AL.2002.00536
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Meyer
Ersatzrichterin Maurer Reiter
Gerichtssekretär Gasser
Urteil vom 4. März 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1955, ist seit dem 1. Dezember 2001 ohne Anstellung (Urk. 11/9.1). Am 2. November 2001 meldete sie sich als Stellensuchende (Urk. 11/9.16) und stellte sich am 16. November 2001 für eine Teilzeitanstellung im Umfang von 80 Prozent eines Vollzeitpensums der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 11/9.14). Seit dem 14. Januar 2002 arbeitete die Beschwerdeführerin bei der A.___ als Sachbearbeiterin in einem 60%-Pensum (Urk. 11/9.9). Ihre weitere Stellensuche beschränkte sie von da an vor allem auf eine zusätzliche Anstellung im Umfang eines Pensums von 20 Prozent, da sie die Anstellung bei der A.___ nicht zugunsten einer anderen Stelle aufgeben wollte (Urk. 11/3). Mit Meldung vom 26. Februar 2002 ersuchte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Opfikon-Glattbrugg das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um die Abklärung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten (11/2). Mit Verfügung vom 14. Mai 2002 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und den Anspruch auf Arbeitslosentschädigung der Versicherten ab dem 1. Februar 2002 (Urk. 2).
2. Dagegen erhob M.___ mit Eingabe vom 10. Juni 2002 Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verfügung des AWA vom 14. Mai 2002 sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 25. Juli 2002 verwies das AWA auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung und hielt an seinem Entscheid fest (Urk. 10). Nachdem innert Frist keine Replik eingereicht worden war, schloss das Gericht am 24. September 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 14).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2002 vermittlungsfähig war und damit grundsätzlich Anspruch auf Arbeitslosentschädigung hatte. Diese Frage beurteilt sich prospektiv, das heisst von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung am 14. Mai 2002 entwickelt haben (BGE 120 V 387 Erw. 2).
2.2 In der Verfügung vom 14. Mai 2002 machte der Beschwerdegegner geltend, die Versicherte sei nicht mehr bereit, ihre jetzige Teilzeitstelle zugunsten einer zumutbaren Stelle mit einem Arbeitspensum von 80 % aufzugeben. Dass die Versicherte an ihrer Anstellung bei der A.___ um jeden Preis festhalten wolle sei durch ihre Aussagen belegt, und auch die seit März 2002 getätigten persönlichen Arbeitsbemühungen liessen keinen anderen Schluss zu (Urk. 2). Sinngemäss fehle ihr die Bereitschaft, eine zumutbare Stelle gestützt auf Art. 16 AVIG anzunehmen, so dass die Versicherte aus subjektiver Sicht vermittlungsunfähig sei.
2.3 Die Beschwerdeführerin widerspricht diesen Vorwürfen im Grundsatz nicht, führt sie doch aus, dass sie die neue Stelle bei der A.___ keinesfalls aufgeben wolle, da sie der Ansicht sei, dass sie an dieser Stelle sehr gut aufgehoben sei und zudem Aussicht bestehe, dass ihr Pensum im Jahr 2003 auf 75 Prozent erhöht werde. Sie sei aber weiterhin bereit eine Anstellung im Umfang von 20 Prozent eines Vollzeitpensums zu suchen, wobei sie keine Einschränkungen bezüglich der möglichen Tätigkeit vornehme (Urk. 1, 11/3).
3.
3.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Teilweise Arbeitslose im Sinne von Art. 10 Abs. 2 AVIG gelten in zeitlicher Hinsicht als vermittlungsfähig, wenn sie bereit und in der Lage sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen im Umfang des geltend gemachten, anrechenbaren Arbeitsausfalls, der mindestens 20 % einer Vollerwerbstätigkeit betragen muss. Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, im besagten Umfang eine zumutbare Arbeit anzunehmen, oder nicht (Art. 11 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 5 AVIV; BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Rz 220).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
3.2 Nach Art. 24 Abs. 1 AVIG gilt jedes Einkommen aus unselbständiger oder selbständiger Erwerbstätigkeit, das die arbeitslose Person innerhalb einer Kontrollperiode erzielt als Zwischenverdienst.
Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts wird im Zusammenhang mit einer Zwischenverdiensttätigkeit die Anspruchsvoraussetzung der Vermittlungsfähigkeit insofern relativiert betrachtet, als die versicherte Person die betreffende Stelle zugunsten einer zumutbaren Arbeitnehmertätigkeit, welche ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gänzlich ausschliesst oder zumindest die Arbeitslosenkasse weiter entlastet, aufzugeben hat (vgl. ARV 1996/1997 Nr. 38 S. 212).
3.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
4.
4.1 Aufgrund der genannten rechtlichen Grundlagen handelt es sich bei der Anstellung der Beschwerdeführerin bei der A.___ fraglos um eine Zwischenverdiensttätigkeit, welche den Anspruch auf Differenzausgleich vermittelt. Dieser besteht jedoch nur insoweit als die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 8 Abs. 1 insbesondere die lit. f und g AVIG (Vermittlungsfähigkeit und Erfüllung der Kontrollvorschriften) weiterhin erfüllt sind.
Was das Vorbringen des AWA betrifft, die Versicherte sei deshalb nicht vermittlungsfähig, weil sie sich kaum um Teilzeitstellen mit einem Pensum von 80 Prozent bemüht habe, ist darauf hinzuweisen, dass es für die Annahme fehlender Vermittlungsbereitschaft aufgrund ungenügender Stellensuche besonders qualifizierter Umstände bedarf.
