Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich |
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AK.2025.00018
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Gräub, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Ersatzrichter Sonderegger
Gerichtsschreiber Nef
Urteil vom 20. Februar 2026
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die Y.___ AG, ehemals Z.___ AG, mit Sitz in A.___ war bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen und rechnete mit ihr die paritätischen und FAK-Beiträge ab. Mit Urteil vom ... Februar 2023 eröffnete das Konkursgericht des Bezirksgerichts Bülach den Konkurs über die Gesellschaft und stellte das Konkursverfahren mit Urteil vom 23. Mai 2023 mangels Aktiven ein (Urk. 5/206/23).
Mit Verfügung vom 5. Februar 2025 verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ als ehemaliges Mitglied des Verwaltungsrats der Y.___ AG zur Bezahlung von Schadenersatz für entgangene Beiträge für die Jahre 2020 bis 2022 in Höhe von Fr. 99'342.95 (Urk. 5/206/2-4). Die Einsprache vom 10. März 2025 (Urk. 5/212) wies die Ausgleichskasse mit Entscheid vom 12. Juni 2025 ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob X.___ am 12. August 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Voraussetzung einer Haftung seinerseits nicht gegeben sei, eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die SVA Zürich zurückzuweisen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 beantragte die Ausgleichskasse die Abweisung (Urk. 4), was dem Beschwerdeführer am 19. September 2025 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerdegegnerin erwog im angefochtenen Einspracheentscheid (Urk. 2), die Beiträge seien aufgrund der eingereichten Lohndeklarationen mit einer Lohnsumme im Jahr 2019 von Fr. 101'308.--, 2020 von Fr. 461'831.-- und 2021 von Fr. 663’076.-- festgesetzt worden. Bei der Arbeitgeberkontrolle vom 9. Mai 2023 seien zusätzlich Lohnzahlungen von Fr. 62’769.-- festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei zwar per 29. August 2022 als Mitglied des Verwaltungsrates zurückgetreten, da aber wesentliche Änderungen der Lohnsummen während des laufenden Jahres nicht gemeldet worden seien, seien die Akontobeiträge 2021 auf einer zu tiefen Lohnsumme von Fr. 60'000.-- festgesetzt worden. Der Haftungszeitraum erstrecke sich deshalb auch auf die erst später erfolgte (Schluss-)Rechnung für das Beitragsjahr 2021. Als Verwaltungsrat hätte der Beschwerdeführer dafür sorgen müssen, dass die Sozialversicherungsbeiträge ordnungsgemäss bezahlt werden. Dies habe er nicht getan. Diesbezüglich liege eine Pflichtverletzung vor, wobei keine Rechtfertigungsgründe ersichtlich seien. Die Voraussetzungen für die Haftung nach Art. 52 AHVG seien damit erfüllt.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 18. September 2025 führte die Beschwerdegegnerin aus, auch die vorgebrachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen würden den Beschwerdeführer nicht entlasten. Denn hätten gesundheitliche Beeinträchtigungen ihn gehindert das Verwaltungsratsmandat korrekt auszuüben, hätte er die nötigen Massnahmen ergreifen müssen (Urk. 4).
