AL.2002.00848
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretärin Kobel
Urteil vom 29. August 2003
in Sachen
M.___
Beschwerdeführerin
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
Rudolf Diesel-Strasse 28, Postfach, 8405 Winterthur
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. M.___, geboren 1964, war im Handelsregister als Gesellschafterin der X.___ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen und stand mit dieser Gesellschaft ab dem 26. Mai 1998 in einem vollzeitlichen Arbeitsverhältnis, das unter anderem die Tätigkeit als Pizza-Kurierin sowie andere anfallende Arbeiten im Betrieb umfasste (vgl. den Handelsregisterauszug vom 22. Juli 2002, Urk. 7/5/2, den Anstellungsvertrag vom 1. März 1998, Urk. 3/1 = Urk. 7/7/6, und die Arbeitgeberbescheinigung vom 10. Juli 2002, Urk. 7/7/1). Nachdem über die X.___ GmbH mit Verfügung vom 25. Juni 2002 der Konkurs eröffnet worden war (vgl. den Auszug aus dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Dielsdorf in Urk. 7/5/1), meldete sich M.___ bei der Arbeitslosenversicherung zur Vermittlung einer Teilzeitstelle im Umfang von 70 % einer Vollzeitbeschäftigung sowie zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. beziehungsweise dem 3. Juli 2002 an (Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 10. Juli 2002, Urk. 7/1; Anmeldebestätigung vom 11. Juli 2002, Urk. 7/2/1). Nachdem die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich insbesondere einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) der Versicherten beigezogen hatte (Schreiben an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich [SVA], Ausgleichskasse, vom 29. Juli 2002, Urk. 7/8; IK-Auszug vom 9. August 2002, Urk. 7/9/2), teilte sie der Versicherten mit Verfügung vom 23. August 2002 mit, dass sie ab dem 3. Juli 2002 keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, da sie sich über keine beitragspflichtige Beschäftigung während der massgebenden Rahmenfrist ausweisen könne (Urk. 2 = Urk. 7/13).
2. Gegen diese Verfügung erhob M.____ mit Eingabe vom 7. September 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung sei zu bejahen (Urk. 1). Die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schloss in der Beschwerdeantwort vom 15. Oktober 2002 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Mit Verfügung vom 13. Mai 2003 (Urk. 10) zog das Gericht verschiedene Unterlagen (Urk. 9/1-8) aus dem ebenfalls hängigen Schadenersatzverfahren bei, in welchem die SVA, Ausgleichskasse, M.___ für entgangene Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 2000-2002 belangt (Prozess Nr. AK.2002.00054), und setzte der Versicherten Frist zur Replik, namentlich auch zur Stellungnahme zu den beigezogenen Unterlagen, an. Nachdem die Versicherte diese Frist unbenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 23. Juni 2003 als geschlossen erklärt (Urk. 12). Mit Verfügung vom 31. Juli 2003 (Urk. 13) wurde der Arbeitslosenkasse ebenfalls noch Gelegenheit gegeben, sich zu den beigezogenen Unterlagen des erwähnten Schadenersatzverfahrens zu äussern, worauf die Kasse mit Eingabe vom 11. August 2003 weiterhin Abweisung der Beschwerde beantragte (Urk. 15).
Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Nach Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gelten - soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht - für den Leistungsbezug und für die Beitragszeit zweijährige Rahmenfristen. Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug beginnt mit dem ersten Tage, für den sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 9 Abs. 2 AVIG), und die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor diesem Tag (Art. 9 Abs. 3 AVIG).
Eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht nach Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist. Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG hat die Beitragszeit erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat.
2.2 Nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Beitragszeit im Sinne der zitierten Gesetzesbestimmungen nicht schon dann erfüllt, wenn die versicherte Person während der massgebenden Zeitdauer eine beitragspflichtige Beschäftigung nur ausgeübt hat; vielmehr muss ihr für die ausgeübte Beschäftigung auch tatsächlich Lohn ausbezahlt worden sein (ARV 2001 Nr. 27 S. 225 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen V. vom 5. Juni 2002, C 180/01, Erw. 3a/aa mit Hinweisen). Demgegenüber ist nicht erforderlich, dass auf dem ausbezahlten Lohn die Beiträge ordnungsgemäss entrichtet worden sind, da nicht entrichtete Beiträge von der zuständigen Ausgleichskasse nachzufordern sind (vgl. Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. I., Bern 1987, N 29 zu Art. 13 AVIG).
