Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich

AK.2026.00002




III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Arnold Gramigna, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Slavik
Gerichtsschreiber Hübscher

Urteil vom 11. Juni 2026

in Sachen

X.___

Beschwerdeführer


vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Gysi

Gysi & Partner Rechtsanwälte AG

Bachstrasse 19, 9008 St. Gallen


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin




Sachverhalt:

1.    

1.1    Die Y.___ verlegte mit Statutenänderung vom 15. August 2019 ihren Sitz von Z.___ nach A.___ (Urk. 7/1). Gleichzeitig wurden X.___, geboren 1944, und B.___, geboren 1959, am 27. August 2019 (Tagebucheintrag) als Präsident beziehungsweise Delegierter des Verwaltungsrates der Y.___ in das Handelsregister eingetragen (Urk. 7/318/23). Nach der Sitzverlegung in den Kanton A.___ (Urk. 7/1) wurde die Gesellschaft per 1. September 2019 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse, als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen (Urk. 7/9). Der Konkursrichter des Bezirksgerichts Zürich eröffnete mit Urteil vom 30. Juni 2022 den Konkurs über die Y.___ (Urk. 7/318/23). Das mit der Durchführung des Konkurses betraute Konkursamt teilte den Gläubigern mit Schreiben vom 23. Januar 2024 (Urk. 7/299) im Wesentlichen mit, dass die in der Konkursmasse befindlichen Guthaben voraussichtlich nur die Kosten des Konkursverfahrens decken würden (Urk. 7/299/1-2). Hernach verpflichtete die Ausgleichskasse X.___ und B.___ mit Verfügungen vom 2. Oktober 2024 jeweils in solidarischer Haftung untereinander zu Schadenersatz für ihr entgangene Lohnbeiträge (inkl. Nebenkosten) im Betrag von Fr. 71‘383.80 (Urk. 7/318/2-4, Urk. 7/318/5-7). Mit E-Mail-Nachricht vom 30. Oktober 2024 ersuchte B.___ die Ausgleichskasse um Zahlungsaufschub und Zahlung der Schadenersatzforderung in zwölf Raten (Urk. 7/320). X.___ erklärte gleichentags, dass er sich dem Gesuch von B.___ anschliesse (Urk. 7/319). Daraufhin teilte die Ausgleichskasse den beiden Gesuchstellern mit Schreiben vom 12. November 2024 jeweils mit, dass sie den Zahlungsaufschub bewillige und sich mit einer per Ende Dezember 2024 beginnenden Ratenzahlung einverstanden erkläre (Urk. 7/321-322). In der Folge konnte die Ausgleichskasse jedoch keine Einzahlungen verzeichnen (vgl. Urk. 7/324-325), weshalb sie ihre Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 71‘383.80 gegenüber X.___ mit Zahlungsbefehl vom 28. März 2025 in Betreibung setzte (Urk. 7/333). Dagegen erhob X.___ am 9. April 2025 Rechtsvorschlag (Urk. 7/333/2). Mit Entscheid vom 20. November 2025 erteilte die Einzelrichterin am Bezirksgericht Zürich der Ausgleichskasse definitive Rechtsöffnung (Urk. 7/364).

1.2    Bereits zuvor hatte X.___ am 4. Juni 2025 bei der Ausgleichkasse ein Revisions- und Wiedererwägungsgesuch betreffend die Schadensatzverfügung vom 2. Oktober 2024 gestellt (Urk. 7/339). Die Ausgleichskasse hielt mit Schreiben vom 7. Juli 2025 fest, dass kein Revisionsgrund gegeben sei, da aus den eingereichten Unterlagen keine neuen Tatsachen und Beweismittel hervorgingen. Auf das Wiedererwägungsgesuch trete sie nicht ein, weil ihre Schadenersatzverfügung vom 2. Oktober 2024 nicht offensichtlich unrichtig gewesen sei (Urk. 7/345). Der Rechtsvertreter von X.___ verlangte am 28. Juli 2025 eine anfechtbare Verfügung (Urk. 7/349). Die Ausgleichskasse erliess die Verfügung am 18. September 2025 (Urk. 7/350). Dagegen erhob X.___ am 20. Oktober 2025 Einsprache (Urk. 7/352). Die Ausgleichskasse wies die Einsprache mit Einspracheentscheid vom 20. November 2025 ab (Urk. 2).