1.2 Der Beschwerdeführer machte geltend (Urk. 1), er sei bis 29. August 2022 Verwaltungsrat der Y.___ AG gewesen. Er habe aber keine operative Funktion innegehabt und die Anstellung von Arbeitnehmern, die Unterzeichnung von Arbeitsverträgen sowie sämtliche Meldungen an die Ausgleichskasse seien ausschliesslich durch die Geschäftsleitung erfolgt. Innerhalb der Y.___ AG sei zudem eine interne Sachbearbeitung ausdrücklich für die Durchführung der AHV-Anmeldungen und die Abwicklung der Lohnmeldungen zuständig gewesen. Aufgrund der klaren internen Aufgabenteilung habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Geschäftsleitung und die zuständige Sachbearbeitung ihre Pflichten korrekt erfüllen würden. Zum relevanten Zeitpunkt seien der Y.___ AG auch keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Verfügung gestanden, um die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zu begleichen. Die Gründe hierfür hätten darin gelegen, dass mehrere Arbeitnehmer ihre vertraglichen Leistungen auf den Baustellen nicht ordnungsgemäss erbracht hätten, woraufhin die Bauherren berechtigterweise die vereinbarten Zahlungen zurückgehalten hätten. Ohne diese Einnahmen sei es faktisch unmöglich gewesen, die Beitragsforderungen fristgerecht zu erfüllen. Zudem sei er aufgrund schwerer Depressionen in ärztlicher Behandlung gewesen, was seine Fähigkeit, die Verwaltungsratsaufgaben aktiv wahrzunehmen, erheblich eingeschränkt habe. Durch die Geschäftsleitung seien ihm unzutreffende Informationen über die finanzielle Lage der Gesellschaft vorgespiegelt worden und er habe aufgrund der gesundheitlichen Situation dies nicht durchschauen können. Ein erheblicher Teil der geltend gemachten Forderung würde auch Zeiträume nach seinem Rücktritt vom 29. August 2022 betreffen und dabei bestehe keine Organstellung mehr, sodass eine Haftung ausgeschlossen sei. Es sei auch zu prüfen, ob der Anspruch auf Schadenersatz verjährt sei.
2.
2.1 Nach Art. 52 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften der Versicherung einen Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Handelt es sich beim Arbeitgeber um eine juristische Person, so haften subsidiär die Mitglieder der Verwaltung und alle mit der Geschäftsführung oder Liquidation befassten Personen. Sind mehrere Personen für den gleichen Schaden verantwortlich, so haften sie für den ganzen Schaden solidarisch (Art. 52 Abs. 2 AHVG).
2.2 Die Vorschriften über die Arbeitgeberhaftung nach Art. 52 AHVG sowie die dazu entwickelte Rechtsprechung des Bundesgerichts finden mangels eigener Bestimmungen sinngemäss Anwendung auf die Invalidenversicherungs- (Art. 66 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG), Erwerbsersatz- (Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz, EOG) und Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Art. 6 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG) sowie auf jene an die Familienausgleichskassen (FAK) gemäss dem Bundesgesetz über die Familienzulagen (Art. 25 lit. c FamZG).
2.3
2.3.1 Der Schaden gilt als eingetreten, sobald anzunehmen ist, dass die geschuldeten Beiträge aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht mehr erhoben werden können (BGE 126 V 443 E. 3a, 121 III 382 E. 3bb, 388 E. 3a, je mit Hinweisen). Dies trifft dann zu, wenn die Beiträge im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG verwirkt sind (vgl. beispielsweise BGE 112 V 156, 98 V 26) oder wenn ihre Entrichtung wegen Zahlungsunfähigkeit der beitragspflichtigen Arbeitgeberin nicht mehr möglich ist (vgl. beispielsweise BGE 121 V 234, 240; BGE 141 V 487 E. 2.2). Im ersten Fall gilt der Schaden als eingetreten, sobald die Beiträge verwirkt sind (BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 112 V 156 E. 2, 108 V 189 E. 2d, je mit Hinweisen). Im zweiten Fall gilt der Schadenseintritt als erfolgt, sobald die Beiträge wegen der Zahlungsunfähigkeit der Arbeitgeberin nicht mehr im ordentlichen Verfahren nach Art. 14 ff. AHVG erhoben werden können, in der Regel mit der Ausstellung eines Pfändungsverlustscheins oder der Konkurseröffnung über die Arbeitgeberin (BGE 136 V 268 E. 2.6 mit Hinweisen, BGE 123 V 12 E. 5b, 168 E. 2a, 113 V 256 E. 3a, 112 V 156 E. 2).
Der Anspruch auf Schadenersatz verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem die zuständige Ausgleichskasse Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte (Art. 52 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 60 Abs. 1 des Obligationenrechts, OR).
