Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2001.00837
AL.2001.00837

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretärin Tanner Imfeld


Urteil vom 28. Mai 2003
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch die A.___

 

gegen

Arbeitslosenkasse Comedia
Monbijoustrasse 33, Postfach 6336, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       D.___, geboren am 1941, arbeitete bis zum 30. September 1999 bei der B.___ (Urk. 8/15). Auf dieses Datum hin wurde D.___ vorzeitig pensioniert (Urk. 3/4 und Urk. 20/32). Per 1. Oktober 1999 meldete er sich bei der Arbeitsvermittlung an, und ab diesem Datum bezog er Arbeitslosenentschädigung (Urk. 20/1). Auf den 30. April 2000 erfolgte die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung (Urk. 20/37). Ab 1. Mai 2000 bis zum 31. Mai 2001 war D.___ in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einem 80%-Pensum wiederum für die B.___ tätig (Urk. 3/7). Als dieses Arbeitsverhältnis beendet war, meldete sich D.___ per 19. Juli 2001 erneut zur Arbeitsvermittlung im Umfang einer 80%-Stelle an (Urk. 8/18). Am 27. Juni 2001 beantragte er die Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Oktober 2001 (Urk. 8/16). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2001 verneinte die Arbeitslosenkasse Comedia den Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mangels anrechenbaren Verdienstausfalls (Urk. 2).
2.       Gegen diese Verfügung erhob D.___ mit Eingabe vom 30. November 2001 Beschwerde beim Sozialversicherungsgericht (Urk. 1). Er stellte sinngemäss den Antrag, die Anspruchsberechtigung sei zu bejahen. Ferner beantragte er, die Auszahlungen der Arbeitslosenkasse Comedia während seiner ersten Rahmenfrist vom 1. Oktober 1999 bis zum 30. September 2001 seien rückwirkend ohne Anrechnung der Altersleistung nach Art. 18 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zu berechnen. Schliesslich sei der versicherte Verdienst unter Einbezug der Gewinn- oder Umsatzbeteiligung sowie der Ferienentschädigung neu zu berechnen. Die Arbeitslosenkasse verzichtete mit Eingabe vom 24. Januar 2002 auf einen Antrag und eine Vernehmlassung (Urk. 7). Mit Schreiben vom 5. März 2002 legitimierte sich die A. als Vertreterin von D.___ (Urk. 13 und 14). Am 3. April 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 16). Mit Verfügung vom 4. Dezember 2002 zog es weitere Akten bei (Urk. 17). Die angeforderten zusätzlichen Verwaltungsakten gingen am 5. Februar 2003 beim Gericht ein (Urk. 19 und Urk. 20/1-44).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien ist - soweit erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Die zusätzlich im Sinne der Aktenkomplettierung von der Arbeitslosenkasse beigezogenen Unterlagen sind den Parteien aus dem Verwaltungsverfahren bekannt. Da zudem nicht massgeblich auf sie abgestellt wird, ist es entbehrlich, den Parteien hiezu nochmals das rechtliche Gehör zu gewähren.
2.2     Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den aufgrund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Nach dieser Begriffsumschreibung sind Anfechtungsgegenstand und Streitgegenstand identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 413 f.).
         Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts kann das verwaltungsgerichtliche Verfahren aus prozessökonomischen Gründen auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes, d.h. ausserhalb des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn diese mit dem bisherigen Streitgegenstand derart eng zusammenhängt, dass von einer Tatbestandsgesamtheit gesprochen werden kann, und wenn sich die Verwaltung zu dieser Streitfrage mindestens in Form einer Prozesserklärung geäussert hat (BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen).

2.3     Der Versicherte hat erst für die Zeit ab 1. Oktober 2001 erneut die Zusprechung von Arbeitslosenentschädigung beantragt (Urk. 8/16). Anfechtungsgegenstand ist ferner einzig die Verfügung vom 31. Oktober 2001, mit welcher der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Oktober 2001 verneint worden ist (Urk. 2). Die Voraussetzung zur Ausdehnung des Verfahrens auf die vom 1. Oktober 1999 bis zur Abmeldung von der Arbeitsvermittlung vom 30. April 2000 ausgerichteten Taggelder ist nach der in Erwägung 2.2 zitierten Rechtsprechung nicht gegeben. Diesbezüglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.      
3.1     Gestützt auf die seit 1. September 1999 gültige Fassung von Art. 18 Abs. 4 AVIG, wonach Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Arbeitslosenentschädigungen abzuziehen sind, kam die Verwaltung zum Ergebnis, dass im Oktober 2001 kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung bestehe (Urk. 2).
Der Beschwerdeführer macht dagegen geltend, sowohl die ihm monatlich ausgerichtete Altersrente in der Höhe von Fr. 3'141.10 als auch die monatliche AHV-Überbrückungsrente in der Höhe von Fr. 1'030.-- würden durch Leistungen der B.___ und nicht der Pensionskasse erbracht. Sie stellten daher eine freiwillige Abgangsentschädigung des Unternehmens, nicht aber Altersleistungen im Sinne von Art. 12 Abs. 3 AVIV sowie Art. 32 AVIV dar. Deshalb habe bei der Berechnung der Arbeitslosenentschädigung der Betrag von total Fr. 4'171.10 pro Monat unberücksichtigt zu bleiben (Urk. 1).
3.2     Laut Art. 18 Abs. 4 AVIG (in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung) werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG (das heisst also Arbeitslosenentschädigung sowie Entschädigungen für die Teilnahme an Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen) abgezogen. Als Altersleistungen im Sinne von Art. 18 Abs. 4 AVIG gelten gemäss Art. 32 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; ebenfalls in der seit 1. September 1999 gültigen Fassung) Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde.
3.3     Stellt die von der Arbeitgeberfirma finanzierte monatliche Rente eine freiwillige Abgangsentschädigung im Rahmen der vorzeitigen Pensionierung dar, ist sie - entsprechend einer Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (BWA; heute seco) vom 15. Mai 1998 - für die Taggeldhöhe unbeachtlich. Diese Weisung ist zwar vom Eidgenössischen Versicherungsgericht als gesetzwidrig erkannt worden, wird jedoch von der Verwaltung konsequent angewandt, weshalb die Gleichbehandlung im Unrecht der Gesetzmässigkeit des Verwaltungshandelns vorgeht (BGE 126 V 390).
3.4     Der Beschwerdeführer arbeitete bis Ende September 1999 vollzeitlich bei der B.___ (Urk. 3/4). In der Folge teilte die Pensionskasse der B.___ dem Versicherten mit, er erhalte ab 1. Oktober 1999, also im Alter von 58 Jahren und fast vier Monaten, eine monatliche Altersrente von Fr. 3'141.10 sowie eine monatliche AHV-Überbrückungsrente von Fr. 1'030.-- bis 30. Juni 2004 und von Fr. 2'060.-- ab 1. Juli 2004 bis 30. Juni 2006 (Urk. 3/4). Mit Vertrag vom 19. Januar 2001 stellte die B.___ den Versicherten erneut in einem diesmal befristeten Arbeitsverhältnis zu einem Pensum von 80 % an, welches gemäss diesem Vertrag für die Zeit ab 1. Februar 2001 bis zum 30. April 2001 dauerte (Urk. 8/11 und Urk. 8/12). Laut Arbeitgeberbescheinigung hat dieses Arbeitsverhältnis jedoch tatsächlich vom 1. Mai 2000 bis zum 31. Mai 2001 bestanden (Urk. 3/7), was der Beschwerdeführer bestätigt hat (Urk. 1 S. 2), seitens der Arbeitslosenkasse unbestritten blieb und wovon auszugehen ist. Ebenfalls ergibt sich aus den Akten und ist unbestritten, dass der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen vorzeitig pensioniert worden ist (vgl. Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV).
