Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00557
AL.2002.00557

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Burgherr


Urteil vom 25. März 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1964, ist Psychologe mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung (vgl. Urk. 7/17/19). Nachdem er per 1. August 2001 arbeitslos geworden war, stellte er sich beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Lagerstrasse, Zürich, im Umfang von 100 % einer Vollzeitstelle der Arbeitsvermittlung zur Verfügung und bezog bei der Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, Arbeitslosenentschädigung (vgl. Urk. 2 und Urk. 3/5). Mitte    August 2001 meldete er sich für einen Nachdiplomkurs "Integrative Organisationsberatung" an der Fachhochschule A.___ an (Urk. 7/3 S. 2), welche ihm die Aufnahme mit Schreiben vom 6. September 2001 bestätigte (Urk. 7/10). Vom 11. September bis 16. November 2001 war S.___ krankheitsbedingt vollständig arbeitsunfähig (Urk. 3/1/1 = Urk. 7/9/1; Urk. 7/9/4; Urk. 3/1/2 = Urk. 7/9/1).
Bereits am 12. November 2001 hatte der erste bis 25. Juni 2002 dauernde Block des Nachdiplomkurses an der A.___ begonnen. Daran nahm S.___ teil (Urk. 3/4; Urk. 7/3 S. 2). Das RAV ersuchte deswegen am 29. Januar 2002 das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten (Urk. 7/2). Am 19. Februar 2002 teilte das RAV dem AWA überdies mit, dass der Beschwerdeführer bei der B.___ AG vom 12. bis 28. Februar 2002 als Aushilfe und vom 1. März bis 30. Juni 2002 als Praktikant tätig sein könne (Urk. 7/2/1). Nachdem es den Versicherten am 16. Mai 2002 persönlich befragt hatte (Urk. 7/3), verfügte das AWA am 21. Mai 2002, dass S.___ seit dem 7. September 2001, dem Datum des Erhalts der Aufnahmebestätigung an der A.___, nicht mehr vermittlungsfähig sei und damit ab   jenem Datum keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2 = Urk. 7/1).

2. Hiegegen erhob S.___ mit Eingabe vom 18. Juni 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte die gerichtliche Überprüfung der angefochtenen Verfügung. Im Wesentlichen machte er geltend, trotz Absolvierens des Nachdiplomkurses sei er weiterhin als vermittlungsfähig zu qualifizieren. In der Vernehmlassung vom 24. Juli 2002 schloss das AWA auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Replik vom 23. Oktober 2002 (Urk. 13) hielt der Versicherte an seinem Antrag fest und wies mittels Urkunden darauf hin, dass er mit der B.___ AG inzwischen einen Arbeitsvertrag für die Zeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2002 habe abschliessen können (Urk. 10 und Urk. 11) und dass die B.___ AG seinen Nachdiplomkurs mit Fr. 10'000.-- unterstütze (Urk. 14). Der Beschwerdegegner hielt in der Duplik an der angefochtenen Verfügung fest (Urk. 17), worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 2. Dezember 2002 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 18).
Am 13. Januar 2003 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme mit diversen Beilagen ein (Urk. 19 und Urk. 20/1-4) ein. Hiezu liess sich der Beschwerdegegner am 20. Februar 2003 vernehmen, wobei er an seinem Standpunkt festhielt (Urk. 23).
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien wird - soweit für die Entscheid-findung erforderlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2    
1.2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von deren Erfüllung befreit ist, wer vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]).
1.2.2   Die Vermittlungsfähigkeit ist eine zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG) und wird erstinstanzlich durch die kantonale Amtsstelle überprüft (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG). Arbeitslose sind laut Art. 15 Abs. 1 AVIG vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt sind, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen).
         Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
Als Anspruchsvoraussetzung schliesst der Begriff der Vermittlungs(un)fähigkeit graduelle Abstufungen aus (BGE 125 V 58 Erw. 6a mit Hinweisen). Entweder ist der Versicherte vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 Prozent eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) und BGE 125 V 58 Erw. 6a in fine mit Hinweisen) anzunehmen, oder nicht.
Versicherte, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, gemäss Art. 28 Abs. 1 AVIG Anspruch auf das volle Taggeld. Dieser dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung werden Taggelder der Kranken- oder Unfallversicherung, die Erwerbsersatz darstellen, von der Arbeitslosenentschädigung gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. a AVIG abgezogen.
1.3     Die Verwaltung als verfügende Instanz und - im Beschwerdefall - das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (Kummer, Grundriss des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984 S. 136). Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen).
         Praxisgemäss stellen die Gerichte im Bereich des Sozialversicherungsrechts in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ ab, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a, 115 V 143 Erw. 8c mit Hinweis).