Die Ausgleichskasse hat in der Regel von dem Zeitpunkt an Kenntnis des Schadens, in welchem sie unter Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit erkennen muss, dass die tatsächlichen Gegebenheiten nicht mehr erlauben, die Beiträge einzufordern, wohl aber eine Schadenersatzpflicht begründen können (BGE 134 V 353 E. 1.2, 131 V 425 E. 3.1, 128 V 15 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 9C_373/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Die Frist zur Geltendmachung des Schadens wird in Gang gesetzt, wenn die Ausgleichskasse die für den Erlass einer Schadenersatzverfügung notwendige Kenntnis über Existenz, Beschaffenheit und wesentliche Merkmale des Schadens sowie die Person des Ersatzpflichtigen hat (BGE 128 V 10 E. 5a mit Hinweisen).
Eine tatsächliche Uneinbringlichkeit und damit ein Schaden liegt vor, wenn die Ausgleichskasse in der gegen die Arbeitgeberin eingeleiteten Betreibung auf Pfändung vollständig zu Verlust gekommen ist. Der Pfändungsverlustschein gemäss Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG), welcher den Schaden grundsätzlich und in masslicher Hinsicht fest umschreibt, manifestiert, dass die Arbeitgeberin ihre Beitragspflicht nicht erfüllt hat und damit realistischerweise auch der Schadenersatzpflicht nach Art. 52 Abs. 1 AHVG nicht nachkommen kann. Deshalb steht vom Zeitpunkt der Ausstellung des Pfändungsverlustscheines an einer Belangung der subsidiär haftbaren Organe nichts im Wege. In diesem Moment hat die Ausgleichskasse auch Kenntnis des Schadens (BGE 113 V 256 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 9C_166/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.2).
Bei Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven beginnt die Frist für die Geltendmachung der Schadenersatzforderung (Kenntnis des Schadens) in der Regel mit dem Datum der Veröffentlichung der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) zu laufen (BGE 129 V 193 E. 2.3).
2.3.2 Hinsichtlich offener Beitragsforderungen für das Jahr 2020 stellte das Betreibungsamt Wallisellen-Dietlikon der Beschwerdegegnerin am 5. Juli 2022 einen Verlustscheine im Sinne von Art. 115 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 149 SchKG von Fr. 12'444.49 (Urk. 5/122) aus. Das Konkursverfahren über die Y.___ AG wurde sodann mit Urteil des Konkursrichters vom ... Mai 2023 mangels Aktiven eingestellt (vgl. Urk. 5/206/23).
Mit Erlass der Schadenersatzverfügung vom 5. Februar 2025 (Urk. 6/209) wahrte die Beschwerdegegnerin damit die dreijährige Frist. Die streitgegenständliche Schadenersatzforderung ist demnach nicht verjährt.
3.
3.1 Voraussetzung für eine Haftung nach Art. 52 AHVG ist zunächst das Vorliegen eines Schadens. Dieser besteht darin, dass der AHV ein ihr gesetzlich geschuldeter Beitrag entgeht. Die Höhe des Schadens entspricht dabei dem Betrag, dessen die Kasse verlustig geht (Thomas Nussbaumer, Die Ausgleichskasse als Partei im Schadenersatzprozess nach Artikel 52 AHVG, ZAK 1991 S. 383 ff. und 433 ff.). Verwaltungs- und Betreibungskosten, Veranlagungs- und Mahngebühren sowie die Verzugszinsen bilden Bestandteil des Schadens, welcher der Ausgleichskasse zu ersetzen ist (BGE 121 III 382 E. 3bb; vgl. auch BGE 108 V 189 E. 5). Im Hinblick auf die in Art. 14 Abs. 1 AHVG normierte Beitrags- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers gehören auch die Arbeitgeberbeiträge zum massgeblichen Schaden (BGE 98 V 26 E. 5).
