Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00031


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 23. Dezember 2024

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

KüminLegal AG

Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattpark (Opfikon)


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin



Sachverhalt:

1.    Die Y.___ GmbH mit Sitz in Z.___ wurde am 25. November 2019 im Handelsregister eingetragen und rechnete bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin die paritätischen und FAK-Beiträge ab (Urk. 9/1 und Urk. 9/4). Mit Urteil vom 27. Januar 2021 löste das Handelsgericht des Kantons Zürich die Gesellschaft auf und ordnete ihre Liquidation an. Mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Juni 2021 wurde das Konkursverfahren mangels Aktiven eingestellt und schliesslich die Firma gelöscht (Urk. 9/95/10).

    Mit Verfügung vom 2. April 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse den ehemaligen Geschäftsführer der Y.___ GmbH, X.___, zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge von Fr. 9'098.65 (Urk. 9/95/2-4). Seine dagegen erhobene Einsprache vom 1. Mai 2024 (Urk. 9/96) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 27. Juni 2024 ab (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 28. August 2024 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben. Eventuell sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen und der Schaden neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 beantragte die Ausgleichskasse die teilweise Gutheissung der Beschwerde im Sinne, dass die Schadenersatzsumme auf Fr. 7'968.50 zu reduzieren sei (Urk. 8). Mit Eingabe vom 7. November 2024 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme ein (Urk. 11). Diese wurde der Beschwerdegegnerin am 8. November 2024 zugestellt (Urk. 13).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.3    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.4

1.4.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

1.4.2    Das Konkursverfahren über die Y.___ GmbH wurde mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Juni 2021 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 9/95/10). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 2. April 2024 (Urk. 9/95/2-4) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Die Beschwerdegegnerin stütze ihre Forderung gegenüber dem Beschwerdeführer im Wesentlichen auf nicht abgeführte Beiträge für die Zeit von Januar bis April 2020 basierend auf einer Lohnsumme von Fr. 66'882.-- ab (vgl. Urk. 9/82 und Urk. 9/88). Dies ergab den Beitragsaustand inklusive Verwaltungskosten von Fr. 9'098.65 (Urk. 9/90). In ihrer Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2024 begründet die Beschwerdegegnerin die Reduktion der Forderung auf Fr. 7'968.50 mit Kosten wie Mahngebühren, Betreibungsspesen, Verzugszinsen und Rückbuchungen, die entstanden seien, als der Beschwerdeführer keine Dispositionsbefugnisse mehr gehabt habe (Urk. 8).

    Aktenkundig sind dazu die Lohnabrechnungen und Bankauszüge der beiden Arbeitnehmerinnen, auf deren Basis die Arbeitgeberkontrolle für die Periode von Januar bis April 2020 die Lohnsumme von Fr. 66'882.-- ermittelt hat (Urk. 9/84/8-9 und Urk. 9/84/21-29). Den Kontoauszug zur Schadensberechnung stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zusammen mit der Schadenersatzverfügung zu (vgl. Urk. 9/95/6-8). Das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung ist damit ausgewiesen und wurde weder einsprache- noch beschwerdeweise substantiiert in Zweifel gezogen (vgl. Urk. 9/96, Urk. 1 und Urk. 11). Mangels offenkundiger Anhaltspunkte für Berechnungsfehler ist somit die Schadensberechnung der Ausgleichskasse zu bestätigen und von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 7'968.50 auszugehen.


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

    Nach Art. 36 Abs. 2 AHVV haben die Arbeitgeber die Löhne innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode abzurechnen. Die Abrechnungsperiode umfasst das Kalenderjahr (Art. 36 Abs. 3 Satz 1 AHVV).

    Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. a AHVV haben die Arbeitgeber der Ausgleichskasse die Beiträge monatlich oder, bei jährlichen Lohnsummen unter 200‘000 Franken, vierteljährlich zu bezahlen. Die für die Zahlungsperiode geschuldeten Beiträge sind innert zehn Tagen nach deren Ablauf zu bezahlen (Art. 34 Abs. 3 AHVV).

