AKSozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2025.00005


III. Kammer

Sozialversicherungsrichter Gräub als Einzelrichter
Gerichtsschreiber Nef

Urteil vom 21. März 2025

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

    Mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 (Urk. 2) trat die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, auf eine Einsprache von X.___ vom 27. Dezember 2024 gegen die Verfügung vom 4. Oktober 2024 betreffend Schadenersatz nach Art. 52 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Höhe von Fr. 28'009.65 wegen Fristversäumnis nicht ein.

    Gegen den Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 erhob der Pflichtige am 10. März 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben (Urk. 1).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 30’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer).

1.2    Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG).

    Gemäss Art. 38 ATSG beginnt die dreissigtägige Einsprachefrist von Art. 52 Abs. 1 ATSG am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Abs. 1). Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, stehen still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern; vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Abs. 4).

    Nach Art. 39 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 Abs. 1 ATSG ist die dreissigtägige Frist zur Einsprache gewahrt, wenn die Einsprache spätestens am letzten Tag der Frist bei der verfügenden Stelle eingereicht oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird. Läuft die Frist unbenützt ab, so erwächst die Verfügung in (formelle) Rechtskraft mit der Wirkung, dass die verfügende Stelle auf eine verspätet eingereichte Einsprache nicht eintreten darf (vgl. BGE 124 V 401 E. 1a).

    Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG).

1.3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid, hat das Gericht, ungeachtet der Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, zu prüfen und darüber zu entscheiden, ob die Verwaltung zu Recht nicht auf das Leistungs- oder Feststellungsbegehren eingetreten ist. Der richterliche Entscheid in der Sache (Sachentscheid) hat in dieser besonderen verfahrensmässigen Situation den formellen Gesichtspunkt des Nichteintretens durch die untere Instanz zum Gegenstand. Dagegen hat sich das Gericht mit den materiellen Anträgen nicht zu befassen (BGE 132 V 74 E. 1.1, 125 V 503 E. 1).

1.4    Gemäss § 19 Abs. 1 Satz 1 GSVGer ist der Gegenpartei in der Regel Gelegenheit zu geben, zur Beschwerde Stellung zu nehmen. Erweist sich jedoch eine Beschwerde offensichtlich als unzulässig oder aussichtslos, kann das Gericht gestützt auf § 19 Abs. 2 GSVGer ohne Anhörung der Gegenpartei sofort entscheiden.


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hielt im Einspracheentscheid vom 25. Februar 2025 fest (Urk. 2), mit Schadenersatzverfügung vom 4. Oktober 2024 sei der Beschwerdeführer als Einzelhafter verpflichtet worden, Schadenersatz in der Höhe von Fr. 28'009.65 zu leisten. Am 27. Dezember 2024 sei ein Schreiben des Beschwerdeführers eingegangen, in welchem er vorbringe, es sei dem Treuhänder bei der Anmeldung der Mitarbeiter ein Fehler passiert, weshalb er um Korrektur des Entscheids bitte.

    Aus dem Zustellnachweis sei ersichtlich, dass die Schadenersatzverfügung am 8. Oktober 2024 zugestellt worden sei. Die Einsprachefrist sei deshalb am 7. November 2024 abgelaufen und auf die verspätet erfolgte Einsprache könne nicht eingetreten werden.

2.2    Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt (Urk. 1), er habe im Oktober eine Rechnung bekommen und da er nicht gewusst habe, um was es sich handle, habe er bei der SVA angerufen. Danach seien ihm Kopien zur Kontrolle zugesendet worden. Inzwischen sei Dezember gewesen und er habe einen Brief geschrieben. Nun bekomme er die Ablehnung, weil die Frist abgelaufen sei. Er bitte um eine Korrektur, da es sich um Mitarbeiter handle, die nie bei ihm angestellt gewesen seien.


3.    

3.1    Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die ihm per Einschreiben zugestellte Verfügung vom 4. Oktober 2024 am 8. Oktober 2024 empfangen hat. Die 30tägige Einsprachefrist begann damit am 9. Oktober 2024 zu laufen und endete am 7. November 2024. Der Beschwerdeführer erhob indes unbestrittener-massen erst mit Eingabe vom 27. Dezember 2024 bei der Beschwerdegegnerin Einsprache.

    Die Einsprachefrist wurde damit nicht gewahrt. Dass der Beschwerdeführer zuerst Erkundigungen einholen wollte, ändern nichts daran, dass eine Einsprache innert Frist erhoben werden muss.

3.2    Da der Beschwerdeführer die Einsprachefrist verpasste, war auf die Einsprache nicht einzutreten, es sei denn, die Einsprachefrist wäre in Anwendung von Art. 41 ATSG wiederherzustellen gewesen. Gründe, die auf eine unverschuldete Verhinderung, innert Frist zu reagieren, schliessen lasse könnte (vgl. E. 1.2 hiervor), brachte der Beschwerdeführer keine vor und Anhaltspunkte, dass solche vorliegen könnten, ergeben sich auch keine (Urk. 2).


4.    Da kein entschuldbarer Grund für die verspätete Einreichung der Einsprache vorliegt, trat die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht darauf ein. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. Die Rechtmässigkeit der Schadenersatzforderung bildet nicht Verfahrensgegenstand (E. 1.3 hiervor), weshalb auf die materiellen Einwände des Beschwerdeführers nicht einzugehen ist.



Der Einzelrichter erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und Urk. 2

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDer Gerichtsschreiber




GräubNef