Solche qualifizierten Umständen könnten im Umstand gesehen werden, dass die Versicherte ausdrücklich erklärt hat, sie beschränke sich darauf, eine zusätzliche Teilzeitstelle zu suchen.
Die Rechtsprechung geht denn auch davon aus, von der versicherten Person müsse verlangt werden, dass sie bereit und in der Lage ist, die ausgeübte Teilzeitarbeit zu Gunsten einer umfassenderen oder - falls dies mit Blick auf die persönlichen Verhältnisse in Frage kommt - zu Gunsten einer Vollzeitbeschäftigung aufzugeben, selbst wenn sie nur eine zusätzliche Teilzeitarbeit sucht (vgl. ARV 2002 Nr. 6 S. 57 Erw. 2a mit Hinweisen). Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat indessen in diesem Entscheid die Frage ausdrücklich offen gelassen, ob anders zu entscheiden wäre, wenn die versicherte Person im massgeblichen Zeitpunkt berechtigte Aussicht gehabt hätte, in absehbarer Zeit bei der bisherigen Arbeitgeberin wiederum zu 100 % (bzw. in einem die Arbeitslosigkeit beendenden Beschäftigungsgrad) tätig zu sein (ARV 2002 Nr. 6 S. 57 Erw. 2b). Dies macht denn die Versicherte sinngemäss auch geltend und ist nachfolgend zu prüfen.
4.2 Anlässlich der persönlichen Befragung vom 6. Mai 2002 erklärte die Beschwerdeführerin, sie würde die Stelle bei der A.___ nur aufgeben, wenn ihr die neue Anstellung auch entsprechend zusagen würde (Urk. 11/3.2). Gemäss den unwidersprochen und unbestritten gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführerin konnte sie schon im Verfügungszeitpunkt zeitweise zu 80 % arbeiten, also im gesuchten Beschäftigungsumfang. Ihr Mann arbeitet als Chefmetzger ebenfalls bei der A.___ und hatte auf diese Weise offenbar Kontakt zu ihrem Chef. Sie wolle deshalb bei der A.___ bleiben, weil sie grosse Aussichten habe, eine 75%-Stelle zu erhalten. Eventuell werde ihre eigene Stelle auf das nächste Jahr, das heisst das Jahr 2003, aufgestockt. Das Betriebsklima gefalle ihr, und das kürzlich durchgeführte Qualifikationsgespräch sei sehr gut verlaufen. Es sei ihr versprochen worden, dass sie bei nächster sich bietender Gelegenheit ihr Arbeitspensum ausdehnen könne.
In der Beschwerdeschrift (Urk. 1) ergänzte die Versicherte ihre Ausführungen dahingehend, dass sie im Mai bereits eine zusätzliche Stelle als Haushalthilfe im Umfang von 20 % gefunden habe. Ab Juli könnte sie noch als Telefonistin bei einer neu gegründeten Firma beginnen. Dies setze voraus, dass sie noch einen Kurs absolviere. Zweieinhalb Tage dieses Kurses habe sie schon hinter sich gebracht.
Insgesamt lässt sich grundsätzlich auf eine Situation schliessen, in der es angebracht war, die vorhandene, sichere und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausbaubare Teilzeitstelle zu behalten, sich sofort um eine zusätzliche 20%-Stelle zu bemühen und so die Arbeitslosigkeit so rasch als möglich zu beenden, schon bevor bei der A.___ eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades möglich wäre. Dieser Grundsatz wiederum kann jedoch nur für den Fall angenommen werden, da sich die Versicherte tatsächlich auch in qualitativ und quantitativ genügender, aussichtsreicher Weise um diese zusätzliche Arbeit im Umfang von 20 % bemüht hat.
4.3 Wie aus den eingereichten Kontrollblättern zu entnehmen ist, bemühte sich die Versicherte in den Kontrollperioden Februar, März und April 2002 vorwiegend um solche zusätzlichen Teilzeitstellen und zwar auch in Arbeitsbereichen, welche sogar an der Grenze zur Unzumutbarkeit nach Art. 16 Abs. 1 lit. b AVIG liegen (Urk. 11/5, 11/5.1, 9/1-4). Anlässlich der Befragung durch das AWA vom 6. Mai 2002 legte die Versicherte Wert darauf zu erklären, dass sie bereit sei, auch eine solche "minderwertige" Tätigkeit anzunehmen. (Urk. 11/3.1). Da die Beschwerdeführein von Dienstag bis Freitag am Vormittag sowie am Donnerstag auch am Nachmittag arbeitet (Urk. 11/3), wäre sie ohne weiteres in der Lage in der übrigen Zeit einer weiteren Teilzeittätigkeit nachzugehen. Mit der Bereitschaft, auch einfachste und unqualifizierte Arbeiten anzunehmen, sind zudem bei der Auswahl einer solchen Teilzeitstelle keinerlei Grenzen gesetzt, so dass sich eine geeignete Stelle relativ leicht finden lässt.
In Bezug auf eine zusätzliche Teilzeitstelle ist somit die Vermittlungsfähigkeit der Versicherten sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht gegeben. Da die Beschwerdeführerin ihre Stellensuche zudem derart weit ausgedehnt hat, kann davon ausgegangen werden, dass sie innert angemessener Frist eine weitere Anstellung finden kann, womit auch ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entfallen würde.
Zusammenfassend ist demnach die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab dem 1. Februar 2002 zu bejahen und die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amts für Wirtschaft und Arbeit vom 14. Mai 2002 aufgehoben und die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab 1. Februar 2002 bejaht.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).