Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00019
damit vereinigt
AK.2024.00022
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiberin Lanzicher
Urteil vom 30. Oktober 2024
in Sachen
1. X.___
2. Y.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die Z.___ GmbH mit Sitz in A.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 30. Juni 2020 hat der Konkursrichter des Bezirksgerichts B.___ über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet (Urk. 5). Die Ausgleichskasse meldete im Konkursverfahren am 30. September 2020 eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 64'121.20 zur Kollokation an (Urk. 11/163). Das Konkursamt C.___ legte am 4. Dezember 2020 den Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht auf (Urk. 11/165). Die Ausgleichskasse reduzierte ihre Forderung am 12. bzw. 14. Mai 2021 auf Fr. 33'932.95 (Urk. 11/182 und Urk. 11/184). Das Konkursamt stellte der Ausgleichskasse am 25. Mai 2021 einen Verlustschein über Fr. 24'188.10 aus und zahlte ihr einen Betrag von Fr. 9'744.85 aus (Urk. 11/185). Das Konkursverfahren wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 28. Mai 2021 als geschlossen erklärt (Urk. 5).
1.2 Mit Verfügungen vom 2. und 3. April 2024 (Urk. 11/198/2-4 und Urk. 11/198/
5-7) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemaliger Geschäftsführer der Z.___ GmbH, und Y.___, ehemaliger Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Z.___ GmbH, jeweils als Solidarhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 23'307.45. Die gegen diese Entscheide erhobenen Einsprachen vom 23. April 2024 (Urk. 11/202 und Urk. 11/204) wies die Ausgleichskasse mit separaten Entscheiden vom 7. Mai 2024 ab (Urk. 2/1 und Urk. 2/2).
2. Dagegen erhoben X.___ und Y.___ am 5. Juni 2024 separat Beschwerde (Urk. 1 im vorliegenden Verfahren und Urk. 1 im Verfahren Nr. AK.2024.00022) und beantragten sinngemäss, die angefochtenen Einspracheentscheide seien aufzuheben und es sei auf eine Schadenersatzforderung zu verzichten. Mit Verfügungen vom 10. Juni 2024 (Urk. 7 im vorliegenden Verfahren und Urk. 3 im Verfahren Nr. AK.2024.00022) wurde der Prozess Nr. AK.2024.00022 mit dem vorliegenden Verfahren vereinigt und als dadurch erledigt abgeschrieben. Am 24. Juni 2024 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerden seien abzuweisen (Urk. 10), was den Beschwerdeführern mit Verfügung vom 25. Juni 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.3
1.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
1.3.2 Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Bei diesen Fristen handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 10 E. 5a m.w.H.).
1.3.3 Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).
Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2007 vom 1. März 2008 E. 5.1 nicht publ. in: BGE 134 I 179).
Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete ihre Einspracheentscheide (Urk. 2/1 und Urk. 2/2) damit, dass die Beschwerdeführer formelle Organe der Z.___ GmbH gewesen seien. Der Schaden von Fr. 23'307.45 für das Beitragsjahr 2019 könne dem Kontoauszug entnommen werden; dieser sei nicht zu beanstanden. Die Arbeitgeberin habe öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet. Die Pflichtverletzung der Beschwerdeführer sei ausgewiesen und Rechtfertigungsgründe seien keine ersichtlich. Zudem sei der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG seien demnach erfüllt.
2.2 Der Beschwerdeführer 1 stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, er habe keine Aktien der Gesellschaft und keinen buchhalterischen Zugriff gehabt. Zudem sei er nicht am Verwaltungsrat beteiligt gewesen, sondern Angestellter der Z.___ GmbH (Urk. 1). Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, der Konkursrichter habe den Fall geprüft und als abgeschlossen erklärt, zudem habe er keine finanziellen Mittel (Urk. 6/1).
3. Im Konkurs der Z.___ GmbH wurden am 4. Dezember 2020 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt (Urk. 11/165). Spätestens nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist des Kollokationsplans, mithin am 24. Dezember 2020, wurde die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Eine Neuauflage des Kollokationsplans erfolgte nicht (vgl. Urk. 11/184). Die Verjährungsfrist endete damit spätestens am 24. Dezember 2023. Die Schadenersatzverfügungen vom 2. und 3. April 2024 (Urk. 11/198/2-4 und Urk. 11/198/5-7) ergingen nach diesem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführer erhoben zwar keine Verjährungseinrede, die Verjährung ist aber von Amtes wegen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3.2). Aus den Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf rechtzeitige verjährungsunterbrechende Handlungen, die sich auf die Schadenersatzforderung selber bezogen (vgl. dazu BGE 141 V 487 E. 4). Die streitgegenständliche Forderung ist entsprechend verjährt.
Dies führt ohne Weiteres zur Gutheissung der Beschwerden und zur Aufhebung der angefochtenen Einspracheentscheide.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerden werden die Einspracheentscheide vom 7. Mai 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die gegenüber den Beschwerdeführern geltend gemachte Schadenersatzforderung verjährt ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Y.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin
GräubLanzicher