3.2 Die Beschwerdegegnerin beziffert den (Gesamt-)Schaden entsprechend ihrem Kontoauszug vom 30. Januar 2025 (Urk. 5/195) mit Fr. 109'580.--. Dieser Betrag stimmt mit den Beitragsübersichten betreffend die Lohnbeiträge inkl. Nebenkosten (Verwaltungskosten, Mahngebühren, Betreibungs- und Verfahrenskosten, Verzugszins) für das Jahr 2020 von Fr. 12'444.95 (Urk. 5/197), für das Jahr 2021 von Fr. 92’002.-- (Urk. 5/196) und für das Jahr 2022 von Fr. 5'133.05 (Urk. 5/198) überein. Die Beschwerdegegnerin brachte hiervon Rechnungspositionen im Betrag von 9'636.35, die ab September 2022 angefallen sind, zum Abzug, woraus sie (abzüglich Kosten und Zinsen von Fr. 600.70) den Schaden mit Fr. 99'342.95 bezifferte (Urk. 5/195).
Gemäss Jahreslohndeklaration richtete die Y.___ AG im Jahr 2020 Löhne von Fr. 464’831.-- (Fr. 377'494.-- + Fr. 87'337.--[Urk. 5/49]) aus. Entsprechende Lohnsumme bildete die Basis für die Schlussrechnung vom 30. März 2021 (Urk. 5/51). Betreffend die ausgerichteten Löhne 2021 erging am 10. Juni 2022 eine Bussenverfügung (Urk. 5/116), weil die Y.___ AG trotz Mahnungen keine Lohndeklaration eingereicht hatte. Eine solche ging bei der Beschwerdegegnerin erst am 24. Februar 2023 (Urk. 5/138) wobei eine Lohnsumme von Fr. 663'076.- (Fr. 538'092.-- + Fr. 124'984.--) festgehalten wurde. Entsprechende Lohnsumme bildete die Basis für die Schlussrechnung vom 24. Februar 2023 (Urk. 5/139). Durch die Arbeitgeberrevision wurde im Weiteren festgestellt, dass die Y.___ AG von Januar bis Mai 2022 noch Löhne an zwei Mitarbeiter von insgesamt Fr. 62'769.-- ausgerichtet hatte (Urk. 5/152/1 und Urk. 5/154). Auf dieser Lohnsumme basierend erging am 2. November 2023 eine Nachtragsrechnung (Urk. 5/169). Unter Berücksichtigung der weiteren Posten für Mahnungen, Betreibungen, Pfändungen, Verzugszinsen und Vergütungen wie Erwerbsausfallentschädigung, CO2-Abgaben gemäss Kontoauszug (Urk. 5/194) ist damit eine Restanz zu Gunsten der Beschwerdegegnerin für die vorerwähnte Periode (Januar 2020 bis Mai 2022) zufolge offengebliebener Sozialversicherungsabgaben von insgesamt Fr. 109'580.-- respektive nach Abzug von 9'636.35 für ab September 2022 angefallene Rechnungspositionen gemäss ergänzendem Auszug (Urk. 5/195) und damit der geltend gemachte Schaden von Fr. 99'342.95 nachvollziehbar erstellt.
3.3 Der Beschwerdeführer zog denn auch das Quantitativ der streitgegenständlichen Forderung (vgl. dazu insbesondere die Beitragsübersicht Urk. 5/194) nicht in Zweifel. Damit ist der von der Beschwerdegegnerin verfügungsweise geltend gemachte Schaden für die unbezahlt gebliebenen Beiträge von Januar 2020 bis Mai 2022 und Nebenkosten anhand der Kassenakten – insbesondere des Kontoauszugs vom 30. Januar 2025 und der Jahreslohndeklaration – substantiiert dargelegt und es ist von einem vorliegend relevanten Schadensbetrag von Fr. 99'342.95 auszugehen.
4.
4.1 Art. 14 Abs. 1 AHVG und die Art. 34 ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) schreiben vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe. Die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe bedeutet eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG und zieht die volle Schadendeckung nach sich (BGE 118 V 193 E. 2a; 111 V 172 E. 2, je mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_165/2017 vom 8. August 2017 E. 4.2.3).
