AL.2002.00896
SOZIALVERSICHERUNGSGERICHTDES KANTONS ZÜRICH
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender,
Sozialversicherungsrichterin Annaheim und Ersatzrichterin Condamin,
Gerichtssekretär Bachofner
Urteil vom 27. März 2003
in Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin,
gegen
Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 068,
Ausstellungsstrasse 36, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin
Nachdem die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Zahlstelle Zürich, mit Verfügung vom 29. August 2002 einen Anspruch von A.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2002 verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerdeschrift vom 15. September 2002, mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der obgenannten Verfügung (Urk. 1/1), und in die Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2002, mit der die Abweisung der Beschwerde beantragt wird (Urk. 5), sowie in die übrigen Akten;
in Erwägung, dass
am 1. Januar 2003 das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten sind und in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt haben; in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen); da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung gelangen, weshalb es sich bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind handelt,
die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wenn sie unter anderem die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIG),
die Beitragszeit erfüllt hat, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 Satz 1 AVIG),
die Rahmenfrist für die Beitragszeit zwei Jahre vor dem Tag beginnt, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 2 und Abs. 3 AVIG),
auch Zeiten, in denen versicherte Personen keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet werden, sofern die versicherten Personen im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen (Art. 13 Abs. 2bis AVIG),
von der Erfüllung der Beitragszeit unter anderem Personen befreit sind, die wegen Trennung oder Scheidung ihrer Ehe, wegen Invalidität oder Todes des Ehegatten oder aus ähnlichen Gründen oder wegen Wegfalls einer Invalidenrente gezwungen sind, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder zu erweitern, wobei diese Regel nicht gilt, wenn das betreffende Ereignis mehr als ein Jahr zurückliegt (Art. 14 Abs. 2 AVIG),
den Befreiungsgründen von Art. 14 Abs. 2 AVIG gemeinsam ist, dass sie den unmittelbar Betroffenen oder dessen Ehepartner in eine wirtschaftliche Zwangslage bringen (ARV 1995 Nr. 29 S. 169 Erw. 4a), eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 2 AVIG jedoch nur möglich ist, wenn zwischen dem geltend gemachten Grund und der Notwendigkeit einer Aufnahme oder Erweiterung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ein Kausalzusammenhang gegeben ist, der bereits zu bejahen ist, wenn es glaubwürdig und nachvollziehbar erscheint, dass der Entschluss der versicherten Person, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, in dem als Befreiungsgrund in Frage kommenden Ereignis mitbegründet liegt (BGE 121 V 344 Erw. 5 c/bb mit Hinweis),
das Vorhandensein eines hohen Vermögens oder der Bezug ausreichender eigener Kapitaleinkünfte der versicherten Person die Anwendung der Begünstigungsregelung ausschliessen dürfte, was auch gilt, wenn im Trennungs- oder Scheidungsfall der geleistete Unterhalt ausreichend ist (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern 1988, S. 190, N41 zu Art. 14),
das Bundesgericht, ausgehend vom Zweck der Arbeitslosenentschädigung, den versicherten Personen einen angemessenen Ersatz für Erwerbsausfälle wegen Arbeitslosigkeit zu garantieren, zwei mögliche Lösungen aufzeigte für die Beurteilung der Frage, ob eine über eigenes Vermögen verfügende Person nach der Ehescheidung gezwungen ist, eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen (SVR 1999 ALV Nr. 14),
nach der einen Variante eine solche Zwangslage anhand der gleichen Kriterien beurteilt wird, wie sie für die Qualifizierung des Begriffs der wirtschaftlichen Zwangslage als eine Voraussetzung für die Anrechenbarkeit von Erziehungszeiten als Beitragszeiten gelten (Art. 13 Abs. 2bis und 2ter AVIG sowie Art. 11a und b der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]), nach dieser Regelung ein wirtschaftlicher Zwang zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit im Anschluss an die Erziehungsperiode gegeben ist, wenn das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens der Versicherten und ihres Ehegatten einen vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag nicht erreicht (Art. 13 Abs. 2ter AVIG),
dieser Grundbetrag ohne Zuschläge 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes nach Art. 23 Abs. 1 AVIG (Art. 11b Abs. 1 AVIV) oder Fr. 3'115.-- beträgt (35/100 x Fr. 8'900.--; Art. 3 Abs. 1 AVIG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung und Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Unfallversicherung in der seit 1. Januar 2000 geltenden Fassung), wobei das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten sowie 10 Prozent ihres Vermögens, grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrags, berücksichtigt werden (Art. 11b Abs. 2 AVIV; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98),
