Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2024.00039


IV. Kammer

Sozialversicherungsrichter Hurst, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna
Sozialversicherungsrichter Bachofner
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 27. Mai 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    X.___, geboren 1967 (Urk. 8/519/1), war ab dem 29. Mai 2015 (Tagesregisterdatum) als Mitglied des Verwaltungsrates der Y.___ AG im Handelsregister des Kantons Zürich eingetragen. Am 2. Juli 2015 (Tagesregisterdatum) wurde der Handelsregistereintrag der bislang als Verwaltungsratspräsidenten fungierenden Person gelöscht und X.___ amtete fortan als einziger Verwaltungsrat (Urk. 8/519/38-39). Die Y.___ AG war der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen. Mit Urteil vom 5. Februar 2020 eröffnete der Konkursrichter des Bezirksgerichts Dielsdorf den Konkurs über die Y.___ AG (Urk. 8/326). Im Zuge der am 17. März 2020 abgeschlossenen Arbeitgeberkontrolle ermittelte der Revisor die Lohnsummen für die Jahre 2017 bis 2020 anhand der vorgefundenen und als unvollständig befundenen Akten (Urk. 8/342/1-3, Urk. 8/344-346). Zudem empfahl er der Ausgleichkasse die Einreichung einer Strafanzeige gegen X.___. Zur Begründung verwies er auf die fehlende Mitwirkung von X.___, welche eine angemessene Bestrafung nach den Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) nach sich ziehen müsse. Er hob weiter die Bankbezüge von X.___ hervor, welche in ihrer Art und Grösse aufgrund der Aktenlagen nicht überprüfbar seien. Der Revisor hielt dafür, dass X.___ sich auch der gemäss Strafgesetzbuch (StGB) zu ahndenden Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung, Misswirtschaft und unterlassener Buchführung strafbar gemacht haben könnte (Urk. 8/341/2). Im weiteren Verlauf meldeten sich diverse ehemalige Mitarbeiter der Y.___ AG bei der Ausgleichskasse. Sie machten im Wesentlichen unter Auflage von Lohnausweisen und Kontoauszügen geltend, dass die Gesellschaft in den Jahren 2018 und 2019 die ausbezahlten Löhne nicht abgerechnet habe (Urk. 8/347-348, Urk. 8/359, Urk. 8/361). Die eingereichten Belege veranlassten die Ausgleichskasse, die ihrer Beitragsberechnung zugrunde liegende Lohnsumme zu erhöhen (Urk. 8/359/1, Urk. 8/361/1). Am 26. Mai 2020 bestand eine Forderung in der Höhe von Fr. 619'642.65 für entgangene AHV/IV/EO-, ALV- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten. Diese Forderung gab die Ausgleichskasse am 5. Juni 2020 im Konkurs der Y.___ AG ein (Urk. 8/393/1). In der Folge erhielt die Ausgleichskasse weitere Mitteilungen von früheren Arbeitnehmern der Konkursitin betreffend nicht gemeldete Löhne (Urk. 8/394-395). Am 11. August 2020 erstattete die Ausgleichkasse Strafanzeige gegen X.___ (Urk. 8/370), woraufhin ihr die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern am 18. August 2020 mitteilte, dass sie die Bearbeitung der Strafanzeige übernehme, da die ersten Ermittlungshandlungen gegen X.___ in ihrem Zuständigkeitsbereich erfolgt seien (Urk. 8/371). Bezüglich des Konkursverfahrens in Sachen Y.___ AG erhielt die Ausgleichskasse auf Anfrage hin (Urk. 8/399) am 19. März 2021 von der Mobile Equipe der Konkursämter des Kantons Zürich zur Auskunft, dass sie mit ihrer im Konkurs eingegebenen Forderung voraussichtlich voll zu Schaden kommen werde (Urk. 8/406). Am 4. August 2021 wurden die Konkursverlustscheine ausgestellt (Urk. 8/417-425). Hernach wurde das Konkursverfahren mit Urteil des Konkursrichters des Bezirksgerichts Dielsdorf vom 10. August 2021 als geschlossen erklärt (Urk. 8/426).