2.    

2.1    Dagegen erhob X.___ am 5. Januar 2026 Beschwerde (Urk. 1). Er beantragte (Urk. 1 S. 2):

«1.Es sei festzustellen, dass die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024 nichtig sei.

2.Eventualiter sei der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2025 (ABR.-Nr. 10.064.504) aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.»

2.2    Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Beilage der Kassenakten, Urk. 7/1-364), was dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 4. Februar 2026 zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 8).



Das Gericht zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Der Beschwerdeführer beruft sich mit seiner Beschwerde vom 5. Januar 2026 — soweit ersichtlich — erstmals auf die Nichtigkeit der Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024 (Urk. 1 S. 2, S. 14-15). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten; sie kann mithin auch erst im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 127 II 32 E. 3g). Es rechtfertigt sich, dieses Vorbringen des Beschwerdeführers vorab zu prüfen. Wäre die Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4), wie vom Beschwerdeführer behauptet, nichtig, so wäre sie vom Zeitpunkt ihres Erlasses an (ex tunc) und ohne amtliche Aufhebung rechtlich unverbindlich (Urteil des Bundesgerichts 9C_400/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 4.2). Diesfalls wäre somit auch die Prüfung eines im Zusammenhang mit dieser Verfügung gestellten Revisionsbegehrens hinfällig.

1.2    Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund kommt namentlich die Unzuständigkeit der verfügenden Behörde in Betracht (BGE 139 II 243 E. 11.2, 132 II 342 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_677/2017 vom 23. Februar 2018 E. 5.2).

1.3    Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) nichtig sei, weil die Schadenersatzforderung in der Höhe von Fr. 71'383.80 zwar genannt, nicht aber begründet worden sei (Urk. 1 S. 14).

    In der besagten Verfügung (Urk. 7/318/2-4) führte die Beschwerdegegnerin zum ihr entstandenen Schaden Folgendes aus (Urk. 7/318/2): «Gegen die Y.___ wurden insgesamt vier Verlustscheine mit einer Gesamtsumme von total Fr. 20'767.40 ausgestellt. Weitere Beiträge im Betrag von Fr. 50'616.40 sind noch ausstehend. Die daraus resultierende Gesamtforderung für paritätische Lohn- und FAK-Beiträge sowie Verwaltungskosten, Verzugszinsen und Gebühren von Fr. 71'383.80 bleibt ungedeckt. In diesem Umfang wird unsere Kasse einen Schaden erleiden. Der offene Betrag von Fr. 71'383.80 bezieht sich auf die nicht beglichenen Akontorechnungen für die Jahre 2020 und 2021 bzw. die definitiven Schlussrechnungen für die Jahre 2020 und 2021. Über die Zusammensetzung der Forderung gibt der Kontoauszug Auskunft». Dieser Verfügung legte die Beschwerdegegnerin gemäss den Kassenakten eine Zusammenstellung der Beitrags-Perioden/Fakuraeinheiten (Urk. 7/318/8), den Kontoauszug vom 27. September 2024 (Urk. 7/318/9-19) und die Beitragsübersichten betreffend die Beitragsperioden 2020 bis 2021 vom selben Tag (Urk. 7/318/20-22) bei.