4.2 Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Y.___ AG den ihr als Arbeitgeberin obliegenden Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen ist, indem sie auf ausgerichteten Löhnen die Sozialversicherungsabgaben nicht beziehungsweise nur unvollständig abführte. Die Beschwerdegegnerin sah sich deshalb bereits seit der Gründung der Gesellschaft im Mai 2019 veranlasst, die Gesellschaft hinsichtlich der Beiträge wiederholt zu mahnen (Urk. 5/6, 5/15, 5/28, 5/38, 5/42. 5/102, 5/106), ausbleibende Lohndeklarationen nachzufordern (Urk. 5/43, 5/48, 5/103, 5/107) und Betreibungen, Inkasso- und Pfändungsverfahren durchführen zu lassen (Urk. 5/47, 5/52, 5/63, 5/82, 5/104, 5/105, 5/113, 5/122). Schliesslich blieben geschuldete Sozialversicherungsbeiträge (inklusive Nebenkosten) in der Höhe von Fr. 109'580.-- unbezahlt. Damit ist die Gesellschaft ihren Pflichten als Arbeitgeberin nicht nachgekommen und hat die Vorschriften im Sinne von Art. 52 Abs. 1 AHVG verletzt, weshalb der von ihr verursachte Schaden grundsätzlich voll zu decken ist.
Zu prüfen bleibt, ob und inwieweit der entstandene Schaden auf ein qualifiziert schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers zurückzuführen ist.
5.
5.1 Die wesentliche Voraussetzung für die Schadenersatzpflicht besteht nach dem Wortlaut des Art. 52 AHVG darin, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber absichtlich oder grobfahrlässig Vorschriften verletzt hat und dass durch diese Missachtung ein Schaden verursacht worden ist (BGE 108 V 183 E. 1a). Absicht beziehungsweise Vorsatz und Fahrlässigkeit sind verschiedene Formen des Verschuldens. Art. 52 AHVG statuiert demnach eine Verschuldenshaftung, und zwar handelt es sich um eine Verschuldenshaftung aus öffentlichem Recht. Die Schadenersatzpflicht ist im konkreten Fall nur dann begründet, wenn nicht Umstände gegeben sind, welche das fehlerhafte Verhalten der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers als gerechtfertigt erscheinen lassen oder ein Verschulden im Sinne von Absicht oder grober Fahrlässigkeit ausschliessen. In diesem Sinne ist es denkbar, dass eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber zwar in vorsätzlicher Missachtung der AHV-Vorschriften der Ausgleichskasse einen Schaden zufügt, aber trotzdem nicht schadenersatzpflichtig wird, wenn besondere Umstände die Nichtbefolgung der einschlägigen Vorschriften als erlaubt oder nicht schuldhaft erscheinen lassen (BGE 108 V 183 E. 1b; ZAK 1985 S. 576 E. 2 und S. 619 E. 3a).
5.2
5.2.1 Grobe Fahrlässigkeit liegt praxisgemäss vor, wenn eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber das ausser Acht lässt, was jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen. Das Mass der zu verlangenden Sorgfalt ist abzustufen entsprechend der Sorgfaltspflicht, die in den kaufmännischen Belangen jener Arbeitgeberkategorie, welcher die betreffende Person angehört, üblicherweise erwartet werden kann und muss. Dabei sind an die Sorgfaltspflicht einer Aktiengesellschaft hinsichtlich der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften grundsätzlich strenge Anforderungen zu stellen. Ähnlich ist zu differenzieren, wenn es darum geht, die subsidiäre Haftung der Organe zu ermitteln (BGE 108 V 199 E. 3a mit Hinweisen; ZAK 1985 S. 51 E. 2a, S. 620 E. 3b, je mit weiteren Hinweisen).
5.2.2 Nicht jedes einem Unternehmen als solchem anzulastende Verschulden muss auch ein solches seiner sämtlichen Organe sein. Vielmehr hat man abzuwägen, ob und inwieweit eine Handlung des Unternehmens einem bestimmten Organ im Hinblick auf dessen rechtliche und faktische Stellung innerhalb des Unternehmens zuzurechnen ist. Ob ein Organ schuldhaft gehandelt hat, hängt demnach entscheidend von der Verantwortung und den Kompetenzen ab, die ihm von der juristischen Person übertragen wurden (BGE 108 V 199 E. 3a; ZAK 1985 S. 620 E. 3b). Bei einfachen Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft, der als solcher die Verwaltung der Gesellschaft als einzige Person in Organstellung zu besorgen hat, in der Regel der Überblick über alle wesentlichen Belange der Firma verlangt werden, und dies selbst dann, wenn er seine Befugnisse weitgehend an einen Geschäftsführer delegiert hat. Er kann mit der Delegation der Geschäftsführung nicht zugleich auch seine Verantwortung als einziges Verwaltungsorgan an den Geschäftsführer delegieren (BGE 108 V 199 E. 3b).