    Beitragspflichtige, die innert der vorgeschriebenen Frist die Beiträge nicht bezahlen oder die Lohnbeiträge nicht abrechnen, sind von der Ausgleichskasse unverzüglich schriftlich zu mahnen (Art. 34a Abs. 1 AHVV). Mit der Mahnung ist eine Mahngebühr von 20 bis 200 Franken aufzuerlegen (Art. 34a Abs. 2 AHVV).

    Gemäss Art. 35 AHVV haben die Arbeitgeber periodisch Akontobeiträge zu entrichten. Diese werden von der Ausgleichskasse auf Grund der voraussichtlichen Lohnsumme festgesetzt (Abs. 1). Die Arbeitgeber haben der Ausgleichskasse wesentliche Änderungen der Lohnsumme während des laufenden Jahres zu melden (Abs. 2).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ GmbH den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur unvollständig abführte.

    Dabei richtete die Gesellschaft im Zeitraum von Januar bis April 2020 Lohnzahlungen von insgesamt Fr. 66'882.-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber letztlich Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 9'098.65 schuldig (vgl. oben E. 2.2). Es bedarf keiner weiteren Ausführungen, dass die Y.___ GmbH die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt hat, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, inwieweit diese Missachtung öffentlichrechtlicher Arbeitgeberpflichten auf grobfahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2    

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss (BGE 112 V 156 E. 4, 108 V 199 E. 3a, je mit Hinweisen).

4.2.2    Formell eingesetzte Geschäftsführer einer GmbH wie auch Personen, die faktisch die Funktion eines Geschäftsführers ausüben, haften für den der Ausgleichskasse zufolge nicht bezahlter Bundessozialversicherungsbeiträge entstandenen Schaden nach den gleichen Grundsätzen wie Organe einer Aktiengesellschaft. Dagegen besteht für den blossen Gesellschafter einer GmbH vorbehältlich einer abweichenden statutarischen Regelung keine Pflicht zur Kontrolle oder Überwachung der Geschäftsführung, weshalb ihm das Fehlverhalten der Gesellschaft auch nicht angerechnet werden darf (BGE 126 V 237).


5.

5.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor (Urk. 1 S. 5), dass bei der Y.___ GmbH A.___ der geschäftsführende Gesellschafter gewesen sei und die finanziellen Belange vollumfänglich bei ihm gelegen hätten. Er (der Beschwerdeführer) sei als Geschäftsführer einzig für administrative Belange zuständig und verantwortlich gewesen. Eingehende Rechnungen und Mahnungen seien bei der B.___ GmbH eingescannt und an die externe Buchhaltung bei der C.___ AG in D.___ weitergereicht worden. Nur A.___ habe über eine Bankvollmacht verfügt und er habe lediglich die Zugangsdaten für das E-Banking mitgeteilt, was für die Bezahlung der Rechnungen bzw. den Zahlungsverkehr erforderlich gewesen sei. Am 5. August 2020 seien auf Anordnung der Staatsanwaltschaft sämtliche Bankkonten der beteiligten Gesellschaften sowohl bei der B.___ GmbH, den E.___ GmbH-Praxen und der F.___ AG gesperrt worden.

    Da der Zahlungsverkehr über die F.___ AG ausgeführt worden sei, sei er zwar formal vorübergehend als Geschäftsführer der B.___ GmbH vom 6. April bis 26. August 2020, der Y.___ GmbH vom 12. Februar bis 25 August 2020 und der G.___ GmbH vom 23. Januar bis 25. August 2020 im Handelsregister eingetragen gewesen, habe jedoch nie einen Einfluss auf die finanziellen Belange dieser Gesellschaften, einschliesslich was die Mitarbeiterlöhne anbelangt habe, nehmen können (S. 6). Die mit der Beitragsübersicht/Kontoauszug der Ausgleichskasse vom 28. März 2024 nachgeforderten Sozialversicherungsbeiträge seien bis zum Zeitpunkt der Kontosperre nicht bekannt, deswegen auch nicht vorhersehbar und auch nicht fällig gewesen. Dies habe auch die Ausgleichskasse des Kantons Bern so gesehen und die Einsprachen für die von zwei E.___-Gesellschaften geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge gutgeheissen indem anerkannt worden sei, dass ihn keine Haftung treffe (S. 7). Es sei festzuhalten, dass er die Willensbildung der Gesellschaft zu keinem Zeitpunkt je beeinflusst habe, weshalb die formale Gesellschafterfunktion gemäss Handelsregistereintrag unbeachtlich sei (S. 10). Die Voraussetzungen für eine Haftung nach Art. 52 AHVG seien damit nicht erfüllt (S. 11).

