Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00015
AL.2002.00015

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Wilhelm


Urteil vom 16. Juli 2003
in Sachen
E.___ AG
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian
Naegeli & Streichenberg Rechtsanwälte
Stockerstrasse 38, 8002 Zürich

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
         Der E.___ AG in Z.___ wurde für Kurzarbeit entfallend auf die Monate Dezember 1997 bis und mit Mai 1998, Februar 1999 bis und mit April 1999, Oktober 1999 bis und mit November 1999 für verschiedene Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet (vgl. Urk. 8/2, Urk. 8/4, Urk. 8/6, Urk. 8/8). Mit Verfügung vom 24. November 2001 forderte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich von der für den genannten Zeitraum ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung Fr. 141’049.-- zurück (Urk. 2).
Gegen diese Verfügung erhob die E.___ AG, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Rabian, Zürich, am 7. Januar 2002 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückzuweisen, subeventualiter sei sie zur Rückerstattung von Fr. 128'106.70 zu verpflichten (Urk. 1).
In der Beschwerdeantwort vom 4. April 2002 stellte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich den Antrag, in teilweiser Gutheissung der Beschwerde sei die E.___ AG zu verpflichten, Fr. 9'433.70 zurückzuerstatten (Urk. 7). In der Replik vom 30. September 2002 beantragte die E.___ AG, von der teilweisen Anerkennung der Beschwerde sei Vormerk zu nehmen und hielt im Übrigen an den in der Beschwerdeschrift gestellten Anträgen fest (Urk. 16). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich verzichtete am 29. Oktober 2002 auf weitere Ausführungen im Rahmen einer Duplik und hielt an den von ihr gestellten Anträgen fest (Urk. 19). Am 4. November 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 20).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Nach Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die die Leistungsempfängerin keinen Anspruch hatte,   zurückfordern (BGE 126 V 399). Zu Unrecht ausbezahlte Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung fordert sie von der Arbeitgeberin zurück.
1.3     Gemäss Art. 95 Abs. 4 AVIG verjährt der Rückforderungsanspruch innert einem Jahr nachdem die auszahlende Stelle davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre nach der Auszahlung der Leistung. Besteht der Rückforderungsanspruch wegen einer strafbaren Handlung, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese massgebend. Bei der einjährigen Rückforderungsfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, dass heisst nach deren Ablauf ist eine Rückforderung nicht mehr möglich. Die Frist beginnt in jenem Zeitpunkt zu laufen, in dem die Verwaltung bei Beachtung der ihr zumutbaren Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, S. 34 f. Rz 81 f. mit Hinweisen).

2.
2.1     Die Unrechtmässigkeit der bezogenen Kurzarbeitsentschädigung begründete die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung unter Hinweis auf zwei Revisionsberichte des Staatssekretariates für Wirtschaft seco (nachfolgend: seco) vom 23. Juli 2001 und vom 12. Oktober 2001 (vgl. Urk. 3/2-3) damit, die Revisionen für die Jahre 1998 und 1999 hätten ergeben, dass keine Unterlagen für eine geeignete betriebliche Zeiterfassung vorgelegt worden seien. Das von der Beschwerdeführerin verwendete Formular "Rappport über die wirtschaftlichen Ausfallstunden" (Formular Nr. 716.307.1 d) genüge den an eine betriebliche Zeiterfassung gestellten Anforderungen nicht. Aus einer geeigneten Zeiterfassung müssten für jeden Arbeitstag die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden einschliesslich die allfälligen Mehrstunden, die wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden sowie andere bezahlte oder unbezahlte Absenzen wie Ferien, Feiertage, Krankheit, Unfall, Militärdienst und weiteres ersichtlich sein. Es sei unbestritten, dass die Beschwerdeführerin eine diesen Anforderungen entsprechende Zeiterfassung nicht geführt habe. Auf die Pflicht dazu sei sie aber am 24. Oktober 1997 und am 2. Februar 1998 schriftlich hingewiesen worden. Die geltend gemachten Arbeitsausfälle hätten des Weiteren auch nicht anhand anderer betrieblicher Unterlagen plausibilisiert werden können. Im Gegenteil gehe aus Buchungsbelegen hervor, dass in erheblichem Ausmass an Tagen wirtschaftlich bedingte Ausfälle geltend gemacht worden seien, an denen die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hätten. Da die geltend gemachten Arbeitsausfälle aufgrund der fehlenden betrieblichen Zeitkontrolle nicht überprüfbar seien und auch eine Plausibilisierung anhand anderer betrieblicher Unterlagen nicht möglich sei, sondern aus diesen Unterlagen hervor gehe, dass Arbeitsausfälle für Tage geltend gemacht worden seien, an denen Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hätten, müsse die im Prüfungszeitraum bezogene Kurzarbeitsentschädigung vollumfänglich aberkannt werden (Urk. 2 S. 2, Urk. 3/2 S. 2, Urk. 3/3)
