AL.2002.00603
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Sozialversicherungsrichter Zünd
Gerichtssekretärin Randacher
Urteil vom 13. März 2003
in Sachen
A.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch das Sozialamt B.___
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
Seestrasse 217, Postfach 973, 8810 Horgen
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Mit Verfügung vom 10. Juni 2002 (Urk. 2) wurde der Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung von der Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen verneint. A.___ erfülle die Bedingungen gemäss Art. 13 Abs. 2ter des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) nicht.
2. Gegen die Verfügung erhob A.___, vertreten durch das Sozialamt B.___, am 4. Juli 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und die Arbeitslosentaggelder zuzusprechen. Die Arbeitslosenkasse stütze sich bei ihrer Berechnung einzig auf die Verfügung des Bezirksgerichtes H.___ vom 24. September 2001 und lasse die tatsächlichen finanziellen Verhältnisse ausser Acht. Seit März 2002 würden A.___ und ihre beiden Kinder durch die Sozialbehörde B.___ aus öffentlichen Mitteln unterstützt.
Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI in ihrer Beschwerdeantwort vom 5. September 2002 (Urk. 6) die Abweisung der Beschwerde beantragt und A.___ keine Replik eingereicht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 24. Oktober 2002 (Urk. 11) für geschlossen erklärt.
Mit Verfügung vom 8. November 2002 (Urk. 12) wurde A.___ aufgefordert, ihre Inkassobemühungen nachzuweisen. Mit Eingabe vom 14. November 2002 (Urk. 14) kam sie dieser Aufforderung nach. Nachdem die Arbeitslosenkasse der GBI auf weitere Ausführungen verzichtet hatte (Urk. 18), wurde der Prozess mit Gerichtsverfügung vom 7. Januar 2003 sistiert, bis das Ergebnis der Pfändung feststehe (Urk. 19). Nach Erhalt der Pfändungsurkunde (Urk. 21) wurde die verfügte Sistierung am 31. Januar 2003 wieder aufgehoben (Urk. 22). Die Arbeitslosenkasse hat in der Folge auf eine Stellungnahme zum Pfändungsergebnis verzichtet (Urk. 24).
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
2.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.
Die Anrechenbarkeit einer Erziehungsperiode als Beitragszeit setzt nicht voraus, dass sie eine bestimmte Mindestdauer aufweist. Die in ALV-Praxis 96/2 publizierte Weisung des Bundesamtes für Wirtschaft und Arbeit, wonach Erziehungszeiten nur als Beitragszeit anrechenbar sind, wenn sie innerhalb der zweijährigen Rahmenfrist mehr als 18 Monate gedauert haben, ist gesetzwidrig (BGE 125 V 127 ff.). Art. 11b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIV) lässt es zu, für die Beurteilung der Frage, ob eine wirtschaftliche Zwangslage besteht, ausnahmsweise auf die im Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung vorliegende finanzielle Situation abzustellen, wenn innerhalb der zwölf vorangegangenen Monate eine erhebliche Verschlechterung (oder Verbesserung) eingetreten ist (BGE 125 V 470 ff.).
Ein Anspruch nach Art. 13 Abs. 2bis AVIG kann geltend gemacht werden, wenn das anrechenbare Einkommen zusammen mit dem anrechenbaren Teil des Vermögens weniger als 35 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG beträgt. Dieser Prozentsatz erhöht sich:
a. um 10 Prozent, wenn der Versicherte verheiratet ist;
b. um 10 Prozent für das erste Kind und 5 Prozent für jedes weitere Kind, für das eine Unterhaltspflicht im Sinne von Artikel 33 besteht, höchstens aber um 30 Prozent (Art. 11b Abs. 1 AVIV).
2.3 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft–, Arbeitserziehungs– oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin macht zur Begründung ihrer angefochtenen Verfügung geltend, dass das Einkommen der Beschwerdeführerin über der vom Bundesrat festgesetzten Limite von Fr. 5'786.50, welche die wirtschaftliche Zwangslage bestimme, liege. Gründe, die zur Beitragsbefreiung führen könnten, würden keine vorliegen (Urk. 2). Die Beschwerdeführerin habe im Übrigen die Möglichkeit, die Alimente bei ihrem Ehemann einzutreiben und somit eine allfällige Zwangslage zu umgehen (Urk. 6).
