Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2000.00363
AL.2000.00363

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph
c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Peter Stieger
c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI
Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8620 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     R.___, geboren 1950, bezog bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in einer ersten Rahmenfrist vom 3. April 1995 bis 2. April 1997 Arbeitslosenentschädigung. Per 3. April 1997 wurde ihm eine neue, bis 2. April 1999 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, und die Taggelder wurden ihm bis und mit Juni 1997 ausbezahlt. Am 6. Juli 1997 teilte R.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, er sei aus ihr ausgetreten und wünsche nicht mehr mit ihr abzurechnen. Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 stellte sich die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den Standpunkt, ein Kassenwechsel sei derzeit nicht möglich, wogegen R.___ am 14. August 1997 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte und den rückwirkenden Kassenwechsel per 3. April 1997 beantragte (Prozessnummer AL.1997.00869). Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Hinwil erfüllte R.___ während des laufenden Prozesses ununterbrochen seine Kontrollpflichten, ohne dass sein Leistungsanspruch bei einer Arbeitslosenkasse geltend gemacht worden wäre. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde von R.___ betreffend den Kassenwechsel mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Urk. 7/11) rechtskräftig ab (Urk. 26/17 Erw. I.1a+b).
1.2     Am 6. August 1999 reichte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sämtliche Unterlagen betreffend die Erfüllung der Kontrollpflicht ein. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am 3. Januar 2000, ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1999 sei infolge verspäteter Anmeldung erloschen (Urk. 7/5). Hiegegen liess R.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2000 erneut Beschwerde erheben und die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 26/1; Urk. 26/17 Erw. 1a und 2).
1.3     Am 14. März 2000 verfügte die nunmehr zuständige Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, R.___ habe ab dem 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall geltend machen könne. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes dürfe nur das Einkommen aus der Tätigkeit an der B.___ berücksichtigt werden, da der Versicherte gemäss der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. Januar 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe (Urk. 2).

2.      
2.1     Auch gegen die Verfügung vom 14. März 2000 (Urk. 2) liess R.___ mit Eingabe vom 6. April 2000 Beschwerde (Urk. 1) erheben und folgende Anträge stellen:
        
"1.      Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdegegner die gesetzlichen Arbeitslosenentschädigungen auszuzahlen;
2.      Eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des ebenfalls vor Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahrens AL.2000.00130 zu sistieren bzw. es seien die beiden Verfahren zu vereinigen;
3.      Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
        
Zur Begründung liess er im Wesentlichen ausführen, das bereits hängige Verfahren AL.2000.00130 sei für das neue entscheidrelevant. Die angefochtene Verfügung sei deshalb verfrüht ergangen (Urk. 1). Mit Eingabe vom 4. Mai 2000 anerkannte die Beschwerdegegnerin, dass zwar Arbeitslosigkeit und ein anrechenbarer Arbeitsausfall vorlägen, indes stelle sich die Frage nach der Erfüllung der Beitragszeit für das zusätzlich gesuchte 50%-Pensum. Dem Antrag auf Sistierung des Verfahren stimmte sie zu (Urk. 6). Mit Verfügung vom 7. August 2000 sistierte das Gericht das Verfahren antragsgemäss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens AL.2000.00130 zwischen dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9).
2.2     In Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2000 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2002 fest, dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1999 nicht als verwirkt zu betrachten sei, und es wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurück (Urk. 26/17). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und dem Versicherten wurden für den streitigen Zeitraum die Taggelder in Form von Differenzausgleich nachbezahlt (Urk. 15/4).
2.3     Mit Verfügung vom 17. Juni 2002 wurde die Sistierung des Verfahrens aufgehoben und der Beschwerdegegnerin neu Frist zur Vernehmlassung angesetzt (Urk. 11). Mit Beschwerdeantwort vom 21. August 2002 schloss die Kasse auf Abweisung der Beschwerde. Der versicherte Verdienst betrage seit dem 3. April 1999 Fr. 4'283.--. Da das bei der B.___ erzielte Zwischenverdiensteinkommen höher sei als die mögliche Arbeitslosentschädigung, sei der Anspruch gegenüber der Kasse aber zu verneinen. Überdies sei es fraglich, ob der Versicherte für den anrechenbaren Arbeitsausfall auch die notwendige Beitragszeit erfülle (Urk. 14). In der Replik vom 7. November 2002 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest; die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich entrichteten Taggelder müssten bei der Berechnung des versicherten Verdienstes ab dem 3. April 1999 mitberücksichtigt werden, ebenso wie bei der Bemessung der Beitragszeit. Die Frage, ob der Zwischenverdienst die mögliche Arbeitslosenentschädigung übersteige, sei sodann nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 25).
         Das Gericht zog in der Folge die Akten im Prozess AL.2000.00130 bei; diese liegen als Urk. 26/1-18 im Recht.
         Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. April 1999 (Beginn der 3. Rahmenfrist für den Leistungsbezug) die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung erfüllt (Art. 8 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Als Teilaspekt der Anspruchvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG bildet insbesondere auch die Frage nach der Erstehung der Beitragszeit Teil des Anfechtungs- und Streitgegenstandes. Dies gilt, obwohl in der angefochtenen Verfügung von der Beitragszeit noch nicht explizit die Rede war, da sich beide Parteien im Laufe des Verfahrens zu dieser Problematik äusserten. Auch die Frage nach der Berechnung des versicherten Verdienstes gemäss Art. 23 AVIG, welcher von den Einkünften in der vorhergehenden Rahmenfrist abhängt, ist Teil des Anfechtungsgegenstandes.
Der Anspruch auf Kompensationszahlungen bzw. deren Berechnung im Sinne von Art. 24 AVIG war dagegen weder formell noch materiell Gegenstand der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2000, auch wenn die Beschwerdegegnerin sich dazu später in der ergänzenden Vernehmlassung äusserte (Urk. 14). Von einer Ausdehnung des Verfahrens (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen) auf diese Frage ist abzusehen, nachdem sich der Versicherte explizit hiegegen ausgesprochen und dazu materiell auch nicht Stellung genommen hat (Urk. 22 S. 4).

