AL.2002.00401
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Walser
Ersatzrichterin Malnati Burkhardt
Gerichtssekretärin Fehr
Urteil vom 16. Dezember 2003
in Sachen
Z.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli
Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich
gegen
RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Bezirk Uster
Bezirk Uster
Brunnenstrasse 1, 8610 Uster
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Z.___, geboren 1954, meldete sich am 6. November 2000 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Uster zur Arbeitsvermittlung an und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2001 (Urk. 8/1, Urk. 3/3 S. 1). Nach Durchführung einer vom RAV vermittelten Berufsberatung stellte er am 14. März 2001 ein Gesuch um Bewilligung einer Weiterbildung (Urk. 3/6). Mit Verfügung vom 20. März 2001 wurde diesem entsprochen und der Versicherte angewiesen, sich vom 2. April bis 31. Oktober 2001 an der Universität Zürich während (vorerst) eines Semesters zum Handelslehrer weiterzubilden (Urk. 3/4). Im Monat Mai 2001 nahm er an der Kantonsschule A.___ ab 21. August 2001 eine Teilzeitstelle als Handelslehrer im Umfang von 70 % an (Urk. 8/8-9). Am 27. September 2001 wurde das Gesuch des Versicherten vom 27. September 2001 um Besuch des zweiten Semesters seiner Ausbildung zum Handelslehrer an der Universität Zürich (1. November 2001 bis 30. April 2002) vom RAV bewilligt (Urk. 3/5). Mit Verfügung vom 2. April 2002 lehnte das RAV den Besuch des dritten Semesters ab (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli, Zürich, mit Eingabe vom 7. Mai 2002 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Bewilligung des dritten Semesters der Weiterbildung zum Handelslehrer am Höheren Lehramt für Mittelschulen, Universität Zürich (Urk. 1 S. 2). Am 14. Juni 2002 schloss das RAV auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Nach Eingang der Replik vom 19. August 2002 (Urk. 12) und der Duplik vom 24. September 2002 (Urk. 15) wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 26. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 17). Am 9. Dezember 2002 wurde ein Bericht der Kantonsschule A.___ zur Anstellung des Versicherten eingeholt (Urk. 18). Mit Verfügungen vom 9. April und 27. Mai 2003 holte das Gericht schriftliche Berichte bei der Mitarbeiterin des RAV (B.___) über Einzelheiten zu den zwei bewilligten Semestern der Weiterbildung zum Handelslehrer am Höheren Lehramt für Mittelschulen, Universität Zürich, ein (Urk. 25, Urk. 30). Mit Eingabe vom 8. Juli 2003 nahm der Versicherte dazu Stellung (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Arbeitnehmende, die einen Kurs zur Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung besuchen, können gemäss Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Leistungen der Versicherung beanspruchen, wenn sie: a) arbeitslos oder unmittelbar von Arbeitslosigkeit bedroht sind und ihnen keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann; b) innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) die Mindestbeitragszeit nach Art. 13 Abs. 1 AVIG aufweisen oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind (Art. 14 AVIG); und c) den Kurs auf Weisung oder mit Zustimmung der kantonalen Amtsstelle besuchen.
2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 2 AVIG gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen; ARV 1996/97 Nr. 24 S. 142 Erw. 1b).
Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.3 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen).
2.4 Nach Gesetz und Rechtsprechung sind Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung nicht Sache der Arbeitslosenversicherung. Deren Aufgabe ist es lediglich, in gewissen Fällen durch konkrete Eingliederungs- und Weiterbildungsmassnahmen eine bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen oder eine drohende Arbeitslosigkeit zu verhindern. Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274 und 400 f. mit Hinweisen; ARV 1998 Nr. 39 S. 221 Erw. 1b).
2.5 Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt den Anforderungen von Art. 59 Abs. 3 AVIG nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Übernahme der Kosten des dritten Semesters der Weiterbildung zum Handelslehrer am Höheren Lehramt für Mittelschulen an der Universität Zürich hat.
3.2 Der Beschwerdegegner hat dies verneint mit der Begründung, die bereits bewilligten zwei Semester vom 2. April 2001 bis 30. April 2002 würden kein Präjudiz darstellen, um weitere Semester durch die Arbeitslosenversicherung zu finanzieren. Ziel einer arbeitsmarktlichen Massnahme sei es, grundsätzlich die Vermittlungsfähigkeit innert nützlicher Frist im angestammten Berufsbereich zu fördern. Durch die Bewilligung weiterer Semester sei diese Voraussetzung für eine arbeitsmarktliche Massnahme nicht mehr gewährleistet. Zudem sollte es im Suchbereich des Beschwerdeführers (als Jurist) möglich sein, eine adäquate Stelle zu finden (Urk. 2 S. 2).
3.3 Demgegenüber führte der Beschwerdeführer aus, die Anweisung, sich zum Handelslehrer auszubilden, sei durch den Beschwerdegegner erfolgt. Zwischenzeitlich habe er sogar eine Anstellung auf dem künftigen Berufsfeld gefunden, eben als Handelslehrer bei der Kantonsschule A.___. Es verstehe sich von selbst, dass diese Anstellung an der Kantonsschule A.___ unter der Bedingung erfolgt sei, dass er seine Ausbildung zum Handelslehrer abschliessen werde. Er habe darauf hingewiesen, dass eine Bewilligung für die gesamte Ausbildung sinnvoll sei. Man habe ihm erwidert, die Arbeitsvermittlungsstelle könne nur semesterweise Bewilligungen erteilen; es stehe jedoch fest, dass die Folgesemester ebenfalls bewilligt würden. Entsprechend sei auch das zweite Semester anstandslos bewilligt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe ihn der Beschwerdegegner darauf hingewiesen, dass dies die letzte Bewilligung sei. Er sei nicht Anwalt, Wirtschaftsjurist, Zivil- oder Verwaltungsrechtler. Er sei während über eines Jahrzehntes ausschliesslich als Bezirksanwalt tätig gewesen. Eine Spezialisierung sei somit in einem Bereich erfolgt, in welchem ausschliesslich der Staat als Arbeitgeber auftrete. Aufgrund dieser Analyse habe denn auch die Studienberatung des Kantons Zürich völlig zu Recht befunden, dass die Lehrertätigkeit eines der wenigen für ihn offenen Berufsgebiete darstelle. Es liege ein Verstoss gegen Treu und Glauben vor, welcher den angefochtenen Entscheid als krass willkürlich erscheinen lasse, weshalb er aufzuheben sei (Urk. 1 S. 5-6 Ziff. 1- 4).
3.4
3.4.1 Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben haben Verfügungen auf dem Gebiete der Sozialversicherung so zu gelten, wie sie nach gemeinverständlichem Wortlaut zu verstehen sind (BGE 108 V 234 Erw. 2b). Ferner ist der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten, welcher Behörden und Privaten gleichermassen rechtsmissbräuchliches und widersprüchliches Verhalten verbietet (BGE 125 V 375 Erw. 2b).
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass es sich bei der Ausbildung zum Handelslehrer um eine eineinhalbjährige Ausbildung handelt, gab der Beschwerdeführer doch im Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch vom 14. März 2001 an, die Weiterbildung zum Handelslehrer daure vom 2. April 2001 bis Oktober 2002 (Urk. 3/6 Ziff. 3). Das vom Beschwerdeführer am 14. März 2001 gestellte Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch nannte als Kursinhalt "Patent Höheres Lehramt Mittelschulen, Handelslehrer". Die Rubrik "Kursdauer" füllte der Versicherte mit "2.4.2001 bis 2. Okt. 2002" aus. In der Kursbegründung des Gesuches wies der Beschwerdeführer ferner darauf hin, er habe bereits früher als Lehrer gearbeitet (Urk. 3/6). Mit Verfügung vom 20. März 2001 wies der Beschwerdegegner den Versicherten an, diesen Kurs ("Universität Zürich Abteilung Höheres Lehramt Mittelschulen, Weiterbildung zum Handelslehrer") zu besuchen. Die Bewilligung erstreckte sich auf das erste Semester (Urk. 3/4). Die Verfügung enthielt im Übrigen keine Einschränkungen. Genau gleich ist die zweite Verfügung vom 27. September 2001 zu charakterisieren, welche die Bewilligung für das zweite Semester enthielt (Urk. 3/5). Nichts deutete darauf hin, dass bei dieser Bewilligung die spezifischen Bewilligungsvoraussetzungen (Erw. 2 oben) neu geprüft worden waren. Ebenso enthielten die beiden erwähnten Verfügungen keine entsprechenden Vorbehalte. Die Entscheide bezogen sich immer auf die ursprünglich vom Beschwerdeführer beantragte "Weiterbildung zum Handelslehrer".
