Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00517
AL.2002.00517

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtssekretär Brügger


Urteil vom 16. Juli 2003


in Sachen
B.___

 

Beschwerdeführer


gegen


Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Geschäftsstelle Zürich
Josefstrasse 84, Postfach 1067, 8031 Zürich

Beschwerdegegnerin


Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich, mit Verfügung vom 23. Mai 2002 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von B.___, geboren 1954, ab dem 1. Mai 2002 verneint hat, da er die Anspruchsvoraussetzungen nicht erfülle (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 5. Juni 2002 (Urk. 1) und in die Beschwerdeantwort vom 19. April 2001 (richtig: 12. Juni 2002, vgl. Urk. 6),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
dass das Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) auf den 1. Juli 2003 verschiedene Änderungen erfahren hat (Änderung vom 22. März 2002, AS 2003 1728 1755),
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass, da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003, beziehungsweise vor dem 1. Juli 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen und die neuen Bestimmungen des AVIG im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen und es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen handelt, wie sie bis Ende 2002, beziehungsweise bis 30. Juni 2003 in Kraft gewesen sind,
dass Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung unter anderem ist, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG),
dass nach Art. 9 AVIG für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen gelten (Abs. 1),
dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug mit dem ersten Tag beginnt, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Abs. 2),
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor diesem Tag beginnt (Abs. 3),
dass erneut zweijährige Rahmenfristen für den Leistungsbezug und die Bei-tragszeit gelten, wenn die Rahmenfrist für den Leistungsbezug abgelaufen ist und die versicherte Person wieder Arbeitslosenentschädigung oder Beiträge an Umschulung, Weiterbildung und Eingliederung beansprucht (vgl. Abs. 4),
dass gemäss Art. 13 Abs. 1 AVIG die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1),
dass eine versicherte Person, welche innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos wird, eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen muss (Satz 2),
dass der Beschwerdeführer am 29. April 2002 bei der Arbeitslosenversicherung den Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2002 gestellt hat (Urk. 7/1),
dass er bereits während einer vom 7. September 1999 bis zum 6. September 2001 dauernden Rahmenfrist Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen hat (Urk. 7/5), womit er eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen muss,
dass der Beschwerdeführer diese Mindestbeitragszeit von 12 Monaten entgegen seiner Annahme nicht innerhalb der letzten drei Jahre seit der ersten Rahmenfrist für den Beitragsbezug, sondern innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit aufweisen muss,
dass die Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 1. Mai 2000 bis zum 30. April 2002 dauert,
dass der Beschwerdeführer innerhalb dieser Rahmenfrist lediglich vom 1. August 2001 bis zum 30. April 2002 bei der Stadt A.___ als ___ eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Urk. 7/2),
dass er beim Restaurant C.___ in Zürich von Oktober 1999 bis Februar 2000 gearbeitet hat (Urk. 3/1-6), womit diese Beschäftigung vor Eröffnung der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragszeit ausgeübt worden ist und deshalb nicht angerechnet werden kann,
dass sich der Beschwerdeführer somit während der massgebenden Rahmenfrist lediglich über eine beitragspflichtige Beschäftigung von 9 Monaten ausweisen kann,
dass unbestrittenermassen auch kein Befreiungsgrund von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 AVIG vorliegt,
dass die Beschwerdegegnerin demnach zu Recht festgestellt hat, dass der Be-schwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Mai 2002 nicht erfüllt, was zur Abweisung der Beschwerde führt,


erkennt das Gericht:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige

Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).