Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00029


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiberin Lanzicher

Urteil vom 23. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger

NYFFENEGGER Rechtsanwälte

Gotthardstrasse 21, Postfach 1796, 8027 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin













Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 7. Juni 2019 eröffnete die Konkursrichterin des Bezirksgerichts Zürich über die Gesellschaft den Konkurs (Urk. 5/153). Im Konkursverfahren der Y.___ AG meldete die Ausgleichskasse am 23. August 2019 eine Forderung für geschuldete Beiträge an die AHV/IV/EO, FAK und ALV in der Höhe von Fr. 152'681.80 in der zweiten Klasse zur Kollokation an (Urk. 5/159). Das Konkursamt Altstetten-Zürich legte ab dem 9September 2020 den Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht auf (Urk. 5/174) und teilte der Ausgleichskasse mit, dass sämtliche Gläubiger in der zweiten und dritten Klasse voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen würden. Das Konkursverfahren wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 3. März 2022 als geschlossen erklärt (vgl. Urk. 5/185).

1.2    Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 (Urk. 5/192) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG, zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 29'887.65. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 20. Februar 2024 (Urk. 5/196, ergänzt am 29. Mai 2024, Urk. 5/202) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Juli 2024 teilweise gut und reduzierte die Schadenersatzforderung auf Fr. 24'929.05 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 14. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Schadenersatzforderung zu verzichten. Eventualiter sei die Schadenersatzpflicht des Präsidenten der Y.___ AG festzustellen. Zudem sei diesem sowie dem Geschäftsführer der Y.___ AG der Streit zu verkünden und/oder es seien diese zum Verfahren beizuladen. Am 5. September 2024 beantragte die Ausgleichskasse, die Beschwerde sei abzuweisen (Urk. 4). Mit Replik vom 3. Januar 2025 (Urk. 12) und Duplik vom 16. Januar 2025 (Urk. 14) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Duplik wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 17. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 15).




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.3

1.3.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

1.3.2    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

    Bei diesen Fristen handelt es sich entgegen dem Wortlaut der Bestimmung um Verwirkungsfristen, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sind (BGE 128 V 10 E. 5a m.w.H.).

1.3.3    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.1, je mit weiteren Hinweisen).

    Im Falle eines Konkurses oder Nachlassvertrages mit Vermögensabtretung hat die Kasse nicht notwendigerweise erst Kenntnis des Schadens, wenn sie in die Verteilungsliste und Schlussrechnung des Konkursamtes oder Liquidators Einsicht nehmen kann oder einen Verlustschein erhält; denn wer im Rahmen solcher Verfahren einen Verlust erleidet und auf Ersatz klagen will, hat praxisgemäss in der Regel bereits dann ausreichende Kenntnis des Schadens, wenn die Kollokation der Forderungen eröffnet beziehungsweise der Kollokationsplan (und das Inventar) zur Einsicht aufgelegt wird. In diesem Zeitpunkt ist oder wäre der Gläubiger im Allgemeinen in der Lage, den Stand der Aktiven, die Kollokation seiner Forderung und die voraussichtliche Dividende zu kennen (BGE 126 V 443 E. 3a, 119 V 89 E. 3, je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1, Urteil des Bundesgerichts 9C_704/2007 vom 1. März 2008 E. 5.1 nicht publ. in: BGE 134 I 179).

    Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist - im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars - auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder - sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird - auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Einspracheentscheid (Urk. 2) im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG gewesen sei. Der Schaden von Fr. 24'929.05 für die Beitragsjahre 2018 und 2019 sei ausgewiesen. Die Arbeitgeberin habe öffentlich-rechtliche Vorschriften missachtet. Die Pflichtverletzung des Beschwerdeführers sei ausgewiesen und Rechtfertigungsgründe seien keine ersichtlich. Zudem sei der adäquate Kausalzusammenhang erstellt. Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG seien demnach erfüllt.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber im Wesentlichen auf den Standpunkt, es bestehe kein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem Schadenseintritt und den von ihm wahrgenommenen Sorgfaltspflichten, sei er doch weder geschäftsführender Verwaltungsrat der Gesellschaft noch in das Tagesgeschäft der Y.___ AG eingebunden gewesen. Er habe keine Hinweise darauf gehabt, dass er von der Geschäftsführung bzw. vom Chefbuchalter nicht korrekt über die Zahlungen der Sozialversicherungsbeiträge informiert worden sei und es sei erstellt, dass er seinen Pflichten als Verwaltungsrat vollumfänglich nachgekommen sei (Urk. 1).


3.     Im Konkurs der Y.___ AG wurden am 9. September 2020 der Kollokationsplan und das Inventar zur Einsicht aufgelegt und die Beschwerdegegnerin wurde vom Konkursamt darauf hingewiesen, dass sie voraussichtlich vollständig zu Verlust kommen werde (Urk. 5/174/1). Spätestens nach Ablauf der zwanzigtägigen Auflagefrist des Kollokationsplans, mithin am 29. September 2020, wurde die dreijährige Verjährungsfrist von Art. 52 Abs. 3 AHVG ausgelöst. Die Verjährungsfrist endete damit spätestens am 29. September 2023, zu welchem Zeitpunkt die Beschwerdegegnerin ohne Weiteres Kenntnis über die Person des Ersatzpflichtigen hatte, war der Beschwerdeführer doch im Handelsregister als Mitglied des Verwaltungsrats der Konkursitin eingetragen. Die Schadenersatzverfügung vom 17. Januar 2024 (Urk. 5/192/2-4) erging jedoch erst nach diesem Zeitpunkt. Der Beschwerdeführer erhob zwar keine Verjährungseinrede, die Verjährung ist aber von Amtes wegen zu berücksichtigen (vorstehend E. 1.3.2). Aus den Unterlagen ergeben sich keine Hinweise auf rechtzeitige verjährungsunterbrechende Handlungen, die sich auf die Schadenersatzforderung selber bezogen (vgl. dazu BGE 141 V 487 E. 4). Die streitgegenständliche Forderung ist entsprechend verjährt. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids.

    Die vom Beschwerdeführer beantragte Beiladung des ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrates sowie des Geschäftsführers der Y.___ AG zum vorliegenden Verfahren erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang.


4.    Dem Beschwerdeführer steht eine Parteientschädigung zu, welche vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festgesetzt wird (§ 34 Abs. 1 und 3 GSVGer). Entsprechend ist ihm eine solche von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) auszurichten.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 12. Juli 2024 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die gegenüber dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schadenersatzforderung verjährt ist.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 1600.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Stephan K. Nyffenegger

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




SlavikLanzicher