1.2    Die Ausgleichskasse prüfte danach, ob sie X.___ als Organ der Konkursitin zu Schadenersatz für die ihr entgangenen Lohnbeiträge und Nebenkosten verpflichten könne. Während des noch pendenten Schadenersatzverfahrens wandten sich weitere ehemalige Arbeitnehmer der Y.___ AG an die Ausgleichskasse. Sie legten mit Arbeitsverträgen, Lohnabrechnungen und Kontoauszügen dar, dass die Gesellschaft für ihre in den Jahren 2018 und 2019 erzielten Löhne weder mit der Ausgleichskasse abgerechnet noch Sozialversicherungsbeträge einbezahlt habe (Urk. 8/427-428, Urk. 8/431, Urk. 8/435-436, Urk. 8/440-441, Urk. 8/459-460, Urk. 8/502-503). Die Abklärungen der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit FAK-Zulagen brachten weitere bislang noch nicht erfasste Löhne ans Licht (Urk. 8/451). Dadurch erhöhte sich die Lohnsumme, auf welche sich die Beitragsberechnung der Ausgleichskasse stützte, abermals, weshalb die Ausgleichskasse von X.___ mit Verfügung vom 17. Mai 2024 schliesslich Schadenersatz für unbezahlt gebliebene paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren in der Höhe von Fr. 663'670.25 forderte (Urk. 8/519/2-4). Mit der am 9. Juni 2024 erhobenen Einsprache brachte X.___ im Wesentlichen vor, dass er nicht alleine für den Schaden verantwortlich sei. Er ersuchte die Ausgleichskasse um Verfahrenssistierung unter Hinweis darauf, dass am 12. und 13. Dezember 2024 im Strafverfahren gegen ihn und einen Mitbeschuldigten eine Hauptverhandlung stattfinde (Urk. 8/522/1, Urk. 8/522/105-106). Nach Prüfung der im Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen (Urk. 8/522/2-106) wies die Ausgleichskasse die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 14. August 2024 ab (Urk. 2).



2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 20. August 2024 (Poststempel, Urk. 8/527/1) Beschwerde (Urk. 1). Der Beschwerdeführer reichte die Beschwerde bei der Ausgleichskasse ein, welche die Eingabe am 6. Dezember 2024 dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich überwies (Urk. 4).

2.2    Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin Abweisung der Beschwerde (Urk. 7, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 8/1-546), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 5. Februar 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 9).


3.    Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen (Abs. 1). Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Abs. 2). Der Schadenersatzanspruch verjährt nach den Bestimmungen des Obligationenrechts (OR) über die unerlaubten Handlungen (Abs. 3 in der seit 1. Januar 2020 geltenden und vorliegend anwendbaren Fassung).

1.2    Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).


2.    

2.1    Mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. August 2024 (Urk. 2) führte die Beschwerdegegnerin zunächst aus, dass ihre Schadenersatzforderung bei der Geltendmachung mit Verfügung vom 17. Mai 2024 noch nicht verjährt gewesen sei. Zwar habe sie bereits nach Erhalt der Mitteilung des Konkursamtes vom 19. März 2021 gewusst, dass sie mit ihrer Forderung voll zu Schaden kommen werde. Da der Beschwerdeführer aber Straftaten begangen habe, sei vorliegend nicht die dreijährige Frist ab Schadenskenntnis (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR), sondern in Anwendung von Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2 OR die — hier mindestens siebenjährige — strafrechtliche Verjährungsfrist anwendbar (Urk. 2 S. 2-3). Der Beschwerdeführer brachte mit seiner Beschwerde vom 20. August 2024 unter anderem vor, es sei zutreffend, dass die Staatsanwaltschaft Luzern ihn angeklagt habe, das Urteil des Kriminalgerichts Luzern sei aber noch nicht gefällt worden (Urk. 1 S. 1-2).

2.2    

2.2.1    Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen). In diesem Sinne zumutbare Kenntnis eines Teilschadens genügt (BGE 121 V 240 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_131/2008 vom 28. Mai 2009 E. 3.3.1). Nicht erforderlich ist, dass die Höhe des Schadens ziffernmässig bereits genau festgelegt werden kann. Es reicht aus, wenn die Ausgleichskasse die voraussichtliche Höhe des aufgrund der unbezahlt gebliebenen Beiträge zu erwartenden Verlusts abzuschätzen vermag (vgl. BGE 116 II 158 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 2.1.1 und 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2.1, je mit weiteren Hinweisen).

2.2.2    Für die Frage nach dem Zeitpunkt der Schadenskenntnis, welche die Frist zur Geltendmachung der Schadenersatzforderung auslöst, ist — im Falle der regelmässig massgeblichen und im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu veröffentlichenden Auflage des Kollokationsplanes und des Inventars — auf die tatsächliche Einsichtnahme auf dem Konkursamt abzustellen oder — sofern auf diese Vorkehr verzichtet wird — auf das Ende der Auflagefrist (BGE 121 V 234).

