Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00598
AL.2002.00598

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin





Sachverhalt:
1.
1.1     S.___ war seit dem 1. Februar 1996 als sogenannter „Traffic Agent“ bei der A.___, B.___, tätig (Urk. 7/9). Am 19. Januar 2000 kündigte er das Arbeitsverhältnis per 31. März 2000 (Urk. 7/6-8; Urk. 7/14) und meldete sich in der Folge am 11. Mai 2000 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) C.___ zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/1; Urk. 7/4).
Wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen und selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit wurde der Versicherte mit Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich vom 10. August 2000 (Urk. 7/15) beziehungsweise mit Verfügungen des kantonalen Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) vom 28. Juli 2000 (Urk. 7/13), vom 29. August 2000 (Urk. 7/17) und vom 6. Oktober 2000 (Urk. 7/18) für die Dauer von zehn respektive von 24, sechs und zwölf Tagen in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. Urk. 7/10-12; Urk. 7/16). Nachdem er für die Kontrollperioden Mai und Juni 2000 Ansprüche geltend gemacht hatte (Urk. 7/33/1-2), nahm der Versicherte allerdings ab Juli 2000 mangels Vorlage der zur Geltendmachung nötigen Unterlagen keine weiteren Leistungen mehr in Anspruch (vgl. Urk. 7/19).
1.2     Am 7. Januar 2002 meldete sich der Versicherte beim RAV D.___ erneut zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/2; Urk. 7/5; Urk. 7/20-21), worauf er mit Verfügung des AWA vom 19. März 2002 (Urk. 7/27) wegen Nichtbefolgung von Kontrollvorschriften/Weisungen für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde (vgl. Urk. 7/23-24).
In der Folge verneinte die Arbeitslosenkasse mit Verfügung vom 25. Juni 2002 (Urk. 2 = Urk. 7/34) rückwirkend ab dem 22. Mai 2002 das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen (vgl. Urk. 7/25-26; Urk. 7/28).

2.
2.1     Gegen letzteren Entscheid beschwerte sich der Versicherte mit Eingabe vom 27. Juni 2002 (Urk. 1 = Urk. 7/29) beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um Zuerkennung der Anspruchsberechtigung.
Die Arbeitslosenkasse schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. August 2002 (Urk. 6) auf Abweisung der Beschwerde, worauf der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 21. Oktober 2002 (Urk. 9) geschlossen wurde.
Mit Zuschrift vom 25. Oktober 2002 (Urk. 10) bekräftigte der Beschwerdeführer sein eingangs gestelltes Begehren.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Streitig und zu prüfen ist die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers für die Zeit ab dem 22. Mai 2002.
1.2     Die Beschwerdegegnerin erwog, die erste Rahmenfrist für den Leistungsbezug sei am 21. Mai 2002 abgelaufen. Während der für den Leistungsanspruch ab dem 22. Mai 2002 massgebenden Rahmenfrist für die zweijährige Beitragszeit (22. Februar 2000 bis 21. Mai 2002) habe der Beschwerdeführer nur während vier Monaten anstatt der erforderlichen zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und demnach eine gesetzliche Voraussetzung für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt.
Im Beschwerdeverfahren hielt die Beschwerdegegnerin nach ergänzenden Abklärungen (Urk. 7/3; Urk. 7/30-32) dafür, die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Erziehungsperioden als Beitragszeit seien nicht gegeben.
1.3     Der Beschwerdeführer räumte ein, während der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit nur vier Monate gearbeitet zu haben. Allerdings könne ihm der Verlust der zuletzt inne gehabten Stelle bei der E.___, F.___, nicht angelastet werden. Zudem habe er sich ab April 2000 um die Erziehung des Sohnes seiner damaligen Ehefrau, G.___ (geb. 1989), gekümmert, was auf die massgebende Beitragszeit anzurechnen sei, zumal er im Anschluss daran aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen gewesen sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen (Urk. 1 = Urk. 7/29; vgl. Urk. 10).

2.
2.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. So etwa auch im Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) und in der zugehörigen Verordnung (AVIV). In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1 und 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen).
Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2      Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG).
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
Als Beitragsmonat zählt jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Art. 11 Abs. 1 AVIV). Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt. Je 30 Kalendertage gelten als ein Beitragsmonat (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Die den Beitragszeiten gleichgesetzten Zeiten und Zeiten, für die die versicherte Person einen Ferienlohn bezogen hat, zählen in gleicher Weise (Art. 11 Abs. 3 AVIV).
Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, werden als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG). Die Versicherten bestimmen das Ende der Erziehungsperiode selber und können es bis zum Zeitpunkt geltend machen, in welchem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht (Art. 11a Abs. 1 AVIV). Versicherte können sich die Erziehungsperiode nur einmal als Beitragszeit anrechnen lassen (Art. 11a Abs. 3 AVIV). Ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 % des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:
- um 10 %, wenn die versicherte Person verheiratet ist;
- um 10 % für das erste Kind und 5 % für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Art. 33 AVIV besteht, höchstens aber um 30 % (Art. 11b Abs. 1 AVIV).
Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten zwölf Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Anrechenbar sind:
- die gesamten Bruttoeinkommen der versicherten Person und ihres Ehegatten;
- 10 % des Vermögens der versicherten Person und ihres Ehegatten (Art. 11b Abs. 2 AVIV).
Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in ALV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit (heute: Staatssekretariat für Wirtschaft seco), wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 AVIV lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der zwölf vorangegangenen Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) eingetreten ist (BGE 125 V 470 ff.).

