Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00034


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Senn
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 10. Juli 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Dario Piras

Piras Advokatur & Notariat

Blumenstrasse 55, 9403 Goldach


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Y.___ AG mit Sitz in Z.___ war seit 1. Mai 2014 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab (vgl. Urk. 7/5). Mit Urteil vom Oktober 2020 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dietikon den Konkurs über die Gesellschaft. Mit Urteil vom 21. Dezember 2020 stellte die Konkursrichterin das Konkursverfahren mangels Aktiven ein (Urk. 3/3).

    Mit Verfügung vom 2. August 2023 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG und als Solidarhafter nebst A.___ zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge für die Jahre 2019 und 2020 in der Höhe von Fr. 57'625.40 (Urk. 7/432). Die Einsprache vom 4. September 2023 (Urk. 7/437) hiess die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 24. Oktober 2024 in dem Sinne teilweise gut, als sie die Schadenersatzforderung auf Fr. 51'867.70 reduzierte (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 25. November 2024 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 24. Oktober 2024 sei aufzuheben (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Beschwerdeantwort vom 20. Januar 2025 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 22. Mai 2025 (Urk. 12) hielt der Beschwerdeführer an seinem bisherigen Antrag fest. Die Beschwerdegegnerin erklärte am 18. Juni 2025 Verzicht auf Duplik (Urk. 15), was dem Beschwerdeführer am 20. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 16).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.3

1.3.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).

    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

    Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).

1.3.2    Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde mit Urteil der Konkursrichterin vom 21. Dezember 2020 mangels Aktiven eingestellt (Urk. 7/418/23). Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 2. August 2023 (Urk. 7/432) wahrte die Beschwerdegegnerin diese Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.


2.    

2.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

2.2    Der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden (Urk. 7/432) für die unbezahlt gebliebenen Beiträge und Nebenkosten für die Periode Januar 2019 bis 30. September 2020 wird vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht respektive zumindest nicht substantiiert bestritten. Der Schaden ist anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 26. Juli 2023 (Urk. 7/418/9-16) – hinreichend substantiiert dargelegt. Damit ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 51'867.70 auszugehen (vgl. Urk. 7/420, Urk. 7/421, Urk. 2).


3.

3.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

3.2    Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb bereits seit dem Gründungsjahr 2014 veranlasst, die Gesellschaft wiederholt zu mahnen (vgl. etwa Urk. 7/19, 7/59, 7/63, 7/65, 7/66, 7/69, 7/77, 7/88, 7/93, 7/144, 7/152, 7/153, 7/156, 7/157, 7/163, 7/164, 7/177, 7/180, 7/181, 7/206, 7/220, 7/229, 7/236, 7/245, 7/253, 7/270, 7/315, 7/316, 7/349, 7/355, 7/379) und Betreibungen einzuleiten (Urk. 7/74, 7/182, 7/221, 7/224, 7/230, 7/238, 7/243, 7/256, 7/271, 7/329 ff., 7/356). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 57'625.40 unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2    

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.2.3    Rechtsprechungsgemäss tritt ein Organ einer Gesellschaft mit der Mandatsübernahme in die Verantwortung sowohl für die laufenden als auch für die verfallenen, von der Unternehmung in früheren Jahren schuldig gebliebenen Sozialversicherungsabgaben ein, und es ist seine Pflicht, nicht nur für die Bezahlung der laufenden, sondern gerade auch für die Begleichung verfallener Abgaben besorgt zu sein (ZAK 1992 S. 254 f. E. 7b). Die Schadenersatzpflicht eines neu mandatierten Organs entfällt nach der Rechtsprechung nur dort, wo die Unternehmung bei der Mandatsübernahme bereits zahlungsunfähig oder der Schaden bereits eingetreten war. Denn in einem solchen Fall fehlt es am erforderlichen adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem säumigen Verhalten des neuen Organs und dem Schadenseintritt (vgl. BGE 119 V 401 E. 4c).