5.2    Der Beschwerdeführer war vom 12. Februar bis 25. August 2020 als Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung bei der Y.___ GmbH (Urk. 9/95/10-11) im Handelsregister eingetragen. Bei der Y.___ GmbH handelte es sich um ein Kleinstunternehmen einfacher Verwaltungsstruktur mit lediglich zwei Angestellten, nämlich einer Hausärztin und einer Medizinischen Praxisassistentin (MPA; vgl. Urk. 9/84/5). Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung praxisgemäss verlangt werden, dass er jederzeit den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat.

    Die Gesellschaft richtete von Januar bis April 2020, wie ausgeführt, Lohnzahlungen von Fr. 66'882.-- aus, blieb der Beschwerdegegnerin aber Sozialversicherungsbeiträge in massgeblicher Höhe schuldig. Der Beschwerdeführer muss sich demnach den Vorhalt gefallen lassen, dass die Y.___ GmbH in genannter Periode Lohnzahlungen ausrichtete, ohne dass die darauf entfallenen gesetzlich geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abgeführt wurden. Mit anderen Worten wurde den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung eingeräumt, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer, so er die pflichtwidrigen Handlungen nicht selber ausgeführt hat, nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___ GmbH sofort einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ GmbH nur den Lohn ausrichtet, für den die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (vgl. etwa: Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer unterzeichnete auch den Arbeitsvertrag mit der Hausärztin betreffend die Anstellung ab 1. Januar 2020, in dem ein Jahreslohn von Fr. 220'000.-- vereinbart war (Urk. 9/66/3). Daraus folgt, dass dem Beschwerdeführer einerseits das für die Beitragsabrechnung massgebende Einkommen bekannt war. Anderseits amtete er als Geschäftsführer für die Y.___ GmbH offensichtlich auch bereits vor seinem Eintrag vom 12. Februar 2020 im Handelsregister. Überdies musste ihm auch bekannt sein, dass die Akontorechnungen über eine Lohnsumme im ersten Quartal 2020 von Fr. 13'650.-- und gemäss der Differenzrechnung vom 1. April 2020 mit einer Lohnsumme von lediglich Fr. 5'490.-- viel zu tief angesetzt waren (vgl. Urk. 9/6 und Urk. 9/12). Sein Vorbringen, dass der Ausstand erst aufgrund der Beitragsübersicht vom 28. März 2024 erkennbar gewesen sei, trifft damit nicht zu. Vielmehr hätte er die wesentliche Änderung der ihm bekannten Lohnsumme der Beschwerdegegnerin melden müssen (Art. 35 Abs. 2). Es oblag sodann dem Beschwerdeführer dafür zu sorgen, dass die geschuldeten Beiträge, welche bei einer jährlichen Lohnsumme von über 200‘000 Franken jeweils monatlich und innert zehn Tagen zu bezahlen sind (Art. 34 Abs. 3 AHVV), an die Beschwerdegegnerin abgeführt werden. Hätte er dies getan, wäre die Beschwerdegegnerin nicht zu Schaden gekommen.

    Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1).


6.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 7'968.50 zu betrachten.

    Nach dem Gesagten ist in Abänderung des Einspracheentscheides vom 27. Juni 2024 (Urk. 2) der Beschwerdeführer zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für entgangene Beiträge inklusive Nebenkosten für die Periode Januar bis April des Jahres 2020 Schadenersatz von Fr. 7'968.50 zu leisten.

    Insoweit ist die Beschwerde gemäss dem Antrag der Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort teilweise gutzuheissen.


7.    Nach § 34 Abs. 3 GSVGer bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und des lediglich marginalen Obsiegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen.


Der Einzelrichter erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2024 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 7'968.50 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Dem Beschwerdeführer wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

5.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber




GräubNef