Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00912
AL.2002.00912

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Sozialversicherungsrichter Zünd

Gerichtssekretärin Randacher


Urteil vom 14. Februar 2003
in Sachen
O.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 21. September 2002 (richtig wohl eher 21. August 2002, Urk. 2) wurde der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung von O.___ durch die Arbeitslosenkasse SMUV verneint. O.___ sei während der Rahmenfrist für die Beitragszeit keiner beitragspflichtigen Beschäftigung nachgegangen. Ein Befreiungsgrund liege in der Regel nur dann vor, wenn die versicherte Person von der Ausbildung vollamtlich in Anspruch genommen werde. Die Anrechnung der Kindererziehung als Beitragszeit setze eine wirtschaftliche Zwangslage voraus, welche im vorliegenden Fall aber nicht gegeben sei. O.___ habe deshalb ab dem 1. März 2002 bis zum Erbringen der Mindestbeitragszeit von 6 Monaten keinen Anspruch auf Taggelder.

2.       Gegen die Verfügung erhob O.___ mit Eingabe vom 18. September 2002 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben und ihre Anspruchsberechtigung ab 1. März 2002 zu bejahen. Bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens seien die Kinderzulagen zu Unrecht miteinberechnet worden. Im Übrigen sei sie aufgrund ihrer Ausbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit. Sie habe neben ihren familiären Pflichten bis Ende 2001 eine Ausbildung gemacht, welche pro Woche rund 25 Stunden in Anspruch genommen habe. In Kombination mit ihren Erziehungszeiten sei es ihr deshalb nicht möglich gewesen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
         Nachdem die Arbeitslosenkasse SMUV die Abweisung der Beschwerde beantragt hatte (Urk. 6), wurde der Schriftenwechsel mit Gerichtsverfügung vom 22. Oktober 2002 (Urk. 9) für geschlossen erklärt. Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1      Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG]). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG).
Gemäss Art. 13 Abs. 2bis AVIG werden Zeiten, in denen Versicherte keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt haben, weil sie sich der Erziehung von Kindern unter 16 Jahren widmeten, als Beitragszeiten angerechnet, sofern die Versicherten im Anschluss an die Erziehungsperiode aufgrund einer wirtschaftlichen Zwangslage eine unselbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen müssen.
         Das anrechenbare Einkommen und der anrechenbare Teil des Vermögens werden grundsätzlich aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der letzten 12 Monate vor Einreichung des Entschädigungsantrages berechnet. Dabei ist das gesamte Bruttoeinkommen des Versicherten und seines Ehegatten anrechenbar (Art. 11b Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV]).
2.2 Von der Erfüllung der Beitragszeit ist gemäss Art. 14 Abs. 1 AVIG unter anderem befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung (lit. a), wegen Krankheit, Unfall oder Mutterschaft (lit. b) oder wegen Aufenthalt in einer Haft–, Arbeitserziehungs– oder in einer ähnlichen Anstalt (lit. c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte (Art. 14 Abs. 2 AVIG ).