    Hierzu führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass es mit einem Hinweis auf den Kontoauszug nicht getan sei, wenn diesem Kontoauszug die Zusammensetzung des geltend gemachten Schadens nicht entnommen werden könne (Urk. 1 S. 12-13). Zur weiteren Begründung seines Standpunktes brachte er vor, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Substantiierungspflicht nicht nachgekommen sei (Urk. 1 S. 11 ff.). Diese Vorbringen stechen nicht, zumal es widersprüchlich scheint, bezüglich des Kontoauszugs vom 27. September 2024 einerseits fehlende Transparenz (Urk. 1 S. 13) und Unüberprüfbarkeit der Berechnung (Urk. 1 S. 12-13, S. 14) geltend zu machen, anderseits aber auch vorzubringen, dass er eben jenem Kontoauszug entnommen habe, dass die Beschwerdegegnerin seiner Ansicht nach die «unrealisierten Lohnsummen» (vgl. dazu E. 2.3.2 nachstehend) mitberücksichtigt habe (Urk. 1 S. 14). Im vorliegenden Verfahren sind jedoch nicht die einzelnen Positionen des Kontoauszugs zu prüfen, zur Prüfung steht gemäss dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) die Frage, ob die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) nichtig ist. Nichtigkeit würde aber selbst dann nicht vorliegen, wenn die Beschwerdegegnerin den Schaden mit ihren Ausführungen und dem Kontoauszug zu wenig substantiiert hätte. Ist eine Ausgleichskasse ihrer Substantiierungspflicht (vgl. dazu: Urteil des Bundesgerichts 9C_325/2010 vom 10. Dezember 2010 E. 7.1.1) nicht nachgekommen, so ist ihr Entscheid deswegen nicht nichtig, sondern anfechtbar und das Sozialversicherungsgericht würde die Sache in der Regel in Gutheissung einer dagegen erhobenen Beschwerde zur Substantiierung des Schadensbetrages an die Ausgleichskasse zurückweisen (vgl. für einen Anwendungsfall: Urteil AK.2013.00023 vom 29. Januar 2016 E. 3.2). Dem vom Beschwerdeführer angeführten Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 7. März 2024 (Geschäfts-Nr. 710 23 310 / 58) kann nichts anderes entnommen werden (vgl. E. 6.3 jenes Urteils). Den Vorbringen des Beschwerdeführers ist ferner entgegenzuhalten, dass die Schadenersatzverfügung der Beschwerdegegnerin vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) sämtliche wesentlichen Bestandteile beziehungsweise Merkmale einer Verfügung enthält (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren [VwVG]; BGE 133 V 50 E. 4.1.2, 124 V 19 E. 1, 123 V 290 E. 3a). Dem Beschwerdeführer musste ohne Weiteres klar sein, weshalb er zur Bezahlung von Fr. 71'383.80 verpflichtet wurde. Die Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) ist damit weder nichtig noch ist dem Beschwerdeführer aus einer mangelhaften Eröffnung der Verfügung ein Nachteil erwachsen. Es wäre ihm offen gestanden, die Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) innert der 30-tägigen Einsprachefrist anzufechten (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich AK.2022.00003 vom 22. August 2022 E. 3.2).

2.

2.1    Der Beschwerdeführer ist ferner der Ansicht, dass mit der per 16. April 2025 erstellten Auswertung der Lohnbuchhaltung der Y.___ für die Jahre 2019 bis 2022 (Urk. 3/7) ein neues und erhebliches Beweismittel gegen die von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) erhobene Schadenersatzforderung vorliege, da laut dieser Buchhaltungsanalyse zwischen den der Beschwerdegegnerin gemeldeten und den tatsächlich geleisteten Löhnen erhebliche Differenzen bestünden (Urk. 1 S. 4, S. 7 ff.).

    Es ist zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2025 (Urk. 2) das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu Recht verneint hat.

2.2

2.2.1    Die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sind auf den ersten Teil des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht (Art. 1 Abs. 1 AHVG).

    Die Revision von Schadenersatzverfügungen nach Art 52 AHVG richtet sich nach Art. 53 Abs. 1 ATSG (Reichmuth, Die Haftung des Arbeitgebers und seiner Organe nach Art. 52 AHVG, Diss. Freiburg 2008, Rz. 1034 mit Hinweisen).

2.2.2    Gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG müssen formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war.