4.3

4.3.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung vor (Urk. 1 S. 4 f.), er sei erst im April 2020 als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen gewesen und sei ab diesem Zeitpunkt bis zur Einstellung des Geschäftsbetriebs am 30. Juni 2020 der Beitragspflicht nachgekommen. Darüber hinaus habe er in wesentlichem Umfang Zahlungen für frühere Zeiträume geleistet und vom April bis 30. Juni 2020 Einzahlungen in Höhe von Fr. 49’232.50 getätigt. Für die Beitragsperioden ab Juli 2020 habe er keine Löhne mehr an Mitarbeiter ausbezahlt. Soweit A.___, welcher für das Bankkonto der Y.___ AG einzelzeichnungsberechtigt gewesen sei, Zahlungen an sich selbst oder eventuell an Dritte ausgelöst habe, sei dies ohne sein Einverständnis erfolgt. Dafür habe er nicht einzustehen. Im Zeitpunkt, als er das Verwaltungsratsmandat übernommen habe, sei er von einer Fortführung des Betriebs ausgegangen. Die Einstellung des Geschäftsbetriebs infolge des Verlusts des Geschäftslokals sei überraschend und kurzfristig erfolgt (S. 5). Die Y.___ AG habe das Ladenlokal an der B.___ in C.___ im Jahr 2017 angemietet und auf mehreren Stockwerken ein Detailhandelsgeschäft mit Lebensmitteln und Produkten des täglichen Bedarfs sowie ein Restaurant betrieben. Es habe sich dabei um den weitaus grössten Teil des Geschäftsbetriebs der Gesellschaft gehandelt. Der Mietvertrag sei auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen worden, mit einer Option zur Verlängerung des Mietvertrags um zweimal fünf Jahre. Der Geschäftsbetrieb der Y.___ AG habe sich gut entwickelt. Der Umsatz habe von 2018 auf 2019 von Fr. 1'453'641.-- auf Fr. 1'911’909.-- gesteigert und gleichzeitig hätten die laufenden Verluste der Gesellschaft reduziert werden können. Unter Berücksichtigung, dass es sich bei den bilanzierten Passiven «Darlehen A.___» von Fr. 291'000.-- und «KKRT A.___» von Fr. 53'295.50 um Forderungen des Hauptaktionärs A.___ gehandelt habe, habe die Gesellschaft per 31. Dezember 2019 keine Unterbilanz aufgewiesen. Im Verlauf des Jahres 2019 sei es aber zwischen der Y.___ AG als Mieterin und der D.___ AG als Vermieterin zu Unstimmigkeiten über das Mietverhältnis für das Ladenlokal an der B.___ in C.___ gekommen, wobei die Vermieterin geltend gemacht habe, dass die Y.___ AG sich mit der Zahlung des Mietzinses und der Nebenkosten im Rückstand befinde; sie habe den Mietvertrag gekündigt. Das Handelsgericht des Kantons Zürich sei mit Urteil vom 15. November 2019 auf das Begehren der Vermieterin betreffend Ausweisung der Y.___ AG aus dem Ladenlokal nicht eingetreten. Die dagegen von der Vermieterin erhobene Beschwerde sei aber vom Bundesgericht mit Urteil vom 26. Mai 2020 gutgeheissen worden. Für die Y.___ AG sei dies überraschend gewesen. Ihre Bemühungen, den Betrieb am bestehenden oder an einem neuen Standort fortzuführen, hätten sich aufgrund des wirtschaftlichen Umfelds als schwierig gestaltet und seien letztlich gescheitert (S. 8). Zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Verwaltungsrat der Y.___ AG im April 2020 sei ihm von seinem Vorgänger A.___ mitgeteilt worden, dass sich die Forderungen der Ausgleichskasse für das Jahr 2019 deutlich reduzieren würden. Es seien auch die Ergänzungen der Treuhänderin in der Lohndeklaration 2019 bereits vorgelegen. Es sei ihm auch bekannt gewesen, dass die letzte Betreibung für den Prämienausstand Dezember 2019 erfolgt sei und inzwischen Abzahlungen an die offenen Betreibungen geleistet worden seien. Abgesehen von den damaligen Problemen aufgrund von COVID-Massnahmen sei die Entwicklung positiv gewesen, was ihm auch bekannt gewesen sei, da er bereits in den Vorjahren am Geschäftsbetrieb teilgenommen habe. Im Zeitraum von knapp zwei Monaten, bis das Urteil des Bundesgerichts eingetroffen sei und welches eine Fortführung des Geschäftsbetriebs verunmöglicht habe, sei er der Beitragspflicht der Y.___ AG nachgekommen. Dass er absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften der Versicherung missachtet und sich schuldhaft verhalten habe, könne ihm damit nicht vorgeworfen werden.

