Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00782
AL.2002.00782

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Meyer

Ersatzrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretär Gasser


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       A.___, geboren 1944, war befristet vom 1. April 2001 bis zum 30. September 2001 an der B.___ als Sekretärin mit einem Pensum von 50 Prozent einer Vollzeitstelle angestellt (Urk. 3/13). Infolge eines Skiunfalls war sie seit dem 14. April 2001 bis am 10. Juni 2002 gänzlich arbeitsunfähig und danach zu 50 Prozent arbeitsfähig (Urk. 3/2, 3/3). Am 12. Juni 2002 stellte sie sich im Umfang von 50 % der Arbeitsvermittlung zur Verfügung (Urk. 7/49) und erhob am 14. Juni 2002 bei der Arbeitslosenversicherung den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 10. Juni 2002 (Urk. 7/5). Mit Kassenverfügung vom 18. Juli 2002 wies die Arbeitslosenkasse GBI Zürich Ausstellungsstrasse ihren Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllens der Beitragszeit ab (Urk. 2).

2.       Mit Eingabe vom 21. August 2002 erhob A.___ Beschwerde mit dem Antrag, die Verfügung der Arbeitslosenkasse GBI vom 18. Juli 2002 sei aufzuheben, und ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 29. August 2002 hielt die Arbeitslosenkasse an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 2. September 2002 schloss das Gericht den Schriftenwechsel (Urk. 9).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, nachfolgend eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.



2.
2.1     Nach Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wer die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Die Beitragszeit hat laut Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Satz 1). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen (Satz 2). Diese Mindestbeitragszeit haben auch Versicherte zu erfüllen, die bei Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug arbeitslos sind (BGE 125 V 355 ff.). Laut Art. 13 Abs. 2quater AVIG (in Kraft seit 1. Januar 1997) gelten nicht als Beitragszeit im Sinne dieses Gesetzes beitragspflichtige Beschäftigungen, die im Rahmen einer durch die Arbeitslosenversicherung finanzierten vorübergehenden Beschäftigung ausgeübt worden sind.
         Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft-, Arbeitserziehungs- oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Ebenfalls von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind Personen, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, falls das betreffende Ereignis nicht mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG; BGE 126 V 384 ff., 125 V 123 ff.).
2.2     Nach Ablauf einer ersten Rahmenfrist am 31. Dezember 2001 meldete sich die Beschwerdeführerin am 12. Juni 2002 erneut zur Arbeitsvermittlung an, worauf ihr ab diesem Zeitpunkt eine neue Rahmenfrist eröffnet wurde (Urk. 7/1). Da seit Ablauf der letzten Rahmenfrist noch keine drei Jahre verstrichen sind, muss die Versicherte eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen, um erneut Arbeitslosenentschädigung beanspruchen zu können (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
         Innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) hat jedoch die Versicherte ausserhalb eines Beschäftigungsprogramms einzig während 6 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Urk. 1). Dies genügt  der geforderten Mindestbeitragszeit offensichtlich nicht. Eine Anrechnung von Zeiten gemäss Art. 13 Abs. 2 AVIG ist ebenfalls nicht möglich.
         Die Versicherte war zwar vom 14. April 2001 bis zum 10. Juni 2002 und somit über ein Jahr infolge ihres Unfalls zu 100 Prozent krankgeschrieben, stand aber vom 1. April 2001 bis zum 30. September 2001 während sechs Monaten in einem Anstellungsverhältnis. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Beitragszeit erfüllte sie demnach erst ab dem 1. Oktober 2001 und somit während rund 8 Monaten. Dies reicht für eine Beitragsbefreiung nicht aus, da gesetzlich eine Dauer von über zwölf Monaten gefordert wird (Art. 14 Abs. 1 AVIG).
Die Versicherte ersucht darum, es sei ihrer speziellen Situation Rechnung zu tragen (Urk. 1). Das Gesetz lässt indessen im Bereich der Beitragspflicht keinen Spielraum zu. Die Befreiungsregelung nach Art. 14 AVIG ist als Ausnahmeklausel vom Grundsatz der vorgängigen Mindestbeitragspflicht subsidiär zu Art. 13 AVIG und gelangt bei genügender Beitragszeit gar nicht zur Anwendung. Als Folge davon ist auch eine Kumulation oder Kompensation ausgeschlossen. Es ist daher nicht möglich, fehlende Beitragszeiten mit Zeiten der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit aufzufüllen und umgekehrt (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 83 N 207).
2.3     Demnach hat die Beschwerdeführerin ab dem 12. Juni 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, da sie die geforderte Mindestbeitragszeit nicht erfüllt und von der Erfüllung der Beitragszeit nicht befreit werden kann. Ihre Beschwerde ist daher abzuweisen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).