    Eine Tatsache ist neu und erheblich, wenn sie im Zeitpunkt der Entscheidfällung nicht bekannt war und geeignet ist, die tatsächliche Grundlage dahingehend zu ändern, dass bei erneuter Entscheidfällung ein anderer Entscheid resultiert (vgl. Diana Oswald, in: Ueli Kieser/Matthias Kradolfer/Miriam Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 5. Auflage, Zürich/Genf 2024, N. 22 f. zu Art. 53 ATSG mit Hinweisen).

2.2.3    Das Revisionsbegehren ist innert 90 Tagen nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert 10 Jahren nach Eröffnung des Entscheids schriftlich einzureichen (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 1 VwVG; vgl. BGE 140 V 514 E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; Oswald, a.a.O., N. 35 zu Art. 53 ATSG).

2.2.4    In der Begründung des Revisionsbegehrens hat der Gesuchsteller insbesondere den Revisionsgrund und die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun (Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 VwVG).

2.3

2.3.1    Im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2025 hielt die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest, dass sie den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 2. Oktober 2024 zur Leistung von unbezahlt gebliebenen Lohnbeiträgen in der Höhe von Fr. 71'383.80 verpflichtet habe (Urk. 2 S. 1). Diese Schadenersatzverfügung sei unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit seinem am 4. Juni 2025 gestellten Gesuch um wiedererwägungsweise Aufhebung beziehungsweise Revision der Schadenersatzverfügung habe der Beschwerdeführer insbesondere vorgebracht, dass er erst im April durch ein Gutachten sowie einen Abgleich der Kontoauszüge erfahren habe, dass ein Teil der gemeldeten Löhne 2020/2021 nicht stimmen würden (Urk. 2 S. 1-2). Damit habe sich der Beschwerdeführer auf neue Tatsachen beziehungsweise Beweismittel berufen (Urk. 2 S. 2). Dem sei entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Verwaltungsratspräsident verpflichtet gewesen wäre, sich um die ordnungsgemässe Führung der Buchhaltung zu kümmern sowie insbesondere die korrekte Abrechnung und Bezahlung der Löhne und Sozialversicherungsbeiträge sicherzustellen. In diesem Zusammenhang könne sich der Beschwerdeführer nicht darauf berufen, dass die operative Buchhaltung von B.___ geführt worden sei, mit der Folge, dass er selbst keinen Zugang zu den Büchern gehabt habe. Als Verwaltungsratspräsident hätte er vielmehr die erforderliche Kontrolle sicherstellen müssen (Urk. 2 S. 2). Zudem hätte eine Buchhaltungsanalyse bereits früher in Auftrag gegeben und mit einer Einsprache gegen die Verfügung vom 2. Oktober 2024 eingereicht werden können. Da sich der Beschwerdeführer bereits früher auf die von ihm angeführten Beweismittel hätte berufen können, lägen keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor. Somit sei auch kein Revisionsgrund gegeben (Urk. 2 S. 2).

