AL.2002.00489
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Buis
Urteil vom 31. März 2003
in Sachen
G.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die G.___, meldete am 2. Januar 2002 beim Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) einen wetterbedingten Ausfall des Monats Dezember 2001 an (Urk. 6/2). Am 14. Januar 2002 teilte das AWA der G.___ mit, die Meldung über die wetterbedingten Arbeitsausfälle sei geprüft worden und gegen die Auszahlung von Schlechtwetterentschädigung werde kein Einspruch erhoben. Sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien, könne die Arbeitslosenkasse für den Monat Dezember 2001 Schlechtwetterentschädigung ausrichten (Urk. 6/1). Mit Verfügung vom 22. Mai 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich indes den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung für die Zeit vom 1. bis 31. Dezember 2001 mit der Begründung, dass die Geltendmachung der Schlechtwetterentschädigung zu spät erfolgt und der Anspruch deshalb erloschen sei (Urk. 2).
2. Mit Eingabe vom 27. Mai 2002 erhob die G.___ gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, den Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung nochmals zu überprüfen (Urk. 1). In ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Juli 2002 ersuchte die Arbeitslosenkasse um Abweisung der Beschwerde (Urk. 5). Nachdem die G.___ innert Frist keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 24. September 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 10).
3. Mit Verfügung vom 14. Januar 2003 forderte das Gericht die G.___ auf, die näheren Umstände der geltend gemachten Einreichung der Abrechnungen sowie ihre üblichen Lohnzahlungstermine darzulegen und allfällige Beweise zu bezeichnen. Mit gleicher Verfügung wurde der Arbeitslosenkasse Frist angesetzt, um darzulegen, aufgrund welcher Überlegungen und Berechnungen sie das Fristende auf den 2. April 2002 festgelegt hatte (Urk. 12). Mit Schreiben vom 19. Februar 2003 gab die Arbeitslosenkasse an, dass der Beginn der Frist auf den 2. April 2002 festgesetzt worden sei, weil dies der nächstfolgende Werktag nach dem Ostermontag, einem kantonal anerkannten Feiertag, gewesen sei (Urk. 13). Die G.___ liess sich dagegen innert Frist nicht vernehmen, weshalb androhungsgemäss aufgrund der vorliegenden Akten zu entscheiden ist.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Beschäftigte in Erwerbszweigen, in denen wetterbedingte Arbeitsausfälle üblich sind, haben gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung, wenn sie für die Versicherung beitragspflichtig sind oder das Mindestalter für die Beitragspflicht in der AHV noch nicht erreicht haben (lit. a) und sie einen anrechenbaren Arbeitsausfall erleiden (lit. b). Nach Art. 42 Abs. 2 AVIG bestimmt der Bundesrat die Erwerbszweige, in denen die Schlechtwetterentschädigung ausgerichtet werden kann.
2.2 Nach Art. 45 Abs. 1 AVIG regelt der Bundesrat das Meldeverfahren. Gestützt darauf hat er in Art. 69 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) festgelegt, dass der Arbeitgeber der kantonalen Amtsstelle den wetterbedingten Arbeitsausfall spätestens am fünften Tag des folgenden Kalendermonats auf dem Formular des BWA melden muss (Abs. 1). Hat der Arbeitgeber den wetterbedingten Arbeitsausfall ohne entschuldbaren Grund verspätet gemeldet, so wird der Beginn des Anspruchs um die Dauer der Verspätung verschoben (Abs. 2).
2.3 Der Arbeitgeber macht den Anspruch seiner Beschäftigten auf Schlechtwetterentschädigung innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode gesamthaft für den Betrieb oder die Arbeitsstelle bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend (Art. 47 Abs. 1 AVIG). Die Frist für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs beginnt mit dem ersten Tag nach der Abrechnungs-periode (Art. 70 AVIV). Entschädigungen, die der Arbeitgeber nicht fristgemäss (Art. 47 Abs. 1 AVIG) geltend macht, werden ihm nicht vergütet (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Als Abrechnungsperiode gilt ein Zeitraum von einem Monat oder von vier zusammenhängenden Wochen (Art. 43 Abs. 4 AVIG). Ein Zeitraum von vier Wochen stellt eine Abrechnungsperiode dar, wenn die Löhne in Zeitabständen von einer, zwei oder vier Wochen ausbezahlt werden. In allen übrigen Fällen beträgt die Abrechnungsperiode einen Monat (Art. 68 Abs. 1 AVIV).
2.4 Die Bestimmung von Art. 47 Abs. 1 AVIG, wonach der Arbeitgeber den Entschädigungsanspruch seiner Beschäftigten innert dreier Monate nach Ablauf jeder Abrechnungsperiode bei der von ihm bezeichneten Kasse geltend machen muss, stellt keine blosse Ordnungsvorschrift, sondern eine formelle Anspruchsvoraussetzung dar mit der Folge, dass der verspätet geltend gemachte Anspruch auf Schlechtwetterentschädigung verwirkt ist (Art. 48 Abs. 3 AVIG). Denn der mit jener Vorschrift verfolgte Zweck - die rechtzeitige Überprüfung der Verhältnisse (vgl. Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 604) - kann nicht mit einer Ordnungs-, sondern nur mit einer Verwirkungsfrist erreicht werden. Der Missbrauchsgefahr kann nur dann wirksam begegnet werden, wenn einerseits die Erfüllung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Art. 42 und 43 AVIG) genau überprüft wird und anderseits die Möglichkeiten der Schadenminderung durch Zuweisung einer geeigneten zumutbaren Zwischenbeschäftigung (Art. 50 in Verbindung mit Art. 41 AVIG) für die Arbeitslosenversicherung rechtzeitig erkennbar sind (BGE 110 V 341 f.; ARV 1986 Nr. 13 S. 51 Erw. 2).
