Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00682
AL.2002.00682

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Gasser


Urteil vom 30. Mai 2003
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
Rämistrasse 5, Postfach 462, 8024 Zürich

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Nachdem das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit Verfügung vom 24. Juni 2002 die Vermittlungsfähigkeit und somit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von O.___ ab dem 1. Februar 2002 verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 25. Juli 2002, mit welcher Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort des AWA vom 11. Oktober 2002 (Urk. 10),

in Erwägung,
         dass am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben,
         dass nach einem allgemeinen übergangsrechtlichen Grundsatz der Beurteilung jene materielle Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
         dass sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat und daher die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen noch nicht zur Anwendung gelangen,
dass eine arbeitslose Person vermittlungsfähig ist, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]), somit zur Vermittlungsfähigkeit demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis),
dass auch eine körperlich behinderte Person als vermittlungsfähig gilt, wenn ihr bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung ihrer Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte (Art. 15 Abs. 2 AVIG),
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG) im Rahmen der invalidenversicherungsrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, im Urteil vom 27. Januar 2003 (Verfahren I 421/02) die gestützt auf das Gutachten des Stadtspitals Triemli vom 31. Mai 2001 geäusserte Ansicht des hiesigen Gerichts, wonach der Beschwerdeführer in einer behinderungsangepassten, rückenschonenden, wechselbelastenden Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig ist, bestätigt hat (Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2002, Verfahren IV.2001.00517),
dass damit die objektive Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben ist,
dass der Versicherte jedoch der Ansicht ist, dass er kaum eine halbe Stunde sitzen oder mehr als eine Stunde stehen könne, und seine akuten Rückenschmerzen auch körperlich wenig anstrengende Tätigkeiten nicht zuliessen (Urk. 11/3),
dass sich der Versicherte selbst als zu 100 % arbeitsunfähig einschätzt (Urk. 11/3),
dass diese Einschätzung offenkundigerweise nicht mit der festgestellten medizinischen Situation übereinstimmt und sich nicht mit ihr erklären lässt,
dass vielmehr daraus zu schliessen ist, dass dem Beschwerdeführer der Wille, auf dem ihm offen stehenden mit leichten Tätigkeiten versehenen Arbeitsmarkt eine Arbeit ernsthaft zu suchen und eine solche anzunehmen, fehlt,
dass dieser Schluss durch die Aussage des Beschwerdeführers, er wisse nicht, ob er bei einem Stellenangebot dieses annehmen würde (Urk. 11/3), bestätigt wird,
dass damit dem Versicherten bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage auf dem Arbeitsmarkt keine zumutbare Arbeit vermittelt werden kann (Art. 15 Abs. 2 AVIG),
dass somit die subjektive Vermittlungsfähigkeit und deshalb die Anspruchsberechtigung des Beschwerdeführers verneint und die Beschwerde abgewiesen werden muss,
dass nach Überprüfung der Honorarrechnung des unentgeltlichen Rechtsvertreters (Urk. 15) der geltend gemachte Aufwand für das Aktenstudium und das Abfassen der Beschwerdeschrift zu hoch erscheint, zumal es sich nicht um einen komplizierten Sachverhalt handelt und sich die materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift (Urk. 1) dementsprechend auch nur auf zwei Seiten beschränken,
dass sich für das Abfassen der Beschwerdeschrift demnach ein Aufwand von 2 Stunden rechtfertigen lässt und dem unentgeltlichen Rechtsvertreter somit ein Aufwand von 4 Stunden und 55 Minuten zu entschädigen ist,
dass Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg für seinen Aufwand und die ausgewiesenen Barauslagen von Fr. 42.70 aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1'104.-- (inkl. MWSt) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, wird mit Fr. 1'104.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt.
3.         Das Verfahren ist kostenlos.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit, unter Beilage eines Urteils des Eidg. Versicherungsgerichts vom 27. Januar 2003, I 421/02
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
Schriftliche Mitteilung an:
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich, Geschäftsstelle Zürich, 8031 Zürich
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).