Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00030


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Müller

Urteil vom 30. Januar 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.

1.1    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 6/7-8). Der am 20. März 2019 vom Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon über die Gesellschaft eröffnete Konkurs wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 25. April 2019 wieder aufgehoben. Die Y.___ GmbH wurde am 6. März 2020 in Anwendung von Art. 153b der Handelsregisterverordnung (HRegV) von Amtes wegen als aufgelöst erklärt, weil die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist abgelaufen war. Die Gesellschaft wurde am 14. August 2020 in Anwendung von Art. 155 HRegV von Amtes wegen gelöscht, weil sie keine Geschäftstätigkeit mehr aufwies, keine verwertbaren Aktiven mehr hatte und kein Interesse an der Aufrechterhaltung der Eintragung innert angesetzter Frist geltend gemacht wurde (Urk. 6/156/19-20).

1.2    Mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 6/156/2-4) verpflichtete die Ausgleichskasse X.___, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH, als Einzelhafter zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von Fr. 7'291.50. Die gegen diesen Entscheid erhobene Einsprache vom 15. April 2024 (Urk. 6/158) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 29. Juli 2024 ab (Urk. 2).


2.    X.___ erhob am 21. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) gegen den Einspracheentscheid vom 29. Juli 2024 und beantragte sinngemäss, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei auf eine Schadenersatzforderung zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2024 (Urk. 5) schloss die Ausgleichskasse auf Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Oktober 2024 (Urk. 7) zur Kenntnis gebracht wurde. Zudem wurde er mit selbiger Verfügung aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.

    Mit Eingabe vom 3. November 2024 (Urk. 9) ersuchte der Beschwerdeführer das Gericht um Zusendung einer detaillierten Aufstellung und entsprechender Nachweise für die offenen Rechnungen an die von ihm angegebene Adresse. Daraufhin wurde ihm mit Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 10) der von der Beschwerdegegnerin eingereichte Kontoauszug über die Lohnbeiträge der Y.___ GmbH vom 30. September 2020 (Urk. 6/137) zur Kenntnis an die von ihm angegebene Adresse zugestellt mit dem Hinweis darauf, dass die vollständigen Prozessakten nach telefonischer Voranmeldung am Sitz des Gerichts eingesehen werden können. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).

1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2bis des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.3

1.3.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

1.3.2    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

1.3.3    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

1.3.4    Da der am 20. März 2019 über die Gesellschaft eröffnete Konkurs, mit Urteil vom 25. April 2019 wieder aufgehoben wurde (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1), ist die Konkurseröffnung für den Beginn des Fristenlaufs der Verjährung nicht von Bedeutung. So hätten die geschuldeten Beiträge weiterhin erhoben werden können und Hinweise auf eine mögliche Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin bestanden deswegen nicht, weshalb zu diesem Zeitpunkt kein Schaden anzunehmen ist. Auch aus der Auflösung der Y.___ GmbH am 6. März 2020, weil diese die ihr zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes in Bezug auf das Domizil angesetzte Frist hatte verstreichen lassen, lässt sich nicht ableiten, dass die geschuldeten Beiträge nicht mehr hätten erhoben werden können. So kann die Ausgleichskasse die Beiträge grundsätzlich auch nach einer solchen Auflösung und dem Eintritt in das Liquidationsstadium einfordern. Solange in diesem Fall die Liquidation der Gesellschaft nicht durchgeführt worden ist, steht nicht fest, dass ein Schaden eintritt (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitsgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Zürich 2008, Rz 359 f.).

    Erst mit der erfolgten Löschung der Y.___ GmbH am 14. August 2020 (vgl. Sachverhalt Ziff. 1.1) war anzunehmen, dass die Ausgleichskasse für die bestehenden Beitragsforderungen zu Schaden kommt (vgl. Reichmuth, a.a.O., Rz. 361). Massgeblich für den Beginn des Fristenlaufs ist daher das Datum der Veröffentlichung der Löschung am 19. August 2020 im Schweizerischen Handelsblatt (SHAB; Urk. 6/156/19-20), weil die Ausgleichskasse bei der vernünftigerweise gebotenen Aufmerksamkeit zu diesem Zeitpunkt hätte erkennen müssen, dass die tatsächlichen Verhältnisse es ihr nicht mehr erlaubten, die Zahlung der Beiträge zu verlangen (BGE 134 V 257).