2.2     Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift geltend, im Rahmen des ersten Gesuches um Ausrichtung von Kurzarbeitsentschädigung vom 27. August 1997 sei die zuständige Arbeitslosenkasse mehrfach darauf hingewiesen worden, dass die Präsenz- und Ausfallstunden nicht mittels Stempeluhr oder einer anderweitigen elektronischen Arbeitszeitkontrolle, sondern durch eine administrative Mitarbeiterin manuell auf Stundenblättern erfasst würden. Gestützt auf die entsprechenden Meldungen seien in den Jahren 1998 und 1999 Kurzarbeitsentschädigungen von insgesamt Fr. 128'106.70, nicht jedoch von Fr. 141'049.-- ausbezahlt worden. Die Feststellungen der Revisoren des seco, auf welche die Beschwerdegegnerin verweise, seien in mehrfacher Hinsicht akten- und tatsachenwidrig. Die Revisoren des seco seien des Weiteren von überspitzten Anforderungen an ein betriebliches Zeiterfassungssystem ausgegangen. Aus den erstellten Erfassungsblättern seien die Ausfalltage beziehungsweise -stunden sowie die Arbeitstage sowie -stunden sowie Tage und Stunden betreffend Krankheit oder Unfall ausgewiesen und nachvollziehbar. Des Weiteren treffe es nicht zu, dass die von Kurzarbeit betroffenen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen an Tagen, für die wirtschaftlich bedingte Ausfälle geltend gemacht worden seien, gearbeitet hätten. Die Beschwerdegegnerin habe denn auch keine konkreten Angaben zu dieser Behauptung machen können. Es sei zwar richtig, dass die Beschwerdegegnerin auf die Pflicht zur Führung einer Arbeitszeitkontrolle mittels B.___blatt hingewiesen habe. Über die genaue Art und den Umfang dieser Kontrolle sei jedoch nicht informiert worden. Im Übrigen hätten darüber mehrfach Gespräche mit der Beschwerdegegnerin stattgefunden, insbesondere Ende 1997, bei denen dargelegt worden sei, wie die Arbeitszeitkontrolle geführt werde, und es sei mehrfach bestätigt worden, dass die geführte Arbeitszeitkontrolle nicht zu beanstanden sei. Weder aus den Bestimmungen des AVIG oder der Verordnung noch aus den B.___blättern des seco gehe hervor, wie die Arbeitszeitkontrolle in den Betrieben, welche Kurzarbeitsentschädigung bezögen, ausgestaltet sein müsse. Die verwendeten Formulare enthielten im Übrigen alle relevanten Angaben. Da die Beschwerdegegnerin bereits Ende 1997 darüber informiert gewesen sei, auf welche Art und Weise die Arbeitszeitkontrolle durchgeführt werde, wäre sie verpflichtet gewesen, die geführte Arbeitszeitkontrolle rechtzeitig zu beanstanden und Weisungen für die geforderte Art zu erteilen oder gegebenenfalls weitere Leistungen zu verweigern. Dies habe die Beschwerdegegnerin jedoch nicht getan, weshalb im Zeitpunkt der verfügten Rückforderung der Rückforderungsanspruch bereits verwirkt gewesen sei. Massgebend sei die Kenntnis der Beschwerdegegnerin und nicht allenfalls diejenige des seco. Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) genüge es nämlich, wenn aufgrund von Informationen, welche der Kasse zur Kenntnis gelangten, hinreichende Verdachtsmomente bestünden, dass zu Unrecht Leistungen entgegen genommen worden seien (Urk. 1 S. 2 ff.).
2.3     In der Beschwerdeantwort führt die Beschwerdegegnerin aus, sie müsse sich zu Recht die erwähnten, Ende 1997 geführten Gespräche mit der Beschwerdeführerin entgegen halten lassen. Ab diesem Zeitpunkt habe die Verwirkungsfrist zu laufen begonnen. Die Rückforderung sei somit bis auf den Betrag von Fr. 9'433.70 verwirkt. Abzuerkennen seien jedoch geltend gemachte Ausfallstunden, an welchen Arbeitnehmer tatsächlich gearbeitet hätten, wie sich aus dem provisorischen Bericht des seco vom 23. Juli 2001 ergebe. Es handle sich um insgesamt 268,8 der geltend gemachten Ausfallstunden, an welchen mittels Belegen aufgezeigt werden könne, dass an Tagen, für die Kurzarbeit abgerechnet worden sei, tatsächlich gearbeitet worden sei. In diesen Fällen beginne die Verwirkungsfrist für die Rückforderung erst im Zeitpunkt an zu laufen, in welchem der Bericht des seco über die zu Unrecht ausbezahlten Entschädigungen vorgelegen habe. Der definitive Bericht datiere vom 12. Oktober 2001 und die Rückforderung sei am 10. Januar 2002 (richtig: 24. November 2001) erlassen worden. Sie sei somit innerhalb der einjährigen Verwirkungsfrist ergangen (Urk. 7 S. 1 f.).


2.4     In der Replik wird nicht geltend gemacht, auch hinsichtlich des korrigierten Rückforderungsbetreffnisses sei die Verwirkungsfrist abgelaufen. Indessen werden die einzelnen Posten der Forderung bestritten (Urk. 16 S. 3 ff.). Im einzelnen ist darauf in nachfolgender Erwägung 5 einzugehen.

3.      
3.1     Richtig ist, dass nach der Rechtsprechung eine Rückforderung zu erfolgen hat, wenn die betroffenen Arbeitnehmer wegen ungenügender Überprüfbarkeit der Arbeitszeit nicht entschädigungsberechtigt waren (BGE 124 V 380 ff. mit Hinweisen). Darauf stützt sich die mit der angefochtenen Verfügung erlassene Rückforderung zur Hauptsache. Voraussetzung für eine Rückforderung ist in formeller Hinsicht, wie in vorstehender Erwägung 1.3 ausgeführt wurde, dass sie innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme des Rückforderungsanspruchs erlassen worden ist.
3.2     Die Beschwerdegegnerin anerkennt, dass bereits gegen Ende 1997 Gespräche zwischen ihr und der Beschwerdeführerin über die Art und Weise der Arbeits- und Arbeitsausfallzeiterfassung stattfanden. Am 13. Januar 1998 stellte die Beschwerdeführerin zusammen mit der Aufstellung der Ausfallstunden erstmals Antrag auf Kurzarbeitsentschädigung. Dieser ging bei der Beschwerdegegnerin am 30. Januar 1998 ein (vgl. Urk. 8/2/4-5). Spätestens von diesem Zeitpunkt an war der Beschwerdegegnerin effektiv bekannt, auf welche Art die Beschwerdeführerin die angefallenen Ausfallstunden erfasste. Von diesem Zeitpunkt an hätte sie überprüfen können, ob die von der Beschwerdeführerin geführte Zeiterfassung hinreichend Aufschluss über die angefallenen wirtschaftlichen Ausfallstunden ergibt. Mithin begann spätestens ab diesem Zeitpunkt die einjährige Verwirkungsfrist für die Rückforderung für allfällig zu Unrecht gestützt auf die von der Beschwerdeführerin geführte Arbeitszeiterfassung ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung. Die Rückforderung aber erging erst am 24. November 2001 und somit lange nach Ablauf der einjährigen Verwirkungsfrist. Eine Rückforderung der gesamthaft ausbezahlten Kurzarbeitsentschädigung mit der Begründung, es habe eine nicht rechtsgenügliche Erfassung der wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden stattgefunden, ist somit nicht mehr möglich.

