Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00556
AL.2002.00556

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretärin Fehr


Urteil vom 19. März 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur
Eduard Steiner-Strasse 7,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     G.___, geboren 1941, war seit 1981 als Flughafenplaner bei der damaligen A.___ beschäftigt (Urk. 7/3/1 Ziff. 2). Per 30. April 1997 trat er im Rahmen der sogenannten „Option 96“ vorzeitig in den Ruhestand (Urk. 7/3/4–5). Die A.___ verpflichtete sich, bis 30. April 2002 eine monatliche (nicht AHV-pflichtige; vgl. Urk. 7/2 Ziff. 22) Basis-Leistung von 70 % des zuletzt bezogenen Monatssalärs von Fr. 8'125.--, entsprechend Fr. 5'687.50 (x 12), auszurichten (Urk. 7/3/4 Ziff. 2.1). Ab 1. Mai 2002 bis zum Einsetzen der Leistungen der Pensionskasse am 1. November 2002 hätte die A.___ eine Übergangsleistung im Umfang von 50 % des zuletzt bezogenen Monatssalärs bezahlt und anschliessend bis zum Erreichen des AHV–Alters am 30. April 2006 eine solche von Fr. 1'940.-- (Urk. 7/3/4 Ziff. 2.2–3).
Am 1. November 2001 teilte die B.___ als Rechtsnachfolgerin der A.___ mit, sie sei nicht mehr in der Lage, die im Option-Schreiben 1996/2000 vor-gesehenen Zahlungen zu leisten. Sowohl das Ruhegehalt als auch die Übergangsleistungen dürften ab 1. Oktober 2001 nicht mehr ausbezahlt werden (Urk. 7/3/3).
1.2     Der Versicherte stellte am 13. November 2001 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Datum und erklärte sich in der Lage, im Umfang von 50 % einer Vollzeitbeschäftigung zu arbeiten (Urk. 7/2 Ziff. 2-3). Ferner gab er an, seit 1. November 2001 eine Pensionskassenleistung von Fr. 3'714.80 pro Monat zu beziehen (Urk. 7/2 Ziff. 6; vgl. auch Urk. 7/3/1 Ziff. 22, Urk. 7/3/2).
1.3     Mit Verfügung vom 9. Januar 2002 verneinte die Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentschädigung mit der Begründung, dem Versicherten stünden zwar aufgrund von Art. 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) als „beitragsfrei Versichertem“ Leistungen zu, auch wenn das Ereignis, das ihn betroffen habe, vom Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt werde; allerdings liege keine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b Abs. 1 der Verordnung über die obliga-torische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) vor (Urk. 3 Erw. I.1d).
1.4     Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 3. April 2002 in dem Sinne gut, dass die angefochtene Verfügung der Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur aufgehoben wurde mit der Feststellung, G.___ sei im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit. Die Sache wurde zur Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen an die Arbeitslosenkasse zurückgewiesen (Urk. 3).

2.
2.1     Mit Taggeldabrechnungen vom 6. Juni 2002 setzte die Arbeitslosenkasse den versicherten Verdienst von G.___ auf Fr. 3'320.-- fest. Bei Anrechnung des Ersatzeinkommens aus Altersleistungen von monatlich Fr. 3'714.80 resultierte dabei für die Abrechnungsperioden von November 2001 bis Mai 2002 kein Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (Urk. 2/1-7).
2.2     Gegen diese Abrechnungen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Juni 2002 Beschwerde und ersuchte um Überprüfung seines versicherten Verdienstes, welcher seines Erachtens nach Massgabe seines letzten Gehaltes auf Fr. 8'125.-- festzulegen sei (Urk. 1).
Mit Beschwerdeantwort vom 28. Juni 2002 beantragte die Arbeitslosenkasse die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Am 3. Juli 2002 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Die Bezügerabrechnungen vom 6. Juni 2002 sind weder als Verfügungen bezeichnet noch mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Trotz Fehlens dieser formellen Verfügungsmerkmale stellen sie in materieller Hinsicht Verfügungen dar (BGE 111 V 252 f. Erw. 1b). Sie können daher innert einer den Umständen angemessenen Überlegungs- und Prüfungsfrist angefochten werden (BGE 122 V 369 Erw. 3).
Nachdem der Beschwerdeführer innerhalb der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen Beschwerde eingereicht hat, unterliegen die Abrechnungen ohne weiteres der richterlichen Prüfung.  

