AL.2002.00308
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Grünig
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
Schwamendingenstrasse 10, 8050 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___ war ab September 1998 in der Unternehmung seiner Mutter B.___ als Reiniger zu einem Beschäftigungsumfang von 7 Stunden pro Woche angestellt (Arbeitgeberbescheinigung vom 9. Januar 2002, Urk. 6/5/1). Ab dem 1. Mai 2000 arbeitete er zudem in der Unternehmung X.___ im Umfang von 70-100 Stunden im Monat (Arbeitgeberbescheinigung vom 26. März 2002, Urk. 6/6/1). Des Weiteren stand er seit dem 1. März 2001 in einem Anstellungsverhältnis - ebenfalls in der Reinigung - mit der Y.___ mit einem vereinbarten Beschäftigungsumfang von 2,5-3 Stunden pro Tag (Arbeitgeberbescheinigung vom 11. Januar 2002, Urk. 6/4/1; vgl. auch den Arbeitsvertrag in Urk. 3/6).
Das Arbeitsverhältnis mit der X.___ endigte durch Kündigung des Versicherten Ende Oktober 2001 (vgl. Urk. 6/6/1 sowie das Kündigungsschreiben in Urk. 6/6/14); das Arbeitsverhältnis mit der Mutter des Versicherten wurde zunächst per Ende Dezember 2001 und nach entsprechendem Hinweis der Arbeitslosenkasse auf die gesetzliche Kündigungsfrist per Ende Januar 2002 aufgelöst (vgl. Urk. 6/5/1 sowie die Korrespondenz in Urk. 6/5/3-9). Das Arbeitsverhältnis mit der Y.___ bestand weiter (vgl. Urk. 6/4/1).
Im Januar 2002 meldete sich M.___ bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Vollzeitstelle und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung an (Anmeldung zur Arbeitsvermittlung vom 8. Januar 2002, Urk. 6/2; Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 9. Januar 2002, Urk. 6/1). Die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie setzte anhand der Einkünfte, die der Versicherte in den drei erwähnten Arbeitsverhältnissen erzielt hatte, den versicherten Verdienst fest und rechnete dem Versicherten das Einkommen, das er bei der Y.___ weiterhin erzielte, als Zwischenverdienst an. Mit Verfügung vom 3. April 2002 eröffnete die Kasse dem Versicherten, dass er ab dem 1. Februar 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da seine Tätigkeit bei der Y.___ lohnmässig zumutbar sei (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob M.___ mit Eingabe vom 9. April 2002 Beschwerde mit dem Antrag, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse der GBI schloss in der Beschwerdeantwort vom 17. April 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nach Abschluss des Schriftenwechsels (Verfügung vom 23. April 2002, Urk. 10) reichte der Versicherte die Lohnabrechnung der Y.___ für den Monat März 2002 nach (Urk. 9), und die Arbeitslosenkasse liess dem Gericht ein Schreiben vom 25. April 2002 zukommen, worin sie dem Versicherten mitgeteilt hatte, dass sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2002 gegeben sein dürfte (Urk. 11), sowie ein ebenfalls am 25. April 2002 erstelltes Stammblatt mit den ermittelten Eckdaten für die Zeit ab dem 1. März 2002 (Urk. 12). Auf gerichtliche Aufforderung hin (Telefonnotiz vom 4. Juni 2003, Urk. 14) stellte die Kasse dem Gericht am 4. Juni 2003 (Urk. 16) ausserdem die Taggeldabrechnungen zu, aufgrund derer sie dem Versicherten unterdessen für die Monate März, April und Mai 2002 Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet hatte (Urk. 15/1-3).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ob die angefochtene Verfügung vom 3. April 2002 rechtmässig ist, beurteilt sich nach den tatsächlichen Verhältnissen, wie sie sich bis zum Zeitpunkt des Entscheiderlasses entwickelt haben, und desgleichen ist auf die Rechtslage in diesem Zeitpunkt abzustellen, in Anwendung der Rechtsprechung, wonach der Beurteilung einer Sache diejenigen Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b mit Hinweisen). Demgemäss sind die Änderungen der Arbeitslosenversicherungsgesetzgebung, die im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) per 1. Januar 2003 stehen, im vorliegenden Verfahren nicht zu berücksichtigen. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Die Arbeitslosenentschädigung wird gestützt auf Art. 21 und Art. 22 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als Taggeld ausgerichtet, welches sich nach dem versicherten Verdienst bemisst.
Gemäss Art. 23 Abs. 1 Satz 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde, wobei die vertraglich vereinbarten regelmässigen Zulagen eingeschlossen sind, soweit sie nicht Entschädigung für arbeitsbedingte Inkonvenienzen darstellen. Ein volles Taggeld beträgt nach Art. 22 Abs. 1 Satz 1 AVIG 80 % des versicherten Verdienstes; versicherte Personen, die (kumulativ) keine Unterhaltspflicht gegenüber Kindern haben, nicht invalid sind und ein volles Taggeld (nach Art. 22 Abs. 1 AVIG) erreichen, das mehr als 130 Franken beträgt, erhalten nach Art. 22 Abs. 2 AVIG ein Taggeld in der Höhe von 70 % des versicherten Verdienstes.
2.2 Nach Art. 24 Abs. 2 Satz 1 AVIG hat die versicherte Person innerhalb der Rahmenfrist für den Leistungsbezug Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles für Tage, an denen sie einen Zwischenverdienst erzielt. Als Zwischenverdienst gilt nach Art. 24 Abs. 1 AVIG jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt. Der Verdienstausfall wird in Art. 24 Abs. 3 Satz 1 AVIG als Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst definiert.
