lässt sich aber nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers ableiten, denn er hätte nach Lage der Akten vor der Kontosperre mit der Beschwerdegegnerin über die Löhne für das Jahr 2020 abrechnen können. Wie festgehalten, führte der Beschwerdeführer mit E-Mail-Nachricht vom 28. Juli 2020 aus, dass die Y.___ GmbH per 31. August 2020 geschlossen werden müsse (Urk. 6/191/1). Mit demselben Schreiben bat er die Beschwerdegegnerin um eine letzte Rechnung, mit welcher die Gesellschaft sämtliche noch offenen Sozialversicherungsbeiträge bezahlen könne (Urk. 6/191/2). Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 26. August 2020 (Urk. 6/205/1) eine Lohndeklaration mit den Löhnen per Ende September 2020 ein (Urk. 6/206/2). Gestützt darauf erliess die Beschwerdegegnerin die Schlussrechnung 2020 vom 27. August 2020 (Urk. 6/208). Am 17. Dezember 2020 (Urk. 6/225/1) meldete der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin weitere Löhne für das Jahr 2019 (Urk. 6/226), woraufhin sie die Nachtragsrechnung 2020 vom 18. Dezember 2020 über Fr. 8'399.70 erliess (Urk. 6/231). Alsdann reichte der Beschwerdeführer am 8. Januar 2021 (Urk. 6/236/1) eine weitere Lohndeklaration für das Jahr 2020 ein (Urk. 6/238/2). Hernach erliess die Beschwerdegegnerin die Nachtragsrechnung 2020 vom 15. Januar 2021 über Fr. 6'370.35, welche die frühere Nachtragsrechnung vom 18. Dezember 2020 ersetzte (Urk. 6/239/1). Der am 8. Januar 2021 (Urk. 6/236/1) eingereichten Lohndeklaration für das Jahr 2020 ist aber zu entnehmen, dass die Gesellschaft nur bis 18. Oktober 2020 Löhne ausbezahlt hat (Urk. 6/238/2). Damit wäre es dem Beschwerdeführer spätestens ab jenem Tag möglich gewesen, mit der Beschwerdegegnerin über die Löhne des Jahres 2020 abzurechnen.
Zwar lässt sich anhand der aufgelegten Akten nicht exakt bestimmen, wann die Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl den Betrag von Fr. 33'000.-- auf dem Geschäftskonto der Y.___ GmbH bei der A.___ AG (vgl. Urk. 3/4) sperren liess. Es steht jedoch fest, dass dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin vom 2. Februar 2024 zufolge am 7. und 10. Dezember 2020 noch Einzahlungen im Betrag von Fr. 23'225’37 und Fr. 15'000.-- zu verzeichnen waren (Urk. 6/281/14). Per 10. Dezember 2020 muss die Ausführung von Zahlungen der Y.___ GmbH somit noch möglich gewesen sein. Eingedenk dessen ist überwiegend wahrscheinlich, dass geschuldeten Beiträge noch vor der besagten Kontosperre hätten bezahlt werden können, wenn der Beschwerdeführer die von ihm am 28. Juli 2020 (Urk. 6/191/2) initiierte Abrechnung über die Lohnbeiträge 2020 vor dem 10. Dezember 2020 abgeschlossen hätte und wenn — wie vom Beschwerdeführer vorgebracht (Urk. 1 S. 1) — die für die Bezahlung der Nachtragsrechnung benötigten finanziellen Mittel tatsächlich vorhanden gewesen wären. Die Beschwerdegegnerin trifft hierbei jedenfalls kein Mitverschulden, hat sie doch bis Ende 2020 ihrerseits die Beitragsrechnungen jeweils am Tag nach der Zustellung der Lohndeklarationen erlassen (Urk. 6/208, Urk. 6/231). Falls das Geld für die Bezahlung der Nachtragsrechnung nicht vorhanden war, so hätte der Beschwerdeführer die Löhne ausgerichtet, ohne die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen, womit ihn ebenfalls ein Verschulden am Schaden der Beschwerdegegnerin träfe.
6. Und schliesslich ist auch der rechtsprechungsgemäss erforderliche adäquate Kausalzusammenhang zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre) gegeben. Hätte die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers nur so viele Löhne ausbezahlt, wie sie Sozialversicherungsbeiträge hätte leisten können und wären diese Beiträge rechtzeitig bezahlt worden, wäre der Schaden der Beschwerdegegnerin nicht entstanden.
7. Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubHübscher