Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2001.00322
AL.2001.00322

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
R.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Rudolph
c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH,

dieser substituiert durch Rechtsanwalt Peter Stieger
c/o Streiff Pellegrini & von Kaenel Rechtsanwälte
Bahnhofstrasse 67, 8622 Wetzikon ZH

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI
Bahnhofstrasse 196, Postfach, 8620 Wetzikon ZH
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     R.___, geboren 1950, bezog bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich in einer ersten Rahmenfrist vom 3. April 1995 bis 2. April 1997 Arbeitslosenentschädigung. Per 3. April 1997 wurde ihm eine neue, bis 2. April 1999 dauernde Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, und die Taggelder wurden ihm bis und mit Juni 1997 ausbezahlt. Am 6. Juli 1997 teilte R.___ der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit, er sei aus ihr ausgetreten und wünsche nicht mehr mit ihr abzurechnen. Mit Schreiben vom 16. Juli 1997 stellte sich die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich auf den Standpunkt, ein Kassenwechsel sei derzeit nicht möglich, wogegen R.___ am 14. August 1997 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich einreichte und den rückwirkenden Kassenwechsel per 3. April 1997 beantragte (Prozessnummer AL.1997.00869). Beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Hinwil erfüllte R.___ während des laufenden Prozesses ununterbrochen seine Kontrollpflichten, ohne dass sein Leistungsanspruch bei einer Arbeitslosenkasse geltend gemacht worden wäre. Das Sozialversicherungsgericht wies die Beschwerde von R.___ betreffend den Kassenwechsel mit Urteil vom 18. Juni 1999 (Urk. 7/11 im Verfahren AL.2000.00363) rechtskräftig ab (Urk. 17 Erw. I.1a+b im Verfahren AL.2000.00130).
1.2     Am 6. August 1999 reichte der Versicherte der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sämtliche Unterlagen betreffend die Erfüllung der Kontrollpflicht ein. Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verfügte am 3. Januar 2000, ein allfälliger Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1999 sei infolge verspäteter Anmeldung erloschen (Urk. 7/5 im Verfahren AL.2000.00363). Hiegegen liess R.___ mit Eingabe vom 1. Februar 2000 erneut Beschwerde erheben und die gerichtliche Überprüfung der an-gefochtenen Verfügung beantragen (Urk. 17 Erw. I.1a und 2 im Verfahren AL.2000.00130).
1.3     Am 14. März 2000 verfügte die nunmehr zuständige Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, R.___ habe ab dem 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da er keinen anrechenbaren Arbeits- und Verdienstausfall geltend machen könne. Bei der Berechnung des versicherten Verdienstes dürfe nur das  Einkommen aus der Tätigkeit an der Universität Zürich berücksichtigt werden, da der Versicherte gemäss der Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons  Zürich vom 3. Januar 2000 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe (Urk. 2 im Verfahren AL.2000.00363).
1.4     Auch gegen die Verfügung vom 14. März 2000 (Urk. 2 im Verfahren AL.2000.00363) liess R.___ mit Eingabe vom 6. April 2000 Beschwerde (Urk. 1 im Verfahren AL.2000.00363) erheben und deren gerichtliche Überprüfung beantragen. Mit Verfügung vom 7. August 2000 sistierte das Gericht das Verfahren antragsgemäss bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens AL.2000.00130 zwischen dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich (Urk. 9 im Verfahren AL.2000.00363).

2.       Am 25. März 2001 beantragte R.___ die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist per 3. April 2001 und die Auszahlung von Arbeitslosenentschädigung. Er arbeite weiterhin zu 50 % als Techniker an der A.___, suche aber eine Vollzeitstelle (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 10. April 2001 stellte die Arbeitslosenkasse GBI fest, dass R.___ auch ab dem 3. April 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da er weiterhin in einem Arbeitsverhältnis stehe (Urk. 2). Hiegegen liess R.___ mit Eingabe vom 10. Mai 2001 Beschwerde erheben (Urk. 1) und folgende Anträge stellen:

"1.      Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien dem Beschwerdegegner [richtig: Beschwerdeführer] eine neue Rahmenfrist zu eröffnen und die gesetzlichen Arbeitslosenentschädigungen auszuzahlen;
 2.      Eventualiter sei das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss der ebenfalls vor Sozialversicherungsgericht hängigen Verfahren AL.2000.00130 und AL.2000.00363 zu sistieren bzw. es seien die Verfahren zu vereinigen;
 3.      Unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."

Zur Begründung machte er im Wesentlichen geltend, das am Sozialversicherungsgericht hängige, nicht rechtskräftige Verfahren AL.2000.00130 sei für den vorliegenden Prozess entscheidrelevant; die angefochtene Verfügung sei verfrüht ergangen. In prozessualer Hinsicht stellte er den Antrag, es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Urk. 1 S. 3). Dem Sistierungs- respektive Vereinigungsantrag stimmte die Beschwerdegegnerin am 11. Juni 2001 zu (Urk. 8), worauf das Verfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens AL.2000.00130 zwischen dem Versicherten und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich sistiert wurde (Urk. 11).