2.
2.1     Nach Art. 23 Abs. 1 AVIG gilt als versicherter Verdienst der im Sinne der AHV–Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraums aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde. Art. 37 AVIV regelt den Bemessungszeitraum. Danach gilt als solcher für den versicherten Verdienst in der Regel der letzte Beitragsmonat (nach Art. 11 AVIV) vor Beginn der Rahmenfrist für den Leistungsbezug (Abs. 1).
2.2     Für Versicherte, die im Anschluss an eine Berufslehre Arbeitslosentschädigung beziehen, sowie für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, setzt der Bundesrat Pauschalansätze als versicherten Verdienst fest (Art. 23 Abs. 2 Satz 1 AVIG).
Gestützt auf diese Ermächtigung hat der Bundesrat in Art. 41 Abs. 1 AVIV bestimmt, für den versicherten Verdienst von Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind oder die im Anschluss an eine Berufslehre oder einer Erziehungsperiode von Kindern unter 16 Jahren Arbeitslosenentschädigung beziehen, hätten folgende Pauschalansätze zu gelten: Fr. 153.-- im Tag für Personen mit Hochschulabschluss, mit Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt (HTL), eines Lehrerseminars oder einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (HWV) oder mit gleichwertiger Ausbildung (lit. a); Fr. 127.-- im Tag für Personen mit einer abgeschlossenen Berufslehre oder mit gleichwertiger Ausbildung an einer Fachschule oder einer ähnlichen Lehranstalt (lit. b) und Fr. 102.-- im Tag für alle übrigen Personen, die 20 Jahre oder älter sind, und Fr. 40.-- im Tag für jene, die weniger als 20 Jahre alt sind (lit. c).

3.      
3.1     Zu prüfen ist die Höhe des versicherten Verdienstes des Beschwerdeführers in der Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 13. November 2001 bis 12. November 2003.
Der Beschwerdeführer stellte sich auf den Standpunkt, sein zuletzt bei der A.___ erzieltes Gehalt von Fr. 8'125.-- (vgl. auch Urk. 7/3/1 Ziff. 21 und Urk. 7/3/4) sei als versicherter Verdienst heranzuziehen (Urk. 1).
Dem hielt die Beschwerdegegnerin entgegen, der Beschwerdeführer habe nur bis am 30. April 1997 gearbeitet. Seither habe er ein nicht AHV-pflichtiges Ruhegehalt von Fr. 5'687.50 bezogen, weshalb der versicherte Verdienst nach Massgabe von Art. 23 Abs. 2 AVIG beziehungsweise nach Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV, mithin nach den Pauschalansätzen zu bemessen sei, wobei sie den höchsten Tagesansatz von Fr. 153.-- (x 21,7 Tage = Fr. 3'320.--; Urk. 2/1-7) zur Anwendung brachte (Urk. 6).
3.2     Die Beschwerdegegnerin hat auf den 13. November 2001 eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet (Urk. 2/1-7). Während der vorangegangen, vom 13. November 1999 bis 12. November 2001 dauernden, zweijährigen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat der Beschwerdeführer unstreitig keine beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt und damit keinen AHV-pflichtigen Lohn erzielt, welcher nach Art. 23 Abs. 1 AVIG Bemessungsgrundlage bilden könnte. Das bei der A.___ bis 30. April 1997 erzielte Gehalt von monatlich Fr. 8'125.-- (Urk. 7/3/1 Ziff. 21) fällt nicht in die Rahmenfrist für die Beitragszeit und bleibt daher für die Bestimmung des versicherten Verdienstes ausser Betracht.
Aufgrund des Urteils des Sozialversicherungsgerichts vom 3. April 2002 steht fest, dass die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers gegeben ist, weil er nach Einleitung des Nachlassstundungsverfahrens gegen seine ehemalige Arbeitgerberin wegen Vorliegens von ähnlichen Gründen im Sinne von Art. 14 Abs. 2 AVIG von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Urk. 3 S. 6 Erw. 3e).
Auf Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, finden von Gesetzes wegen die Pauschalansätze Anwendung (Art. 23 Abs. 2 AVIG in Verbindung mit Art. 41 Abs. 1 AVIV; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 17. Januar 2003 in Sachen L., C 156/02). Damit bleibt kein Raum für die Berücksichtigung des früher bei der A.___ erzielten Erwerbseinkommens.
3.3     Die Beschwerdegegnerin hat für die Ermittlung des versicherten Verdienstes den höchsten Tagesansatz von Fr. 153.-- (Art. 41 Abs. 1 lit. a AVIV) gewählt. Da der Beschwerdeführer als Ingenieur offensichtlich über einen Abschluss einer höheren technischen Lehranstalt (HTL) verfügt (Urk. 7/1), ist dieser Pauschalansatz nicht zu beanstanden.
3.4     Nach Art. 18 Abs. 4 AVIG in der seit 1. September 1999 in Kraft stehenden Fassung werden Altersleistungen der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung nach Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG abgezogen. Dabei gelten als Altersleistungen Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV in der bis 31. Mai 2002 in Kraft gewesenen, hier anwendbaren Fassung).
Unstreitig und ausgewiesenermassen entrichtet die C.___ Pensionskasse dem Beschwerdeführer seit 1. November 2001 eine monatliche Altersleistung von Fr. 3'714.80 (Urk. 7/3/2, Urk. 7/3/1 Ziff. 22, Urk. 7/2 Ziff. 6). Die Anrechung dieser Leistungen auf die Arbeitslosenentschädigung steht im Einklang mit der dargelegten Rechtslage.
Demnach erweisen sich die angefochtenen Taggeldabrechnungen als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 




Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- Industrie-Arbeitslosenkasse Winterthur
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).