3.
3.1     Die Beschwerdeführerin macht zum Einen geltend, dass bei der Berechnung des massgeblichen Einkommens ihres Ehemannes die Kinderzulagen zu Unrecht miteinbezogen wurden (Urk. 1).
Gemäss Art. 11b Abs. 2 AVIV ist bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Zwangslage nach Art. 13 Abs. 2ter AVIG das gesamte Bruttoeinkommen der versicherten Person und ihres Ehegatten anrechenbar. Das Bruttoeinkommen beinhaltet ebenfalls die Kinderzulagen. Diese wurden somit zu Recht in die Berechnung miteinbezogen. Der Verneinung der wirtschaftlichen Zwangslage zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit durch die Vorinstanz (Urk. 6) ist daher zuzustimmen.
3.2    
3.2.1   Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie aufgrund ihrer Ausbildung von der Erfüllung der Beitragszeit befreit sei. Sie habe neben ihren familiären Pflichten bis Ende 2001 eine Ausbildung gemacht, welche pro Woche rund 25 Stunden in Anspruch genommen habe (Urk. 1, 3/6 = 12, 3/7/1 = 9 und 3/7/2).
3.2.2   Dem entgegnet die Beschwerdegegnerin damit (Urk. 6), dass das Pensum der Weiterbildung lediglich 60 % einer Vollzeitbeschäftigung in Anspruch genommen habe. Daher seien die Voraussetzungen für eine Beitragsbefreiung nicht erfüllt. Beitragszeit und Beitragsbefreiung könnten nicht kumuliert werden.
3.2.3   Nach Art. 14 Abs. 1 AVIG ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten aus einem der im Gesetz genannten Gründe (lit. a bis c) nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Die Beschwerdeführerin hat von 1999 bis 2001 eine Feng Shui Ausbildung absolviert (Urk. 3/6). Dabei handelte es sich um eine Teilzeitausbildung im Umfang von 60 % (Urk. 3/7/1 und 3/7/2), welche in 6 Modulen aufgebaut war und in Zürich, London, Hong Kong und Singapur stattfand (Urk. 12/1).
         Das Gesetz verlangt, dass aufgrund der Ausbildung die Beitragszeit nicht erfüllt werden konnte. Die nach Art. 14 Abs. 1 AVIG für das Fehlen einer beitragspflichtigen Beschäftigung erforderliche Kausalität liegt somit nur vor, wenn es der versicherten Person aus den dort genannten Gründen auch nicht möglich und zumutbar war, ein Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen (ARV 1995 Nr. 29 S. 167 Erw. 3b/aa).
         Die Beschwerdeführerin gibt selber an, dass es sich bei der Feng Shui Ausbildung um eine Teilzeitausbildung mit einem Zeitaufwand von 60 % gehandelt habe. Die Intensität der Ausbildung hätte es grundsätzlich ermöglicht, einer Teilzeitbeschäftigung im Umfang von 40 % nachzugehen. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass es ihr neben der Ausbildung aufgrund ihrer familiären Verpflichtungen nicht möglich gewesen sei, noch zusätzlich zu arbeiten (Urk. 7/12/1). Gemäss dem Wortlaut des Gesetzes muss es wegen einer der in Art. 14 Abs. 1 lit. a bis c AVIG genannten Gründe nicht möglich gewesen sein, die Beitragszeit zu erfüllen. Der Begriff der Mutterschaft nach lit. b umfasst die Zeit der Schwangerschaft und die 8 Wochen nach der Niederkunft (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 25 zu Art. 14 AVIG), nicht hingegen generell die Zeiten der Erziehung von Kindern wie in Art. 13 Abs. 2bis AVIG. Es ist somit bei der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit einzig auf die Intensität der Ausbildung abzustellen, wodurch die erforderliche Kausalität zu verneinen ist. Der Beschwerdeführerin wäre es aufgrund ihrer Teilzeitausbildung möglich gewesen, einer Teilzeitbeschäftigung nachzugehen. Dies hat die Vorinstanz zu Recht erkannt (Urk. 6).
3.2.4 Offengelassen werden kann daher im vorliegenden Fall die Frage, ob die Feng Shui Ausbildung grundsätzlich als Ausbildung im Sinne der Rechtsprechung (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen U. vom 4. Juli 2001, C 403/00, Erw. 2a) zu betrachten wäre und eine systematische, auf der Grundlage eines ordnungsgemässen, rechtlich oder zumindest faktisch anerkannten (üblichen) Lehrganges beruhende Vorbereitung auf eine künftige erwerbliche Tätigkeit darstellt.
4. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass einerseits keine im Sinne des Gesetzes wirtschaftliche Zwangslage der Beschwerdeführerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorliegt und andererseits die Voraussetzungen der Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit nach Art. 14 Abs. 1 AVIG nicht gegeben sind. Das Anrecht auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2002 bis zum Erbringen der minimalen 6 Beitragsmonate wurde daher von der Vorinstanz zu Recht verneint. Die Beschwerde ist in diesem Sinne abzuweisen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- O.___
- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).