2.2.3    Die Kenntnis des Schadens setzt zudem voraus, dass die Ausgleichskasse in der Lage ist, die Höhe der Beitragsforderung und damit die Höhe des Schadens zu beziffern (Urteil des Bundesgerichts H 300/00 vom 4. September 2001 E. 2b mit Hinweis auf das Urteil H 224/98 vom 7. Januar 2000). Mit Urteil H 224/98 vom 7. Januar 2000 hielt das damalige Eidgenössische Versicherungsgerichts (E. 3.c) fest, es sei der Ausgleichskasse in den wenigen Wochen zwischen der Konkurseröffnung und der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven aufgrund des unkooperativen Verhaltens des ehemaligen Geschäftsführers der konkursiten Firma (es wurden keine Lohndeklarationen eingereicht; Aufforderungen, die Lohnbezüge zu beziffern, blieben unbeantwortet etc.) nicht möglich gewesen, die erforderlichen Unterlagen erhältlich zu machen, um die geschuldeten Beiträge und gestützt darauf den Schaden zu ermitteln. Jedoch hat sich die Ausgleichskasse aktiv um die Schadenskenntnis zu bemühen und nach der Konkurseröffnung umgehend eine Arbeitgeberkontrolle anzuordnen, um die Höhe der Beitragsforderung zu ermitteln (vgl. Art. 68 Abs. 2 AHVG sowie Art. 162 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, AHVV; Rz. 6038 der Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO [WBB]; Urteil des Bundesgerichts H 211/04 vom 17. März 2005 E. 4.2.1 in fine und E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 9C_260/2021 vom 6. Dezember 2021 E. 4.5 mit Hinweisen).

2.3    Den Akten ist zu entnehmen, dass der Revisor der Beschwerdegegnerin am 28. November 2018 versuchte, bei der Konkursitin eine ordentliche AHV-Arbeitgeberkontrolle durchzuführen (Urk. 8/193). Dies war aufgrund der qualitativ sehr schlechten Aktenlage und intransparenten Finanzbuchhaltung aber nicht möglich. Alsdann wandte sich die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 an die neue Treuhänderin der Konkursitin. Die Treuhandstelle verschob den vereinbarten Termin und legte ihr Mandat in der Folge aufgrund fehlender Unterlagen und der Eröffnung des Konkurses über die Y.___ AG nieder. Der Revisor der Beschwerdegegnerin musste sodann feststellen, dass die beim Konkursamt vorhandenen Akten sich ebenfalls nicht für eine AHV-Arbeitgeberkontrolle eigneten. Auch die Suva verfügte über keine Angaben oder prüfbare Akten. Er beschränkte sich daher auf die Sicherung allfälliger Angaben zu Mitarbeitern. Er gelangte zum Schluss, dass die eingereichten Lohndeklarationen aufgrund der mangelhaften Geschäftsunterlagen und intransparenten Finanzbuchhaltung nicht hätten geprüft werden können (Urk. 8/341/4). Ab 2018 sei kein definitiver Buchhaltungsabschluss mehr erstellt worden (Urk. 8/341/2, Urk. 8/341/4). Zudem habe die Konkursitin für die Jahre 2017, 2019 und 2020 keine Lohndeklarationen eingereicht (Urk. 8/341/4). Der Revisor hat die in den Jahren 2017 bis 2020 ausbezahlten Löhne mithin nur soweit erfassen können, wie es ihm aufgrund der Akten möglich war; eine Arbeitgeberkontrolle über die Periode 2015 bis 2020 war nicht (abschliessend) möglich. Die AHV-Arbeitgeberrevision wurde nach der Konkurseröffnung über die Y.___ AG am 5. Februar 2020 (Urk. 8/326) zeitnah am 17. März 2020 durchgeführt und soweit möglich abgeschlossen (Urk. 8/342/1-3). Es zeigte sich aber bald darauf, dass die Beschwerdegegnerin trotz des rechtzeitigen Einsatzes des ihr zur Verfügung stehenden Abklärungsinstruments der Arbeitgeberkontrolle nicht sämtliche Löhne erfasst hatte. Es meldeten sich diverse ehemalige Arbeitnehmer der Konkursitin bei der Beschwerdegegnerin. Diese haben gemäss der Beurteilung der Beschwerdegegnerin mit den eingereichten Unterlagen (Lohnabrechnungen und -ausweise, Kontoauszüge usw., Urk. 8/347-348, Urk. 8/359, Urk. 8/361), nachgewiesen, dass die Y.___ AG mehr Löhne ausbezahlt hat, als die Beschwerdegegnerin aufgrund der am 17. März 2020 abgeschlossenen Arbeitgeberkontrolle hatte feststellen können. Gemäss der für die Beschwerdegegnerin verbindlichen Verwaltungsweisung war sie verpflichtet, die Beiträge nachzufordern (Rz. 3009 in der im Jahr 2020 gültig gewesenen Fassung der WBB [= Rz. 3007 in der aktuell gültigen Version der WBB, Stand: 1. Januar 2025]). Allerdings konnten diese wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden. Es ging vielmehr darum, den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden zu beziffern. In der Folge wurden der Beschwerdegegnerin stetig und soweit ersichtlich bis 16. Januar 2024 weitere nicht abgerechnete Löhne zur Kenntnis gebracht (Urk. 8/427-428, Urk. 8/431, Urk. 8/435-436, Urk. 8/440-441, Urk. 8/459-460, Urk. 8/502-503). Zwar lässt sich anhand der Kassenakten nicht für jede Meldung nachvollziehen, ob die Beschwerdegegnerin diese und falls ja in welchem Umfang nachträglich erfasste. Es steht aber fest, dass sie am 20. Januar 2022 eine Anpassung der Lohnsumme für das Jahr 2019 vornahm, weil sie die diesbezüglichen Vorbringen eines ehemaligen Arbeitnehmers der Y.___ AG als erwiesen ansah (Urk. 8/438). Dies korrespondiert mit der Buchung im Beitragskonto der Y.___ AG vom selben Tag (Urk. 8/507/19). Es ist auf das eingangs beschriebene pflichtwidrige Verhalten der Y.___ AG unter der Leitung des Beschwerdeführers (vgl. nachfolgend E. 5.2.1) zurückzuführen, dass die Beschwerdegegnerin den Schaden vorliegend erst nach dem gemäss der Rechtsprechung grundsätzlich zu beachtenden Regelzeitpunkt der Auflage von Kollokationsplan und Inventar (E. 2.2.2) bestimmen konnte; wobei nach Lage der Akten davon auszugehen ist, dass die Beschwerdegegnerin selbst mit der Schadenersatzverfügung vom 17. Mai 2024, als sie den Schaden mit Fr. 663'670.25 bezifferte, selbigen nicht vollständig erfasst hat (Urk. 8/519/2-4). Diese Schadenersatzverfügung erging noch innert der dreijährigen Frist ab Schadenskenntnis (E. 1.1), denn es ist — wie ausgeführt — mit den Kassenakten belegt, dass die Abklärungen der Beschwerdegegnerin zur Höhe des Schadens mindestens bis zum 20. Januar 2022 dauerten. Damit muss nicht geprüft werden, ob vorliegend allenfalls die längere strafrechtliche Frist zu beachten wäre (E. 2.1).