2.3.2    Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, dass er zusammen mit B.___ im Verwaltungsrat der konkursiten Y.___ gewesen sei. B.___ habe als Vizepräsident und Geschäftsführer geamtet und sei für die operative Buchhaltung zuständig gewesen (Urk. 1 S. 3). Er habe in guten Treuen auf die Richtigkeit der Buchhaltungsabschlüsse und Lohndeklarationen vertrauen dürfen, zumal keine Warnsignale oder Unstimmigkeiten auf eine falsche Lohnsumme hingedeutet hätten. Für einen Verwaltungsrat bestehe keine Pflicht, ohne konkreten Anlass eine forensische Tiefenprüfung der Lohnabrechnungen durchzuführen. Eine derart ausserordentliche Kontrolle würde die üblichen Sorgfaltspflichten überspannen. Solange nichts Auffälliges vorgefallen sei, habe er davon ausgehen dürfen, dass die sozialversicherungsrechtlichen Meldungen ordnungsgemäss erfolgt seien (Urk. 1 S. 8). Zu Jahresbeginn 2025 habe er in einem Telefonat mit dem Konkursamt die Forderung der Beschwerdegegnerin angesprochen. Der Konkursbeamte sei überrascht gewesen, dass eine so hohe Schadenersatzforderung der Beschwerdegegnerin bestehen solle, weil im Konkursverfahren keine Lohnforderungen von Arbeitnehmern angemeldet worden seien. Dieser Hinweis habe bei ihm erstmals Zweifel an der tatsächlichen Lohnrealisierung geweckt. Er habe dies überprüfen wollen, nach dem Konkurs und der Auflösung der Gesellschaft seien die Geschäftsunterlagen jedoch verstreut gewesen. Es habe sich schliesslich ergeben, dass der ehemalige Buchhalter der Y.___ noch über Unterlagen verfügte (Urk. 1 S. 4). Der Buchhalter habe daraufhin in seinem Auftrag per 16. April 2025 eine umfassende Auswertung der Löhne und Zahlungsflüsse der Jahre 2019 bis 2022 erstellt (Urk. 1 S. 4). Diese Analyse habe gezeigt, dass zwischen den der Beschwerdegegnerin gemeldeten Lohnsummen und den tatsächlich getätigten Auszahlungen teilweise erhebliche Differenzen bestünden (Urk. 1 S. 4). Vor der per 16. April 2025 erstellten Buchhaltungsanalyse sei nicht ersichtlich gewesen, dass ein erheblicher Teil der von der Beschwerdegegnerin in ihrer Schadenersatzverfügung berücksichtigten Lohnzahlungen nicht korrekt gewesen sei. Der externe Gutachter habe eine buchhalterische Auswertung erstellt, die eine gravierende Diskrepanz in den Lohnsummen offenlegte (Urk. 1 S. 7). Die Unstimmigkeiten zwischen den gemeldeten Lohndaten und den effektiv erfolgten Zahlungen würden auch durch die geprüften Kontoauszüge der Y.___ bestätigt. Aus den Bankunterlagen ergebe sich, dass im relevanten Zeitraum zwar verschiedene Zahlungen mit dem Vermerk «Lohn» an Mitarbeitende geleistet worden seien. Diese Zahlungen würden jedoch, sowohl in der Höhe als auch in der Frequenz, teilweise erheblich von den zuvor gemeldeten Lohnsummen abweichen. In einzelnen Fällen würden die Zahlungshöhen sowie der Buchungstext darauf schliessen lassen, dass es sich dabei eher um Rückvergütungen oder Spesenzahlungen gehandelt haben dürfte. Dies, weil die überwiesenen Beträge ungerade gewesen seien und nicht dem typischen Auszahlungsbetrag eines Nettolohnes entsprechen würden (Urk. 1 S. 5). Die Beschwerdegegnerin sei mit ihrer Schadenersatzverfügung folglich von unbezahlt gebliebenen Beiträgen auf Löhnen, die in Wirklichkeit nie entrichtet worden seien, ausgegangen. Diese Tatsache — die reale Höhe der ausgerichteten Löhne — stelle eine neue Tatsache im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar. Sie sei bereits im Zeitpunkt der ursprünglichen Verfügung objektiv gegeben gewesen, jedoch erst nachträglich entdeckt worden. Die Buchhaltungsanalyse und die ihr zugrundeliegenden Bankauszüge seien entscheidende neue Beweismittel, denn sie würden dem Nachweis der revisionsrelevanten Tatsache dienen (Urk. 1 S. 7). Die nachträglich entdeckte Tatsache sei nicht nur neu, sondern auch erheblich. Wäre die Beschwerdegegnerin im Erstverfahren über die tatsächlichen — viel geringeren — Lohnsummen im Bild gewesen, hätte sie die Schadenersatzverfügung so nicht erlassen. Die Höhe des geltend gemachten Schadens beruhe direkt auf der angenommenen Lohnsumme. Da sich nun herausgestellt habe, dass ein grosser Teil dieser Lohnbasis gar nicht existiert habe, bestehe auch die Grundlage für die Beitragsschuld und folglich für die Haftung nach Art. 52 AHVG nicht mehr (Urk. 1 S. 9).

