Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2024.00032
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 11. November 2024
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin
KüminLegal AG
Thurgauerstrasse 117, 8152 Glattpark (Opfikon)
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 (Urk. 2), verpflichtete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, X.___ als ehemaligen Geschäftsführer der konkursiten Y.___ GmbH (vgl. Urk. 3/4) zu Schadenersatz nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Höhe von Fr. 4'076.65. Dagegen erhob X.___ beim hiesigen Gericht am 28. August 2024 Beschwerde mit dem Hauptantrag, der Einspracheentscheid vom 28. Juni 2024 sei gänzlich aufzuheben (Urk. 1 S. 2 Ziff. 1).
In ihrer Beschwerdeantwort vom 7. November 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Gutheissung der Beschwerde (Urk. 8).
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1. Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).
2. Es liegen nunmehr übereinstimmende Anträge auf ersatzlose Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. Juni 2024 (Urk. 2) vor, welche mit der Akten- und Rechtslage in Übereinstimmung sind. Demnach ist die Beschwerde in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids gutzuheissen.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer antragsgemäss gestützt auf § 34 Abs. 1 und 3 des GSVGer in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 280.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) ermessensweise auf Fr. 2’500.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) festzusetzen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, vom 28. Juni 2024 ersatzlos aufgehoben.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2’500.-- (inkl. Barauslagen und MWST) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Hanspeter Kümin, unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse unter Beilage einer Kopie von Urk. 10 und Urk. 11/1-2
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5. Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.
Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtsschreiber
GräubNef