3.4.2 Es stellt sich die Frage, ob der Versicherte aufgrund der Umstände darauf schliessen musste, dass die Bewilligungen gleichsam auf Zusehen hin und semesterweise erfolgen würden. Die vom RAV eingereichten Protokolle über die Beratungsgespräche lassen nicht auf derartige Umstände schliessen. Gemäss dem Protokoll über das Beratungsgespräch vom 7. März 2001 (Urk. 29/10) entschied der Beschwerdegegner, dass eine Mediationsausbildung nicht in Frage komme. Anschliessend steht im Protokoll wörtlich: "Patent Höheres Lehramt Mittelschule/Handelsschule: kann bewilligt werden, da Vers. bereits Erfahrung als Lehrer nachweisen kann. Bedarf an Handelslehrer." Mit der Verwendung des Ausdruckes "Patent" konnte nur gemeint sein, dem Beschwerdeführer sei ein entsprechender Abschluss zu ermöglichen. Im nach Erlass der ersten Verfügung erstellten Protokoll über das Beratungsgespräch vom 20. April 2001 (Urk. 29/9) ist in ähnlicher Weise zu lesen, die "Weiterbildung zum Handelslehrer" sei "bewilligt". Im Gespräch vom 21. Mai 2001 kritisierte die Beraterin die Arbeitsbemühungen des Beschwerdeführers (Urk. 29/8). Ferner wies sie ihn darauf hin, dass er bereit sein müsse, die Weiterbildung für eine Dauerstelle aufzugeben. Damit gab sie dem selbstverständlichen Grundsatz Ausdruck, dass die Arbeitslosenversicherung generell nur dann leistungspflichtig ist, wenn die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit noch gegeben sind, und die versicherte Person auch dann bemüht sein muss, die Arbeitslosigkeit zu beenden, wenn ihr eine arbeitsmarktliche Massnahme bewilligt worden ist. Im gleichen Protokoll erfolgte der Hinweis der Beraterin auf die Dauer der Weiterbildung zum Handelslehrer wie folgt: "Ausbildung bis ca. Oktober 2002!!!!". Im Beratungsgespräch vom 25. Juni 2001 (Urk. 29/8) erhielt der Versicherte in Bezug auf die Stellensuche den "Stand Rechte/Pflichten erneut erklärt". Was die hier zur Diskussion stehende arbeitsmarktliche Massnahme betrifft, erfolgte in einem separaten Punkt einzig der Vermerk: "Uni Weiterbildung zum Handelslehrer (Vorlesungen) bis 31.10.01 (nächstes Semester pendent) Stellen??" Im Protokoll vom 27. Juli 2001 war erneut von Schwierigkeiten im Bereich der Stellensuche die Rede, und die Beraterin entschied sich zu einer Meldung an das kantonale Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA; Urk. 29/7). Zu reden gaben damit offensichtlich wiederum die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit an sich, nicht aber die besonderen Voraussetzungen zur Anordnung arbeitsmarktlicher Massnahmen. Die Meldung beim AWA führte denn auch zu einem Einstellungsverfahren, das mit Verfügung des AWA vom 26. September 2001 eingeleitet worden war und an das sich ein Beschwerdeverfahren am Sozialversicherungsgericht anschloss (Prozess Nummer AL.2001.00734). Im selben Protokoll stellte die Beraterin unter "Zielvereinbarung" ausserdem Überlegungen an, dass der Versicherte mit einer 70%-Anstellung unter Umständen mehr als den versicherten Verdienst erzielen könnte und deshalb eventuell eine Abmeldung von der Arbeitsvermittlung möglich werde. Auch dies betrifft die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit. Im Protokoll vom 20. September 2001 (Urk. 29/7) schilderte die Beraterin die aktuelle Situation so, dass der Beschwerdeführer bei der Kantonsschule A.___ einen Zwischenverdienst erziele. Daraufhin erfolgte ausdrücklich die Umschreibung "+ Ausbildung höheres Lehramt, Handelslehrer (finanziert durch ALV)". Unter dem Stichwort "Stellensuche", demnach wiederum unter dem Gesichtspunkt Arbeitslosigkeit, erachtete die Beraterin die Voraussetzungen zur Bewilligung des Kursgesuches für das zweite Semester als gegeben, und es erfolgte die Bestätigung "Kursgesuch vorhanden". In der Rubrik "arbeitsmarktliche Massnahmen" protokollierte die Beraterin "Kursgesuch 2. Semester Nov. 01-April 2002 (bewilligen)". Im Beratungsgespräch vom 20. Dezember 2001 (Urk. 29/5) steht unter "Stellensuche", dass der Versicherte bis 30. April 2002 (2. Semester) von der Stellensuche befreit sei. Zum Bereich "arbeitsmarktliche Massnahmen" führte die Beraterin an, "momentan 2. Semester Uni Weiterbildung zum Handelslehrer wird zum nächsten Termin Gesuch 3. Semester mitbringen". Als Themen für das nächste Beratungsgespräch sind im Protokoll "3. Semester Gesuch/allg. Stand/für Prüfungsanmeldung Praktikum notwendig" angeführt. Es fehlen erneut Hinweise, dass ein drittes Semester nicht mehr bewilligt werden könnte. Dem Protokoll des Beratungsgespräches vom 7. März 2002 (Urk. 29/5) ist zu entnehmen, dass das Gesuch für das dritte Semester gestellt worden sei. In Klammer ist zusätzlich angeführt: "neu!!! Auch ein 4. Semester". Wiederum machte sich die Beraterin Gedanken zu den Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit, und sie nahm sich vor, beim nächsten Beratungsgespräch das Thema "Vermittlungsfähigkeit" aufzunehmen. Das Anfügen von drei Fragezeichen hinter dem Begriff "Vermittlungsfähigkeit" lässt darauf schliessen, dass die Beraterin diesem Punkt Gewicht und Priorität beimass. Unmittelbar bevor der Beschwerdegegner die heute umstrittene Verfügung erliess, fand am 20. März 2002 ein Beratungsgespräch statt (Urk. 29/4). Die Beraterin vermerkte nunmehr, die Abteilung arbeitsmarktliche Massnahmen und der Beschwerdegegner hätten entschieden, das 3. und 4. Semester würden nicht mehr bewilligt. Die Gründe für die Ablehnung würde C.___ ihr, der Beraterin, demnächst mitteilen. Schliesslich ergibt sich aus dem Protokoll vom 20. Juni 2002 (Urk. 29/4), der Beschwerdeführer habe per 1. September 2002 ein volles Pensum als Handelslehrer erhalten. Es könne deshalb die Abmeldung von der Arbeitsvermittlung erfolgen. Weiter ergibt sich, dass vom Versicherten bis Ende August 2002 weiterhin Arbeitsbemühungen verlangt worden waren und ihm in dieser Zeit vom Beschwerdegegner eine Stelle zugewiesen worden war.
3.4.3 Auch aus dem gut dokumentierten Verlauf der Beratungsgespräche lässt sich - wie aus den Verfügungen des RAV - nicht der Schluss ziehen, dass die arbeitsmarktliche Massnahme als solche von einem Semester zum andern neu wieder zu bewilligen gewesen war und die Bewilligung nicht für die ganze Weiterbildung galt. Vielmehr ergibt sich vorab das Bemühen der Beraterin, richtigerweise die Frage, ob die Voraussetzungen der Arbeitslosigkeit an sich noch gegeben waren, laufend zu prüfen. Der Versicherte hatte somit aufgrund des aufgezeichneten Verlaufs der Beratungsgespräche nicht damit zu rechnen, dass ihm nicht grundsätzlich ein dreisemestriger Kurs zur Weiterbildung als Handelslehrer bewilligt worden war, gingen doch die Protokolleinträge regelmässig davon aus, dass dem Versicherten die "Ausbildung" bzw. die "Weiterbildung" zum Handelslehrer im Umfang von drei Semestern bewilligt war. Es ist nicht aussergewöhnlich, dass trotzdem für jedes Semester eine separate Verfügung erging, denn erstens konnten die Modalitäten im Einzelnen von Semester zu Semester ändern, und zweitens musste - wie erwähnt - jeweils die Grundvoraussetzung für die arbeitsmarktliche Massnahme, nämlich die Arbeitslosigkeit, gegeben sein.
Hinzu kommt folgender materielle Gesichtspunkt: Es mag in einzelnen Fällen sinnvoll und angemessen sein, einer versicherten Person zum Beispiel einen ein-, zwei- oder dreisemestrigen Sprach- oder EDV-Kurs zu bewilligen, um deren Vermittlungsfähigkeit zu verbessern. Es ist jedoch nicht einleuchtend, einem Versicherten ein oder zwei Semester Ausbildung zum Handelslehrer zu gewähren, um ihm dann mitzuteilen, das letzte halbe Jahr dürfe er nicht mehr absolvieren, weil er in einem ganz andern Berufssegment eine Anstellung finden könnte. Der Rektor der Kantonsschule A.___ hat denn auch bestätigt, dass der Versicherte nur eine Anstellung im Zwischenverdienst erhalten hatte, weil er die Ausbildung zum Handelslehrer aufgenommen hatte, und eine volle Anstellung nur bei einem Abschluss der Ausbildung in Frage komme (Urk. 22). Zwei Semester Ausbildung hätten den angestrebten Zweck der arbeitsmarktlichen Massnahme nicht erfüllt und wären auch aus Sicht der Arbeitslosenversicherung eine Fehlinvestition gewesen, wenn der Versicherte dann in einem andern Berufsbereich eine Stelle hätte antreten müssen.
3.4.4 An der skizzierten Bedeutung der ursprünglichen Verfügung, welche die Fortsetzung in der analogen zweiten Verfügung fand, ändert nichts, dass die zuständige Mitarbeiterin des RAV am 23. Mai und 12. Juni 2003 auf entsprechende Aufforderung des Gerichts hin (vgl. Verfügungen vom 9. April und 27. Mai 2003; Urk. 25 und Urk. 30) erklärt hat, dass sie zu keiner Zeit eine Zusicherung gemacht habe, wonach mehrere Semester der Weiterbildung zum Handelslehrer bewilligt würden (Urk. 28 und Urk. 32). Denn vertrauensbildend war nicht eine konkrete Zusicherung, sondern massgeblich waren die Verfügungen des Beschwerdegegners im Lichte der Formulierung des Gesuchs des Beschwerdeführers.
3.5
3.5.1 Nun ist es zwar richtig, dass in zeitlicher Hinsicht nur Kurse von beschränkter Dauer als Massnahmen der Umschulung oder Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anerkannt werden. Überjährige Bildungsgänge sind vom Kreis der von der Arbeitslosenversicherung zu übernehmenden Massnahmen regelmässig ausgeschlossen. Die Anpassung an den Bedarf des Arbeitsmarktes sollte normalerweise verhältnismässig rasch erfolgen können. Es wäre verfehlt, eine Anpassungsmassnahme von langer Dauer anzusetzen, weil nach Abschluss dieser Massnahme auf dem konkreten Arbeitsmarkt selbst allenfalls kein Bedarf mehr an der von der versicherten Person angebotenen Qualifikation besteht. Der rasche Bedarfswandel auf dem Arbeitsmarkt ist mit zu berücksichtigen. Und gerade weil Präventivmassnahmen nicht auf die Förderung der beruflichen Grundausbildung ausgerichtet sind, sondern lediglich dem Zweck der Anpassung an einen aktuellen und konkreten Bedarf auf dem Arbeitsmarkt dienen, ist auch eine grundsätzliche Zeitlimite von einem Jahr als vertretbar erachtet und durch höchstrichterliche Urteile geschützt worden (BGE 111 V 274 Erw. 2d, 108 V 166; ARV 1986 Nr. 17 S. 66 Erw. 2b; Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II S. 619, N 36 zu Art. 59).
Die zur Diskussion stehende, dreisemestrige Dauer der Weiterbildung zum Handelslehrer übersteigt jedoch den Rahmen der von der Arbeitslosenversicherung in der Regel zu übernehmenden Umschulungs- und Weiterbildungsmassnahmen nicht in einem Ausmass, der aus dem gesetzlich nicht konkret vorgegebenen Rahmen fallen würde, wobei ja auch die Rechtsprechung von einer regelmässig auf ein Jahr begrenzten Massnahmendauer ausgeht. Eine diese Zeit um ein halbes Jahr übersteigende Weiterbildung kann sodann nicht als unverhältnismässig lang bezeichnet werden. Sie stellt auch keine Grundausbildung oder allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung dar.
