Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2000.00195
AL.2000.00195

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Häny


Urteil vom 30. April 2007
in Sachen
I.___

 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Frey, LL.M.,
Genferstrasse 24, Postfach 2012, 8027 Zürich

gegen

Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
Abteilung Qualifizierung für Stellen Suchende
Walchestrasse 19, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
         Mit Verfügungen vom 12. November 1997 (Urk. 9/15) und vom 20. Juli 1998 (Urk. 9/9) hatte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) der Einzelfirma I.___,  Einarbeitungszuschüsse für ihren Arbeitnehmer B.___ zugesprochen. Mit Verfügung vom 31. Januar 2000 verfügte das AWA deren Rückforderung im Betrag von rund Fr. 33'000.-- (Urk. 2), worauf die I.___ mit Eingabe vom 22. Februar 2000 Beschwerde einreichte (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2000 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 8). Mit Gerichtsverfügung vom 9. Mai 2000 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 11). Mit Eingabe vom 31. August 2000 (Urk. 18) liess der in der Zwischenzeit mit der Vertretung betraute Rechtsanwalt Christoph Frey die Sistierung des Verfahrens beantragen, da B.___ beim Arbeitsgericht Zürich gegenüber seinem Arbeitgeber eine Lohnforderungsklage eingereicht habe. Mit Verfügung vom 4. September 2000 ordnete das Gericht die Sistierung des Prozesses bis zur rechtskräftigen Erledigung der arbeitsrechtlichen Streitigkeit an (Urk. 19; vgl. auch die Verfügungen vom 7. Juni 2005 [Urk. 24] und vom 19. August 2005 [Urk. 31]). Mit Schreiben vom 8. November 2004 hatte der Rechtsvertreter von A.___ mitgeteilt, dass er den Versicherten nicht mehr vertrete (Urk. 22).
         Das arbeitsrechtliche Verfahren wurde mit Urteil und Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Januar 2007 entschieden (vgl. das Begleitschreiben vom 1. März 2007; Urk. 33). Mit Verfügung vom 13. März 2007 (Urk. 35) wurde dem Beschwerdegegner Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Mit Zuschrift vom 30. März 2007 teilte dieser nun mit, an der angefochtenen Verfügung vom 31. Januar 2000 werde nicht mehr festgehalten; gestützt auf das obergerichtliche Urteil erweise sich eine Rückforderung der Einarbeitungszuschüsse als hinfällig (Urk. 37). Mit Vollmacht vom 4. Mai 2007 hat sich Rechtsanwalt Christoph Frey erneut als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen (Urk. 38).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.          Versicherten Personen, deren Vermittlung erschwert ist, können unter bestimmten Voraussetzungen für die Einarbeitung in einem Betrieb bei vermindertem Lohn Einarbeitungszuschüsse gewährt werden (Art. 65 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Die Kasse richtet die Einarbeitungszuschüsse dem Arbeitgeber aus (Art. 90 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV). Die Einarbeitungszuschüsse werden zusammen mit dem vereinbarten Lohn vom Arbeitgeber ausbezahlt, der darauf die üblichen Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten und dem Arbeitnehmer den auf ihn entfallenden Anteil abzuziehen hat (Art. 66 Abs. 4 AVIG).
         Gestützt auf Art. 95 Abs. 1 AVIG (in der bis 31. Dezember 2002 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren Fassung) muss die Kasse Leistungen, auf welche die versicherte Person keinen Anspruch hat, zurückfordern.

2.       Der Rückforderung lag die Auffassung des Beschwerdegegners zugrunde, die Beschwerdeführerin sei ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht oder nur unzureichend nachgekommen, da sie dem Arbeitnehmer einzig die Einarbeitungszuschüsse, nicht aber den vertraglich vereinbarten Lohn ausgerichtet habe (Urk. 2 und 8). Damit bestehe kein Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse, weshalb diese zurückzuerstatten seien.
         Strittig war vorliegend somit die Frage, ob die Beschwerdeführerin ihren arbeitsvertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitnehmer, B.___, nachgekommen war. Da das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil und Beschluss vom 11. Januar 2007 letztinstanzlich und rechtskräftig über die von B.___ gegenüber der Beschwerdeführerin eingereichte Lohnforderung entschieden und diese abgewiesen hat (Urk. 34), fehlt es an der Voraussetzung, die Einarbeitungszuschüsse zurückzufordern.
         Da gleichlautende Anträge vorliegen (Urk. 33 und Urk. 37) und diese im Einklang mit der Rechtsordnung stehen (vgl. vorstehend Erw. 1), ist die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2000 (Urk. 2) aufzuheben.
         Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.

3.       Die obsiegende Beschwerdeführerin hat gestützt auf § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) in Verbindung mit Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese sind ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen und nach richterlichem Ermessen auf Fr. 1'300.-- (einschliesslich Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beschwerdegegners festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 31. Januar 2000 aufgehoben.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'300.--  (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Christoph Frey unter Beilage je einer Kopie von Urk. 35 und 37
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse GBI, Zentralverwaltung, Werdstrasse 62, 8004 Zürich
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).