3.2 Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass weder die Frauen- noch die Kinderalimente seit März 2002 durch den Ehemann bezahlt würden, und dass trotz der Inkassoversuche keine Zahlungen eingegangen seien.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin arbeitet seit September 2000 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis im Stundenlohn als Teilzeitmitarbeiterin (3 Stunden pro Woche) beim Lern-Treff in B.___ (Urk. 7/3) und seit September 2001 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis als Teilzeitmitarbeiterin (5 bis 6 Stunden pro Woche) bei C.___ in T.___ (Urk. 7/2). Dadurch vermag sie ein durchschnittliches monatliches Bruttosalär von Fr. 930.-- zu erzielen. Gemäss Verfügung des Einzelrichters des Bezirksgerichts H.___ (Eheschutz) vom 24. September 2001 (Urk. 3/1) hat der von ihr gerichtlich getrennte Ehemann monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'345.-- für die beiden 1986 und 1988 geborenen Kinder zuzüglich der Kinderzulagen und einen monatlichen Unterhaltsbeitrag für die Beschwerdeführerin von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. Die Beschwerdegegnerin berechnete aufgrund dieser Angaben ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 7'165.75. Demgegenüber stellte sie ein Existenzminimum von Fr. 5'786.50.
4.2 Die Beschwerdegegnerin verkennt bei ihrer Berechnung, dass sich die wirtschaftliche Zwangslage als Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Art. 23 AVIG bestimmt und nicht aufgrund einer Gegenüberstellung von Einkommen und Existenzminimum berechnet wird. Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes entspricht demjenigen der obligatorischen Unfallversicherung. Dieser beläuft sich seit 1. Januar 2000 auf Fr. 106'800.-- im Jahr (Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung). Für die Beschwerdeführerin, der die Unterhaltspflicht für zwei minderjährige Kinder zukommt, darf das Einkommen 50 % dieses Betrages und somit Fr. 53'400.-- pro Jahr oder Fr. 4'450.-- pro Monat nicht übersteigen.
Die Beschwerdeführerin erzielt aus ihrer eigenen Erwerbstätigkeit Fr. 930.-- pro Monat. Für die beiden Kinder werden ihr Alimente im Umfange von Fr. 1'300.-- vom Jugendsekretariat des Bezirkes H.___ bevorschusst (Urk. 3/3). Dazu kommen 10 % des Vermögens der Beschwerdeführerin (Art. 11b Abs. 2 lit. b AVIV), welches von der Beschwerdegegnerin mit Fr. 18'688.-- angenommen worden ist. Für die Beschwerdeführerin ergibt sich somit ein anrechenbares monatliches Einkommen von Fr. 2'385.75, in dem Falle, wo sowohl die Ehegatten- wie auch die vom Vater geschuldeten Kinderrenten ausbleiben.
Der von der Beschwerdeführerin getrennt lebende Ehemann wurde bereits mehrfach betrieben (Urk. 15/1-6). Der Pfändungsurkunde vom 2. Dezember 2002 (Urk. 21) lässt sich entnehmen, dass er seit 1986 selbständig ist. Die Firma L.___ AG sei aber stillgelegt und würde über keine Vermögenswerte mehr verfügen. Bei der vorgenommenen Lohnpfändung wurde das Einkommen des Schuldners mit variabel angegeben. Somit resultiert ebenfalls eine variable pfändbare Lohnquote.
Aufgrund der gesamten Aktenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit die Alimente auch weiterhin nicht bezahlt werden können, und dass aus der vorgenommenen Lohnpfändung ihres getrennt lebenden Ehemannes kaum namhafte Beträge resultieren werden. Es würde daher zu einem unbilligen Resultat führen, wollte man der Beschwerdeführerin Unterhaltsbeiträge anrechnen, die von ihr kaum je eingetrieben werden können. Eine wirtschaftliche Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG ist somit grundsätzlich gegeben und die Erfüllung der Beitragszeit aufgrund der angerechneten Erziehungszeiten zu bejahen. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.
4.3 Offengelassen werden kann aufgrund dieses Ergebnisses grundsätzlich die Frage, ob allenfalls eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG vorliegen könnte.
4.4 Die Beschwerdegegnerin ist gehalten, die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen, und bei Erfüllung derselben der Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2002 Arbeitslosentaggelder auszurichten.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Arbeitslosenkasse der GBI vom 10. Juni 2002 aufgehoben und festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin eine wirtschaftliche Zwangslage vorliegt. Die Beschwerdegegnerin wird die übrigen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen haben und hat bei Erfüllung derselben der Beschwerdeführerin ab dem 4. März 2002 Arbeitslosenentschädigung auszurichten.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Sozialamt B.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 24
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Horgen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige
Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).