Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00035


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Slavik als Einzelrichterin
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 24. April 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    Die Y.___ AG, ehemals Z.___ AG, mit Sitz in A.___ war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom 8. Juni 2021 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich den Konkurs über die Gesellschaft und stellte das Konkursverfahren mit Urteil vom 18. Juni 2021 mangels Aktiven ein (Urk. 6/293).

    Mit Verfügung vom 3. April 2024 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge für die Periode 1. Januar bis 31. Dezember 2020 von Fr. 11'152.55 (Urk. 6/350). Die Einsprache vom 3. Mai 2024 (Urk. 6/354) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 23. Mai 2024 (Urk. 2).


2.    Dagegen erhob X.___ am 20. Juni 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss, der Einspracheentscheid sei aufzuheben (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Januar 2025 beantragte die Ausgleichskasse in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Reduktion der Schadenersatzsumme auf Fr. 10'747.75 (Urk. 5). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2025 zur Kenntnis gebracht (Urk. 7).



Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).

1.3    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).

1.4

1.4.1    Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a mit Hinweisen). Dies trifft im zweiten Fall dann zu, wenn die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können (BGE 141 V 487 E. 2.2, 136 V 268 E. 2.6, 123 V 12 E. 5b, 112 V 156 E. 2; ZAK 1990 S. 287 E. 3b/aa).

    Eine solche tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens, was die dreijährige Verjährungsfrist nach Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR) in Gang setzt (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).

    Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).

    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

1.4.2    Hinsichtlich offener Beitragsforderungen für das Jahr 2020 stellte das Betreibungsamt Zürich 4 der Beschwerdegegnerin am 18. Februar 2021 einen Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG von Fr. 440.80 (Urk. 6/263), am 15. Juni 2021 einen solchen von Fr. 1’502.50 (Urk. 6/291) und am 13. Dezember 2021 einen Verlustschein über einen Betrag von Fr. 9'257.95 (Urk. 6/315) aus. Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters vom 18. Juni 2021 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 6/293).

    Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 3. April 2024 (Urk. 6/209) wahrte die Beschwerdegegnerin damit die dreijährige Frist, wie sie zu Recht in ihrer Beschwerdeantwort erkannt hatte, lediglich hinsichtlich der beiden letztgenannten Forderungen. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach im Umfang von Fr. 10'760.45 (Fr. 1’502.50 + Fr. 9'257.95) nicht verjährt.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), der geltend gemachte Schaden in Höhe von Fr. 11’152.55 setzte sich aus Lohnbeiträgen des Jahres 2020 sowie Verzugszinsen, Mahnkosten und Betreibungskosten zusammen. Die Summe sei ausgewiesen und werde nicht bestritten. Der Arbeitgeber habe bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten und müsse den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die ausbezahlten Löhne zustellen und ausserdem wesentliche Änderungen der Lohnsumme melden. Die Y.___ AG respektive der Beschwerdeführer als Mitglied des Verwaltungsrates seien diesen gesetzlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen. Daran ändere auch nicht, dass der Beschwerdeführer angeblich aufgrund einer Lebensmittelvergiftung, anschliessender Corona Erkrankung und Herzproblemen während 13 Monaten in Pakistan zurückgehalten worden sei. Denn dies belege nicht, dass er krankheitsbedingt vollständig handlungsunfähig gewesen sei und keinen Einfluss mehr auf den Geschäftsgang der Y.___ AG habe nehmen können. Insbesondere sei nicht ersichtlich, weshalb es ihm unmöglich gewesen sein sollte Vorkehrungen dafür zu treffen, dass während der krankheitsbedingten Absenzen von anderer Seite für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gesorgt werde. Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschlussgründe seien damit keine gegeben. Hätte er als Verwaltungsrat dafür gesorgt, dass die geschuldeten Beiträge fristgerecht abgeliefert und nur in dem Umfang Löhne ausgerichtet worden wären, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten. Damit sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer Schadenersatz in der Höhe von Fr. 11'152.55 zu leisten habe.

    In ihrer Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, der Betrag aus dem Verlustschein vom 18. Februar 2021 im Umfang von Fr. 404.80 (richtig Fr. 440.80 [Urk. 6/263]), sei bereits verjährt, weshalb die Forderung um diesen Betrag zu reduzieren sei (Urk. 5).

2.2    Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend (Urk. 1), da die Büroräumlichkeiten zwangsgeräumt worden seien, könne er keine weiteren Unterlagen als die bisherigen einreichen. Wegen seiner momentanen sehr prekären gesundheitlichen Situation sei es ihm auch nicht möglich, die Spur eines wichtigen Debitors, welchen er versucht habe in Pakistan festzusetzen, weiterhin zu verfolgen. Die einzige Möglichkeit betreffend die Schulden wäre eine Teillösung, bei der ihm monatlich ein kleiner Betrag von seiner EL abgezogen werde. Er spreche zwar fliessend Französisch, Englisch und Urdu, aber wenig Deutsch. Deshalb diktiere er Texte wie die vorliegende Beschwerde seiner Ehefrau. Zudem sei er zu 80 % sehbehindert.