1.4     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn die Verwaltung auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Streitig und durch das Gericht zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab dem 7. September 2001. Diese Frage beurteilt sich - wie im Sozialversicherungsrecht die Regel - prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie sich bis zum Erlass der Ablehnungsverfügung (am 21. Mai 2002) entwickelt haben (BGE 120 V 387 f. Erw. 2 mit Hinweisen).
2.2     Es ist aktenkundig und unbestritten, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2001 den bis zum 25. Juni 2002 dauernden ersten Block des Nachdiplomkurses an der A.___ antrat. Dieser erste Block dauerte demnach rund siebeneinhalb Monate, was etwa 163 Arbeitstagen eines Vollzeitarbeitspensums entspricht (7,5 Monate x 21,7 Tage). Allerdings fand der Kurs während dieser Zeitspanne sehr unregelmässig und nur an insgesamt 34 ganzen Tagen statt. Von den sechs Kurstagen, welche Kenntnisse in Betriebwirtschaft vermittelten, war der Beschwerdeführer aufgrund seiner beruflichen Vorkenntnisse indes dispensiert (Urk. 7/6 und 11/1), so dass sein effektives Pensum im ersten Ausbildungsblock insgesamt 28 Tage betrug. Dies entspricht durchschnittlich rund 17 % der möglichen monatlichen Arbeitstage. Auf November 2001 entfielen sechs, auf Dezember 2001 zwei, auf Januar 2002 vier, auf Februar 2002 fünf, auf März 2002 vier, auf April und Mai 2002 je ein und auf Juni 2002 fünf Kurstage. Die Kurse fanden immer nur an einem Montag, Dienstag oder Mittwoch statt, derweil Donnerstage und Freitage gemäss Kursplan nie betroffen waren (Urk. 3/4).

3.
3.1    
3.1.1   Es ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass kein Arbeitgeber den Versicherten trotz des laufenden Nachdiplomkurses zu 100 % anstellen und auf die sehr unregelmässigen Absenzen im Umfange von durchschnittlich rund einem Tag pro Woche Rücksicht nehmen würde. Im Rahmen von 100 % eines Vollzeitarbeitspensums könnte die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab Kursbeginn in objektiver Hinsicht deshalb nur dann bejaht werden, wenn eindeutig feststeht, dass er bereit und in der Lage gewesen wäre, den Kurs jederzeit abzubrechen, um eine Vollzeitstelle anzutreten. Dies ist aufgrund objektiver Kriterien zu prüfen. In subjektiver Hinsicht muss feststehen, dass der Versicherte auch während des Kursbesuches seiner Pflicht zu persönlichen Arbeitsbemühungen nachgekommen ist. Daher werden an die Disponibilität und Flexibilität der Versicherten, die freiwillig und auf eigene Kosten einen nicht bewilligten Kurs besuchen, erhöhte Anforderungen gestellt. Sie müssen ihre Arbeitsbemühungen qualitativ und quantitativ fortsetzen und bereit sein, den Kurs unverzüglich abzubrechen, um eine angebotene Stelle anzutreten. Eine entsprechende Willenshaltung oder die bloss verbal erklärte Vermittlungsbereitschaft genügt nicht. Bei fehlender Aktivität und Dispositionen, die der Annahme der Vermittlungsbereitschaft entgegenstehen, kann sich der Versicherte nicht darauf berufen, er habe die Vermittlung und Suche einer Arbeit gewollt (BGE 122 V 266 Erw. 4).
Nach seinen eigenen Angaben war der Versicherte nur bereit, nach Abschluss des Nachdiplomkurses 1 (erster Block) die Weiterbildung zu unterbrechen und den Kurs 2 spätestens ein Jahr später zu absolvieren. Einen Abbruch des ersten Kurses zugunsten einer Arbeitsstelle schloss er gegenüber dem AWA am 16. Mai 2002 grundsätzlich aus (Urk. 7/3 S. 4). Auf diese "Aussage der ersten Stunde" ist abzustellen (oben Erw. 1.3), auch wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift neu ausführt, er wäre - unter gewissen Bedingungen - jederzeit zu einer Verschiebung beziehungsweise einem Abbruch des Kurses bereit gewesen (Urk. 1 S. 2). Im Lichte der zitierten Rechtsprechung ist die Vermittlungsbereitschaft und damit -fähigkeit des Beschwerdeführers hinsichtlich eines Vollzeitpensums bereits deshalb zu verneinen.
