Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00641
AL.2002.00641

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Grünig

Sozialversicherungsrichter Meyer

Gerichtssekretär Gasser


Urteil vom 19. Mai 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI
Zentralverwaltung
Werdstrasse 62, 8004 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1964, stellte sich am 16. Oktober 2000 der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/5) und erhob am 18. Oktober 2000 bei der Arbeitslosenversicherung per 19. Oktober 2000 den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/3). Mit Verfügung vom 1. Juli 2002 forderte die Arbeitslosenkasse der GBI die in den Monaten Februar 2001 bis April 2002 ausgerichtete Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 27'810.-- zurück, wovon Fr. 14'136.-- direkt mit den IV-Leistungen verrechnet wurden (Urk. 7/26).
2.       Mit Eingabe vom 11. Juli 2002 erhob A.___ gegen die Rückforderungsverfügung Beschwerde und stellte den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei solange von einer Rückforderung abzusehen, bis die Ansprüche auf eine IV-Rente und Ergänzungsleistungen rechtskräftig verfügt worden seien (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 13. September 2002 hielt die Arbeitslosenkasse der GBI an ihrem Entscheid fest und beantragte ihrerseits die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Nachdem der Beschwerdeführer innert der angesetzten Frist keine Replik eingereicht hatte, schloss das Gericht mit Verfügung vom 4. November 2002 den Schriftenwechsel (Urk. 11).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.