    Die Beschwerdegegnerin erliess die Schadenersatzverfügung 17. März 2023 (Urk. 6/156/2-4) und somit vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist. Die streitgegenständliche Forderung ist demnach nicht verjährt.


2.

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), der geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 7'291.50 setze sich aus nicht beglichenen definitiven Schlussrechnungen der Jahre 2016 bis 2019 zusammen. Nachdem der Beschwerdeführer dem Revisor der Ausgleichskasse Kopien der Lohnblätter und der Abschlüsse der Jahre 2016 bis 2018 übergeben habe, seien Korrekturen der Lohndeklaration für die Jahre 2016 bis 2019 vorgenommen worden. Die Forderung aus den Revisions- und Schlussrechnungen sei gegenüber der Y.___ GmbH geltend gemacht worden. Am 14. August 2020 sei die Firma gelöscht worden. Bis zu deren Auflösung sei der Beschwerdeführer deren Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift gewesen. Mit der erfolgten Löschung sei anzunehmen, dass die Ausgleichskasse für bestehende Beitragsforderungen zu Schaden komme. Der geltend gemachte Schaden von Fr. 7'291.50 sei gemäss Kontoauszug ausgewiesen. Als Organ sei der Beschwerdeführer seinen gesetzlichen Pflichten nicht nachgekommen, weshalb die Beiträge für die Jahre 2016 bis 2019 nicht fristgerecht bezahlt worden seien. Somit habe er den Schaden verursacht. Als ehemaligem Geschäftsführer der GmbH oblägen die in Art. 810 OR aufgeführten Aufgaben dem Beschwerdeführer. Dazu gehöre auch die Aufsicht über die Einhaltung der Bestimmungen über den Abzug, die Ablieferung und die Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Demnach sei er verpflichtet gewesen, für die Erfüllung der Beitragspflicht gegenüber der Ausgleichskasse besorgt zu sein. Würden bei ungenügender Liquidität mehr Löhne bezahlt, als die darauf geschuldeten Beiträge gedeckt seien, sei dies grobfahrlässig. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers habe zum Schaden der Ausgleichskasse geführt. Hätte er die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur so weit Löhne ausgerichtet, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Der adäquate Kausalzusammenhang ist damit erstellt. Zusammengefasst seien die Voraussetzungen für eine Haftung des Beschwerdeführers nach Art. 52 AHVG erfüllt.

2.2    In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor (Urk. 1), anlässlich der Schliessung seines Geschäfts habe sein Steuerberater alle erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde eingereicht. Dabei sei lediglich eine kleine Nachzahlung in der Höhe von circa Fr. 200.-- festgestellt worden, welche er damals beglichen habe. Aus gesundheitlichen Gründen habe er Schwierigkeiten gehabt, seine Angelegenheiten zu ordnen. Zusätzlich habe er einen Wasserschaden erlitten. Seitdem suche er erfolglos nach den entsprechenden Dokumenten. Er bitte daher um eine erneute Überprüfung seiner Unterlagen.

2.3    Strittig ist die Bemessung des zu ersetzenden Schadens. Unbestritten blieben dagegen alle weiteren Grundlagen der Arbeitgeberhaftung. Damit hat der Beschwerdeführer den Streitgegenstand definiert und eingegrenzt: Zu beurteilen ist daher in erster Linie die Höhe des Schadens (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1).


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

    Der im Schadensersatzprozess herrschende Untersuchungsgrundsatz gilt nicht uneingeschränkt, sondern wird durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien ergänzt. Dazu gehört auch die Substantiierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen. Dementsprechend ist es Sache der Ausgleichskasse, die Schadenersatzforderung soweit zu substantiieren, dass sie überprüft werden kann. Anderseits obliegt es im Bestreitungsfall dem Beklagten, substantiiert darzulegen, weshalb der von der Kasse ermittelte Schadensbetrag unzutreffend ist (Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 313/00 vom 28. Januar 2002 E. 2c).