3.      
3.1     Zu prüfen ist zunächst, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) gemäss Art. 8 AVIG grundsätzlich erfüllt. Rechtsprechungsgemäss bildet dabei das Datum der angefochtenen Verfügung (14. März 2000) die Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
3.2 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist, wer vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten  eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen. Jeder Kalendermonat innerhalb eines sich über mehrere Monate erstreckenden Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, zählt als ein Beitragsmonat, während jene Kalendermonate innerhalb dieses Arbeitsverhältnisses ausser    Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 257). Nicht entscheidend ist, ob die geleisteten Arbeitsstunden tatsächlich einen vollen Arbeitstag ergeben (BGE 122 V 263 Erw. 4c/bb). Dies gilt insbesondere auch im Falle eines Zwischenverdienstes, der innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit erzielt wurde (BGE 122 V 249).
3.3
3.3.1 Nachdem die Beschwerdegegnerin sich noch in der angefochtenen Verfügung vom 14. März 2000 auf den Standpunkt gestellt hatte, der Versicherte habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehe (Urk. 2), hielt sie daran in der Vernehmlassung vom 4. Mai 2000 zu Recht nicht mehr fest und anerkannte nebst der Voraussetzung der Arbeitslosigkeit (Art. 10 AVIG) auch das Vorliegen eines Verdienst- und anrechenbaren Arbeitsausfalls (Art. 11 AVIG; Urk. 6). Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer, welcher bei der B.___ im Umfang von 50 % einer Zwischenverdiensttätigkeit nachgeht, ganz arbeitslos ist und dadurch einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleidet.
3.3.2   Weiter streitig und durch das Gericht zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer am 3. April 1999 die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (3. April 1997 bis 2. April 1999; entspricht der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) aufwies, was die Beschwerdegegnerin als fraglich erachtet (Urk. 6; Urk. 14 S. 2). Der Versicherte arbeitet seit 1994 ununterbrochen zu 50 % als Techniker bei der B.___; diese Tätigkeit rechnete er bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich bis zum Ende der zweiten Rahmenfrist als Zwischenverdienst ab (Urk. 15/4). Er war in jedem Kalendermonat dieser Rahmenfrist teilerwerbstätig (Urk. 7/12 = Urk. 15/5), so dass er weit mehr als die notwendigen zwölf Beitragsmonate aufweist (BGE 122 V 249). Dies gilt - entgegen der offenbaren Ansicht beider Parteien (Urk. 6 und Urk. 14; Urk. 22 S. 3)  - unabhängig davon, ob er daneben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte. Auch hinsichtlich dieses Kriteriums kann ihm die Anspruchsberechtigung nicht abgesprochen werden.
3.3.3   Unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen von Art. 8 AVIG, insbesondere der Vermittlungsfähigkeit und der Erfüllung der Kontrollvorschriften, erfüllte der Beschwerdeführer per 3. April 1999 damit die grundsätzlichen Voraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung.

