Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
|
AK.2024.00020
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 29. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ AG, ehemals Z.___ AG, mit Sitz in Zürich war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 8. Juni 2021 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und stellte das Konkursverfahren mit Urteil vom 18. Juni 2021 mangels Aktiven ein (Urk. 6/208/13).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 15'930.85 (Urk. 6/209). Die Einsprache vom 27. Februar 2024 (Urk. 6/210) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 21. März 2024 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 28. April 2024 Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2024 schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5), was dem Beschwerdeführer am 24. Mai 2024 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 7).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
1.2 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
1.3 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
1.4
1.4.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).
Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).
1.4.2 Am 18. Februar 2021 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 der Beschwerde-gegnerin zwei Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG über eine ungedeckt gebliebene Forderung von Fr. 15'212.65 und über Fr. 440.80 aus (Urk. 6/137 und Urk. 6/138). Am 15. Juni 2021 wurde ein weiterer Verlustschein zugestellt für ungedeckt gebliebene Forderungen von Fr. 1’502.50 (Urk. 6/163) und am 13. Dezember 2021 über einen Betrag von Fr. 9'257.95 (Urk. 6/186). Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Juni 2021 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/166).
Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 6. Februar 2024 (Urk. 6/209) wahrte die Beschwerdegegnerin damit die dreijährige Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), der geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 15’930.85 setzte sich aus Lohnbeiträgen des Jahres 2019 sowie Verzugszinsen, Mahnkosten und Betreibungskosten zusammen. Die Summe sei ausgewiesen und werde nicht bestritten. Der Arbeitgeber habe bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten und müsse den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die ausbezahlten Löhne zustellen und ausserdem wesentliche Änderungen der Lohnsumme melden. Die Y.___ AG respektive der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates sei diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Hätte er als Verwaltungsrat dafür gesorgt, dass die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet worden wären, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 15'930.85 zu leisten habe.
2.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), gestützt auf seine äusserst prekäre finanzielle Situation, sein Alter von 80 Jahren und gesundheitliche Probleme sei er nicht in der Lage zur Rückzahlung der Forderung. Er könne deshalb nur wiederholen, dass es keine Möglichkeit gebe, die Schuld im Total zu begleichen. Bei genauer Berechnung seines Budgets sehe er als Möglichkeit die Abzahlung von 100 Franken pro Monat. Er habe auch gegenüber der Beschwerdegegnerin bereits dargelegt, dass er seit der Zwangsräumung der Büroräumlichkeiten im Jahr 2020 keine Arbeitsinstrumente oder Unterlagen mehr habe, um seine Argumente zu erörtern. Durch Krankheit und Corona sei er damals ungewollt absent gewesen und sein Aufenthalt in Pakistan zum Aufstöbern eines wichtigen Schuldners habe damals anstatt 14 Tage 13 Monate gedauert. In der Zwischenzeit sei alles zusammengebrochen. Das geschuldete Geld vom Debitor habe nicht ausfindig gemacht werden können. Das Desaster habe bereits im Jahr 2017 begonnen, als bei einem Einbruch ins Büro der Tresor entwendet worden und die Versicherung dafür nicht aufgekommen sei. Aufgrund dieser Umstände habe er 2018 gesundheitliche Probleme bekommen und den Überblick verloren. Er habe aber gehofft, dass sich alles zum Guten wende, bis am 21. Juni 2021 der Konkurs über die Firma erklärt worden sei.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beziffert den Schaden entsprechend ihrem Kontoauszug vom 16. Dezember 2023 (Urk. 6/203) mit Fr. 15’930.85. Gemäss der Beitragsübersicht handelt es sich dabei um Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrenskosten von Fr. 14'524.50 für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2019 und Fr. 1’406.35 für die Periode vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 (Urk. 6/201 und Urk. 6/206).
Gemäss Jahreslohndeklaration richtete die Y.___ AG im Jahr 2019 Löhne von Fr. 144'030.-- (Urk. 6/94) aus. Die Summe für die Periode Januar bis Juni 2021 setzt sich aus Mahngebühren und einer Rückforderung von Familienzulagen zusammen (vgl. Urk. 6/206). Unter Berücksichtigung der weiteren Posten für Mahnungen, Betreibungen, Pfändungen, Verzugszinsen und Vergütungen wie Erwerbsausfallentschädigung, CO2-Abgaben gemäss Kontoauszug ist damit eine Restanz zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für die vorerwähnten Perioden (Januar bis Dezember 2019 und Januar bis Juni 2021) zufolge offengebliebener Sozialversicherungsabgaben von insgesamt Fr. 15'930.85 nachvollziehbar erstellt.
3.3 Der Beschwerdeführer zog denn auch das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (vgl. dazu insbesondere den Kontoauszug Urk. 6/208 S. 5-10) nicht in Zweifel. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge 2019 und Januar bis Juni 2021 und Nebenkosten anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 15. Dezember 2023 und der Jahreslohndeklaration – substantiiert dargelegt und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 15'930.85 auszugehen.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
4.
4.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
4.2
4.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
4.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
4.3
4.3.1 Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor (Urk. 1), eine Reise nach Pakistan, die unvorhergesehen 13 Monate anstatt 14 Tage gedauert habe, sowie Krankheit und Corona hätten zu seiner Abwesenheit und dazu geführt, dass alles zusammengebrochen sei. Dabei habe das Desaster bereits im Jahr 2017 begonnen, als bei einem Einbruch ins Büro der Tresor entwendet worden und die Versicherung für den Schaden nicht aufgekommen sei. Aufgrund dieser Umstände habe er 2018 gesundheitliche Probleme bekommen und den Überblick verloren (vgl. E. 2.2 hiervor).
4.3.2 Der Beschwerdeführer amtete gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich ab 27. Oktober 1993 als Verwaltungsratsmitglied und Delegierter des Verwaltungsrates, ab 23. Juni 1995 als Vizepräsident, ab 16. Januar 2001 als Präsident und seit 12. Mai 2015 wieder als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Urk. 6/208/13-14). Gemäss den hiervor erwähnten Artikel 716 f. OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 4.2.2 hiervor).
Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesellschaft in den Jahren 2019 und 2020 Löhne ausgerichtet hat, ohne dass sie die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben vollständig abgeführt oder zumindest in geeigneter Form sichergestellt hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorhalten lassen, dass die Y.___ AG in den massgebenden Jahren den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für die die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).
Im Übrigen belegen aktenkundige Mahnungen (etwa Urk. 6/1, 6/6, 6/9, 6/10), dass sich der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates der Y.___ AG bereits im Jahr 2016 und damit vor dem angeblichen Einbruch in die Gesellschaft offensichtlich unzureichend um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat. Finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe ohne Vorlage eines Sanierungskonzepts, stellen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe dar. Das gleiche gilt für Umstände, die auf krankheitsbedingte oder andere persönlich bedingte Abwesenheiten und Arbeitsausfälle zurückzuführen sind, für die eine Gesellschaft grundsätzlich eine geeignete Stellvertretungsordnung vorzusehen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen und längere Zeit abwesend war, rechtfertigt dies in rechtlicher Hinsicht nicht, die Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt zu lassen. Zu berücksichtigende Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 4.1).
5. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 15'930.85 zu betrachten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubNef