AL.2002.00734
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 18. März 2003
in Sachen
B.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse SYNA, Zahlstelle Zürich, mit Verfügung vom 12. Juli 2002 den Anspruch von B.___ auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung ab dem 30. Juli 2002 verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 9. August 2002, mit welcher B.___ sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt hat (Urk. 1), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Arbeitslosenkasse SYNA vom 4. September 2002 (Urk. 6), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt,
versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld haben, wobei dieser längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit dauert und innerhalb der Rahmenfrist auf 34 Taggelder beschränkt ist (Art. 28 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG),
auf den Beginn der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wird, frühestens aber auf den Beginn der tatsächlichen Arbeitslosigkeit, nicht etwa auf den Beginn der kontrollierten Arbeitslosigkeit; die arbeitsunfähige versicherte Person keine Wartezeit zu bestehen hat (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Soziale Sicherheit, Basel-Genf-München 1998, Rz 360 mit Hinweisen),
die arbeitslose Person ihre Arbeitsunfähigkeit beziehungsweise ihre Arbeitsfähigkeit mit einem ärztlichen Zeugnis nachweisen muss; die Kantonale Amtsstelle oder die Kasse in jedem Fall eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen kann (Art. 28 Abs. 5 AVIG),
versicherte Personen, die wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und ihren Taggeldanspruch geltend machen wollen, ihre Arbeitsunfähigkeit innert einer Woche seit deren Beginn der zuständigen Amtsstelle melden müssen (Art. 42 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIV),
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 30. Juli 2002 Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat,
die Arbeitslosenkasse ihre Verfügung damit begründete, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2002 bis am 30. Juli 2002 in Anwendung von Art. 28 AVIG Anspruch auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung habe, ihr aber danach keine Taggelder mehr ausgerichtet werden könnten, sofern sie nicht mittels eines Arztzeugnisses eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 50 % nachweisen könne (Urk. 2),
die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift vom 9. August 2002 geltend machte, sie sei wieder zu 100 % arbeitsfähig und erhebe Anspruch auf Arbeitslosentaggelder (Urk. 1),
die Kasse in der Beschwerdeantwort geltend machte, die Beschwerdeführerin sei ab dem 12. August 2002 wieder voll arbeitsfähig, weshalb ihr ab diesem Zeitpunkt wieder Arbeitslosentaggelder ausgerichtet wurden (Urk. 6),
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, die sich am 11. Juni 2002 zur Arbeitsvermittlung anmeldete (Urk. 7/2), bis Ende Juni 2002 beim Kinderheim A.___ als Erzieherin angestellt war (Urk. 1), sie jedoch gemäss ärztlichem Zeugnis vom 8. August 2002 in der Zeit vom 3. Juni 2002 bis am 11. August 2002 zu 100 % arbeitsunfähig war (Urk. 3),
die Arbeitslosenkasse demzufolge zu Recht einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder ab dem 30. Juli 2002 verneint und zutreffenderweise darauf hingewiesen hat, dass sie erst ab Beginn der Arbeitsfähigkeit am 12. August 2002 wieder anspruchsberechtigt sei, weshalb die angefochtene Verfügung zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- B.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).