3.5.2 Es ist infolgedessen unzulässig, dem Beschwerdeführer nach zwei gewährten Semestern unvermittelt vorzuhalten, er sei aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Berufserfahrung auch ohne die gewünschte Weiterbildung in der Lage, eine zumutbare Arbeit in seinem angestammten oder in einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang der bereits erwähnte Umstand, dass gerade bei der Ausbildung zum Handelslehrer nur das damit letztlich erworbene Abschlusszeugnis Einfluss auf die arbeitsmarktliche Vermittelbarkeit hat. Einzig die Möglichkeit eines Stellenantritts, der die Arbeitslosigkeit beendet hätte und um den sich der Beschwerdeführer zeitweise auch weiterhin bemühen musste, hätte zum vorzeitigen Abbruch der Ausbildung führen können.
3.6 Der Beschwerdeführer konnte damit nach dem gemeinverständlichen Wortlaut der ursprünglichen Verfügung in guten Treuen davon ausgehen, während der gesamten drei Semester Ausbildung zum Handelslehrer Taggelder zu erhalten. Eine Abkehr von diesem Grundsatzentscheid konnte mit der vom Beschwerdegegner verfochtenen Begründung nicht erfolgen. Hätte man dem Versicherten nicht die ganze Dauer der Ausbildung, sondern nur eine "Anschub-Massnahme" finanzieren wollen, hätte man dies von Anfang an und in der Verfügung klarstellen müssen. Dies war nicht der Fall.
Ebensowenig kann das Argument, in Anbetracht seiner langjährigen Berufserfahrung wären dem Beschwerdeführer auf dem Arbeitsmarkt auch andere Möglichkeiten, ausserhalb des Strafrechtsbereichs, offengestanden, und deshalb sei die arbeitsmarktliche Indikation zu verneinen, nachgeschoben werden. Dieser Aspekt war bei der erstmaligen Bewilligung des Kursgesuches zu prüfen und wurde offensichtlich bejaht. Aufgrund der Akten ist jedenfalls nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer mit dem Besuch der Weiterbildung zum Handelslehrer in erster Linie eine Verbesserung seiner bildungsmässigen, sozialen oder wirtschaftlichen Position anstrebte. Es ging vielmehr darum, in Absprache mit und auf Anweisung von den zuständigen Instanzen verbesserte Anstellungsaussichten auf dem Arbeitsmarkt zu erhalten. Auch das Kriterium der sozialen Üblichkeit deutet vorliegend auf den Charakter der Weiterbildung als einer arbeitslosenversicherungsrechtlich indizierten Umschulungsmassnahme hin. Denn als bei Verfügungserlass 48jähriger Familienvater hätte sich der Beschwerdeführer normalerweise kaum mehr unter Aufgabe seiner Erwerbstätigkeit zu einem solchen Lehrgang entschlossen. Sodann ist die Weiterbildung zum Handelslehrer sicherlich bestimmt und geeignet, die Vermittelbarkeit zu fördern.
Der Beschwerdegegner macht schliesslich zu Recht nicht geltend, der ursprüngliche Entscheid sei in Wiedererwägung zu ziehen gewesen, weil er offensichtlich unrichtig gewesen wäre. Denn dies würde wie erwähnt nicht zutreffen, sprengt doch die Dauer der Massnahme den Rahmen des Zulässigen nicht in offensichtlich unzulässiger Weise.
4. Nach dem Gesagten war die ursprüngliche Verfügung vom 20. März 2001 so formuliert und für den Beschwerdeführer dahingehend zu verstehen, dass er seinem Gesuch und den vorherigen Besprechungen gemäss eine ergänzende, dreisemestrige Ausbildung zum Handelslehrer als arbeitsmarktliche Massnahme zu absolvieren hatte. Gründe, diese Verfügung so nicht gelten zu lassen, bestehen nicht. Insbesondere bestand kein Anlass, die Verfügung wegen zweifelloser Unrichtigkeit in Wiedererwägung zu ziehen. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine angemessene Prozessentschädigung. Diese ist gestützt auf § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht und §§ 8 und 9 der Verordnung über die sozialversicherungsgerichtlichen Gebühren, Kosten und Entschädigungen ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Uster vom 2. April 2002 aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Kursbeiträge des Kurses „Weiterbildung zum Handelslehrer, 3. Semester“ an der Universität Zürich, Abteilung Höheres Lehramt, Mittelschulen, sowie die ausgewiesenen Auslagen für Lehrmittel, für die Reise zwischen Wohn- und Kursort sowie einen angemessenen Betrag für die Verpflegung am Kursort zu ersetzen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Peter A. Sträuli
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Bezirk Uster
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).