3.

3.1    Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Die Beschwerdegegnerin beziffert den Schaden entsprechend ihrem Kontoauszug vom 12. März 2024 (Urk. 6/351/5-8) mit Fr. 11’152.55. Gemäss der Beitragsübersicht handelt es sich dabei um Lohnbeiträge zuzüglich Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrenskosten und Verzugszins von Fr. 17'397.35 abzüglich Gutschriften aus Familienzulagen von Fr. 6'200.-- und Rückvergütung von CO2-Abgaben von Fr. 44.80 für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2020 (Urk. 6/351/9).

    Gemäss Jahreslohndeklaration richtete die Y.___ AG im Jahr 2020 Löhne von Fr. 115'488.-- (Urk. 6/275) aus. Entsprechende Lohnsumme bildete die Basis für die Schlussrechnung vom 8. März 2021 (Urk. 6/277). Unter Berücksichtigung der weiteren Posten für Mahnungen, Betreibungen, Pfändungen, Verzugszinsen und Vergütungen wie Erwerbsausfallentschädigung, CO2-Abgaben gemäss Kontoauszug (Urk. 6/351/5-8) ist damit eine Restanz zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für die vorerwähnte Periode (Januar bis Dezember 2020) zufolge offengebliebener Sozialversicherungsabgaben von ins-gesamt Fr. 11’152.55 nachvollziehbar erstellt.

3.3    Der Beschwerdeführer zog denn auch das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (vgl. dazu insbesondere die Beitragsübersicht Urk. 6/351/9) nicht in Zweifel. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge 2020 und Nebenkosten anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 12. März 2024 und der Jahreslohndeklaration – substantiiert dargelegt und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 11’152.55 abzüglich der verjährten Forderung von Fr. 440.80 mithin Fr. 10'711.75 (vgl. E. 2.1 hiervor) auszugehen.

    Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.


4.

4.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

4.2

4.2.1    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

4.2.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).

4.3    

4.3.1    Der Beschwerdeführer brachte zu seiner Entlastung lediglich vor (Urk. 1), dass die Büroräumlichkeiten Firma zwangsgeräumt worden seien, weshalb er keine weiteren Unterlagen einreichen könne. Wegen seiner momentanen sehr prekären gesundheitlichen Situation sei es ihm auch nicht möglich, die Spur eines wichtigen Debitors, welchen er versucht habe in Pakistan festzusetzen, weiterhin zu verfolgen (vgl. E. 2.2 hiervor).

4.3.2    Der Beschwerdeführer amtete gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich ab Oktober 1993 als Verwaltungsratsmitglied und Delegierter des Verwaltungsrates, ab Juni 1995 als Vizepräsident, ab Januar 2001 als Präsident und seit Mai 2015 wieder als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG (Urk. 8). Gemäss den hiervor erwähnten Artikel 716 f. OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates sowie Dritte, die mit der Geschäftsführung befasst sind, verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 4.2.2 hiervor).

    Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesellschaft auch im Jahr 2020 Löhne ausgerichtet hat, ohne dass sie die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben vollständig abgeführt oder zumindest in geeigneter Form sichergestellt hat. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorhalten lassen, dass die Y.___ AG im vorliegend massgebenden Jahr 2020 den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für welche die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).

    Im Übrigen belegen aktenkundige Mahnungen (etwa Urk. 6/128, 6/133, 6/136, 6/142), dass sich der Beschwerdeführer als Präsident des Verwaltungsrates der Y.___ AG bereits im Jahr 2016 und damit vor den angeblich gesundheitsbedingten Abwesenheiten und ungeplanten Auslandaufenthalten offensichtlich unzureichend um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat. Finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe ohne Vorlage eines Sanierungskonzepts, stellen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe dar. Das Gleiche gilt für Umstände, die auf krankheitsbedingte oder andere persönlich bedingte Abwesenheiten und Arbeits-ausfälle zurückzuführen sind, für die eine Gesellschaft grundsätzlich eine geeignete Stellvertretungsordnung vorzusehen hat. Auch wenn der Beschwerde-führer gesundheitlich angeschlagen und längere Zeit abwesend war, rechtfertigt dies in rechtlicher Hinsicht nicht, die Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt zu lassen. Zu berücksichtigende Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 4.1).


5.    Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 10'711.75 zu betrachten.

    Insoweit ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.


Die Einzelrichterin erkennt:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 23. Mai 2024 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verpflichtet wird, der Sozial-versicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, Schadenersatz im Umfang von Fr. 10'711.75 zu bezahlen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert unter Fr. 30'000.-- liegt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde nach Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) eingereicht werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 2 BGG), wobei in der Beschwerde auszuführen ist, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).

    Soweit keine Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG zulässig ist, kann gegen diesen Entscheid innert der gleichen Frist von 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Gerügt werden kann nach Art 116 BGG die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten.

    Werden sowohl die Beschwerde als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

    Die Fristen stehen während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




SlavikNef