3.5     Der grösste Teil der Rentenleistung ist tatsächlich durch die ehemalige Arbeitgeberfirma finanziert worden. Dennoch vermag dies nichts daran zu ändern, dass eine Vorsorgeleistung im Sinne des Art. 18 Abs. 4 AVIG in Verbindung mit Art. 32 AVIV vorliegt. Denn der von der ehemaligen Arbeitgeberin über die Pensionskasse bezahlten Leistung zu Gunsten des Beschwerdeführers liegt der Versicherungsgedanke zugrunde, da im massgeblichen Zeitpunkt vor dem Eintritt der frühzeitigen Pensionierung der Eintritt des Risikos Alter noch unsicher gewesen ist. Gedeckt ist der Lohnverlust infolge vorzeitiger Pensionierung, so dass das Risiko Alter (und nicht dasjenige der Arbeitslosigkeit) versichert worden ist, wobei im Rahmen der Frühpensionierung eine Vorverschiebung des Eintrittszeitpunktes erfolgte. Wäre das Risiko der Arbeitslosigkeit versichert worden, müssten die entsprechenden Leistungen der Pensionskasse bei Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit eingestellt werden können. Eine solche einschränkende Bedingung ergibt sich jedoch aus den Akten nicht (Urk. 3/3, Urk. 3/4, Urk. 8/7 und Urk. 8/11). Gegen eine Abgangsentschädigung spricht auch, dass der Beschwerdeführer die reglementarische Altersgrenze für die frühzeitige Pensionierung überschritten hat (Urk. 8/8 Rückseite Ziff. 3.1). Offensichtlich besteht auch ein Anspruch des Versicherten auf die ihm zugesprochenen Leistungen. Die von der ehemaligen Arbeitgeberfirma an die Pensionskasse erbrachte Zahlung stellt somit weder massgebenden Lohn (vgl. Art. 8 lit. a AHVV; andernfalls läge gemäss Art. 11 Abs. 3 AVIG gar kein anrechenbarer Arbeitsausfall vor) noch eine Abgangsentschädigung dar. Diese wird denn auch im Sozialplan an anderer Stelle erwähnt und geregelt als die vorzeitige Pensionierung (Urk. 8/9 Ziff. 3.5). Dabei fällt auf, dass vorzeitig Pensionierten kein Anspruch auf eine Austrittsabfindung zukommt (Urk. 8/9 unten). Schliesslich wäre eine Abgangsentschädigung frei verwendbar und bliebe nicht - wie der entsprechende Betrag im vorliegenden Fall - der Vorsorge verhaftet.
Angesichts dieser Regelung hat die Kasse in Bezug auf den Oktober 2001 die dem Beschwerdeführer von der B.___ über die Pensionskasse ausgerichtete Summe von Fr. 4'171.10 richtigerweise in die Berechnung des Anspruchs auf Kompensationsleistungen einbezogen. Würde diese Leistung bei der Berechnung der dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenentschädigung ausser Acht gelassen, träte eine vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht gewollte Überentschädigung ein. Dagegen kommt auch das Argument nicht auf, der Beschwerdeführer habe in 13 Monaten Erwerbstätigkeit einen neuen Anspruch auf Taggelder erworben, denn diese Tatsache lässt aufgrund des Gesetzes keine Ausnahme in der Anwendung von Art. 18 Abs. 4 AVIG und Art. 32 AVIV zu.
4.      
4.1     Nach Art. 9 AVIG gelten für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen (Abs. 1). Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tag, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Abs. 3). Ist die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen und beansprucht die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung oder Beiträge an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung, so gelten erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Beitragszeit (vgl. Abs. 4). Die einmal eröffneten Rahmenfristen bleiben bestehen. Das bedeutet, dass eine neue Rahmenfrist für den Leistungsbezug frühestens nach Ablauf der alten Rahmenfrist eröffnet werden kann (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht: Soziale Sicherheit, herausgegeben von Ulrich Meyer-Blaser, Basel 1998, Rz. 96).
4.2     Gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2).
         Gemäss dem eingereichten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 8/16), der Arbeitgeberbescheinigung für die Zeit vom Mai 2000 bis Mai 2001 (Urk. 3/7) und dem Arbeitsvertrag (Urk. 8/11) waren die letzten zwölf Beitragsmonate vor dem 1. Oktober 2001, in denen der Beschwerdeführer eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte, die Monate Mai 2000 bis Mai 2001. Der Versicherte hat damit zweifellos die Beitragszeit von zwölf Monaten erfüllt, welche von ihm zu absolvieren war.
4.3     Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet, welches 80 % oder 70 % des versicherten Verdienstes beträgt (Art. 21 und Art. 22 AVIG). Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen.