4.3.2    Der Beschwerdeführer war vom April 2020 bis zur Konkurseröffnung im Oktober 2020 als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit Einzelzeichnungsberechtigung im Handelsregister eingetragen, somit deren formelles Organ und überdies mit einem Aktienanteil von 50 % an der Gesellschaft beteiligt (Urk. 3/3 und Urk. 7/388/58). Aus den Jahreslohndeklarationen 2018, 2019 und 2020 (Urk. 7/145, 7/278, 7/387) sowie dem Einvernahmeprotokoll im Konkursverfahren (Urk. 7/388/52-64) ergibt sich, dass es sich bei der Gesellschaft um ein kleines Unternehmen mit - nebst dem Beschwerdeführer - wenigen und zumeist teilzeittätigen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit alleiniger Einzelzeichnungsberechtigung war der Beschwerdeführer damit für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.

    Anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 7. Juni 2021 konnte durch den Revisor festgehalten werden, dass für die Kontrollperioden 2018 bis Oktober 2020 die Aktenlage unvollständig war, sodass keine ordentliche Schlussrevision durchgeführt werden konnte. Kontodetails konnten nicht eingesehen werden und vorhandene Lohnunterlagen korrespondierten nicht mit den verbuchten Löhnen. Der Revisor sah sich daher lediglich in der Lage, einen Abgleich zwischen der Erfolgsrechnung und den deklarierten Löhnen durchzuführen und - basierend auf der Finanzbuchhaltung und der durch die Treuhänderin eingereichten Lohndeklarationen - eine Lohnsumme festzulegen (Urk. 7/388/1). Dabei legte der Revisor der Jahreslohnsumme 2020 in Höhe von Fr. 223'771.-- den in der Erfolgsrechnung deklarierten Lohnaufwand zugrunde (vgl. Urk. 7/388/40). Was der Beschwerdeführer dem entgegen hält, insbesondere die Behauptung, es seien möglicherweise Löhne gegen seinen Willen ausgerichtet worden, ist nicht stichhaltig und hierzu finden sich auch keine Belege. Ein wesentlicher Anteil an dieser Summe betraf sodann den Lohn des Beschwerdeführers selber (vgl. Urk. 7/388/47) und eine Reduktion der Beitragsausstände gründete massgeblich in der Verrechnung von Familienzulagen an den Beschwerdeführer und den vormaligen Verwaltungsrat, A.___, in Höhe von Fr. 19'600.-- (Urk. 7/303). Demnach ist auch das Argument, wonach im Zeitraum, während dessen der Beschwerdeführer für die Y.___ AG amtete (April 2020 bis Oktober 2020), Einzahlungen für Beiträge in Höhe von wenigstens Fr. 49'232.50 geleistet worden seien, unzutreffend. Tatsächlich wurden lediglich eine Einzahlung am 18. Mai 2020 von Fr. 3'631.80 sowie eine Einzahlung von Fr. 9'880.05 am 5. Juni 2020 getätigt (vgl. Urk. 7/309). Die anderen Beträge betrafen einerseits die vorerwähnten Gutschriften aus Familienzulagen und anderseits Umbuchungen aufgrund früher gestellter, aber nicht beglichener Akontorechnungen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers lässt sich daraus jedenfalls nichts herleiten.