4.      
4.1     Die verbleibende Teilrückforderung begründet die Beschwerdegegnerin mit dem Umstand, die vom seco durchgeführte Revision habe ergeben, dass an gewissen Tagen, für welche wirtschaftlich bedingte Ausfallstunden geltend gemacht worden seien, die betreffenden Mitarbeiter tatsächlich gearbeitet hätten. Der entsprechende Bericht des seco sei am 12. Oktober 2001 vorgelegt worden, weshalb zu diesem Zeitpunkt die Verwirkungsfrist für die betreffenden zu Unrecht ausgerichteten Versicherungsleistungen zu laufen begonnen habe. Mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 24. November 2001 sei die Frist gewahrt worden.
4.2     Zutreffend ist, dass das seco den definitiven Bericht über die von ihm vorgenommene Revision am 12. Oktober 2001 erstattete (vgl. Urk. 3/3). Begründete Verdachtsmomente können jedoch bereits dem provisorischen Revisionsbericht vom 23. Juli 2001 entnommen werden (Urk. vgl. Urk. 3/2 S. 2). Ob die Verwirkungsfrist für eine Rückforderung somit bereits zu diesem früheren Zeitpunkt an zu laufen begann, kann vorliegend aber offen bleiben, denn die Rückforderung vom 24. November 2001 erging in jedem Fall rechtzeitig innert Jahresfrist. Eine Rückforderung ist somit möglich. Es bleibt zu prüfen, ob die Rückforderung begründet ist und wenn ja, wie hoch der Rückforderungsanspruch ist.

5.
5.1     Die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte wirtschaftliche Ausfallzeit, während der aber tatsächlich verschiedene Angestellte gearbeitet hätten, beziffert die Beschwerdeführerin auf 268,8 Stunden und die dafür zu Unrecht ausbezahlten Leistungen auf Fr. 9'433.-- (Urk. 7 S. 2). Sie stützt sich dabei auf verschiedene korrigierte Abrechnungen (Urk. 8/10/1-8) sowie auf etliche Spesenabrechungen bestimmter Mitarbeiter gemäss separatem Ordner (Urk. 8/11).
5.2    
5.2.1   Von der Beschwerdegegnerin nicht anerkannt werden für den Mitarbeiter A.___ geltend gemachte Ausfallstunden von total 75,6 Stunden entfallend auf den 14., 19., 22. und 28. Januar 1998 sowie auf die Zeit vom 6. bis 28. Mai 1998. Zur Begründung wird angegeben, A.___ habe am 14. Januar 1998 Bestellungen bei der B.___ AG und der C.___ AG aufgegeben, am 19. und 22. Januar 1998 habe er Revisionsarbeiten gemäss der Spesenabrechnung für Januar 1998 ausgeführt, am 28. Januar 1998 habe er Bestellungen bei der D.___ AG aufgegeben und auf die Zeit zwischen dem 6. und dem 28. Mai 1998 entfielen diverse Tätigkeiten gemäss Spesenabrechnung von Mai 1998 (Urk. 8/10/1).
5.2.2   Unterlagen oder Belege über am 14. und 28. Januar 1998 durch A.___ vorgenommene Bestellungen bei der B.___ AG, der C.___ AG und der D.___ AG liegen keine vor, worauf auch die Beschwerdeführerin zutreffend hinweist. Die Beschwerdeführerin bestreitet zwar nicht, dass Bestellungen bei den genannten Unternehmen getätigt wurden, macht jedoch geltend, dass die fraglichen Bestellungen am 14. Januar 1998 und am 28. Januar von einem anderen Mitarbeiter oder einer anderen Mitarbeiterin erstellt und diese an den jeweils nächsten Arbeitstagen von A.___, das heisst am 16. Januar und am 30. Januar 1998 unterzeichnet worden seien (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8.a und d). Auch die Beschwerdeführerin vermag aber ihr Vorbringen nicht weiter zu belegen. Aus den Akten ergibt sich in diesem Zusammenhang nur, dass für A.___ betreffend 16. und 30. Januar 1998 keine Ausfallstunden geltend gemacht wurden (vgl. Urk. 8/2/17), weshalb davon auszugehen ist, dass er am 16. und am 30. Januar 1998 auch tatsächlich gearbeitet hat und Bestellungen unterschrieben haben könnte. Letztlich kann dies aber offen bleiben. Aufgrund der Akten steht nicht einmal fest, ob an den fraglichen Tagen, sei es von A.___, sei es von einem anderen Mitarbeiter, überhaupt Bestellungen gemacht wurden. Es gebricht somit am rechtsgenüglichen Nachweis, dass A.___ am 14. und am 28. Januar 1998 gearbeitet hat und somit für diese Zeit zu Unrecht Kurzarbeitsentschädigung ausgerichtet wurde.
5.2.3   Für den 19. Januar 1998 verbuchte A.___ in der Spesenabrechnung für Januar 2003 unter dem Vermerk "Peak, HPLG-Anlage Revision" Fahrtauslagen in der Höhe von Fr. 31. 60, welche aufgrund der beigehefteten Bahnfahrkarten belegt sind. Unter der Rubrik "Reisedauer" auf dem Spesenabrechnungsformular trug A.___ ferner 8 Stunden ein (Urk. 8/11/13). Aufgrund dieser von A.___ unterschriftlich bestätigten Angaben ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er an diesem Tag tatsächlich gearbeitet hat und somit an diesem Tag ihn betreffend keine Ausfallstunden anfielen, wie auf dem Ausfallstundenrapport zu Handen der Arbeitslosenversicherung vermerkt wurde (vgl. Urk. 8/2/17). Die hierfür ausgerichtete Kurzarbeitsentschädigung erfolgte somit zu Unrecht.