3.
3.1     Aus den vorhandenen Akten ergibt sich entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin  (vgl. vorstehend Erw. 1.2), dass die mit der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug in zeitlicher Hinsicht identische zweite Rahmenfrist für die Beitragszeit am 11. Mai 2000 zu laufen begonnen hat und am 10. Mai 2002 abgelaufen ist.
Unbestritten und erstellt ist jedoch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der massgebenden zweiten Rahmenfrist für die Beitragszeit lediglich während etwas mehr als vier Monaten anstatt der erforderlichen zwölf Monate eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Urk. 1 = Urk. 7/29; Urk. 7/2 Ziff. 14 ff.; Urk. 7/3 Ziff. 14 ff.; Urk. 7/25-26; Urk. 7/28; vgl. Urk. 10).
3.2     Soweit der Beschwerdeführer aus dem schuldlosen Verlust der zuletzt inne gehabten Stelle bei der E.___ (vgl. Urk. 7/20-21; Urk. 7/25-26) im Hinblick auf das Anspruchserfordernis der Beitragszeit etwas zu seinen Gunsten ableiten will (Urk. 1), sticht er von vornherein ins Leere. Zeiten ohne beitragspflichtige Beschäftigung können nämlich unbesehen der Ursachen der Beschäftigungslosigkeit nur aus den in Art. 13 Abs. 2-3 AVIG in Verbindung mit Art. 11 ff. AVIV abschliessend normierten Gründen angerechnet werden.
3.3     Wie die Beschwerdegegnerin im Übrigen zutreffend dargetan hat (Urk. 6), sind die Voraussetzungen für die Anrechenbarkeit von Erziehungsperioden vorliegend nicht gegeben:
Entgegen der anderslautenden Darstellung des Beschwerdeführers (Urk. 10 S. 1) sind in H.___, wo er von Juni 1998 bis zu seinem Wegzug nach Horgen gewohnt hat, keine minderjährigen Kinder angemeldet gewesen (Bestätigung der Einwohnerkontrolle H.___ vom 15. August 2002, Urk. 7/32/3). Und auch in I.___, wo der Beschwerdeführer seit dem 24. Juli 2001 bis heute wohnhaft ist, haben nebst ihm selbst keine anderen Personen Wohnsitz beziehungsweise Aufenthalt verzeigt (Bestätigung der Einwohnerkontrolle I.___ vom 16. August 2002, Urk. 7/32/1-2).
Die vom Beschwerdeführer neuerdings aufgestellte Behauptung, er habe seine Stelle bei der A.___ per April 2000 aufgegeben, um sich um den schwererziehbaren G.___ zu kümmern (Urk. 10 S. 1), entbehrt angesichts der seinerzeit mit „persönliche Differenzen aufgrund der Personalpolitik meines neuen Vorgesetzten“ (Urk. 7/1 Ziff. 20), „personellen Veränderungen in unserer Abteilung“ (Urk. 7/6) respektive „[p]ersonelle[n] Veränderungen im Betrieb“ (Urk. 7/12/1 Ziff. 3) begründeten Kündigung jeder aktenmässigen Grundlage (vgl. auch Urk. 7/7; Urk. 7/14) und erscheint solchermassen als zu Prozesszwecken nachgeschoben. Aktenkundig ist mit Bezug auf die Frage der Kinderbetreuung einzig, dass der Beschwerdeführer G.___ für die kurze und als solche nicht relevante Zeit vom 5. bis zum 14. Juli 2000 hat betreuen müssen (Urk. 7/11). Die Frage, ob er in den letzten zwei Jahren wegen Kindererziehung nicht erwerbstätig gewesen sei, hat der Beschwerdeführer im Januar 2002 denn auch ausdrücklich mit „nein“ beantwortet (Urk. 7/2 Ziff. 29). Erst auf die erneute Nachfrage der Beschwerdegegnerin im Lauf des Beschwerdeverfahrens hin (Urk. 7/30) hat er seine einschlägigen Angaben - auf dem im Mai 2002 zunächst noch unvollständig ausgefüllten und eingereichten Antragsformular (Urk. 7/3; vgl. Urk. 7/22) - dahingehend ergänzt, dass er in der massgeblichen Zeit Kindererziehungsaufgaben wahrgenommen habe (Urk. 7/3 Ziff. 29). Praxisgemäss ist im Bereich des Sozialversicherungsrechts nun aber in der Regel auf die „Aussagen der ersten Stunde“ abzustellen, denen in beweismässiger Hinsicht grösseres Gewicht zukommt als späteren Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 1a und 115 V 143 Erw. 8c, mit Hinweis). Demnach kann unter den vorliegenden Umständen der Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bezüglich einer erheblichen Erziehungsperiode nicht gefolgt werden. Weitere Abklärungen erübrigen sich.
3.4     Der angefochtene Entscheid (Urk. 2 = Urk. 7/34) erweist sich mithin ohne weiteres als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, unter Beilage einer Kopie von Urk. 10
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [Bundesrechtspflegegesetz/OG] in Verbindung mit Art. 106 OG und Art. 108 OG).