5.3
5.3.1 Der Beschwerdeführer amtete gemäss Eintrag im Handelsregister des Kantons Zürich vom ... Mai 2019 bis am ... August 2022 als einziges Verwaltungsratsmitglied mit Einzelzeichnungsberechtigung, war somit deren formelles Organ und überdies mit einem Aktienanteil von 100 % an der Gesellschaft beteiligt (Urk. 5/206/23 und Urk. 5/152/3).
Gemäss den hiervor erwähnten Artikeln 716 f. OR sind die Mitglieder des Verwaltungsrates verpflichtet, ihre Aufgabe mit aller Sorgfalt zu erfüllen und die Interessen der Gesellschaft in guten Treuen zu wahren. Zu ihren unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben gehört dabei insbesondere die Oberleitung der Gesellschaft, die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie der Finanzplanung und die Aufsicht über die Personen, denen Teile der Geschäftsführung übertragen sind, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (E. 5.2.2 hiervor). Daraus ergibt sich, dass sich der Verwaltungsrat nicht mit einer selber gewählten Organisation der AHV-Abrechnungen seiner Pflichten entledigen kann. Das Vertrauen des Beschwerdeführers in die ordentlich Aufgabenerfüllung der Geschäftsleitung vermag ihn demnach nicht zu entlasten.
Aus den Jahreslohndeklarationen 2019, 2020, 2021 und 2022 (Urk. 5/14, 5/49, 5/138, 5/154) ergibt sich, dass es sich bei der Y.___ AG um ein kleines Unternehmen mit wenigen und zumeist teilzeittätigen Angestellten handelte. Bei derart leicht überschaubaren Verhältnissen muss vom einzigen Verwaltungsratsmitglied verlangt werden, dass es den Überblick über alle wesentlichen Belange des Unternehmens hat. In diesen Konstellationen werden praxisgemäss auch erhöhte Anforderungen an Kenntnis und Erledigung von Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Ausgleichskasse gestellt. Als einziges Verwaltungsratsmitglied und mit alleiniger Einzelzeichnungsberechtigung war der Beschwerdeführer damit für einen korrekten Abrechnungs- und Zahlungsverkehr mit der Beschwerdegegnerin verantwortlich.
5.3.2 Dem wurde vorliegend offensichtlich nicht nachgekommen, nachdem die Gesellschaft bereits im Gründungsjahr 2019 hinsichtlich der Beiträge gemahnt werden musste und in den Folgejahren 2020, 2021 und 2022 Löhne ausrichtete, ohne die darauf anfallenden Sozialversicherungsabgaben vollständig abgeführt oder zumindest in geeigneter Form sichergestellt zu haben. Der Beschwerdeführer muss sich demnach vorhalten lassen, dass die Y.___ AG in den vorliegend massgebenden Jahren 2020, 2021 und 2022 den Lohnzahlungen Priorität vor der Beitragsentrichtung einräumte, wodurch die Beschwerdegegnerin zu Schaden kam. Indem der Beschwerdeführer nicht gegen dieses pflichtwidrige Handeln der Y.___ AG einschritt, verletzte er seine öffentlichrechtlichen Pflichten als Verwaltungsrat einer Aktiengesellschaft. Er hätte nämlich dafür sorgen müssen, dass die Y.___ AG nur Löhne ausrichtet, für welche die Gesellschaft auch die entsprechenden Sozialversicherungsbeiträge zu leisten imstande ist (für viele etwa: Urteil des Bundesgerichts H 26/06 vom 10. April 2006 mit Hinweis).