5.2.4   Für den 22. Januar 1998 ergibt sich aus der bereits erwähnten Spesenabrechnung lediglich, dass A.___ sich an diesem Tag Arbeitskleidung im Betrag von Fr. 80.-- kaufte (Urk. 8/11/13). Dass er an diesem Tag entgegen den Angaben gegenüber der Arbeitslosenversicherung (vgl. Urk. 8/2/17) aber arbeitete, kann daraus nicht gefolgert werden, wie auch die Beschwerdeführerin zutreffend festhält (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8 lit. c). Hinreichende Anhaltspunkte oder Belege hierfür fehlen.
5.2.5   Für die Zeitperiode 6. bis 28. Mai 1998 geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass für insgesamt 5 Arbeitstage Ausfallstunden geltend gemacht worden seien, an denen A.___ aber effektiv gearbeitet habe. Sie aberkannte total 42 Ausfallstunden (Urk. 8/10/1). Die Beschwerdegegnerin stützt sich hierbei auf die Spesenabrechnung von A.___ von Mai 1998, in welcher er für den 6., den 14., den 22., den 26. und den 28. Mai 1998 verschiedene Spesenpositionen verbuchte (Urk. 8/11/12 sowie beigeheftete Belege). Die genannten Tage stellen gemäss Rapport über die Ausfallstunden für Mai 1998 allesamt Tage dar, an welchen A.___ nicht gearbeitet habe (Urk. 8/4/26).
Für den 6. Mai 1998 verbuchte A.___ eine Bahnfahrt von Jestetten nach Zürich im Betrag von Fr. 12.20 sowie ein Mittagessen im Betrag von Fr. 27.90. Des Weiteren bezog er an diesem Tag um 14.05 Uhr Benzin für Fr. 61.80. Aus dem Umstand allein, was auch die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8 lit. e), dass A.___ am 6. Mai 1998 Benzin auf Kosten seiner Arbeitgeberin bezog, lässt sich noch nicht schliessen, dass A.___ an diesem Tag effektiv gearbeitet hat. Der Umstand aber, dass A.___ am 6. Mai 1998 auch eine Bahnfahrkarte sowie eine Mittagsverpflegung via Spesen abrechnete, lässt durchaus den Schluss zu, dass A.___ am 6. Mai 1998 arbeitete. Die für diesen Tag ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung erfolgte somit zu Unrecht.
Der Benzinbezug vom 14. Mai 1998 im Betrag von Fr. 64.-- allein lässt keinen rechtsgenüglichen Schluss zu, dass A.___ an diesem Tag gearbeitet hat. Die Betankung des Fahrzeuges kann durchaus für den nächstfolgenden Arbeitseinsatz erfolgt sein. Auch die Benützung des Firmenwagens an einem Tag, an welchem nicht gearbeitet wurde, lässt keinen gegenteiligen Schluss zu, denn unbestrittenermassen durften die Angestellten der Beschwerdeführerin die Firmenautos auch an arbeitsfreien Tagen für sich persönlich verwenden (vgl. Urk. 16 S. 3 Ziff. 8 lit. e).
Bezüglich der Spesen vom 22., 26. und 28. Mai 1998 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass der in Y.___ in Deutschland wohnhafte A.___ (vgl. z.B. Urk. 8/4/31) in dieser Zeit seinen privaten Umzug durchgeführt habe, für den sie einen Teil der Kosten übernommen habe (Urk. 16 S. 3 f. Ziff. 8 lit. e). Diese Behauptung lässt sich nicht widerlegen. Sie wurde im Übrigen auch nicht bestritten. Die einzelnen Spesenpositionen in der genannten Zeit lassen sich mit dem geltend gemachten Umzug erklären. Zum einen findet sich auf der Spesenabrechnung vom Mai 1998 für den 22. Mai 1998 der belegte Betrag von Fr. 40.-- für die Beseitigung eines Containers mit Hausmüll, für den 26. Mai 1998 der belegte Betrag von Fr. 32.70 für Verpflegung der Umzugsmannschaft, für den 28. Mai 1998 sodann zwei Pauschalbeträge von je Fr. 21.-- für Verpflegung, der Betrag von Fr. 82.50 für Fahrtkosten von 110 km, sowie der Betrag von Fr. 25.-- für Schwerverkehrsabgabe. Wohin A.___ umzog, ist indessen nicht aktenkundig. Unterlagen aus der Zeit nach Mai 1998, welche über seinen neuen Wohnort Auskunft geben könnten, zum Beispiel Lohnabrechnungen, sind keine vorhanden. In den Unterlagen über die nächste Periode von Kurzarbeit ab März 1999 (Urk. 8/6/1-38) taucht A.___ nicht mehr als Mitarbeiter auf.
5.3
5.3.1   Auch für den Mitarbeiter F.___ hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Ausfallstunden nachträglich aberkannt. Zum einen betrifft es den 14. und 20. Januar 1998 (vgl. Urk. 8/2/17). Hierzu macht die Beschwerdegegnerin geltend, aus einem Bankauszug sei ersichtlich, dass an diesen Tagen Reisepesen angefallen seien (Urk. 8/10/1). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, Bankauszüge seien keine vorhanden; mithin fehle es an einem Beleg, dass F.___ an den genannten Tagen beruflich gereist sei. Aus der Spesenabrechnung für Januar 1998 ergebe sich nur, dass für den gesamten Monat pauschal Fr. 700.-- für Reisespesen vergütet worden seien (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. a).
         Es trifft zu, dass in den Akten keine Belege dafür vorhanden sind, dass F.___ an den fraglichen Tagen berufliche Reisen unternommen hat. Aktenkundig ist nur, dass ihm von der Beschwerdeführerin für Januar 1998 pauschal Fr. 700.-- für Reisespesen vergütet wurden (Urk. 8/11/16/8). Es liegen auch keine anderen Belege vor, welche darauf schliessen lassen, dass F.___ an den genannten Daten tatsächlich gearbeitet hat. Somit fällt eine Rückforderung für die für diese Tage bezogene Kurzarbeitsentschädigung ausser Betracht.