3.2    Die Beschwerdegegnerin stützte ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf die AHV-Lohndeklarationen der Y.___ GmbH für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 6/50-51, Urk. 6/104 und Urk. 6/113), den Revisionsbericht vom 4. Juni 2019 für die Kontrollperiode 1. Mai 2016 bis 31. Dezember 2018 (Urk. 6/106), die Revisionsrechnungen für die Jahre 2016 und 2017 (Urk. 6/100-101), die Schlussrechnungen für das Jahr 2018 (Urk. 6/116) und für das Jahr 2019 (Urk. 6/123) sowie die Abschreibungsentscheide für die Jahre 2016 bis 2019 (Urk. 6/145-148). Der Revisionsbericht hatte ergeben, dass für das Jahr 2016 ein Mitarbeiter mehr Nettolohn als auf dem Lohnblatt aufgeführt erhalten hatte und für das Jahr 2017 ein dreizehntes Gehalt auf dem Lohnblatt aufgeführt, aber in der Finanzbuchhaltung nicht gebucht worden war (Urk. 6/106 S. 1 unten). Im Weiteren liegen zahlreiche Mahnungen, Betreibungsbegehren und Verzugszinsabrechnungen bei den Akten (vgl. auch Kontoauszug über die Lohnbeiträge; Urk. 6/149). Aus den genannten Unterlagen ergibt sich, dass die Gesellschaft im Zeitraum von Juli 2016 bis Februar 2019 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 169'829.50 (2016: Fr. 41'552.--; 2017: Fr. 83'036.--; 2018: Fr. 41'460.--; 2019: Fr. 3'781.50) ausgerichtet hat. Der Ausstand der Y.___ GmbH resultiert aus den gemäss Kontoauszug-Lohnbeiträge der Beschwerdegegnerin vom 14. März 2023 (Urk. 6/149) geschuldeten Sozialversicherungsbeiträgen (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinsen), für welche die Gesellschaft zu tiefe Zahlungen vorgenommen hatte. Danach besteht ein Saldo von Fr. 7'291.50 zu Gunsten der Beschwerdegegnerin.

3.3    Der Beschwerdeführer war gemäss Auszug aus dem Handelsregister zum Zeitpunkt der Löschung am 14. August 2020 einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 6/156/19-20). Mit Verfügung vom 17. März 2023 (Urk. 6/156/2-4) machte die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer als Einzelhafter eine Schadenersatzforderung von Fr. 7‘291.50 geltend.

    Mit der Löschung entfiel die Möglichkeit der Y.___ GmbH zur Vermögensdisposition. Indes bilden Sozialversicherungsbeiträge beziehungsweise Beitragsschulden in der Zeit, als der Beschwerdeführer ab 24. Mai 2016 Gesellschafter, ab 26. Januar 2017 zudem Vorsitzender der Geschäftsführung sowie ab 20. Dezember 2017 bis zur Löschung der GmbH einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 6/156/19-20) war, Bestandteil des entstandenen Schadens. Weder Abrechnungspflicht, Beitragsschuld noch Fälligkeit sind von der Zustellung einer Rechnung oder einer Veranlagungs- oder Nachzahlungsverfügung seitens der Beschwerdegegnerin abhängig. Die Abrechnungspflicht sowie die Beitragsschuld entstehen im Zeitpunkt der Lohnzahlung (Art. 14 und Art. 51 AHVG; Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 136/00 vom 29. Dezember 2000 E. 4b). Die Gesellschaft richtete bis im Februar 2019 Lohnzahlungen aus und hatte bis am 14. August 2020 Befugnis zur Vermögensdisposition. Die Organe der Gesellschaft können deshalb für die durch die Lohnzahlung angefallenen Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich zur Haftung herangezogen werden. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, wenn die Beschwerdegegnerin erst nach der Löschung sichere Kenntnis von der genauen Höhe der geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge erhielt respektive diese erst anschliessend vom Beschwerdeführer einforderte, zumal die Schadenssumme von Fr. 7‘291.50 Folge von zu tiefen Akontobeiträgen sowie zum Zeitpunkt der Löschung der Gesellschaft noch nicht beglichener Rechnungen ist.