nach der anderen Variante die Notwendigkeit, aus wirtschaftlichen Gründen eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufzunehmen, zu bejahen ist, wenn ein Zehntel des (verfügbaren) Vermögens samt Vermögensertrag und allfälligen weiteren Einkünften wie Unterhaltsbeiträge zur Deckung des hypothetischen Erwerbsausfalls nicht ausreicht, wobei sich letzterer nach dem versicherten Verdienst für Personen, die von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sind, bemisst, und je nach Ausbildung Fr. 102.--, Fr. 127.-- und Fr. 153.-- im Tag oder Fr. 2'214.--, Fr. 2'756.-- und Fr. 3'321.-- im Monat beträgt (Art. 41 Abs. AVIV, in Verbindung mit Art. 23 Abs. 2 AVIG und Art. 40a AVIV; nicht publiziertes Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 23. Februar 2000, C 446/98);
aufgrund der Akten feststeht und unbestritten ist, dass die Einzelrichterin des Bezirksgerichts Zürich, 5. Abteilung, mit Verfügung vom 18. Juli 2002 Vormerk nahm vom Getrenntleben der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten und diesen verpflichtete, jener vom 1. August 2002 bis am 30. September 2002 monatliche Unterhaltsbeiträge von insgesamt Fr. 4'416.-- (zuzüglich Kinderzulage) und ab 1. Oktober 2002 solche von insgesamt Fr. 3'733.-- (zuzüglich Kinderzulage) zu bezahlen (Urk. 6/10 S. 12 f.),
streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin ab dem 15. August 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat,
die Beschwerdegegnerin die Verneinung der Anspruchsberechtigung beziehungsweise die Nichtbefreiung der Beschwerdeführerin von der Erfüllung der Beitragszeit damit begründet, dass ihr Lebensunterhalt sowohl bei einem in Anwendung von Art. 13 Abs. 2ter AVIG und Art. 11b Abs. 1 AVIV berechneten finanziellen Bedarf von Fr. 4005.-- als auch bei einem nach "SKOS Richtlinien" berechneten Bedarf von Fr. 4'041.-- durch ihren Ehemann finanziert werde (Urk. 2 und 5),
die Beschwerdeführerin, die sich am 15. August 2002 zur Arbeitsvermittlung anmeldete, geltend macht, dass sie aufgrund ihrer Ausgaben für Wohnungsmiete und für verschiedene Kursbesuche ihres Sohnes, die durch die Unterhaltsbeiträge ihres Ehegatten nicht gedeckt seien, aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei, zu arbeiten (Urk. 1),
im vorliegenden Fall bei der ersten Berechnungsvariante zum vom Bundesrat festgelegten Grundbetrag in der Höhe von 35 Prozent des Höchstbetrags des versicherten Verdienstes ein 10%iger Zuschlag für das Kind der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist (wohingegen kein 10%iger Verheiratetenzuschlag angebracht ist, dafür aber das Einkommen und Vermögen des Ehegatten ebenfalls nicht einzubeziehen ist; Art. 11b Abs. 1 lit. a und lit. b), woraus ein monatlicher Bedarf der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 4005.-- resultiert (45/100 x Fr. 8'900.--), dem bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 29. August 2002, welches Datum nach konstanter Praxis die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis darstellt (BGE 124 V 167 f. Erw. 1b, 121 V 366 Erw. 1b), Einkünfte in Form von Unterhaltsbeiträgen in der Höhe von Fr. 4'416.-- gegenüber stehen,
sich die Beschwerdeführerin demzufolge im Zeitpunkt, als die angefochtene Verfügung erlassen wurde, nicht in einer wirtschaftlichen Zwangslage im Sinne von Art. 13 Abs. 2ter AVIG befand, weshalb sowohl eine Anrechnung von Zeiten, in denen sich die Beschwerdeführerin der Erziehung ihres Sohnes widmete, als Beitragszeit ausscheidet, als auch eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss der ersten Berechnungsvariante,
auch gemäss der zweiten Berechnungsvariante die wirtschaftliche Notwendigkeit der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit zu verneinen ist, da die Einkünfte der Beschwerdeführerin mit Fr. 4'416.-- klar über dem maximal versicherten Erwerbsausfall von Fr. 3'321.-- liegen,
die Arbeitslosenkasse aufgrund des Gesagten den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. August 2002 zu Recht verneint hat, weshalb die angefochtene Verfügung zu schützen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist,
die Beschwerdeführerin jedoch darauf hinzuweisen ist, dass bei einer Veränderung ihrer Einkommenssituation ab dem 1. Oktober 2002, wenn sich die Unterhaltsbeiträge ihres Ehegatten gemäss Urteil des Bezirksgerichtes Zürich auf Fr. 3'733.-- (zuzüglich Kinderzulage) verringern, ihr Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab diesem Zeitpunkt neu zu prüfen wäre;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Amt für Wirtschaft und Arbeit sowie an das Staatssekretariat für Wirtschaft seco je gegen Empfangsschein.
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden. Diese Frist kann nicht verlängert werden. Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
In der Beschwerdeschrift muss
a) genau angegeben werden, welche Entscheidung anstelle des angefochtenen Entscheids beantragt wird;
b) dargelegt werden, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird;
c) die Unterschrift des Beschwerdeführers oder der Beschwerdeführerin oder der vertretenden Person enthalten sein.
Beweismittel sind in der Beschwerdeschrift zu bezeichnen und, soweit der Beschwerdeführer oder die Beschwerdeführerin sie in Händen hat, beizulegen; ebenfalls beizugeben sind der angefochtene Entscheid und der dazugehörige Briefumschlag (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).