5.3.2   Für Februar aberkannte die Beschwerdegegnerin die für F.___ geltend gemachten Ausfalltage vom 10., 23. und 24. Februar mit je 8,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/2/27, Urk. 8/10/1). Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, am 10. Februar 1998 habe F.___ Spesenbelege über die Betankung seines Wagens sowie Essensspesen eingereicht. Gemäss der Geschäftsagenda habe er an diesem Tag aber nicht gearbeitet. Am 23. und 24. Februar 1998 habe er Bahnfahrkarten gelöst. Ob er sie an diesem Tag auch verwendet habe, stehe nicht fest. Gemäss der Geschäftsagenda habe er aber an diesem Tag jedenfalls nicht gearbeitet (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. b).
         Richtig ist, dass F.___ am 10. Februar Spesen für Verpflegung für Fr. 85.10 (Taverne de l'Uni in Chavannes) sowie eine weitere Ausgabe im Betrag von Fr. 16.90 tätigte (Beleg 4 und 6 zu Urk. 8/11/16/7). Beim letzterwähnten Betrag ist aus dem Beleg jedoch nicht ersichtlich, wofür die Fr. 16.90 ausgegeben wurden. Gemäss Darstellung der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Bezug von Benzin. Dass am selben Tag auf Kosten der Beschwerdeführerin Benzin und Verpflegung bezogen wurden, lässt den Schluss zu, dass F.___ an diesem Tag gearbeitet hat. Dass dies nicht zutreffe, wurde von der Beschwerdeführerin durch nichts glaubhaft gemacht. Der pauschale Hinweis auf einen Agendaeintrag reicht hierfür nicht aus. Eine Rückforderung der für diesen Tag ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung ist somit gerechtfertigt.
         Belegt ist, dass F.___ die Kosten für eine Bahnfahrkarte Olten-Basel vom 23. Februar 1998 im Betrag von Fr. 6.60 als Spesen verbuchte (Beleg 5 zu Urk. 8/11/16/7). Der Einwand der Beschwerdeführerin, es stehe nicht fest, dass sie auch an diesem Tag benützt worden sei, trifft nicht zu, denn es handelt sich um eine Bahnfahrkarte, die nur an diesem Tag gültig war. Ansonsten verweist die Beschwerdeführerin in diesem Punkt wiederum nur pauschal auf einen Agendaeintrag. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb F.___ für den 23. Februar 1998 Spesen geltend machen sollte, wenn er an diesem Tag nicht gearbeitet hätte. Somit ist auch für diesen Tag die Rückforderung der Kurzarbeitentschädigung gerechtfertigt.
         Für den 24. Februar 1998 hingegen ist lediglich belegt, dass F.___ eine Bahnfahrkarte für Fr. 29.50 erwarb (Beleg 12 zu Urk. 8/11/16/7). Weder das Fahrziel noch das Datum der Fahrt lassen sich anhand des Belegs eruieren. Somit steht nicht fest, dass F.___ am 24. Februar 1998 arbeitete, weshalb eine Rückforderung für diesen Tag nicht möglich ist.
5.3.3   Betreffend F.___ aberkannte die Beschwerdegegnerin auch die für 11., 17., 25. und 26. März 1998 geltend gemachten Ausfalltage (Urk. 8/4/5, Urk. 8/10/1).
Für den 11. und 17. März 1998 liegen keine Belege vor, dass F.___, wovon die Beschwerdegegnerin ausgeht (vgl. Urk. 8/10/1), dienstliche Reisen unternommen hätte. Ein Nachweis, das F.___ an diesem Tag gearbeitet hat, ist somit nicht erbracht.
Der Beleg für die Miete eines Autos am 25. März 1998 (Beleg 4 zu Urk. 8/11/16/6) betrifft nicht F.___, sondern einen anderen Mitarbeiter namens W.___, wie die Beschwerdeführerin zutreffend hervorhebt (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. d). Ein Nachweis, das F.___ an diesem Tag gearbeitet hat, ist somit nicht erbracht.
Belege für Reisespesen am 26. März 1998, welche die Beschwerdegegnerin in der Aufstellung vom 27. März 2002 aufführte (vgl. Urk. 8/10/1), liegen keine vor. Ein Nachweis, dass F.___ an diesem Tag gearbeitet hat, ist somit ebenfalls nicht erbracht.
5.3.4   Für April 1998 aberkannte die Beschwerdegegnerin für F.___ den geltend gemachten Ausfalltag vom 28. April mit 8,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/15, Urk. 8/10/1). Aufgrund von diversen Belegen ergibt sich, dass F.___ am 28. April von seinem Wohnort Basel (vgl. z.B. Urk. 8/4/16) nach Lausanne und zurück nach Basel reiste sowie in Lausanne zweimal ein öffentliches Verkehrsmittel benutzte und dies als Spesen bei seiner Arbeitgeberin verbuchte (Belege 1-3 zu Urk. 8/11/16/5). Somit ergibt sich, dass F.___ an diesem Tag offensichtlich arbeitete. Daran vermögen auch der pauschale Hinweis der Beschwerdeführerin, gemäss Geschäftsagenda habe F.___ an diesem Tag nicht gearbeitet, und der Einwand, das Valutierungsdatum sowie das Datum der effektiven Spesenverursachung fielen womöglich auseinander (Urk. 16 S. 4 Ziff. 9 lit. e), nichts zu ändern. Aufgrund der erwähnten Belege steht fest, dass die fraglichen Reisen tatsächlich am 28. April 1998 erfolgten. Die Rückforderung betreffend die für F.___ für den 28. April ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung ist somit nicht zu beanstanden.
5.3.5   Für Mai 1998 aberkannte die Beschwerdegegnerin für F.___ den geltend gemachten Ausfalltage vom 5., 6. und 26. Mai mit je 8,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/26, Urk. 8/10/1).