2.4    

2.4.1    Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 20. November 2025 richtigerweise ausführte (E. 2.3.1), oblag dem Beschwerde-führer als Verwaltungsrat der Y.___ auch die Pflicht, für eine ordnungsgemässe Buchhaltung zu sorgen. Gemäss Art. 957 Abs. 1 Ziffer 2 des Obligationenrechts (OR) sind die juristischen Personen — somit auch die Aktiengesellschaften — zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrates gehört unter anderem die Oberleitung der Gesellschaft und die Erteilung der nötigen Weisungen (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 1 OR), mithin auch die Erteilung der Weisung zur Durchführung einer gesetzeskonformen Buchhaltung. Die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle sowie die Finanzplanung, sofern diese für die Führung der Gesellschaft notwendig ist, ist ebenfalls Teil der unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben des Verwaltungsrates (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 3 OR). Der Verwaltungsrat hat das Rechnungswesen so zu organisieren, dass eine ordnungsgemässe und zeitnahe zahlenmässige Erfassung aller Geschäftsvorfälle garantiert ist und damit eine finanzielle Standortbestimmung möglich ist (Rolf Watter/Katja Roth Pellanda, BSK-OR II, N. 16 zu Art. 716a OR mit Hinweis). Zu den unübertragbaren und unentziehbaren Aufgaben eines Verwaltungsrates gehört schliesslich auch die Oberaufsicht über die mit der Geschäftsführung betrauten Personen, namentlich im Hinblick auf die Befolgung der Gesetze, Statuten, Reglemente und Weisungen (Art. 716a Ziff. 5 OR).

2.4.2    B.___ behauptete anlässlich der Konkurseinvernahme vom 12. Juli 2022, dass die Buchhaltung bis 2021 nachgeführt worden sei. Der letzte Abschluss datiere vom 31. Dezember 2020. Alle Unterlagen befänden sich beim Buchhalter. Zuerst müssten aber dessen Rechnungen bezahlt werden, bevor er für die Gesellschaft den letzten Abschluss erstelle (Urk. 7/285/5). Genaueres kann der vom Beschwerdeführer aufgelegten E-Mail-Nachricht des ehemaligen Buchhalters der Y.___ vom 24. März 2025 (Urk. 3/6 S. 2) entnommen werden: Der Buchhalter führte aus, dass die Lohnbeiträge für das Jahr 2019 im Jahr 2020 vollständig bezahlt worden seien. Hier sollte der Beschwerdegegnerin kein Ausfall entstanden sein (Urk. 3/6 S. 2). Diese Ausführungen sind zutreffend, denn die Beschwerdegegnerin machte, wie oben ausgeführt (E. 1.3.1), mit der Schadenersatzverfügung vom 2. Oktober 2024 (Urk. 7/318/2-4) keine Beitragsausstände für das Jahr 2019 geltend. Am 24. März 2025 führte der Buchhalter weiter aus, dass der Abschluss für das Jahr 2020 provisorisch erstellt worden sei. Der definitive Abschluss habe aufgrund von unbeantworteten Fragen und fehlenden Unterlagen nie fertiggestellt werden können. Die effektiven Lohnzahlungen sowie die nicht ausbezahlten Löhne könnten (aber) nachgewiesen werden. Die Lohndeklaration 2020 an die Beschwerdegegnerin liege ihm vor. Die Buchhaltung 2021 sei bis zum 30. Juni 2021 nachgeführt worden. Jedoch würden bereits dort zahlreiche Unterlagen fehlen. Er verfüge weiter über die Unterlagen aus der Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2021. Deren Vollständigkeit könne er jedoch erst beurteilen, wenn er die Unterlagen verbuche. Die Lohndeklaration 2021 habe er ebenfalls. Schliesslich sei auch die Buchhaltung 2022 noch nicht nachgeführt worden. Die Unterlagen für die Zeitperiode vom 1. Januar bis 31. Mai 2022 könne er erst beurteilen, wenn er die Buchungen vornehme. Es würden aber sicher die Bankauszüge der UBS AG für das CHF- und das EUR-Konto fehlen. Aus den vorhandenen Unterlagen könne er nicht ersehen, ob und in welcher Höhe Löhne bei der Beschwerdegegnerin deklariert worden seien (Urk. 3/6 S. 2). Zum weiteren Verlauf lässt sich anhand der E-Mail-Nachricht vom 31. März 2025 feststellen, dass der Buchhalter dem Beschwerdeführer in der Folge eine Aufstellung der gemeldeten Löhne und effektiven Lohnzahlungen durch die Y.___ in den Jahren 2019-2022 pro Mitarbeiter lieferte (Urk. 3/6 S. 1). Das Ergebnis war die vom Beschwerdeführer eingereichte Buchhaltungsanalyse per 16. April 2025 (Urk. 3/7).

