Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2001.00785
AL.2001.00785

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretär Bachofner


Urteil vom 11. Juni 2003
in Sachen
H.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Die im Jahr 1950 geborene H.___ arbeitete seit dem 1. Januar 1989 als Krankenschwester im Stadtspital A.___ in "___" (Urk. 7/9/2). Per 31. Mai 2001 erfolgte der Austritt der Versicherten infolge Erlöschens des Besoldungsanspruchs nach 12monatiger Krankheit (Urk. 7/9/13-15). Per 1. Juni 2001 richtete ihr die Versicherungskasse der Stadt "___" - ausgehend von einem Invaliditätsgrad von 80 % - eine Invalidenrente aus (Urk. 7/9/8). Am 15. Juni 2001 füllte die Versicherte die Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen aus (Urk. 3/5). Am 25. Juni 2001 meldete sie sich zur Arbeitsvermittlung (Urk. 7/9/16) und erhob Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab Juni 2001, wobei sie angab, bereit und in der Lage zu sein, im Ausmass von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (Urk. 7/9/1).
         Mit Verfügung vom 16. Oktober 2001 verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosigkeit ab dem 25. Juni 2001 (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte am 20. November 2001 mit folgenden Anträgen Beschwerde:
"1.      Es sei die o.e. Verfügung aufzuheben bzw. es sei meine Vermittlungsfähigkeit ab dem 25. Juni 2001 zu bejahen.
2.       Eventuell sei meine Vermittlungsfähigkeit zu 20 % ab 25. Juni 2001 zu bejahen."
Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2001 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 6). Mit Verfügung vom 20. September 2002 sprach die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 1. April 2001 eine Invalidenrente zu, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 8/2).
Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.       Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, seine Arbeitskraft entsprechend seinen persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweis).
         Versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 AVIG grundsätzlich Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung, allerdings nur für einen beschränkten Zeitraum.
Der körperlich oder geistig Behinderte (vgl. zu diesem Begriff ARV 1999 Nr. 19 S. 106 Erw. 2) gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Art. 15 Abs. 2 AVIG statuiert zwei Kriterien, nach welchen die Vermittlungsfähigkeit von dauernd Behinderten (ARV 1991 Nr. 10 S. 95 f. Erw. 3b) zu beurteilen ist. Einerseits ist die Vermittelbarkeit der behinderten Person "unter Berücksichtigung ihrer Behinderung" zu prüfen. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage, nämlich "bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage", zu erfolgen. Dieses Erfordernis bedeutet, dass behinderte Versicherte nicht nur bei Hochkonjunktur und ausgesprochenem Arbeitskräftemangel als einsetz- und vermittelbar erscheinen dürfen. Der Begriff der ausgeglichenen Arbeitsmarktlage umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleichgewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen, und bezeichnet anderseits einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält (BGE 110 V 276 Erw. 4b; ZAK 1991 S. 320 Erw. 3b). Dieser Angebotsfächer umfasst auch - ausserhalb von geschützten Werkstätten - gewisse "soziale Winkel", also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen seitens des Arbeitgebers oder der Arbeitgeberin rechnen können. Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber eine Milderung der vom alten Recht für die Vermittlungsfähigkeit von Behinderten verlangten Erfordernisse erreichen. Nur noch die Erwerbslosigkeit, welche "voll oder stark überwiegend" auf den Gesundheitszustand einer behinderten Person zurückzuführen ist, sollte nicht mehr zu dem von der Arbeitslosenversicherung gedeckten Risiko gehören (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa, ARV 1993/1994 Nr. 13 S. 104 Erw. 3a mit Hinweisen).
Diesem Grundgedanken entspricht auch die Koordinationsregel des Art. 15 Abs. 3 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV). Danach gilt ein Behinderter, der unter der Annahme einer ausgeglichenen Arbeitsmarktlage nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist und der sich bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung nach Art. 15 Abs. 2 AVIV angemeldet hat, bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig. Zwar sind Invaliden- und Arbeitslosenversicherung nicht komplementäre Versicherungszweige in dem Sinne, dass die vom Erwerbsleben ausgeschlossene versicherte Person sich in jedem Fall entweder auf Invalidität oder aber auf Arbeitslosigkeit berufen könnte. Wer trotz eines schweren Gesundheitsschadens invalidenversicherungsrechtlich nicht in rentenbegründendem Masse erwerbsunfähig ist, kann gleichwohl arbeitslosenversicherungsrechtlich gesehen vermittlungsunfähig sein (BGE 109 V 29 unten). Anderseits schliesst der Bezug einer ganzen Invalidenrente die Vermittlungsfähigkeit nicht grundsätzlich aus (vgl. ARV 1988 Nr. 5 S. 39 Erw. 4d). Dennoch kann es auf Grund der dargelegten gesetzgeberischen Zielsetzung für die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit Behinderter nicht ohne Belang sein, ob und in welchem Masse sich der Gesundheitsschaden nachteilig auf die erwerblichen Möglichkeiten auswirkt (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/bb, ARV 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3b).
Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Beigezogene Vertrauensärzte haben die Vermittlungsfähigkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht. Im Rahmen einer Untersuchung zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit haben sich die Ärzte deshalb darauf zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass sie sich auch zur Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen haben, wenn sie bei ihren Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige Auffälligkeiten bemerken, welche diese beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang haben sie sich auch zur Frage zu äussern, ob eine versicherte Person einem durchschnittlichen Arbeitgeber oder einer durchschnittlichen Arbeitgeberin zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/cc, ARV 1993/1994 Nr. 13 S. 105 Erw. 3c mit Hinweis).
Die Vermittlungsfähigkeit ist prospektiv zu beurteilen, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren (ARV 1992 Nr. 2 S. 75 Erw. 3 mit Hinweis auf BGE 112 V 398 Erw. 1a).


3.       Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um eine vorübergehende Verminderung der Arbeits- beziehungsweise Vermittlungsfähigkeit. Art. 28 AVIG findet also keine Anwendung. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin trotz ihrer gesundheitlichen Beschwerden ab dem 25. Juni 2001 als ganz oder teilweise vermittlungsfähig im Sinne von Art. 15 Abs. 2 zu gelten hat.
         Das AWA verneinte dies mit der Begründung, entgegen der Aussage von Dr. med. B.___, Personalarzt Stadtspital A.___, "___", sei nach Prüfung aller Akten und insbesondere der Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer gesundheitlichen Beschwerden davon auszugehen, dass sie nicht mehr in der Lage wäre, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und auszuführen, weshalb sie nicht mehr als vermittlungsfähig gelten könne (Urk. 2).
         Demgegenüber machte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, gestützt auf das Zeugnis von Dr. B.___ sei ihre Vermittlungsfähigkeit im Umfang von 50 % zu bejahen. Ihre Aussagen gegenüber dem AWA anlässlich der Befragung vom 9. Oktober 2001 seien stark zu relativieren, da sie sich im Zeitpunkt des Gesprächs eingeschüchtert, "geschlaucht" und stark unter Druck gefühlt habe. Sie sei ohne Zweifel arbeits- und vermittlungsbereit, was sich nicht zuletzt auch in ihren Arbeitsbemühungen zeige. Unter anderem käme für sie - trotz ihrer gesundheitlichen Einschränkungen - eine Tätigkeit als Bürobotin, Pförtnerin, Empfangsdame oder Telefonistin in Frage (Urk. 1).

4.
4.1     Gemäss ihren Angaben in der IV-Anmeldung leidet die Beschwerdeführerin seit Frühsommer 1999 an radialen Ellbogenschmerzen rechts (Epikondylitis) und seit September 2000 auch an Ellbogenschmerzen auf der linken Seite. Zudem war sie von Mai bis Juni 2001 wegen der Rekonstruktion der linken Mamma und ab Mai 2001 wegen einer Lungenembolie/Thrombose in medizinischer Behandlung (Urk. 3/5 S. 5).
         Dr. B.___ hielt mit Zeugnis vom 27. Juni 2001 fest, die Beschwerdeführerin sei wegen Krankheitsfolgen zur Zeit dauernd 50 % arbeitsunfähig. Sie sei jedoch zu 50 % arbeitsfähig für leichte - mit der rechten Hand auszuführende - Büroarbeit an einer Arbeitsstelle ohne übermässige Hektik (Urk. 7/9/11).