         Bezüglich 5. Mai 1998 ergibt sich, dass F.___ bei der SBB eine Bahnkarte für Fr. 582.-- erwarb und sich dies von der Beschwerdeführerin als Spesen entschädigen liess (Beleg 1 zu Urk. 8/11/16/4). Dass er an diesem Tag arbeitete, ist jedoch durch nichts belegt. Belegt ist nicht einmal, dass er an diesem Tag die gekaufte Fahrkarte benützte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er mit dieser Bahnfahrkarte am darauffolgenden Tag nach Deutschland reiste (vgl. nachfolgend).
Für den 6. Mai 1998 ergibt sich hingegen aufgrund von diversen Belegen, dass F.___ nach Deutschland reiste und die auf der Reise angefallenen Verpflegungskosten als Spesen verrechnete (Belege 1-5 von Urk. 8/11/16/4). Somit ist davon auszugehen, dass die Reise dienstlichen Charakter hatte, weshalb für diesen Tag zu Unrecht Ausfallstunden geltend gemacht wurde. Die diesbezügliche Rückforderung ist somit gerechtfertigt.
Für den 26. Mai 1998 liegt hingegen kein Beleg vor, der darauf hindeutet, dass F.___ an diesem Tag gearbeitet hätte. Eine Rückforderung für diesen Tag ist somit nicht möglich.
5.4     Auch betreffend die Mitarbeiterin G.___ hat die Beschwerdegegnerin verschiedene Ausfallstunden nachträglich aberkannt. Es betrifft dies den 11. Februar 1998, den 24. März 1998, den 29. April 1998, den 29. April 1999, den 11. November 1999, den 30. November 1999 sowie den 1. und den 7. Dezember 1999. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, G.___ habe an den genannten Tagen verschiedene Bestellungen aufgegeben beziehungsweise Aufträge erteilt (Urk. 8/2/27, Urk. 8/4/5, Urk. 8/4/15, Urk. 8/6/31, Urk. 8/8/27, Urk. 8/10/11). Unterlagen, welche die erwähnten Bestellungen und Aufträge an den genannten Tagen belegen würden, wurde keine eingereicht. Für G.___ finden sich in den Akten lediglich verschiedene Belege, die Auslagen im Zusammenhang mit Postgängen, dem Kauf von Kuverts oder von Kaffeerahm und dergleichen an anderen als den erwähnten Daten betreffen (Urk. 8/11/1). Es steht somit nicht fest, dass G.___ an den fraglichen Tagen arbeitete. Eine Rückforderung der für diese Tage ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung fällt somit ausser Betracht.
5.5     Das Nämliche gilt für die betreffend den Mitarbeiter H.___ aberkannten Ausfalltage vom 24. und 25. November 1999. Nach Auffassung der Beschwerdegegnerin deuten von ihm an diesen Tagen getätigte Bestellungen bei der I.___ AG und der J.___ AG darauf hin, dass er an diesen Tagen gearbeitet habe (Urk. 8/8/27, Urk. 8/10/1). Belege für diese Bestellungen liegen jedoch keine vor. Somit fehlt es an begründeten Anhaltspunkten dafür, dass H.___ an den erwähnten Tagen gearbeitet hat. Eine Rückforderung der für diese Tage ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung fällt somit ausser Betracht.
5.6     Zusammenfassend ergibt sich nach dem Gesagten, dass rechtsgenüglich lediglich feststeht, dass A.___ an zwei Tagen zu je 8,4 Stunden, nämlich am 19. Januar 1998 und am 6. Mai 1998 (total 16,8 Stunden; vgl. vorstehende Erw. 5.2.3 und 5.2.5), und F.___ an vier Tagen zu je 8,4 Stunden, nämlich am 10. und 23. Februar 1998, am 28. April 1998 und am 6. Mai 1998 (total 33,6 Stunden, vgl. vorstehende Erw. 5.3.2, 5.3.4 und 5.3.5) arbeiteten. Die für diese Tage für die beiden Mitarbeiter ausbezahlte Kurzarbeitsentschädigung unterliegt mithin der Rückforderung.

6.
6.1     Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen Korrekturen der Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/10/2-8) sind entsprechend dem Gesagten anzupassen und die Rückforderungssumme ist neu zu berechnen.
6.2     Für Januar 1998 wurden ursprünglich für den Mitarbeiter A.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentschädigung von Fr. 3'845.05, für den Mitarbeiter F.___ 100,8 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 3'110.05, für die Mitarbeiterin Kerstin von Borstel 100,8 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 2'767.55 und für die Mitarbeiterin G.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 3'003.95 anerkannt. Zuzüglich 6,55 % für AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von Fr. 18'261.65, was Fr. 1'196.15 entspricht, gelangte für Januar 1998 eine Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 13'922.75 zur Auszahlung (Urk. 8/2/15).
Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. März 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin für Januar 1998 eine Korrektur für die Mitarbeiter A.___ und F.___ vor, das heisst für A.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 100,8 Stunden und für F.___ eine Ausfallzeit von 84 Stunden (Urk. 8/10/2).
Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 5.6 Gesagten ist für Januar 1998 lediglich bei A.___ eine Reduktion der anfänglich anerkannten Ausfallzeit von 134,4 Stunden um 8,4 Stunden auf 126 Stunden vorzunehmen. Bei F.___ bleibt es hingegen bei 100,8 Stunden.
Der Verdienstausfall (100 %) von A.___ beläuft sich somit anstatt auf Fr. 5'492.95, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 40.87 und der anfänglich anerkannten 134,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/2/15), auf Fr. 5'149.60 auf der Basis von 126 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 40.87 x 126 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 4'119.70. Unter Berücksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 549.20 (vgl. Urk. 8/2/15) ergibt sich somit für A.___ eine korrigierte Vergütung von Fr. 3'570.50 (Fr. 4'119.70 - Fr. 549.20). Für die übrigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin besteht unverändert Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf der Basis der anfänglich anerkannten Ausfallstunden, das heisst für F.___ auf Fr. 3'110.05, für Kerstin von Borstel auf Fr. 2'767.55 und für G.___ auf Fr. 3'003.95 (vgl. Urk. 8/2/15). Zusammengezählt ergeben sich Fr. 12'452.05. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von nunmehr Fr. 17'918.30 (Fr. 5'149.60 für A.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gemäss Urk. 8/2/15  Fr. 4'485.60 für F.___, Fr. 3'991.70 für Kerstin von Borstel und Fr. 4'291.40 für G.___), das heisst Fr. 1'173.65.