4.4     Der Bemessungszeitraum für den versicherten Verdienst richtet sich nach den Vorschriften in Art. 37 AVIV. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung gilt in der Regel der letzte Beitragsmonat (Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (vgl. Art. 9 Abs. 2 AVIG) als Bemessungszeitraum. Weicht der Lohn im letzten Beitragsmonat um mindestens 10 % vom Durchschnittslohn der letzten sechs Monate ab, so wird der versicherte Verdienst aufgrund dieses Durchschnittslohnes berechnet (Art. 37 Abs. 2 AVIV). Wirkt sich die Bemessung aufgrund der Absätze 1 und 2 für die versicherte Person unbillig aus, so kann die Kasse auf einen längeren Bemessungszeitraum, höchstens aber auf die letzten zwölf Beitragsmonate, abstellen (Art. 37 Abs. 3 AVIV). Sodann legt Art. 37 Abs. 3bis AVIV fest, dass bei Lohnschwankungen, die auf einen branchenüblichen Arbeitszeitkalender zurückzuführen sind oder in der Art des Arbeitsverhältnisses liegen, der versicherte Verdienst aus den letzten zwölf Monaten, jedoch höchstens aufgrund der vertraglich vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit ermittelt wird. Schliesslich wird in Art. 37 Abs. 3ter AVIV statuiert, dass sich der versicherte Verdienst dort, wo die Beitragszeit für einen erneuten Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesslich in einer abgelaufenen Rahmenfrist für den Leistungsbezug zurückgelegt worden ist, grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser Rahmenfrist berechnet (Satz 1), wobei Beitragszeiten mit Differenzzahlungen nach Art. 41a Abs. 4 AVIV unberücksichtigt bleiben.
4.5     Die ab 1. Oktober 2001 laufende Rahmenfrist schliesst sich unmittelbar an die Ende September 2001 abgelaufene erste Rahmenfrist an, so dass der strittige versicherte Verdienst gemäss Art. 37 Abs. 3ter AVIV grundsätzlich aus den letzten sechs Beitragsmonaten dieser ersten abgelaufenen Rahmenfrist zu berechnen ist.
Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat Art. 37 Abs. 3ter AVIV in einem neueren Entscheid als verfassungs- und gesetzmässig beurteilt und hat gleichzeitig festgehalten, dass den Arbeitslosenkassen im Anwendungsbereich dieser Bestimmung grundsätzlich kein Ermessensspielraum zustehe, um bei unbilligen Resultaten auf einen längeren Bemessungszeitraum abzustellen, wie dies Art. 37 Abs. 3 AVIV in Abweichung vom Regelfall vorsehe (BGE 125 V 57 Erw. 5b/bb). Es bestehen auch im vorliegenden Fall keine Gründe für ein solches Abweichen.
4.6     Somit ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers für den Oktober 2001 in Anwendung von Art. 37 Abs. 3ter AVIV anhand des Einkommens in den letzten sechs Beitragsmonaten festzusetzen. Was die Berücksichtigung der Ferienentschädigung betrifft, enthält das Obligationenrecht (OR; Art. 329d Abs. 2 in Verbindung mit Art. 361) zur Sicherung des mit den Ferien verfolgten Zweckes ein absolut zwingendes Verbot der Ferienabgeltung (BGE 125 V 47 Erw. 5b, 123 V 74 Erw. 5c). Daher ist die Ferienentschädigung nur als versicherter Verdienst derjenigen Monate anzurechnen, in denen tatsächlich Ferien bezogen werden. Im Stundenlohn mit Ferienzuschlag entschädigte Arbeitnehmer, welche effektiv Urlaub beziehen, erleiden in der Ferienzeit wegen der Abwesenheit am Arbeitsplatz einen Lohnausfall.
4.7     In den letzten sechs Beitragsmonaten wies der Beschwerdeführer gesamthaft, also inklusive Ferienentschädigungen, einen Verdienst von Fr. 31'719.05 aus (Urk. 3/7), was einen rechnerischen Durchschnitt von Fr. 5'286.50 pro Monat ergäbe. In der Arbeitgeberbescheinigung ist zwar die Ferienentschädigung separat ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war aber im fixen Monatslohn angestellt. Die Frage, wie es sich damit genau verhalten hat, muss jedoch nicht geklärt werden. Denn nimmt man den höchstmöglichen Wert von Fr. 5'286.-- als versicherten Verdienst an, so beliefe sich das auf einen Monat umgerechnete Taggeld beim für den Versicherten anwendbaren Entschädigungssatz von 70 % auf Fr. 3'700.-- und damit auf einen Betrag, der immer noch deutlich unter den Fr. 4'171.10 liegt, in deren Höhe der Beschwerdeführer eine monatliche Altersrente sowie eine AHV-Überbrückungsrente erhält, welche nach dem oben Ausgeführten anzurechnen ist. Es kann deshalb offen bleiben und ist nicht weiter abzuklären, ob der versicherte Verdienst von der Arbeitslosenkasse tatsächlich zu tief bemessen worden ist. Auch wenn das gesamte Einkommen des Beschwerdeführers berücksichtigt wird, hat er im Monat Oktober 2001 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, was zur Abweisung der Beschwerde führt, soweit auf diese einzutreten ist.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse Comedia
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).