2.5. Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
3.
3.1 Vorliegend ist strittig, ob die Beschwerdeführerin den Antrag auf Schlechtwetterentschädigung betreffend den Monat Dezember 2001 rechtzeitig geltend gemacht hat. Die Beschwerdeführerin führte dazu aus, dass die Abrechnungen für die Schlechtwetterentschädigung des strittigen Monats und des Monats Januar 2002 am 2. April 2002, mithin innerhalb der Frist von 3 Monaten nach Ablauf der Abrechnungsperiode gemäss Art. 47 Abs. 1 AVIG persönlich am Schalter der Sozialversicherungsanstalt (SVA), Röntgenstrasse 17. Zürich, abgegeben worden seien, und es unklar sei, weshalb die Beschwerdegegnerin die Unterlagen erst am 11. April 2002 erhalten habe. Es könne wohl davon ausgegangen werden, dass ein Brief, welcher direkt am Schalter abgegeben werde, einen Eingangsstempel erhalte, womit auch ersichtlich wäre, wann dieser Brief abgegeben worden sei (Urk. 1).
3.2. Die Beschwerdegegnerin führte demgegenüber aus, dass die angegebene Anschrift nicht ihre, sondern die Adresse der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich sei. Sie räumte zwar ein, dass die SVA auf den Antrag betreffend die Schlechtwetterentschädigung einen Kleber mit der Adresse der Geschäftsstelle Zürich über die Adresse der SVA angebracht habe, die Beschwerdeführerin indes keine Belege habe erbringen können, welche beweisen würden, wann die Unterlagen bei der SVA abgeben worden seien (Urk. 5).
4.
4.1 Vorab ist festzuhalten, dass gemäss Art. 21 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG) eine Frist auch dann als gewahrt gilt, wenn die Partei rechtzeitig an eine unzuständige Behörde gelangt. Die unzuständige Behörde hat eine an sie adressierte Eingabe unverzüglich an die zuständige Amtsstelle weiterzuleiten (Art. 8 VwVG; BGE 120 V 415 Erw. 3a mit Hinweisen). Diese Bestimmungen sind Ausdruck von im gesamten Bundesverwaltungsrecht gültigen Rechtsgrundsätzen und somit auch in Bereichen zu beachten, in welchen das VwVG nicht unmittelbar anwendbar ist (ARV 1991 Nr. 16 S. 120 Erw. 2a mit Hinweisen).
4.2 Der den Akten beigelegten Kopie eines Briefumschlages ist zu entnehmen, dass dieser Brief von der SVA via Geschäftsstelle Zürich (Stempel vom 11. April 2002) an die Beschwerdegegnerin (Stempel vom 12. April 2002) weitergeleitet wurde (Urk. 6/7). Daraus ergibt sich aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag - wie behauptet - am 2. April 2002 beziehungsweise in Bezug auf den Entschädigungsanspruch für den Monat Dezember 2001 innerhalb der gesetzlichen Dreimonatsfrist zuhanden der Beschwerdegegnerin der SVA übergeben worden ist. Immerhin liegen zwischen dem behaupteten Datum (2. April 2002) und dem tatsächlichen Eintreffen des Briefes bei der Beschwerdegegnerin (Eingangsstempel: 12. April 2002) zehn Tage. Es ist zwar möglich, dass sich der interne Weg zeitlich derart in die Länge zog, doch ist bei der Frage, ob die Beschwerdeführerin die für die Erhebung des Entschädigungsanspruchs notwendigen Unterlagen tatsächlich am 2. April 2002 bei der SVA abgegeben hat, von den im Sozialversicherungsrecht praxisgemäss geltenden Beweisgrundsätzen auszugehen. Danach sind das Verwaltungsverfahren und der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht, wobei dieser Grundsatz durch die Mitwirkungspflicht der Parteien eingeschränkt wird (vgl. dazu oben Erw. 2.5). So hat grundsätzlich die Partei, welche die Handlung vorzunehmen hat, die Beweislast für die Rechtzeitigkeit einer Parteihandlung zu tragen (BGE 103 V 66; RKV 1985 Nr. K 646 S. 239 Erw. 2e).
Vor diesem Hintergrund muss sich die Beschwerdeführerin entgegen halten lassen, dass sie es unterlassen hat, die für ihre Behauptung nützlichen Hinweise und Beweise zu liefern. Sie nannte keine Personen, welche das Überbringen der Unterlagen hätten bestätigen können. Ebensowenig äusserte sie sich zu den üblichen Lohnzahlungsterminen, deren Kenntnis für die Festsetzung der Abrechnungsperiode und damit für die Berechnung der Frist nach Art. 47 Abs. 1 AVIG aber unerlässlich ist. Insbesondere aber zog sie es vor, der gerichtlichen Aufforderung, eine schriftliche Stellungnahme zu den näheren Umständen einzureichen und allfällige Beweise zu bezeichnen, nicht nachzukommen. Somit und da sie aus dieser Tatsache Rechte ableiten will, hat sie auch die Nachteile des fehlenden Beweises zu tragen.
5. Nachdem der Nachweis der rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruches auf Schlechtwetterentschädigung für den Monat Dezember 2001 nicht rechtsgenüglich erbracht werden konnte, erweist sich dieser als verwirkt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).