Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00264
AL.2002.00264

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi als Einzelrichter

Gerichtssekretärin Meier


Urteil vom 27. März 2003
in Sachen
M.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 14. März 2002 M.___ infolge Nichtbefolgung von Weisungen des Regionalen Arbeitsvermittlungsamtes (RAV) für die Dauer von 22 Tagen ab 26. Januar 2002 in der Anspruchsberechtigung einstellte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 25. März 2002 (Urk. 1) und deren Ergänzung vom 5. April 2002 (Urk. 7), in welcher die Aufhebung der Verfügung beantragt, sowie in die Beschwerdeantwort vom 16. April 2002 (Urk. 8) mit dem sinngemässen Antrag auf Abweisung der Beschwerde;

in Erwägung,
dass die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt, da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
dass die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen muss, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG), wobei sie insbesondere verpflichtet ist, angemessene Umschulungs- und Weiterbildungskurse zu besuchen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Abs. 3 lit. a),
dass die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen des Arbeitsamtes nicht befolgt, namentlich eine ihr zugewiesene zumutbare Arbeit nicht annimmt, oder einen Kurs, zu dessen Besuch sie angewiesen worden ist, ohne entschuldbaren Grund nicht antritt oder abbricht (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG),
dass sich die Dauer der Einstellung nach dem Grad des Verschuldens bemisst und bei leichtem Verschulden ein bis 15 Tage, bei mittelschwerem Verschulden 16 bis 30 Tage und bei schwerem Verschulden 31 bis 60 Tage dauert (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung, AVIV);
dass streitig und zu prüfen ist, ob und allenfalls wie lange der Beschwerdeführer in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist,
dass ihm in der angefochtenen Verfügung vorgeworfen wird, durch sein Verhalten, die Wegweisung von dem Deutschkurs, zu dessen Besuch er vom zuständigen RAV angewiesen worden sei (vgl. Urk. 9/5), herbeigeführt und damit die arbeitsmarktliche Massnahme verhindert zu haben (Urk. 2 S. 2),
dass bei den Akten eine schriftliche Erklärung der Lehrerin besagten Kurses vom 26. Januar 2002 liegt, wonach sich der Beschwerdeführer ihr gegenüber wiederholt aufdringlich verhalten habe und manchmal alkoholisiert erschienen sei; er sich am 25. Januar 2002 in der Klasse auffällig benommen habe, den Unterricht dadurch gestört und, als sie ihn zur Rede gestellt habe, bestätigt habe, in der Pause Alkohol konsumiert zu haben (Urk. 9/6),
dass der Beschwerdeführer diese Vorwürfe bestreitet und eine Voreingenommenheit der Lehrerin gegen ihn geltend macht (Urk. 1, 3/1, 6a und 7),
dass die fragliche Lehrerin an einer Sanktionierung des Beschwerdeführers seitens der Arbeitslosenversicherung kein Interesse hat, weshalb ihre Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen werden kann: ihre Ausführungen nicht nur glaubhaft erscheinen, sondern durch den Brief des Beschwerdeführers vom 3. April 2002 an sie (Urk. 6b) gerade unterstützt werden, zumal der Beschwerdeführer darin eine eindeutige verbale Aggressivität an den Tag legte und die Empfängerin einzuschüchtern versuchte, was den Rückschluss auf ein auffälliges und aufdringliches Verhalten des Beschwerdeführers zulässt,
dass deshalb gestützt auf die Erklärung der Lehrerin vom 26. Januar 2002 (Urk. 6b) davon auszugehen ist, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Klasse den Unterricht störte, weshalb er vom Kurs zu Recht weggewiesen worden ist,
dass sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unter diesen Umständen als rechtmässig erweist,
dass das AWA mit der Festsetzung der Einstellungsdauer auf 22 Tage unter Annahme eines leichten Verschuldens den konkreten Umständen und den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers mehr als angemessen Rechnung getragen hat, weshalb sich die angefochtene Verfügung auch unter diesem Aspekt nicht beanstanden lässt;


erkennt der Einzelrichter:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse der GBI, Zahlstelle Zürich Tellstrasse

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).