    Die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin erweist sich aufgrund der Rechts- und Aktenlage als korrekt. Die Schadenshöhe ist auch im Übrigen aufgrund der Akten ausgewiesen. Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung wurde beschwerdeweise zwar in Zweifel gezogen, jedoch einzig mit dem Hinweis, bei der Schliessung der Y.___ GmbH sei lediglich eine kleine Nachzahlung von circa Fr. 200.-- festgestellt worden, welche er damals beglichen habe (E. 2.2). Weder reichte er irgendeinen Nachweis für seine Behauptung ein, noch zeigte er auf, inwiefern die von der Beschwerdegegnerin dargelegte Zusammenstellung der geschuldeten Beiträge falsch sein sollte. Nach Zusendung des Kontoauszuges über die Lohnbeiträge der Y.___ GmbH vom 30. September 2020 (Urk. 6/137) mit Verfügung vom 11. November 2024 (Urk. 10) liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Nachdem sich aus den Unterlagen der Beschwerdegegnerin im Detail entnehmen lässt, wie sich ihre Schadenersatzforderung zusammensetzt und begründet ist, legte der Beschwerdegegner nicht dar, weshalb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Schadensbetrag unzutreffend sein sollte. Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Beschwerdegegnerin zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 7'291.50 auszugehen.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

4.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen in den Jahren 2016 bis 2019 nicht in genügendem Mass nachkam. Die Gesellschaft richtete in den genannten Jahren Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 169'829.50 aus, tätigte ungenügende Zahlungen an die Beschwerdegegnerin und blieb ihre Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten, Gebühren und Verzugszinsen) in der Höhe von Fr. 7'291.50 schuldig (vgl. E. 3 hiervor). Dies hat sie zu verantworten.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


5.

5.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).

    Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b). Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft (BGE 126 V 237).

    Ein neues Organ hat die Pflicht, für die Bezahlung der vor und während seiner Tätigkeit als Organ angefallenen Beitragsschulden besorgt zu sein. Entsprechend haftet es grundsätzlich für die laufenden wie auch die bereits vor Aufnahme seines Mandats fälligen Sozialversicherungsabgaben (BGE 126 V 61 E. 4a; 119 V 401 E. 4c; Urteile des Bundesgerichts 9C_841/2010 vom 22. September 2011 E. 4.3 und 9C_538/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3, je mit Hinweisen).

5.2    Der Beschwerdeführer amtete gemäss Auszug aus dem Handelsregister ab 24. Mai 2016 als einer von zwei Gesellschaftern, ab 26. Januar 2017 zudem als Vorsitzender der Geschäftsführung und sowie ab 20. Dezember 2017 bis zur Löschung der GmbH als einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Y.___ GmbH (Urk. 6/156/19-20). Bei dieser handelte es sich um ein Kleinstunternehmen mit einfacher Verwaltungsstruktur und mit in den Jahren 2016 und 2017 drei, im Jahr 2018 vier und im Jahr 2019 nur zwei Angestellten (vgl. Urk. 6/50-51, Urk. 6/104 und Urk. 6/113). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer GmbH praxisgemäss verlangt werden, dass er den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat und insbesondere über die finanziellen Verhältnisse beziehungsweise den Geschäftsgang der Gesellschaft orientiert ist. Indem er nicht gegen das pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH – welche den Lohnzahlungen ungerechtfertigterweise Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte – einschritt beziehungsweise selbst diese Vorgehensweise wählte, verletzte der Beschwerdeführer seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer der Gesellschaft. Der Beschwerdeführer hätte dafür sorgen müssen, dass Rückstellungen gebildet werden oder dass die Unternehmung nur Löhne ausrichtet, für die sie auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 E. 4.3 mit Hinweis). Die Missachtung der öffentlichrechtlichen Arbeitgeberpflichten ist demnach auf ein grobfahrlässiges Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen.


6.    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).

    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers ohne Weiteres auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 7'291.50 zu betrachten, weshalb er zu Recht verpflichtet wurde, dafür Ersatz zu leisten. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung (eingeschrieben) an:

- X.___

    sowie gegen Empfangsschein an:

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubMüller