Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.1999.00774
AL.1999.00774

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin Kobel


Urteil vom 27. Oktober 2004
in Sachen
Erben der X.___ R.___, verstorben 2002
nämlich:

1. Y.___ R.___


2. Verein Z.___


Beschwerdeführende

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067 (vormals Zahlstelle 066)
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___ R.___ war gelernte kaufmännische Angestellte (vgl. den Fähigkeitsausweis vom 28. März 1978, Urk. 7/6) und arbeitete nach der Lehre bei verschiedenen Arbeitgebern, zuletzt als Buchhaltungsassistentin und als Verkäuferin (vgl. die Angaben im Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 5. Januar 1999, Urk. 7/1 S. 3, und in den Arbeitgeberbescheinigungen vom 16. Dezember 1996 und vom 5. Januar 1997, Urk. 7/10 und Urk. 7/11). Im Oktober 1996 erkrankte X.___ R.___ und war in der Folge bis im Juni 1998 arbeitsunfähig (vgl. die Eintragungen in der Krankenkarte der Versicherung Q.___, Urk. 7/12), was auch die Auflösung ihrer beiden zuletzt innegehabten Arbeitsverhältnisse zur Folge hatte (vgl. Urk. 7/10 S. 1 und Urk. 7/11 S. 1).
         Anfang August 1998 nahm X.___ R.___ bei A.___ eine Teilzeitstelle als Aushilfs-Verkäuferin auf, im Umfang von zunächst 50-60 % und danach von etwa 80 % einer Vollzeitstelle (Anstellungsvereinbarungen vom 26. Juni 1998, Urk. 7/7/3). Per Ende Dezember 1998 löste A.___ das Arbeitsverhältnis mit X.___ R.___ auf (Kündigungsschreiben vom 23. November 1998, Urk. 7/7/2; Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Februar 1999, Urk. 7/7/1), worauf sich diese bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 1999 und zur Vermittlung einer Teilzeitstelle im Umfang von 80 % anmeldete (Urk. 7/1 S. 1; Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 22. Dezember 1998, Urk. 7/4). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, hatte X.___ R.___ für die Zeit von Oktober 1997 bis Oktober 1998 eine ganze Invalidenrente und ab November 1998 unter Berücksichtigung ihrer wiedererlangten Teilarbeitsfähigkeit eine halbe Rente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 59 % zugesprochen (vgl. die Beilage zu Rentenverfügung in Urk. 7/9).
         Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie GBI anerkannte den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 1999 (vgl. das Stammblatt Anspruch vom 31. Mai 1999, Urk. 7/2) und setzte den versicherten Verdienst nach einem Briefwechsel mit der Versicherten (Schreiben der Kasse vom 10. Mai 1999, Urk. 7/23; Schreiben der Versicherten vom 14. Mai 1999, Urk. 7/22; Schreiben der Kasse vom 31. Mai 1999, Urk. 7/20) mit Verfügung vom 31. Mai 1999 auf Fr. 1'130.-- fest (Urk. 2 = Urk. 7/21).

2.       Nachdem die Kasse das Gesuch der Versicherten vom 7. Juni 1999 um Wiedererwägung dieser Verfügung und um Neuberechnung beziehungsweise Erhöhung des versicherten Verdienstes (Urk. 3/1 = Urk. 23/43/8) mit Schreiben vom 10. Juni 1999 abgewiesen hatte beziehungsweise nicht darauf eingetreten war (Urk. 3/2 = Urk. 23/43/9), erhob die Versicherte mit Eingabe vom 28. Juni 1999 Beschwerde (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse der GBI schloss in der Beschwerdeantwort vom 28. Juli 1999 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 5. April 2001 wies das Gericht auf sein Grundsatzurteil vom 29. August 2000 zur Frage des versicherten Verdienstes von Behinderten hin (Prozess Nr. AL.1999.00037 in Sachen T.), das an das Eidgenössische Versicherungsgericht weitergezogen worden war, und ordnete die Sistierung des vorliegenden Verfahrens bis zur höchstgerichtlichen Erledigung jenes Verfahrens an (Urk. 10). Im Jahr 2002 verstarb X.___ R.___ (vgl. die Erbbescheinigung vom 20. März 2003, Urk. 16).
         Mit Verfügung vom 19. August 2004 hob das Gericht die angeordnete Verfahrenssistierung mit dem Hinweis auf zwischenzeitlich ergangene höchstrichterliche Urteile auf, ohne den Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts zum erwähnten Grundsatzurteil weiter abzuwarten. Ausserdem nahm es Vormerk vom Eintritt der Erben der Versicherten, Y.___ R.___ und Verein Z.___, in den vorliegenden Prozess und setzte den Erben Frist an, um mitzuteilen, ob sie den Prozess fortführen wollten (Urk. 17). Die Erben liessen sich bis Fristablauf nicht schriftlich vernehmen.
         Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Nachdem die Erben von X.___ R.___ die Frist, die ihnen mit Verfügung vom 19. August 2004 (Urk. 17) angesetzt worden war, unbenützt haben verstreichen lassen, ist der Prozess ankündigungsgemäss fortzusetzen. Da sogleich der Endentscheid zu treffen ist, ist von der gerichtlichen Bezeichnung eines Zustellungsempfängers abzusehen und das Urteil beiden Mitgliedern der Erbengemeinschaft zuzustellen.

2.
2.1     Wörtlich verstanden stellt die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 1999 (Urk. 2), mit der die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst für die ab dem 1. Januar 1999 laufende Rahmenfrist auf Fr. 1'130.-- festgesetzt hat, eine unzulässige Feststellungsverfügung dar. Nach dem tatsächlichen rechtlichen Gehalt, auf den es ankommt (vgl. BGE 120 V 497 f. Erw. 1a), bestimmt sie jedoch (auch) die Höhe des Taggeldes, das der Versicherten ab dem 1. Januar 1999 zustand. Gegenstand der angefochtenen Verfügung und damit auch des vorliegenden Verfahrens ist daher im Grunde genommen diese Taggeldhöhe. Die Verfügung vom 31. Mai 1999 ist daher auf ihre materielle Rechtmässigkeit hin zu überprüfen.
2.2     Da das Gericht sich bei der Beurteilung auf den Sachverhalt zu beschränken hat, wie er sich bis zum Datum der angefochtenen Verfügung entwickelt hat (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b), und da der Beurteilung nach allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsätzen jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen), gelangen vorliegend die Vorschriften des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) zur Anwendung, wie sie Anfang 1999 in Kraft gewesen waren. Sie werden im Folgenden nicht ausdrücklich als altrechtliche Normen bezeichnet.

3.
3.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
         Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen (zweijährigen) Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2).
         Von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind nach Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG unter anderem Personen, die innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Krankheit nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnten.
3.2     Eine weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Als zumutbar gilt gemäss Art. 16 AVIG jede - unselbständige - Arbeit, die nicht mit einem Unzumutbarkeitsgrund nach Abs. 2 dieser Bestimmung behaftet ist. Unter anderem ist nach Abs. 2 lit. c eine Arbeit dann unzumutbar, wenn sie dem Alter, den persönlichen Verhältnissen oder dem Gesundheitszustand der versicherten Person nicht angemessen ist.
         Die körperlich oder geistig behinderte Person gilt gemäss Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte; Art. 15 Abs. 2 Satz 2 AVIG überträgt die Kompetenz zur Regelung der Koordination mit der Invalidenversicherung dem Bundesrat. Wie sich aus Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG und der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung ergibt, ist die Vermittlungsfähigkeit von dauernd Behinderten in zwei Punkten abweichend vom Normalfall zu beurteilen. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person "unter Berücksichtigung ihrer Behinderung" zu prüfen, weshalb nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden dürfen, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage, nämlich "bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Eine behinderte versicherte Person ist demnach dann arbeitslosenversicherungsrechtlich nicht vermittelbar, wenn ihr nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel eine Stelle vermittelt werden kann. Zum Arbeitsmarkt im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG gehören rechtsprechungsgemäss aber auch gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei denen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin rechnen können (vgl. ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.3
3.3.1   Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 AVIG als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst.
3.3.2   Als versicherter Verdienst gilt gemäss Art. 23 Abs. 1 erster Halbsatz AVIG der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst richtet sich nach den Bestimmungen in Art. 37 AVIV. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG) als Bemessungszeitraum; gemäss Abs. 2 und 3 ist unter gewissen Umständen auf den Durchschnittslohn eines längeren, sechs- oder zwölfmonatigen Bemessungszeitraumes abzustellen.
3.3.3   In Art. 23 Abs. 2 AVIG wird dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, unter anderem für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, in Abweichung von den allgemeinen Bemessungsregeln Pauschalansätze als versicherten Verdienst festzusetzen. Er hat dabei insbesondere das Alter, den Ausbildungsstand sowie die Umstände zu berücksichtigen, die zur Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit geführt haben. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat die Vorschriften in Art. 41 AVIV erlassen. Nach Art. 41 Abs. 1 AVIV gelten folgende Pauschalansätze:
a)  153 Franken im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), eines Lehrerseminars oder einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder mit gleichwertiger Ausbildung;
b)  127 Franken im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt;
c)   102 Franken im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und 40 Franken im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind.
3.3.4   Eine weitere Abweichung von den allgemeinen Bemessungsregeln für den versicherten Verdienst ist in Art. 40b AVIV statuiert. Nach dieser Bestimmung ist bei Personen, die unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erleiden, derjenige Verdienst massgebend, welcher der verbleibenden Erwerbsfähigkeit entspricht.