Der Entschädigungsanspruch für den Monat Januar 1998 beträgt somit Fr. 13'625.70. Die Differenz zur ursprünglich ausbezahlten Entschädigung im Umfang von Fr. 13'922.75 beträgt Fr. 297.05. Dieser Betrag unterliegt der Rückforderung.
6.3     Für Februar 1998 anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich für den Mitarbeiter A.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentschädigung von 3'845.05, für den Mitarbeiter F.___ 100,8 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 3'110.05, für die Mitarbeiterin Kerstin von Borstel 100,8 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 2'767.55 und für die Mitarbeiterin G.___ 134,4 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 3'003.95. Zuzüglich 6,55 % für AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von Fr. 18'261.80, was Fr. 1'196.15 entspricht, kam für Februar 1998 eine Kurzarbeitsentschädigung von total Fr. 13'922.75 zur Auszahlung (Urk. 8/2/25).
Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. März 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin für Februar 1998 eine Korrektur für die Mitarbeiter F.___ und G.___ vor, das heisst für F.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 75,6 Stunden und für G.___ solche von 126 Stunden (Urk. 8/10/3).
Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 5.6 Gesagten ist für Februar 1998 lediglich bei F.___ eine Reduktion der ursprünglich anerkannten Ausfallzeit von 100,8 Stunden um 16,8 Stunden auf 84 Stunden vorzunehmen. Bei G.___ bleibt es hingegen bei 134.4 Stunden.
Der Verdienstausfall (100 %) von F.___ beläuft sich somit anstatt auf Fr. 4'485.60, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 44.50 und der ursprünglich anerkannten 100,8 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/2/25), auf Fr. 3'738.-- auf der Basis von 84 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 44.50 x 84 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 2'990.40. Unter Berücksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 478.45 (vgl. Urk. 8/2/25) ergibt sich somit für F.___ eine korrigierte Vergütung von Fr. 2'511.95 (Fr. 2'990.40 - Fr. 478.45). Für die übrigen Mitarbeiter der Beschwerdeführerin besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf der Basis der anfänglich anerkannten Ausfallstunden, das heisst für A.___ auf Fr. 3'845.05, für Kerstin von Borstel auf Fr. 2'767.55 und für G.___ auf Fr. 3'003.95 (vgl. Urk. 8/2/25). Mithin ergeben sich Fr. 12'128.50. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von nunmehr Fr. 17'514.-- (Fr. 3'738.-- für F.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gemäss Urk. 8/2/25  Fr. 5'492.90 für A.___, Fr. 3'991.70 für Kerstin von Borstel und Fr. 4'291.40 für G.___), das heisst Fr. 1'147.65.
Der Entschädigungsanspruch für den Monat Februar 1998 beträgt somit Fr. 13'276.15. Die Differenz zur ausgerichteten Entschädigung im Umfang von Fr. 13'922.75 beträgt somit Fr. 646.60, welche der Rückforderung unterliegen.
6.4     Für April 1998 anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich für den Mitarbeiter A.___ 142,8 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentschädigung von 3'845.05, für den Mitarbeiter F.___ 92,4 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 2'571.75 und für die Mitarbeiterin G.___ 151,2 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 3'218.55. Zuzüglich 6,55 % für AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von Fr. 14'775.85, was Fr. 967.80 entspricht, kam für April 1998 eine Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 10'603.15 zur Auszahlung (Urk. 8/4/12).
Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. März 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin für April 1998 eine Korrektur für die Mitarbeiter F.___ und G.___ vor, das heisst für F.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 84 Stunden und für G.___ eine solche von 142,8 Stunden (Urk. 8/10/5).
Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 5.6 Gesagten ist für April 1998 lediglich bei F.___ eine Reduktion der ursprünglich anerkannten Ausfallzeit von 92,4 Stunden um 8,4 Stunden auf 84 Stunden vorzunehmen. Bei G.___ bleibt es hingegen bei den geltend gemachten 151,2 Stunden.
Der Verdienstausfall (100 %) von F.___ beläuft sich somit anstatt auf Fr. 4'111.80, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 44.50 und der anfänglich anerkannten 92,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/12), auf Fr. 3'738.-- auf der Basis von 84 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 44.50 x 84 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 2'990.40. Unter Berücksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 717.70 (vgl. Urk. 8/4/12) ergibt sich somit für F.___ eine korrigierte Vergütung von Fr. 2'272.70 (Fr. 2'990.40 - Fr. 717.70). Für die übrigen Mitarbeiter besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auf der Basis der ursprünglich anerkannten Ausfallstunden, das heisst für A.___ auf Fr. 3'845.05 und für G.___ auf Fr. 3'218.55 (vgl. Urk. 8/4/12). Mithin ergeben sich Fr. 9'336.30. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom Verdienstausfall von 100 % im Betrag von nunmehr Fr. 14'402.05 (Fr. 3'738.-- für F.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gemäss Urk. 8/4/12  Fr. 5'836.25 für A.___ und Fr. 4'827.80 für G.___), das heisst Fr. 943.35.
Der Entschädigungsanspruch für den Monat April 1998 beträgt somit Fr. 10'279.65. Die Differenz zur ausbezahlten Entschädigung im Umfang von Fr. 10'603.15 beträgt Fr. 323.50, welche der Rückforderung unterliegen.