3.
3.1 Wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend dargelegt hat (vgl. Urk. 2 S. 2), ist Voraussetzung dafür, dass die Beschwerdeführerin ab dem 3. Juli 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, eine mindestens sechsmonatige beitragspflichtige Beschäftigung in der vorangegangenen Rahmenfrist für die Beitragszeit, die sich vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2002 erstreckt.
3.2 Zur Begründung für das Fehlen einer solchen beitragspflichtigen Beschäftigung berief sich die Beschwerdegegnerin in erster Linie auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin im beigezogenen IK-Auszug vom 9. August 2002 (Urk. 7/9/2) in den Jahren 2000 und 2001 als Nichterwerbstätige registriert ist. Aus dieser Eintragung allein kann indessen noch nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin in den betreffenden Jahren nicht im Sinne der dargelegten Erfordernisse der Rechtsprechung als Arbeitnehmerin gegen Lohnzahlung tätig gewesen war. Denn Basis für die Eintragungen im IK sind die Angaben des Arbeitgebers, welche dieser der Ausgleichskasse nach Abschluss des Kalenderjahres zu liefern hat (vgl. Art. 36 Abs. 1-3 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV]). Im Zeitpunkt der Erstellung des vorliegenden IK-Auszuges vom 9. August 2002 lag der Ausgleichskasse indessen erst die Jahresabrechnung für das Jahr 2000 vom 12. Februar 2001 vor (Urk. 9/1; vgl. auch Urk. 3/3); die Jahresabrechnungen für die Jahre 2001 und 2002 hat die Beschwerdeführerin im Namen der X.___ GmbH (in Liquidation) erst am 7. September 2002 ausgefüllt und der Ausgleichskasse nachgereicht (vgl. Urk. 3/6 und Urk. 3/7), wie dies auch in der gerichtlichen Verfügung vom 25. November 2002 im Schadenersatzverfahren (Urk. 9/4) festgehalten worden ist und im ebenfalls mit Datum von heute ergangenen Urteil in jenem Verfahren näher ausgeführt wird. Der IK-Eintragung vom 9. August 2002 kann daher kein definitiver Charakter zugeschrieben werden. Vielmehr ist anhand der weiteren Unterlagen zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin in der zur Diskussion stehenden Rahmenfrist bei der X.___ GmbH als Arbeitnehmerin gegen tatsächlich ausbezahlten Lohn tätig gewesen war.