2.4.3    Da die Buchhaltung der Y.___ unter der Organverantwortung des Beschwerdeführers vor dem Konkurs nicht ordnungsgemäss geführt wurde, ist er mit seinem Vorbringen, wonach eine (Teil-)Beurteilung bislang unbearbeitet gebliebener Buchhaltungsunterlagen neue Erkenntnisse zu den tatsächlich ausbezahlten Löhnen zu Tage gefördert habe, nicht zu hören. Selbst wenn den übrigen Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte, ist nicht ersichtlich, weshalb er daran gehindert worden wäre, die tatsächlich ausbezahlten Löhne echtzeitlich feststellen zu lassen und ordnungsgemäss zu deklarieren (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts AK.2018.00020 vom 21. Februar 2020 E. 4.6). Zudem handelte es sich bei den Unterlagen, die Grundlage für die Buchhaltungsanalyse per 16. April 2024 (Urk. 3/7) bildeten, um dieselben Unterlagen, welche sich die ganze Zeit über im Besitz der Konkursitin oder ihres Buchhalters befanden (Urk. 3/6 S. 2) und damit nicht neu im Sinne eines Revisionsgrundes waren. Da die Unterlagen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses schon vorhanden waren oder jedenfalls hätten sein sollen, ist die per 16. April 2025 erstellte Buchhaltungsanalyse des Weiteren höchstens eine Würdigung von bereits bekannten Tatsachen (den Kontoauszügen und übrigen Unterlagen), was keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn darstellt (Oswald, a.a.O., N. 23 zu Art. 53 ATSG). Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, eine Unterlassung nachzuholen, welche auf eine vermeidbare Nachlässigkeit zurückzuführen ist (Urteil des Bundesgerichts 9C_830/2015 vom 6. April 2016 E. 5.3.3). Mit der Buchhaltungsanalyse per 16. April 2025 (Urk. 3/7) allein wäre ausserdem noch nicht nachgewiesen, dass die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der unbezahlt gebliebenen Sozialversicherungsbeiträgen von falschen Lohnsummen ausgegangen ist.

    Es kann offen bleiben, wann der Beschwerdeführer den von ihm geltend gemachten Revisionsgrund entdeckt hat. Nach dem Vorgenannten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid so oder anders nicht vom Vorliegen neuer Tatsachen oder Beweismittel ausgegangen ist und deshalb das Vorliegen eines Revisionsgrundes verneint hat (E. 2.3.1).


3.    Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.



Das Gericht erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Das Verfahren ist kostenlos.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- Rechtsanwalt Daniel Gysi

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, Ausgleichskasse

- Bundesamt für Sozialversicherungen

4.    Da der Streitwert die erforderliche Grenze von Fr. 30'000.-- erreicht, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff., insbesondere Art. 85, in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Partei oder ihrer Rechtsvertretung zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die VorsitzendeDer Gerichtsschreiber




Arnold GramignaHübscher