3.
3.1     In Gutheissung der Beschwerde vom 1. Februar 2000 stellte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. März 2002 fest, dass der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung vom 1. Juli 1997 bis 31. März 1999 nicht als verwirkt zu betrachten sei, und es wies die Sache zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurück (Urk. 17 im Verfahren AL.2000.00130). Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft, und dem Versicherten wurden für den streitigen Zeitraum die Taggelder nachbezahlt (Urk. 15/4 im Verfahren AL.2000.00363).
Am 17. Juni 2002 hob das Gericht in beiden noch hängigen Verfahren (AL.2000.00363 und AL.2001.00322) die Sistierung auf (Urk. 13; Urk. 11 im Verfahren AL.2000.00363).
3.2     Das Sozialversicherungsgericht setze der Beschwerdegegnerin daraufhin im vorliegenden Verfahren (AL.2001.00322) erneut Frist an zur Vernehmlassung (Urk. 13). Am 21. August 2002 stellte die Kasse wiederum den Antrag, das Verfahren bis zur Erledigung des Verfahrens AL.2000.00363 zu sistieren (Urk. 16). In der Replik vom 7. November 2002 hielt der Beschwerdeführer an den Anträgen 1 und 3 sowie an seinen Vorbringen fest, hinsichtlich des neuerlichen Sistierungsbegehrens beantragte er die Abweisung (Urk. 22). Nachdem die Beschwerdegegnerin innert Frist keine Duplik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 8. Januar 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 26).
Das Gericht zog in der Folge die Akten der Prozesse AL.2000.00130 und AL.2000.00363 bei.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Nachdem das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom heutigen Tag das Verfahren AL.2000.00363 erledigt hat, ist der Antrag der Beschwerdegegnerin vom 21. August 2002 auf erneute Sistierung des Verfahrens (Urk. 16) gegenstandslos geworden.

2.      
2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist, wer vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
2.2     Als ganz arbeitslos gilt gemäss Art. 10 AVIG, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht und eine Vollzeitbeschäftigung sucht (Abs. 1). Als teilweise arbeitslos gilt gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung, wer in keinem Arbeitsverhältnis steht (lit. a) und lediglich eine Teilzeitbeschäftigung sucht oder eine Teilzeitbeschäftigung hat und eine Vollzeit- oder eine weitere Teilzeitbeschäftigung sucht (lit. b). Der Arbeitssuchende gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn er sich beim Arbeitsamt seines Wohnorts zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Der Arbeitsaufall ist anrechenbar, wenn er einen Verdienstausfall zur Folge hat und mindestens zwei aufeinanderfolgende volle Tage dauert (Art. 11 AVIG).


3.      
3.1     Das Verfahren AL.2000.00363 betraf den Anspruch des Beschwerdeführers per 3. April 1999 (Beginn der dritten Rahmenfrist für den Leistungsbezug). Das Sozialversicherungsgericht hat die angefochtene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und die Sache an die Kasse zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. April 1999 im Sinne der Erwägungen befinde (Urteil vom 31. März 2003, Urk. 27 im Verfahren AL.2000.00363).
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 3. April 2001 (Beginn der vierten Rahmenfrist für den Leistungsbezug) arbeitslos war und einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitt, wobei das Datum der angefochtenen Verfügung vom 10. April 2001 rechtsprechungsgemäss die Grenze richterlicher Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b).
3.2     Soweit sich die angefochtene Verfügung vom 10. April 2001 auf die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 3. Januar 2000 (Urk. 2 im Verfahren AL.2000.00130) abstützt, ist ihr die Grundlage entzogen, nachdem das Sozialversicherungsgericht diese mit rechtskräftigem Urteil vom 22. März 2002 (Urk. 17 im Verfahren AL.2000.00130) aufgehoben hat. Die dort streitige Frage, ob der Anspruch des Beschwerdeführers in der zweiten Rahmenfrist für den Leistungsbezug infolge verspäteter Geltendmachung erloschen war (Art. 20 Abs. 1 und 3 [Satz 1] AVIG in Verbindung mit Art. 29 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), war ohnehin nicht präjudizierend dafür, ob die Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG zu Beginn einer vierten Rahmenfrist erfüllt waren oder nicht.
Weiterhin sucht der Beschwerdeführer, welcher bei der A.___ in   einem Teilzeitarbeitsverhältnis steht, eine Vollzeitbeschäftigung (Art. 10 Abs. 1 lit. b; Urk. 9/2). Ob er sich ab jenem Zeitpunkt auch bei der Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG), ist aus den Akten nicht ersichtlich. Dazu sind ergänzende Abklärungen durch die Kasse notwendig. Fest steht dagegen, dass ein anrechenbarer Arbeitsausfall im Sinne von Art. 11 AVIG vorlag, erlitt der Versicherte doch einen Verdienstausfall von mindestens zwei Tagen. Die angefochtene Verfügung erweist sich damit als unzutreffend, weshalb sie aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG (inklusive diejenige der Arbeitslosigkeit) prüfe und über den Leistungsanspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 3. April 2001 neu verfüge. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer eine Teilzeitbeschäftigung versieht, wird dabei unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 AVIG zu berücksichtigen sein.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.       Die obsiegende Beschwerde führende Partei hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werde vom Sozialversicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Nach ständiger Rechtsprechung gilt auch die (teilweise) Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als (teilweises) Obsiegen (vgl. ZAK 1987 S. 268 f. Erw. 5 mit Hinweisen). Der vollständig obsiegende Beschwerdeführer hat damit Anspruch auf die Zusprechung einer Prozessentschädigung, wobei in Betracht zu ziehen ist, dass im Fall AL.2000.00363 zwischen den selben Parteien die weitgehend identische Problematik vorlag, weshalb der Aufwand des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vorliegend als etwas geringer eingestuft werden kann. Insgesamt erscheint deshalb eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) als angemessen.
Der Beschwerdeführer hat für den Fall des Unterliegens den Antrag auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gestellt (Urk. 1 S. 3 unten). Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird dieser Antrag gegenstandslos.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Wetzikon, vom 10. April 2001 aufgehoben, und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit diese den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung im Sinne der Erwägungen prüfe.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Stieger
- Arbeitslosenkasse der GBI
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).