Nach der Rechtsprechung, die das Eidgenössische Versicherungsgericht unter der Herrschaft von Art. 24 AVIG, wie er bis Ende 1995 in Kraft gewesen war, entwickelt (vgl. BGE 120 V 233) und für den Geltungsbereich der revidierten, ab dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung weiterhin als anwendbar erklärt hat (vgl. BGE 127 V 480 Erw. 2), ist die Arbeitslosenentschädigung auch dann nach der Zwischenverdienstregelung in Art. 24 AVIG zu bemessen, wenn eine versicherte Person von mehreren innegehabten Teilzeitbeschäftigungen die einen verliert und die anderen beibehält; diesfalls ist der versicherte Verdienst unter Berücksichtigung sämtlicher vor Eintritt der Teilarbeitslosigkeit erzielten Einkünfte festzusetzen, und die nach Eintritt der Teilarbeitslosigkeit verbleibenden Einkünfte aus den beibehaltenen Teilzeittätigkeiten sind als Zwischenverdienst anzurechnen. Ebenfalls nach wie vor gültig ist der höchstrichterlich erarbeitete Grundsatz, dass für den Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles dann kein Raum mehr bleibt, wenn die versicherte Person während der strittigen Kontrollperiode eine insbesondere auch in lohnmässiger Hinsicht zumutbare Arbeit aufnimmt, das heisst eine Tätigkeit, die ihr ein Einkommen verschafft, welches zumindest dem Betrag der ihr zustehenden Arbeitslosenentschädigung entspricht (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Dieser Grundsatz hat in Art. 41a Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV; in der ab dem 1. Januar 1997 gültigen Fassung) Eingang gefunden. Dort ist statuiert, dass ein Anspruch auf Kompensationszahlungen dann besteht, wenn das Einkommen geringer ist als die der versicherten Person zustehende Arbeitslosenentschädigung, was umgekehrt heisst, dass der Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalles entfällt, wenn das Einkommen während der strittigen Kontrollperiode die Höhe der nach Art. 22 AVIG festgesetzten Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt (vgl. SVR 1999 ALV Nr. 8 S. 21 Erw. 2c). Zur Beurteilung der Frage, ob das Zwischenverdiensteinkommen die Arbeitslosenentschädigung erreicht oder übersteigt, ist nach der Rechtsprechung das Taggeld mit dem Brutto-Tagesverdienst zu vergleichen (vgl. BGE 121 V 51).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 3. April 2002 (vgl. Urk. 2 S. 2) in korrekter Anwendung der dargelegten rechtlichen Grundsätze zur Anrechnung einer beibehaltenen Teilzeitbeschäftigung als Zwischenverdienst zutreffend festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Februar 2002 bei der Y.___ ein Einkommen erzielt hatte, das höher war als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung von 70 % des versicherten Verdienstes. Der Beschwerdeführer stellte denn in der Beschwerdeschrift auch weder die Höhe des versicherten Verdienstes von Fr. 5'126.-- und die darauf basierende Taggeldhöhe von Fr. 165.35 in Frage, noch bestritt er die Höhe des angerechneten Einkommens von Fr. 3'605.75, welches die Beschwerdegegnerin der Lohnabrechnung der Y.___ vom 21. März 2002 betreffend den Monat Februar 2002 (Urk. 3/3) und der zugehörigen Zwischenverdienstbescheinigung vom 26. März 2002 (Urk. 6/9/7) entnommen hatte. Mit seinem Vorbringen, die Einkünfte bei der Y.___ seien im Februar 2002 ausserordentlich hoch gewesen und würden in den folgenden Monaten wieder niedriger ausfallen, beanstandete der Beschwerdeführer vielmehr vor allem, dass die Beschwerdegegnerin ihm den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht nur für den Monat Februar 2002 verweigert hatte, sondern eine generelle Anspruchsverneinung - ab dem 1. Februar 2002 - ausgesprochen hatte.
Die Beschwerdegegnerin hat in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung zwar darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Falle eines geringeren Einkommens in den nachfolgenden Monaten seinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung erneut prüfen lassen könne. Dennoch ist die Verfügung zumindest dann, wenn allein auf das Verfügungs-Dispositiv abgestellt wird, nicht korrekt, da die ausgesprochene Anspruchsverneinung ab dem 1. Februar 2002 impliziert, dem Beschwerdeführer werde im Sinne einer Dauerregelung bis zu Datum des Verfügungserlasses, dem 3. April 2002, keine Arbeitslosenentschädigung gewährt. Soweit die angefochtene Verfügung in dieser Weise eine generelle Anspruchsverweigerung über den Monat Februar 2002 hinaus beinhaltet, ist die Beschwerdegegnerin unterdessen allerdings darauf zurückgekommen und hat dem Beschwerdeführer mit den Abrechnungen vom 7. Mai 2002 für die Monate März und April 2002 Arbeitslosenentschädigung zugesprochen und ausgerichtet (Urk. 15/1+2).
Hinsichtlich des Anspruches des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung für die Zeit nach Februar 2002 ist die Beschwerde daher gegenstandslos geworden. Demgegenüber ist sie hinsichtlich seines Anspruches auf Arbeitslosenentschädigung für den Monat Februar 2002 nach dem bereits Dargelegten abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage je einer Kopie von Urk. 14, Urk. 15/1-3 und Urk. 16
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069, unter Beilage einer Kopie von Urk. 14
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).