Im Übrigen belegen aktenkundige Mahnungen, Zahlungsbefehle, Betreibungs- und Vollstreckungsbegehren, dass sich der Beschwerdeführer als Verwaltungsrat der Y.___ AG bereits im Gründungsjahr 2019 und damit vor den geltend gemachten gesundheitsbedingten Beschwerden ab Ende 2021 bis Oktober 2022 (vgl. Urk. 5/152/4 Ziff. 16.1) offensichtlich unzureichend um die gesetzlichen Verpflichtungen gekümmert und seine Aufsichts- und Kontrollpflicht nicht wahrgenommen hat. Finanzielle Schwierigkeiten und Liquiditätsengpässe ohne Vorlage eines Sanierungskonzepts stellen keine Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe dar (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_436/2016 vom 26. Juni 2017 E. 8.2). Das Gleiche gilt für Umstände, die auf krankheitsbedingte oder andere persönlich bedingte Abwesenheiten und Arbeitsausfälle zurückzuführen sind, für die eine Gesellschaft grundsätzlich eine geeignete Stellvertretungsordnung vorzusehen hat. Auch wenn der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen und längere Zeit abwesend war, rechtfertigt dies in rechtlicher Hinsicht nicht, die Sozialversicherungsbeiträge unbezahlt zu lassen. Zu berücksichtigende Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor und ein qualifiziertes beziehungsweise grobfahrlässiges Verschulden des Beschwerdeführers ist ebenfalls zu bejahen (E. 5.1).
5.3.3 Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund seines Austritts aus dem Verwaltungsrat per 29. August 2022 hafte er nicht für die später erstellten Abrechnungen, ist festzustellen, dass die Schadenssumme die nicht abgeführten Sozialversicherungsbeiträgen auf den Löhnen beschlägt, welche die Gesellschaft bis Ende Mai 2022 ausgerichtet hat. Verzögerungen in den Abrechnungen ergaben sich dabei, weil die Y.___ AG pflichtwidrig die Jahreslohndeklaration 2021 trotz Mahnungen und Busse erst am 24. Februar 2023 der Beschwerdegegnerin zugestellt hat (Urk. 5/138) und die Lohnsumme Januar bis Mai 2022 erst im Zusammenhang mit der Arbeitgeberrevision im März 2023 festgestellt werden konnte (Urk. 5/152/1). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht auf Art. 35 Abs. 2 AHVV hingewiesen, wonach im Rahmen des Akontobeitragsbezugs die Arbeitgeber verpflichtet sind, wesentliche Änderungen der Lohnsummen während des laufenden Jahres zu melden, wobei eine solche Änderung unter anderem vorliegt, wenn eine Abweichung der jährlichen Lohnsumme um mindestens 10 Prozent von der ursprünglichen voraussichtlichen Lohnsumme abweicht (vgl. Wegleitung über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB) RZ 2057). Diese Voraussetzung war vorliegend erfüllt, nachdem die Beschwerdegegnerin aufgrund nicht eingereichter Unterlagen Akontobeiträge 2021 von quartalsweise Fr. 15'000.-- festsetzte, was einer Lohnsumme von lediglich Fr. 60'000.-- (statt effektiv Fr. 663'076.--) entspricht.
5.4 Damit steht fest, dass dem Beschwerdeführer die Nichtbegleichung von Sozialversicherungsbeiträgen von Januar 2020 bis Mai 2022 als zumindest grobfahrlässige Unterlassung anzurechnen ist. Rechtfertigungs- oder Schuldausschlussgründe liegen nach dem Gesagten nicht vor.
6. Unter den gegebenen Umständen ist das Verhalten beziehungsweise die Passivität des Beschwerdeführers auch als adäquat kausal (BGE 119 V 406 E. 4a) für den bei der Beschwerdegegnerin eingetretenen beziehungsweise vorliegend relevanten Schaden von Fr. 99'342.95 zu betrachten.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse
- Bundesamt für Sozialversicherungen
4. Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der VorsitzendeDer Gerichtsschreiber
GräubNef