3.1.2   Der Beschwerdeführer räumte gegenüber dem Beschwerdegegner ein, sich eventualiter im Ausmass von 80 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 7/3 S. 1). Seine Verfügbarkeit in diesem Ausmass ist im theoretischen Idealfall denkbar. Es kann objektiv betrachtet indes nicht angenommen werden, dass eine versicherte Person eine 80%-Stelle findet, wenn sie in derart unregelmässigen Abständen, durchschnittlich aber mindestens einmal pro Monat, am Montag, Dienstag und allenfalls am Mittwoch ganztägig einen Kurs besucht. Unter diesen Umständen kann ein Arbeitnehmer seine Arbeitskraft nicht so einsetzen, wie es ein potentieller Arbeitgeber in der Regel verlangt. Dies gilt vorliegend um so mehr, als dass für den Beschwerdeführer praktisch nur Arbeitgeber in Frage kommen, die grundsätzlich regelmässige Arbeitszeiten an normalen Werktagen voraussetzen, anders als dies etwa im Gastgewerbe der Fall ist, wo auch abends und an Wochenenden gearbeitet wird. Daran ändert nichts, dass der Versicherte ab dem 12. Februar 2002 ein Praktikum und ab März 2002 eine befristete Anstellung für ein 80%-Pensum bei der B.___ AG fand, da die Vermittlungsfähigkeit rechtsprechungsgemäss prospektiv zu beurteilen ist (BGE 120 V 387 Erw. 2) und das Finden dieser Stelle auf besonders günstige Umstände zurückzuführen ist, die nicht auf das Vorhandensein der Vermittlungsfähigkeit schliessen lassen (vgl. ARV 1996/97 Nr. 35 S. 198). Ebenfalls nicht von Belang ist, dass der besuchte Kurs die Vermittlungsfähigkeit aller Wahrscheinlichkeit nach erhöht, da dies auf alle Weiterbildungen in mehr oder weniger grossem Ausmass zutrifft (BGE 122 V 266 Erw. 4). Überdies ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Tatsache ableiten will, dass die B.___ AG ihn bei der Absolvierung des Kurses finanziell unterstützt.
3.1.3   Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass ein gleich oder ähnlich gelagerter Fall durch das RAV Olten und die zuständige Arbeitslosenkasse unterschiedlich beurteilt werde und eine Kommilitonin deshalb Arbeitslosenentschädigung beziehe (Urk. 19), vermag an der Sachlage nichts zu ändern. Zunächst ist seine Behauptung nicht belegt. Doch selbst wenn sie zutreffen sollte, könnte der Versicherte für eine 80- oder 100%-Stelle nicht als vermittlungsfähig gelten, da recht-sprechungsgemäss kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (ARV 1996/1997 Nr. 35 S. 198 mit Hinweis). Ebenso wenig kann der Beschwerdeführer etwas zu seinen Gunsten ableiten, wenn er auf das seit länger bestehende Projekt für erwerbslose akademische Psychologen verweist, worauf er nicht aufmerksam gemacht worden sei (Urk. 19, Urk. 20/1-4), denn arbeitsmarktliche Massnahmen bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.2    
3.2.1   Diese Überlegungen können - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners (Urk. 2) - aber nicht dazu führen, dem Versicherten die Vermittlungsfähigkeit generell abzusprechen. An Donnerstagen und Freitagen finden nämlich grundsätzlich keine Kurse im Rahmen des Nachdiplomlehrgangs statt, weshalb der Versicherte an diesen Tagen einem Arbeitgeber immer zur Verfügung stehen könnte. Am Mittwoch könnte er zwar meist, wenn auch nicht immer erwerbs-tätig sein. Es ist aber anzunehmen, dass er für die wenigen Kurstage, welche an   einem Mittwoch stattfinden, mit einem Arbeitgeber eine entsprechende Lösung treffen könnte, da gerade Teilzeitstellen im Hinblick auf die Arbeitszeiten oft sehr flexibel ausgestaltet sind. Da Absolventen eines Nachdiplomkurses zusätzlich zu den Kurstagen Zeit für die Vor- und Nachbereitung der Lektionen, für Lerngruppen und Projekte aufwenden müssen (vgl. Urk. 7/12 S. 12), erscheint es in Anbetracht der gesamten Umstände realistisch, dass der Versicherte neben seiner Weiterbildung eine Stelle im Umfang eines 50%-Pensums hätte finden und bewältigen können. Für ein derartiges Pensum ist er grundsätzlich als vermittlungsfähig zu betrachten, zumal auch seine Stellenbewerbungen (Urk. 3/5) nicht auf das Gegenteil schliessen lassen (BGE 112 V 218 = Pra 76 Nr. 32; ARV 1986 Nr. 26 S. 101 Erw. 1b).