6.5     Für Mai 1998 anerkannte die Beschwerdegegnerin anfänglich für den Mitarbeiter A.___ 109,2 Ausfallstunden und eine Kurzarbeitsentschädigung von 2'746.45, für den Mitarbeiter F.___ 87,4 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 2'393.75 und für die Mitarbeiterin G.___ 109,2 Ausfallstunden und eine Entschädigung von Fr. 2'145.70. Zuzüglich 6,55 % für AHV, IV, EO und ALV vom Verdienstausfall von 100 % in der Höhe von Fr. 11'839.05, was Fr. 775.45 entspricht, wurde für Mai 1998 Kurzarbeitsentschädigung von insgesamt Fr. 8'061.35 ausbezahlt (Urk. 8/4/20).
         Entsprechend der Aufstellung der aberkannten Ausfallstunden vom 27. März 2002 (Urk. 8/10/1) nahm die Beschwerdegegnerin für April 1998 eine Korrektur für die Mitarbeiter A.___ und F.___ vor, das heisst für A.___ anerkannte sie neu eine Ausfallzeit von 67,2 Stunden und für F.___ eine solche von 62,2 Stunden (Urk. 8/10/6).
Unter Berücksichtigung des in vorstehender Erwägung 5.6 Gesagten ist für Mai 1998 bei A.___ eine Reduktion der ursprünglich anerkannten Ausfallzeit von 109,2 Stunden um 8,4 auf 100,8 Stunden und bei F.___ eine Reduktion der anfänglich anerkannten Ausfallzeit von 87,4 Stunden um 8,4 Stunden auf 79 Stunden vorzunehmen.
Der Verdienstausfall (100 %) von A.___ beläuft sich somit anstatt auf Fr. 4'463.--, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 40,87 und der ursprünglich anerkannten 109,20 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/20), auf Fr. 4'119.70 auf der Basis von 100,8 Stunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 40.87 x 100,8 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 3'295.75. Unter Berücksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 823.95 (vgl. Urk. 8/4/20) ergibt sich somit für A.___ eine korrigierte Vergütung von Fr. 2'471.80 (Fr. 3'295.75 - Fr. 823.95).
Der Verdienstausfall (100 %) von F.___ beläuft sich anstatt auf Fr. 3'889.30, basierend auf einem Stundenverdienst von Fr. 44.50 und der anfänglich anerkannten 87,4 Ausfallstunden (vgl. Urk. 8/4/20), auf Fr. 3'515.50.-- auf der Basis von 79 Ausfallstunden bei gleichbleibendem Stundenverdienst (Fr. 44.50 x 79 Stunden). 80 % davon ergibt den Betrag von Fr. 2'812.40. Unter Berücksichtigung des Karenzabzugs von Fr. 717.70 (vgl. Urk. 8/4/12) ergibt sich somit für F.___ eine korrigierte Vergütung von Fr. 2'094.70 (Fr. 2'812.40 - Fr. 717.70).
Für G.___ besteht Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung in der Höhe von Fr. 2'145.70 auf der Basis der ursprünglich anerkannten Ausfallzeit von 109,2 Stunden (vgl. Urk. 8/4/20).
Der Entschädigungsanspruch beträgt nach dem Gesagten Fr. 6'712.20. Hinzu kommen 6,55 % AHV, IV, EO, ALV vom gesamten Verdienstausfall im Betrag von nunmehr Fr. 11'839.65 (Fr. 4'463.-- für A.___ und Fr. 3'889.90 für F.___, wie soeben dargelegt wurde, sowie gemäss Urk. 8/4/20  Fr. 3'486.75 für G.___), das heisst Fr. 775.50.
Insgesamt besteht somit für den Monat Mai 1998 Anspruch auf eine Entschädigung von Fr. 7'487.70. Die Differenz zur ausbezahlten Entschädigung im Umfang von Fr. 8'061.35 beträgt somit Fr. 573.65, welche der Rückforderung unterliegen.
6.6     Der Rückforderungsanspruch setzt sich somit zusammen aus Fr. 297.05 für Januar 1998, aus Fr. 646.60 für den Monat Februar 1998, aus Fr. 323.50 für den Monat April 1998 und aus Fr. 573.65 für den Monat Mai 1998. Total beläuft sich der Rückforderungsanspruch somit auf Fr. 1'840.80. Die Beschwerde ist demzufolge teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Beschwerdeführerin zu verpflichten, von der für die Monate Dezember 1997 bis und mit Mai 1998, Februar 1999 bis und mit April 1999 und Oktober 1999 bis und mit November 1999 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung Fr. 1'840.80 zurückzuerstatten.
        
7.       Einen Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung stellte die Beschwerdeführerin nicht. Der bis 31. Dezember 2002 in Kraft gewesene Art. 103 AVIG enthielt betreffend Prozessentschädigung keine eigene Regelung, sondern verwies in Abs. 6 auf das kantonale Verfahrensrecht. § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) macht die Zusprechung einer Prozessentschädigung von einem Antrag abhängig. Gemäss dem seit 1. Januar 2003 gültigern Art. 61 lit. g ATSG, der auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung Gültigkeit hat (vgl. Art.1 Abs. 1 AVIG in der ab 1. Januar 2003 gültigen Fassung), setzt die Zusprechung einer Prozessentschädigung hingegen keinen Antrag der beschwerdeführenden obsiegenden Partei mehr voraus. Da den Kantonen in Art. 82 Abs. 2 ATSG aber eine Übergangsfrist von 5 Jahren zur Anpassung ihrer Bestimmungen über die Rechtspflege eingeräumt wird, hat der genannte und nach wie vor in Kraft stehende  § 34 GSVGer bis zur vorzunehmenden Anpassung weiterhin Gültigkeit. Somit ist vorliegend, mangels Antrags, von der Zusprechung einer Prozessentschädigung abzusehen.
Da Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung wird die Verfügung der Arbeitslosekasse des Kantons Zürich vom 24. November 2001 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die E.___ AG von der für die Monate Dezember 1997 bis und mit Mai 1998, Februar 1999 bis und mit April 1999 und Oktober 1999 bis und mit November 1999 ausgerichteten Kurzarbeitsentschädigung Fr. 1'840.80 zurückzuerstatten hat.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Alexander Rabian
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).