3.    

3.1    Es ist sodann unbestritten geblieben, dass der Beschwerdegegnerin ein Schaden entstanden ist. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).

3.2    Für die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin spricht, dass gemäss Kontoauszug vom 10. Mai 2024 (Urk. 8/507) ein Saldo zu ihren Gunsten in der Höhe von Fr. 663'670.27 bestand (Urk. 8/507/21). Zur Schadenshöhe führte der Beschwerdeführer aus, dass der damalige Treuhänder der Y.___ AG — soweit er sich noch erinnere — nur für das Jahr 2015 eine definitive Lohndeklaration eingereicht habe. Für die Jahre 2016, 2017, 2018, 2019 und 2020 seien nie Lohndeklarationen erstellt worden. Die (Arbeitgeber-) Revision sei vom Treuhänder ebenfalls immer wieder verschoben worden. Er gehe daher davon aus, dass der Betrag «Fr. 663'670.27» zum grössten Teil auf einer Schätzung der Beschwerdegegnerin beruhe (Urk. 1 S. 1). Dieser Einwand des Beschwerdeführers ist nicht stichhaltig. Wohl fehlten die Lohnabrechnungen, die Beschwerdegegnerin stützte sich für der Ermittlung des Schadens aber auf die von ihrem Revisor vorgefundenen Unterlagen und die Belege zu den Lohnzahlungen an die ehemaligen Arbeitnehmer der Y.___ AG, welche bei ihr zwecks Erfassung dieser Löhne vorstellig wurden (E. 2.3). Dies ist nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist der Schaden vom Beschwerdeführer in masslicher Hinsicht nicht bestritten worden.


4.

4.1    Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. AHVV schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).

4.2    Es ist schon ausgeführt worden, dass die Konkursitin ihrer Abrechnungspflicht (vgl. dazu: Art. 36 AHVV) und ihren Zahlungspflichten (Art. 35 Abs. 1 AHVV, Art. 36 Abs. 4 Satz 2 AHVV) nicht beziehungsweise nicht vollumfänglich nachgekommen ist (E. 2.3, E. 3.2). Dadurch hat sie öffentlichrechtliche Vorschriften missachtet.


