Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00360
AL.2002.00360

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 27. Februar 2003
in Sachen
P.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. April 2002 P.___, geboren 1939, mitgeteilt hat, dass von der ihm zustehenden Arbeitslosenentschädigung Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von monatlich Fr. 4'360.-- abgezogen würden (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 23. April 2002, mit welcher P.___ beantragt hat, dass die AHV-Ersatzrente von monatlich Fr. 582.--, welche kein Bestandteil der Pensionskassenrente darstelle, nicht anzurechnen sei (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. Mai 2002 (Urk. 6),
in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind,
dass gemäss Art. 13 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Bundesrat die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen,
dass Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von den Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b abgezogen werden (Art. 18 Abs. 4 AVIG),
dass als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge gelten, auf die bei Erreichen der reglementarischen Altersgrenze für die vorzeitige Pensionierung ein Anspruch erworben wurde (Art. 32 der Verordnung über die obligatorischer Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]),
dass der Beschwerdeführer mit Erreichen des 62. Altersjahres von seiner Arbeitgeberin, der A.___, reglementsgemäss per 1. Oktober 2001 pensioniert worden ist (Urk. 7/7),
dass der Beschwerdeführer seit dem 1. Oktober 2001 von der B.___ eine Altersrente von Fr. 3'751.-- (seit dem 1. Januar 2002 Fr. 3'778.--) sowie eine AHV-Ersatzrente von Fr. 582.-- erhält (Urk. 7/9),
dass sich der Beschwerdeführer am 29. Januar 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung angemeldet hat (Urk. 7/1),
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung festgestellt hat, dass von der dem Beschwerdeführer zustehenden Arbeitslosenentschädigung die Leistungen der B.___ im Umfang von total Fr. 4'360.-- (Fr. 3'778.-- Altersrente zuzüglich Fr. 582.-- AHV-Ersatzrente) abzuziehen sind,
dass der Beschwerdeführer geltend macht, die AHV-Ersatzrente dürfe nicht von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden, da diese nicht Bestandteil der Pensionskassenrente sei und nur vom Arbeitgeber finanziert werde,
dass gemäss Art. 30 Ziff. 1 des Reglements 1998 der B.___ (Urk. 7/13) im Sinne von Art. 24, 27 oder 28 pensionierte Versicherte während der Bezugsdauer der Altersrente vor Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenberechtigungsalters, frühestens aber ab vollendetem 62. Altersjahr, Anspruch auf eine AHV-Ersatzrente haben,
dass die Finanzierung der AHV-Ersatzrente durch die Arbeitgeberin mit einem vom Stiftungsrat festgelegten jährlichen prozentualen Beitragssatz erfolgt und die Kasse hiefür kein Deckungskapital äufnet (Art. 50 Ziff. 4 des Reglements),
dass gemäss Ziffer B125 des Kreisschreibens über die Arbeitslosenentschädigung des Staatssekretariats für Wirtschaft seco sogenannte "AHV-Überbrückungsrenten" ebenfalls als Altersleistungen gelten, soweit sie reglementarisch vorgesehen sind,
dass es sich bei der AHV-Ersatzrente entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht um eine Leistung der Arbeitgeberin, sondern durchaus um eine solche der Pensionskasse handelt, welche diese nicht freiwillig erbringt, sondern aufgrund eines klaren reglementarischen Anspruchs des Beschwerdeführers,
dass der Umstand, dass die AHV-Ersatzrente ausschliesslich durch Beiträge der Arbeitgeberin finanziert wird, nichts daran zu ändern vermag, dass es sich um eine reglementarische Altersleistung der Pensionskasse handelt, deren Höhe im Übrigen von der Beitragsdauer des betreffenden Versicherten bei der B.___ abhängig ist (vgl. Art. 30 Ziff. 2 des Reglements),
dass die Beschwerdegegnerin somit zu Recht festgestellt hat, dass die AHV-Ersatzrente eine Leistung der weitergehenden beruflichen Vorsorge ist, welche im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden muss, was zur Abweisung der Beschwerde führt,


erkennt das Gericht:

 


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- P.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).