3.3 Gemäss den Lohnabrechnungen, welche die Beschwerdeführerin im erwähnten Schadenersatzverfahren eingereicht hat, hat die X.___ GmbH ihr in der Zeit von Januar 2000 bis und mit April 2002 allmonatlich einen Bruttolohn von Fr. 5'000.-- gutgeschrieben, in den Monaten Dezember 2000 und Dezember 2001 zuzüglich des 13. Monatslohnes (Urk. 9/2/1-28). Dabei tragen sämtliche Abrechnungen den Vermerk "Acconto Fr. 500.-- Bar erhalten". Gestützt auf diese Abrechnungen hat es die zuständige Einzelrichterin im Schadenersatzverfahren für erwiesen erachtet, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum Januar 2000 bis April 2002 als Arbeitnehmerin bei der X.___ GmbH tätig gewesen war und dabei - aufgrund der prekären finanziellen Lage der Unternehmung - zwar nicht das gutgeschriebene Monatseinkommen von Fr. 5'000.-- brutto, aber immerhin den als ausbezahlt vermerkten Monatslohn von Fr. 500.-- netto realisiert hatte. Davon ist aus Koordinationsgründen auch im vorliegenden Verfahren auszugehen. Dabei ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin im Konkursverfahren entgegen der Annahme der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 6) nicht die gesamten seit 1998 gutgeschriebenen Löhne zur Kollokation angemeldet hat. Vielmehr hat sie von der geltend gemachten Gesamtlohnsumme von Fr. 288'000.-- einen Betrag von Fr. 23'000.-- als bereits bezahlt in Abzug gebracht (Urk. 3/4/1 = Urk. 7/6/2). Dieser Betrag entspricht 46 Teilbeträgen à Fr. 500.--, so dass es auch aus diesem Grund als plausibel erscheint, dass die Beschwerdeführerin während der gesamten, sich vom 26. Mai 1998 bis Ende Juni 2002 erstreckenden Anstellungsdauer von insgesamt gut 49 Monaten grundsätzlich für jeden Arbeitsmonat einen Betrag von Fr. 500.-- tatsächlich bezogen hat. Eine weitere Stütze findet diese Annahme darin, dass in den Lohnausweisen für die Jahre 2000 und 2001 (Urk. 3/2 und Urk. 3/5) ebenfalls immerhin ein Jahreslohn von je Fr. 6'000.-- bescheinigt ist, und dass die Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit den dargelegten schriftlichen Angaben anlässlich der Einvernahme im Konkursverfahren auch mündlich zu Protokoll gab, bis und mit April 2002 vom vereinbarten Lohn jeweils einen monatlichen Teilbetrag von Fr. 500.-- ausbezahlt erhalten zu haben (vgl. S. 9 des Einvernahmeprotokolls in Urk. 7/5/1).
Demgegenüber kann auf die Angaben, wie sie der Revisor der SVA, Ausgleichskasse, anlässlich der Arbeitgeberkontrolle vom 4. Oktober 2002 (vgl. den Bericht in Urk. 9/3) in selber ausgefüllten Jahresabrechnungsformularen festgehalten hat (vgl. Urk. 9/6/1 und Urk. 9/6/2), nicht abgestellt werden. Denn wie auch im Urteil des Schadenersatzverfahrens ausgeführt wird, basieren die Angaben in diesen Formularen, wonach im Jahr 2002 überhaupt kein Lohn an Arbeitnehmer ausgerichtet worden sei und der im Jahr 2001 ausgerichtete Lohn sich auf eine Lohnsumme von insgesamt Fr. 7'300.-- beschränke, die dem Ehemann der Beschwerdeführerin ausbezahlt worden sei, offenbar auf lediglich mündlichen Auskünften des Notars und der Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 9/3 sowie die Angaben im Arbeitsblatt zum Bericht des Revisors, Urk. 9/6/3, und die Ausführungen der SVA, Ausgleichskasse, in der Eingabe vom 8. Januar 2003, Urk. 9/5); die Beschwerdeführerin konnte die Richtigkeit dieser Angaben auf entsprechende ausdrückliche gerichtliche Anfrage hin (vgl. die im Schadenersatzverfahren erlassene Verfügung vom 19. Februar 2003, Urk. 9/7 Ziff. 1 lit. c) jedoch nicht bestätigen (vgl. die im Schadenersatzverfahren eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. März 2003, Urk. 9/8).
3.4 Zusammengefasst steht damit fest, dass die Beschwerdeführerin in der zur Diskussion stehenden Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 3. Juli 2000 bis zum 2. Juli 2002 während mehr als sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt und dafür auch Lohn bezogen hat. Sie hat demnach die Beitragszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2002 erfüllt. Die angefochtene Verfügung vom 23. August 2002 ist somit aufzuheben, und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die Arbeitslosenentschädigung, die der Beschwerdeführerin ab dem 3. Juli 2002 zusteht, nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen festsetze.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 23. August 2002 aufgehoben und festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin die Beitragszeit für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 3. Juli 2002 erfüllt hat, und die Sache an die Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie die Arbeitslosenentschädigung, die der Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt zusteht, nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen festsetze.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- M.___ unter Beilage des Doppels von Urk. 15
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).