5.

5.1    

5.1.1    Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).

5.1.2    Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung der Firma einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts 9C_646/2012 vom 27. August 2013; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_187/2020 vom 11. November 2020 E. 1.3.1).

5.1.3    Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).

5.2    

5.2.1    Der Beschwerdeführer war ab dem 2. Juli 2015 als einziges Mitglied des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der Y.___ AG im Handelsregister eingetragen (Urk. 8/519/38-39). Sein Eintrag blieb bis zur Löschung der Gesellschaft im Handelsregister am 12August 2021 bestehen (Urk. 8/519/38-39). Darüber hinaus ist aufgrund der Akten erstellt, dass der Beschwerdeführer der Geschäftsführer der Gesellschaft war (vgl. die Angaben im vom Beschwerdeführer ausgefüllten Konkurseinvernahmeprotokoll, Urk. 8/342/43). Als solcher hat er den durch die Verletzung der Abrechnungs- und Zahlungspflichten in den Jahren 2017 bis 2020 (E. 2.3, E. 4.2) entstandenen Schaden (E. 3.2) zumindest grobfahrlässig verursacht. Rechtfertigungs- oder Entlastungsgründe sind keine ersichtlich.

5.2.2    Mit seiner Beschwerde vom 20. August 2024 brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft Luzern neben ihm als Verwaltungsrat eine weitere Person als faktisches Organ der Y.___ AG angeklagt habe. Das könne doch nur heissen, dass der Mitbeschuldigte nach der Beurteilung der Staatsanwaltschaft Luzern ebenfalls auf die Geschäftsführung der Gesellschaft habe Einfluss nehmen können. Als Folge davon müsse er auch für den der Beschwerdegegnerin entstandenen Schaden einstehen. Er (der Beschwerdeführer) hafte somit nicht allein für den Schaden. Er habe bereits im Einspracheverfahren ausgeführt, dass das Urteil des Kriminalgerichts Luzern noch ausstehe. Mit jenem Urteil werde auch entschieden, wer für den Schaden der Beschwerdegegnerin haftbar sei (Urk. 1 S. 1). Es bleibe mithin nichts anders übrig, als das Urteil des Kriminalgerichts Luzern abzuwarten (Urk. 1 S. 2). Darauf ist zu erwidern, dass hier einzig massgebend ist, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers die Voraussetzungen der Organhaftung nach Art. 52 AHVG erfüllt sind. Diesbezüglich ist es nicht entscheidend, ob das Verhalten des Beschwerdeführers in seiner Zeit als Verwaltungsrat und Geschäftsführer der Y.___ AG auch strafrechtlich relevant war. Es ist ebenso wenig entscheidend, ob die vom Beschwerdeführer erwähnte mitbeschuldigte Person für den Schaden der Beschwerdegegnerin mitverantwortlich ist. Der Beschwerdeführer übersieht bei seinem diesbezüglichen Vorbringen, dass es praxisgemäss im Belieben der Ausgleichskasse steht, ob sie im Fall einer Mehrheit von haftpflichtigen Organen gegen einen, einzelne oder alle vorgehen will (Urteil des Bundesgerichts H 136/04 vom 18. August 2005 E. 4 mit Hinweis). Das Sozialversicherungsgericht braucht somit nicht zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer bezeichnete Person für den Schaden der Beschwerdegegnerin nach Art. 52 AHVG auch haften könnte. Das Abwarten beziehungsweise der Beizug des Urteils des Kriminalgerichts Luzern ist nicht nötig, weil es nach dem Gesagten für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens nicht relevant ist.

    Weder vermag sich der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen zu entlasten, noch sind aufgrund dieser Ausführungen weitere Abklärungen angezeigt.


6.

6.1    Schliesslich setzt die Schadenersatzpflicht des Arbeitgebers nach Art. 52 Abs. 1 AHVG voraus, dass zwischen der absichtlichen oder grobfahrlässigen Missachtung von Vorschriften und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang gegeben ist (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen auf die Lehre, 103 V 120 E. 4).

    Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache eines Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 119 V 401 E. 4a mit Hinweisen).

6.2    Das vorwerfbare Verhalten führte zum Schaden der Beschwerdegegnerin. Wäre die Konkursitin unter der Verantwortung des Beschwerdeführers ihren Zahlungs- und Abrechnungspflichten rechtzeitig und vollständig nachgekommen und wären nur soweit Löhne ausbezahlt worden, als die darauf geschuldeten Abgaben bei Fälligkeit hätten beglichen werden können, wäre der Schaden nicht eingetreten.


7.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).



Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




HurstHübscher