2.
2.1     Der Beschwerdeführer macht geltend, dass sein Anspruch auf eine Invalidenrente noch nicht definitiv feststehe und daher eine Verrechnung mit den durch die Arbeitslosenversicherung ausbezahlten Leistungen nicht in Frage komme. Weiter sei bei einer Verrechnung auch sein Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Invalidenversicherung zu berücksichtigen, bis dieser Anspruch rechtskräftig geklärt sei, müsse die Rückforderung der Arbeitslosenkasse ausgesetzt werden (Urk. 1).
         Die Arbeitslosenkasse stellt sich hingegen auf den Standpunkt, mit der Zusprechung einer ganzen IV-Rente bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent stehe dem Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2001 bis April 2002 kein Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenkasse für diesen Zeitraum mehr zu, weshalb diese zurückzufordern seien (Urk. 2, 6).
2.2     Streitig ist, ob der Beschwerdeführer die durch die Taggeldabrechnungen von Februar 2001 bis April 2002 formlos erbrachten Leistungen zurückzuerstatten hat, wobei es einerseits um die Frage der Unrechtmässigkeit des erfolgten Leistungsbezuges geht (Art. 95 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]) und andererseits zu prüfen ist, ob die Rückkommensvoraussetzungen - Wiedererwägung oder prozessuale Revision - gegeben sind. Nicht Streitgegenstand ist hingegen der Erlass der Rückerstattung nach Art. 95 Abs. 2 AVIG.
3.
3.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
         Eine körperlich oder geistig behinderte Person gilt als vermittlungsfähig, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (Art. 15 Abs. 2 AVIG). Hat sich eine behinderte Person, welche unter den erwähnten Voraussetzungen nicht offensichtlich vermittlungsunfähig ist, bei der Invalidenversicherung oder bei einer anderen Versicherung angemeldet, so gilt sie bis zum Entscheid der anderen Versicherung als vermittlungsfähig (Art. 15 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
3.2     Nach Art. 95 Abs. 1 AVIG muss die Kasse Leistungen der Versicherung, auf die die empfangende Person keinen Anspruch hatte, zurückfordern (BGE 126 V 399). Hat eine Kasse Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet und erbringt später eine andere Sozialversicherung für denselben Zeitraum Leistungen, die zu einer Rückforderung Anlass geben, so verlangt die Kasse beim zuständigen Versicherungsträger die Verrechnung (Art. 124 AVIV).
Sowohl aufgrund einer formell rechtskräftigen Verfügung ausgerichtete Leistungen als auch Leistungen, welche lediglich formlos zugesprochen worden sind, sind im Bereich der Sozialversicherung nur zurückzuerstatten, wenn entweder die für die Wiedererwägung oder für die prozessuale Revision erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 110 V 179 Erw. 2a, 111 V 332 Erw. 1).
4.
4.1     Im vorliegenden Fall erweisen sich die Taggeldzahlungen aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer rückwirkend seit dem 1. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Invalidenrente bezieht, nachträglich als unrichtig. Die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs als Grundvoraussetzung der Rückforderung liegt darin begründet, dass in Kenntnis der von der Invalidenversicherung festgestellten Erwerbsunfähigkeit dem Versicherten die - seinerzeit bejahte - Vermittlungsfähigkeit vollständig abgeht. Nach der Rechtsprechung können Leistungen der Arbeitslosenversicherung zwar dann nicht zurückgefordert werden, wenn besondere Anhaltspunkte dafür bestehen, dass trotz Annahme vollständiger Erwerbsunfähigkeit durch die Invalidenversicherung auf vollständige oder teilweise Vermittlungsfähigkeit geschlossen werden muss (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5b, vgl. die nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 12. Dezember 1996, C 189/95 und vom 11. September 1998, C 259/97). Solche besonderen Umstände gehen in diesem Fall jedoch weder aus den Akten hervor, noch wurden sie durch den Beschwerdeführer geltend gemacht. Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Februar 2001 nicht mehr in der Lage war, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und die Taggelder ab diesem Zeitpunkt wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit zu Unrecht ausbezahlt worden sind.
4.2     Nach der ständigen Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts stellt die von der Invalidenversicherung ermittelte Erwerbsunfähigkeit eine neue erhebliche Tatsache dar, deren Unkenntnis die Arbeitslosenkasse nicht zu vertreten hat (ARV 1998 Nr. 15 S. 81 Erw. 5a mit Hinweisen), so dass ein Zurückkommen auf die ausgerichteten Leistungen auf dem Weg der prozessualen Revision möglich ist (BGE 127 V 478 Erw. 2b/cc).
4.3 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer in den Monaten Februar 2001 bis April 2002 Taggelder der Arbeitslosenversicherung in der Höhe von insgesamt Fr. 27'810.-- bezogen hat (Urk. 7/27). Der Einwand des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt des Erlasses der Rückforderungsverfügung sei die ihm zugesprochenen IV-Rente ziffernmässig noch nicht festgestanden, weshalb eine Verrechnung damals noch nicht in Frage gekommen sei, ist zwar verständlich aber letztlich nicht relevant, da die Verrechnung im Sinne des Vollzugs zwischen den Versicherungsträgern durchgeführt wird und es somit nicht notwendig ist, dass der versicherten Person die Rente bereits formell zugesprochen worden ist. Mit Verfügung vom 12. Juli 2002 sprach die IV-Stelle dem Beschwerdeführer rückwirkend ab dem 1. Februar 2001 eine monatliche IV-Rente von Fr. 813.-- und eine Zusatzrente für seine Ehegattin von Fr. 244.-- zu, wobei die noch nicht ausbezahlten Renten im Betrag von Fr. 14'136.-- direkt mit den unrechtmässig ausgerichteten Leistungen der Arbeitslosenkasse verrechnet wurden (Urk. 7/49). Damit erweist sich der Verrechnungsbetrag, wie er in der Verfügung der Arbeitslosenkasse vom 1. Juli 2002 eingesetzt wurde, als korrekt (Urk. 2, 7/27).
4.4     Da der Betrag von Fr. 14'136.-- in jedem Fall zur Verrechnung kommt und zwar unabhängig vom Entscheid über allfällige Ergänzungsleistungen, kann dem Begehren um Rückweisung der Verfügung und Sistierung des Entscheids, bis alle weiteren Ansprüche des Versicherten geklärt sind, nicht stattgegeben werden.
         Nach dem Gesagten besteht die Rückforderungsverfügung der Arbeitslosenkasse zu Recht, und die Beschwerde ist abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse der GBI
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).