    Den Beschwerdeführer entlastet auch nicht, dass mit Bundesgerichtsurteil vom 26. Mai 2020 (Urk. 3/5) die Kündigung und die Ausweisung der Y.___ AG aus dem Ladenlokal bestätigt wurde, sodass der Betrieb eingestellt werden musste (vgl. Urk. 1 S. 6 ff.). Im vorliegenden Verfahren ist nicht zu prüfen, wer allenfalls Schuld am Konkurs der Y.___ AG hat oder ob dies hätte verhindert werden können. Allerdings ist nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Kündigung des Ladenlokals für den Beschwerdeführer überraschend war. So ist aktenkundig, dass die Y.___ AG schon lange mit Zahlungsschwierigkeiten konfrontiert war, was dem Beschwerdeführer, welcher seinen eigenen Angaben folgend am Geschäftsbetrieb schon in den Vorjahren teilgenommen hat (vgl. Urk. 1 S. 9), nicht verborgen bleiben konnte. Dies bestätigt auch seine Aussage anlässlich seiner Konkurseinvernahme, gab er doch an, dass die gemietete Geschäftsliegenschaft der Y.___ AG in C.___ durch den Vermieter gekündigt worden sei, nachdem die Miete nicht mehr habe bezahlt werden können und es auch persönliche Probleme mit dem Vermieter gegeben habe (Urk. 7/388/59). Die Hoffnung, dass eine Weiterführung des Betriebs in bisheriger Lokalität möglich sei und dort genügend Einnahmen generiert werden könnten, um die Finanzen ins Lot zu bringen, konnte deshalb nicht ohne weiteres in Betracht gezogen werden. Deshalb kann auch nicht argumentiert werden, der Beschwerdeführer habe mit einer Verbesserung der finanziellen Verhältnisse rechnen können, was die Zahlungssistierung für eine kurze Zeit allenfalls rechtfertigen könnte.

    Dass der Beschwerdeführer trotz bekannter Zahlungsschwierigkeiten seinen Kontrollpflichten aus welchen Gründen auch immer nicht nachkam, nicht für eine geordnete Buchhaltung sorgte und Löhne weiterhin ausgerichtet hat, mitunter auch seine eigenen, ohne die darauf geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge abzuführen respektive diese in geeigneter Form sicherzustellen, ist ihm grundsätzlich als grobes Verschulden vorzuhalten. Nach der Rechtsprechung zu Art. 52 AHVG ist es – allenfalls abgesehen von kurzfristigen Ausständen – grobfahrlässig, Löhne zu bezahlen, wenn die darauf geschuldeten AHV-Beiträge nicht gedeckt sind. Ein solches Verhalten ist den verantwortlichen Organen als qualifiziertes Verschulden zuzurechnen, was die volle Schadenersatzpflicht nach sich zieht. Der Grund liegt in der besonderen Natur der AHV-Beiträge, hinsichtlich welcher der Arbeitgeber die Funktion eines Vollzugsorgans ausübt (Art. 51 AHVG). Daraus resultiert eine besondere Pflicht, für die ordnungsgemässe Bezahlung der Beiträge zu sorgen. Falls daher die Liquiditätssituation die Begleichung der vollen Bruttolöhne zuzüglich des Beitragsanteils des Arbeitgebers nicht zulässt, sind die Lohnzahlungen praxisgemäss auf ein Mass zu reduzieren, welches die Entrichtung der darauf anfallenden Sozialversicherungsbeiträge erlaubt (Urteil des Bundesgerichts 9C_333/2023 vom 2. August 2019 E. 4.2.2 mit Hinweis auf Urteil 9C_311/2015 vom 9. Juli 2015 E. 4.2.2). Der Beschwerdeführer war als Verwaltungsrat der Gesellschaft verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die auf den ausbezahlten Löhnen ex lege entstandenen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt oder zumindest sichergestellt werden. Indem er es zuliess, dass trotz Ausständen bei der Beschwerdegegnerin fortlaufend Löhne ausgerichtet wurden, für welche die Gesellschaft offensichtlich nicht in der Lage war, die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge abzuführen, nahm er zumindest eventualvorsätzlich einen Schaden der Sozialversicherungen in Kauf. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass ein Organ mit der Übernahme der Organfunktion sowohl in die Verantwortung für die laufenden als auch für die vor der Übernahme unbezahlt gebliebenen Beiträge eintritt (E. 4.2.3). Dass der Beschwerdeführer auch für den Schaden im Zusammenhang mit den Lohnbeiträgen 2019 haftbar gemacht wird, ist damit nicht zu beanstanden.

4.3.3    Nach dem Gesagten steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen aus dem Jahr 2019 und von Januar bis zur Konkurseröffnung im Oktober 2020 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.


5.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 51'867.70 zu betrachten.

    Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Dario Piras

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




GräubNef