4.2     Die Beschwerdeführerin selbst gab in einem protokollarisch festgehaltenen Gespräch vom 9. Oktober 2001 mit einer Mitarbeiterin des AWA (Urk. 7/2) Folgendes an: Sie sei im Juni 2001 noch zu 100 % arbeitsunfähig gewesen, ab 1. Juli 2001 sei sie zu 50 % arbeitsfähig. Der Chirurg Dr. C.___ (Oberarzt am Stadtspital A.___) habe ihr geraten, zu versuchen, im Ausmass von 50 % zu arbeiten. Gestützt auf dessen Bericht habe Dr. B.___ ihr eine 50 %ige Arbeitsfähigkeit attestiert. Sie leide seit zwei Jahren an einer Entzündung im Ellbogenbereich des rechten Armes. Die Schmerzen strahlten bis in den Rücken-, Schulter-, Nacken- und Handbereich. Trotz vieler Therapien und einer Operation im Januar sei keine Besserung eingetreten. Seit dem Jahr 2000 sei auch der linke Arm - wenn auch noch in geringerem Ausmass - betroffen. Sie wisse wirklich nicht, welche Tätigkeiten sie noch ausüben könne. Sie könne keine grösseren Schreibarbeiten machen und habe auch keine Kraft in den Händen, die sie - ebenso wie die Arme - nurmehr sehr reduziert gebrauchen könne. Eine Arbeit am Personal Computer komme aufgrund der Probleme mit dem rechten Arm und der rechten Hand nicht in Frage. Zum Ausfüllen eines Formulars brauche sie Tage. Es sei ihr unmöglich, eine Bürotätigkeit auszuüben. Auch eine andere Tätigkeit, bei der sie ihre Arme und Hände gebrauchen müsse, sei ihr zur Zeit nicht möglich. Die Stellensuche sei so schwierig, weil sie immer abwägen müsse, ob es ihr auch wirklich möglich wäre, die ausgeschriebene Stelle anzunehmen. Wenn sie nach kurzer Zeit wieder ausfalle, sei niemandem gedient. Sie wünsche sich wirklich, wieder arbeiten zu können, aber es gehe nicht. Natürlich würde sie einen Arbeitsversuch machen, sie müsse jedoch dazu sagen, dass sie zur Zeit auch keine zusätzliche psychische Belastung ertrage. Wahrscheinlich brauche sie jetzt noch Zeit, um sich zu erholen. Sie sei noch nicht so belastbar, wie es von einem Arbeitgeber verlangt werde.
4.3     Aus den medizinischen Akten konnte das AWA keine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ableiten, nachdem ihr eine Arbeitsfähigkeit von 50 % bescheinigt worden war (Urk. 7/9/11).
Zu prüfen ist aber, ob sich eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit allenfalls aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin ergab. Tatsächlich ist eine Person als vermittlungsunfähig zu betrachten, die sich bis zum Zeitpunkt des Entscheides der Invalidenversicherung selber als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt (vgl. Stauffer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, S. 41 f. mit Hinweis auf ARV 1996/1997 Nr. 34 S. 193). Eine zumutbare Arbeit wurde der Beschwerdeführerin nicht zugewiesen. Für die Monate Juli bis September 2001 weist sie Arbeitsbemühungen nach, die allerdings im Monat Juli 2001 zahlenmässig sehr bescheiden ausfielen. Zudem fällt auf, dass sich die Beschwerdeführerin beinahe ausschliesslich telefonisch und nicht auf konkrete ausgeschriebene Stellen bewarb (Urk. 7/7/1-3), was gewisse Fragen bezüglich der Ernsthaftigkeit der Stellensuche aufwirft, aber für sich allein auch noch nicht auf eine offensichtliche Vermittlungsunfähigkeit schliessen lässt. Eine solche ergibt sich jedoch - wie das AWA zu Recht ausführte - aus den persönlichen Äusserungen der Beschwerdeführerin anlässlich des Gesprächs vom 9. Oktober 2001. Nachdem sich die Beschwerdeführerin sinngemäss als nicht arbeitsfähig bezeichnet hatte und neben ihren physischen Beschwerden auch auf ihre nicht belastungsfähige Psyche hingewiesen hatte (Urk. 7/2), durfte das AWA davon ausgehen, dass sie subjektiv nicht bereit sei, eine Dauerstelle als Arbeitnehmerin anzunehmen und auf ihre offensichtliche Vermittlungsfähigkeit schliessen. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis.
4.4     Nach dem Gesagten hat das AWA die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 25. Juni 2001 zu Recht verneint.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- H.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).