4.      
4.1     Zu prüfen ist sodann die Bemessung des versicherten Verdienstes. Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) regelt den Bemessungszeitraum. Danach gilt als solcher für den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1). Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Abs. 2). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für die versicherte Person unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber die letzten 12 Beitragsmonate abstellen (Abs. 3).  
Beruht die Verdienstberechnung auf einem Zwischenverdienst, den der Versicherte während der Rahmenfrist für die Beitragszeit erzielt hat, so werden die Kompensationszahlungen für die Ermittlung des versicherten Verdienstes mitberücksichtigt, wie wenn darauf Beiträge zu entrichten wären (Art. 23 Abs. 4 AVIG). Wurde die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt, so berechnet sich der versicherte Verdienst grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist (Art. 37 Abs. 3ter Satz 1 AVIV). Zumindest dann, wenn die neue Rahmenfrist unmittelbar an die alte Rahmenfrist anschliesst, erweist sich diese Verordnungsbestimmung als rechtmässig (vgl. BGE 125 V 57 ff. Erw. 5b/bb).
4.2     Die Beschwerdegegnerin stellte sich hinsichtlich der Berechnung des versicherten Verdienstes zunächst auf den Standpunkt, massgeblich sei einzig das bei der B.___ erzielte Einkommen, da daneben gemäss der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. Januar 2000 (Urk. 7/5) kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bestanden habe (Urk. 2). Sie unterliess es dabei, den Eintritt der Rechtskraft jener Verfügung, welche durch das hiesige Gericht am 22. März 2002 aufgehoben worden ist (Urk. 26/17), abzuwarten.
Da nun feststeht, dass der Versicherte in der gesamten zweiten Rahmenfrist  Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hatte, welche ihm nachträglich in Form von Kompensationszahlungen (Art. 24 Abs. 2 AVIG) ausbezahlt wurde (Urk. 15/4), ist auch diese bei der Bemessung des versicherten Verdienstes für die dritte Rahmenfrist mit zu berücksichtigen (Art. 23 Abs. 4 AVIG; vgl. BGE 127 V 348 zur Nichtanwendbarkeit von BGE 112 V 220). Auch insoweit erweist sich die angefochtenen Verfügung als unrichtig, was auch die Beschwerdegegnerin durch die Neuberechnung des versicherten Verdienstes anerkannte.
Zu Recht stellte die Kasse bei der nachträglichen Berechnung des versicherten Verdienstes auf das Durchschnittseinkommen der letzten sechs Monate (Oktober 1998 bis März 1999) ab, bezog hinsichtlich dieser Zeitspanne sowohl die von der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich als Zwischenverdienst anerkannten Einkommen als auch die ausbezahlten Kompensationszahlungen (Differenzausgleich) mit ein und errechnete einen versicherten Verdienst von Fr. 4'283.-- (Urk. 15/3). Diese vom Beschwerdeführer nicht bestrittene Berechnung erweist sich als korrekt. Damit steht fest, dass der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für die dritte Rahmenfrist per 3. April 1999 Fr. 4'283.-- beträgt.

5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) bis am 14. März 2000 (Datum der angefochtenen Verfügung) ganz arbeitslos war, einen anrechenbaren Verdienst- und Arbeitsausfall erlitt und die erforderliche Beitragszeit zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung aufwies. Unter Vorbehalt der übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG ist sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung deshalb gegeben. Ebenso steht fest, dass bei der noch vorzunehmenden Berechnung der Kompensationszahlungen (vorstehende Erwägung 2.2) von einem versicherten Verdienst von Fr. 4'283.-- auszugehen ist. Die angefochtene Verfügung erweist sich im Lichte dessen als unrichtig, was zur Gutheissung der Beschwerde führt.
Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG (insbesondere die Vermittlungsfähigkeit und das Erfüllen der Kontrollvorschriften) prüfe und in der Folge die allfällige Arbeitslosenentschädigung festlege. Dies wird insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 24 AVIG zu geschehen haben, da der Beschwerdeführer weiterhin zu 50 % für die B.___ erwerbstätig ist.

6.       Die obsiegende beschwerdeführende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend erscheint die Zusprechung einer Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) angemessen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, vom 14. März 2000 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'600.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Stieger
- Arbeitslosenkasse der GBI
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit



5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).