3.2.2   Die Vermittlungsfähigkeit für ein Arbeitspensum im Umfang von über 50 % ist nicht erst ab Beginn der Kurses (12. November 2001), sondern bereits ab dem 7. September 2001 zu verneinen, da der Versicherte bereits damals auf rund zwei Monate später anderweitig disponiert hatte (Beginn des Kurses am 12. November 2001) und deshalb für eine neue 80- oder 100%-Beschäftigung nur noch während relativ kurzer Zeit zur Verfügung gestanden hätte (BGE 110 V 208 f. Erw. 1 mit Hinweisen). Im Ausmass eines 50%-Pensums kann dem Beschwerdeführer aufgrund des Nachdiplomkurses die Vermittlungsfähigkeit ab dem 7. September 2001 nach dem Gesagten indes nicht abgesprochen werden.
Zu beachten ist aber, dass der Beschwerdeführer vom 11. September bis am 16. November 2001 aus gesundheitlichen Gründen zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben war (Urk. 7/9/3; Urk. 3/1/1 = Urk. 7/9/2; Urk. 7/9/4; Urk. 3/1/2 = Urk. 7/9/1; vgl. ferner Urk. 7/9/6) und sich in dieser Zeit auch nicht um Stellen bemühte (Urk. 1 S. 1; Urk. 3/5). Die mangelnde Arbeitsfähigkeit wirkte sich in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 AVIG ab dem 31. Krankheitstag taggeldrelevant aus, weshalb die Vermittlungsfähigkeit erst ab dem 12. Oktober 2001 zu verneinen ist. Mit Eintritt der vollständigen Arbeitsfähigkeit am 17. November 2001 lebte auch die Vermittlungsfähigkeit für eine 50%-Stelle wieder auf.
Wie es sich mit der Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers während der Dauer seiner Anstellung bei der B.___ AG ab dem 12. Februar 2001 verhält, hat die Verwaltung unter dem damit eng zusammenhängenden Aspekt einer Zwischenverdiensttätigkeit im Sinne von Art. 24 AVIG bislang nicht geprüft, obwohl der Beschwerdeführer wiederholt die Anerkennung des dort erzielten Einkommens als Zwischenverdienst beantragt hat (Urk. 1; Urk. 7/4+5). Die Frage ist nicht spruchreif und die Verwaltung hat sich dazu im vorliegenden Prozess auch nicht geäussert. Die nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildende Frage des Zwischenverdienstes kann deshalb durch das Gericht nicht geprüft werden (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen; BGE 122 V 36 Erw. 2a mit Hinweisen), ebenso wenig wie die Folgefrage der Vermittlungsfähigkeit während dieser Zeitspanne.

4.      
4.1 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer vom 7. September bis am 11. Oktober 2001 und ab dem 17. November 2001 im Umfang von 50 % einer Vollzeitstelle vermittlungsfähig war. Insoweit die angefochtene Verfügung die Vermittlungsfähigkeit auch in diesen Zeiträumen generell verneint, ist sie in teilweiser Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit festzustellen.
Diese Erwägungen führen zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde.
4.2     Die Arbeitslosenkasse SYNA, Zürich, wird für die massgebliche Periode die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für Arbeitslosenentschädigung zu prüfen haben. Dabei wird unter dem Gesichtspunkt von Art. 24 AVIG auch zu berücksichtigen sein, dass der Beschwerdeführer ab dem 12. Februar 2002 für die B.___ AG arbeitete. Wenn diese Beschäftigung als Zwischenverdiensttätigkeit anerkannt werden kann, würde die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung stark relativiert (ARV 1996/97 Nr. 38 S. 212 Erw. 2a mit Hinweis). Kann die Tätigkeit nicht als Zwischenverdienst abgerechnet werden, wird die Kasse die Vermittlungsfähigkeit für diesen Zeitraum unter Einbezug des AWA (Art. 85 Abs. 1 lit. d AVIG) gesondert zu überprüfen haben.


Das Gericht erkennt:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 21. Mai 2002 aufgehoben, soweit sie nicht den Zeitraum vom 12. Oktober bis 16. November 2001 betrifft, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer vom 7. September bis am 11. Oktober 2001 und ab dem 17. November 2001 für eine 50%-Stelle vermittlungsfähig war, wobei die Vermittlungsfähigkeit vom 12. Februar 2002 bis im Verfügungszeitpunkt (21. Mai 2002) unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Prüfung steht, ob die Tätigkeit des Beschwerdeführers für die B.___ AG als Zwischenverdiensttätigkeit anerkannt werden kann.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___, unter Beilage des Doppels von Urk. 23
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse SYNA Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).