4.
4.1     Die Versicherte stand innert der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Januar 1997 bis zum 31. Dezember 1998 unbestrittenermassen nur während fünf Monaten in einem Arbeitsverhältnis, nämlich im Arbeitsverhältnis mit A.___ vom 1. August bis zum 31. Dezember 1998, und hat damit die sechsmonatige Beitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG nicht erfüllt. Aufgrund der Akten steht aber auch zweifelsfrei fest, dass der Verlust der beiden Arbeitsstellen, welche die Versicherte im Jahr 1996 innegehabt hatte, in der Erkrankung der Versicherten im Oktober 1996 begründet war (vgl. die Hinweise in den Arbeitgeberbescheinigungen vom 16. Dezember 1996 und vom 5. Januar 1997, Urk. 7/10 S. 1 und Urk. 7/11 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat daher zutreffend erkannt, dass die Versicherte gestützt auf Art. 14 Abs. 1 lit. b AVIG von der Beitragszeit befreit ist.
4.2     Aufgrund der Einstufung der Versicherten als beitragszeitbefreite Person hat die Beschwerdegegnerin den versicherten Verdienst in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ab dem 1. Januar 1999 anhand der Pauschalansätze in Art. 41 Abs. 1 AVIV festgesetzt. Dabei hat sie zutreffenderweise den Ansatz von Fr. 127.-- nach Art. 41 Abs. 1 lit. b AVIV für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre gewählt und ist so zu einer Monatspauschale von Fr. 2'756.-- gelangt (21,7 x Fr. 127.--; vgl. Art. 40a AVIV). Diesen Ansatz hat sie sodann in Anbetracht dessen, dass die SVA, IV-Stelle, für die Zeit ab November 1998 einen Invaliditätsgrad von 59 % ermittelt hatte, um diesen Prozentsatz auf 41 % reduziert und hat auf diese Weise den strittigen versicherten Verdienst von Fr. 1'130.-- erhalten (vgl. Urk. 2 S. 2).
         Die Versicherte liess diese Vorgehensweise mit der Begründung rügen, dass der Pauschalansatz von Fr. 127.-- ihrer invaliditätsbedingten Verminderung der Erwerbsfähigkeit bereits Rechnung trage und sich daher eine invaliditätsbedingte Reduktion dieses Ansatzes nicht rechtfertige (Urk. 1, Urk. 3/1 = Urk. 23/43/8; vgl. auch Urk. 7/22).
4.3
4.3.1   Die Pauschalansätze in Art. 41 Abs. 1 AVIV gelangen nicht nur beim Befreiungstatbestand der Krankheit zur Anwendung, sondern auch dort, wo jemand wegen Aus- und Weiterbildung (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG) oder wegen Aufenthalts in einer Strafanstalt (vgl. Art. 14 Abs. 1 lit. c AVIG die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Dies macht deutlich, dass die Pauschalansätze den Verdienst angeben, den eine versicherte Person beim (Wieder-)Eintritt in den Arbeitsmarkt mit uneingeschränkter Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu erzielen in der Lage ist (vgl. auch ARV 1991 Nr. 10 S. 96 Erw. 3c). Entgegen den Einwendungen der Versicherten kann daher nicht ohne weiteres gesagt werden, im Pauschalansatz von Fr. 127.-- sei ihre Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit bereits vollumfänglich berücksichtigt.
4.3.2   Indessen war die Versicherte am 1. Januar 1999 nicht nur als beitragsbefreite Person zu qualifizieren, deren versicherter Verdienst anhand der Pauschalen nach Art. 41 Abs. 1 AVIV festzulegen ist, sondern sie war gleichzeitig als Person einzustufen, die im Sinne von Art. 40b AVIV unmittelbar vor oder während der Arbeitslosigkeit eine gesundheitsbedingte Beeinträchtigung ihrer Erwerbsfähigkeit erlitt.
         Am 1. Januar 1999 lag zwar der Eintritt dieser Beeinträchtigung schon recht weit zurück in Anbetracht dessen, dass die Versicherte bereits ab Oktober 1997 Anspruch auf eine Invalidenrente hatte. Die Bemessungsregel in Art. 40b AVIV soll aber überall dort eine Anpassung an die veränderten Verhältnisse gewährleisten, wo der versicherte Verdienst, wie er nach den übrigen Bemessungsregeln (Art. 37 AVIV, aber auch Art. 41 Abs. 1 AVIV) festzulegen wäre, die unbeeinträchtigte Erwerbsfähigkeit der versicherten Person widerspiegeln würde; sie soll verhindern, dass die gesundheitlich beeinträchtigte versicherte Person auf der Basis eines Verdienstes entschädigt wird, den sie mit einer Arbeit der Art, wie sie ihr aufgrund ihrer beeinträchtigten Erwerbsfähigkeit noch zumutbar ist, auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt gar nicht mehr zu erzielen in der Lage wäre. Auf der anderen Seite steht der Anwendung der Bemessungsregeln in Art. 37 AVIV dort nichts entgegen, wo die versicherte Person die nach diesen Regeln massgebenden Einkünfte erst nach der krankheitsbedingten Erwerbsfähigkeits-Einbusse erzielt hat und wo daher anzunehmen ist, dass sie für eine entsprechend entlöhnte Tätigkeit trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung vermittelbar ist (vgl. die Urteile in Sachen Z. vom 9. März 2004, C 120/01 Erw. 2.3, und in Sachen B. vom 12. Februar 2004, C 349/00 Erw. 3.2). Vorliegendenfalls konnte der versicherte Verdienst mangels Erfüllung der sechsmonatigen Beitragszeit nicht gestützt auf Art. 37 AVIV anhand der Einkünfte bemessen werden, welche die Versicherte erst nach der krankheitsbedingten Erwerbsfähigkeits-Einbusse erzielt hat. Die Bemessungsregel in Art. 40b AVIV gelangt daher in Anbetracht ihrer dargelegten Zielsetzung zur Anwendung.
4.4
4.4.1   Zur Konstellation, wo eine versicherte Person sowohl in den Anwendungsbereich der Verdienstbemessungsregelung in Art. 41 Abs. 1 AVIV als auch in den Anwendungsbereich der Verdienstbemessungsregelung in Art. 40b AVIV fällt, hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht bereits vor längerer Zeit geäussert. Es hat dabei festgehalten, der versicherte Verdienst sei in diesen Fällen primär nach Art. 40b AVIV festzulegen und dem Umstand der Beitragsbefreiung sei in der Weise Rechnung zu tragen, dass der Pauschalverdienst nach Art. 41 Abs. 1 AVIV die obere Grenze für den versicherten Verdienst bilde (vgl. ARV 1991 Nr. 10 S. 96 f. Erw. 3c).
         Es ist zu prüfen, zu welchem Ergebnis diese Bemessungsgrundsätze im vorliegenden Fall führen.
4.4.2   Beim Einkommen, das im Sinne von Art. 40b AVIV der verbleibenden Erwerbsfähigkeit einer gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person entspricht, handelt es sich um dasjenige Einkommen, das diese Person im Rahmen einer Tätigkeit erzielen könnte, für die sie nach den Voraussetzungen in Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG als vermittlungsfähig erscheint.
         Die Organe der Invalidenversicherung legten in Anwendung von Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; in der bis Ende Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) das Einkommen, das die Versicherte ab November 1998 unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Einschränkungen noch zu erzielen in der Lage war, auf Fr. 28'100.-- fest (Urk. 7/9 S. 1). Dieser Betrag stellt zwar offenbar das konkrete Einkommen dar, das die Versicherte im Rahmen ihres - per Ende 1998 beendeten - Arbeitsverhältnisses mit A.___ erzielt hatte. Es muss jedoch davon ausgegangen werden, dass die Versicherte nach dem Verlust dieser Arbeitsstelle auch auf dem ausgeglichenen allgemeinen Arbeitsmarkt ein Einkommen in vergleichbarer Höhe hätte erzielen können, denn Dr. med. B.___ attestierte ihr nach einer erneuten Arbeitsunfähigkeit in der Zeit vom 4. Februar bis zum 30. April 1999 wieder eine Arbeitsfähigkeit von maximal 80 % für eine Stelle im Verkauf und immerhin eine solche von maximal 60 % für eine - gegenüber der Verkaufstätigkeit besser entlöhnte - Tätigkeit als Buchhalterin (Arztzeugnis vom 28. Mai 1999, Urk. 23/38). Das Invalideneinkommen von Fr. 28'100.-- kann somit dem Einkommen, das ab dem 1. Januar 1999 in Anwendung von Art. 40b AVIV in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Satz 1 AVIG der verbleibenden Erwerbsfähigkeit der Versicherten entsprach, gleichgesetzt werden. Der versicherte Verdienst nach Art. 40b AVIV ist folglich auf den zwölften Teil des Jahreseinkommens von Fr. 28'100.--, mithin auf Fr. 2'342.-- festzusetzen. Dieser Betrag übersteigt die nach Art. 41 Abs. 1 AVIV massgebende Monatspauschale von Fr. 2'756.-- nicht. Der versicherte Verdienst ab dem 1. Januar 1999 beträgt damit gestützt auf die dargelegte Rechtsprechung Fr. 2'342.--.
4.5     Die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 1999 ist daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde dahingehend zu ändern, das die Taggelder der Versicherten ab dem 1. Januar 1999 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'342.-- zu berechnen sind.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Mai 1999 dahingehend geändert, dass die Taggelder der Versicherten ab dem 1. Januar 1999 auf der Basis eines versicherten Verdienstes von Fr. 2'342.-- zu berechnen sind.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Y.___ R.___, unter Beilage je einer Kopie der Telefonnotizen vom 24. August und vom 6./7. Oktober 2004 (Urk. 19 und Urk. 21) und des Schreibens der Arbeitslosenkasse vom 7. Oktober 2004 (Urk. 22).
- Verein Z.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 19, Urk. 21 und Urk. 22
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).