Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00916
AL.2002.00916

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber als Einzelrichterin

Gerichtssekretärin Glättli


Urteil vom 17. Juni 2003
in Sachen
S.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Mit Verfügung vom 9. September 2002 stellte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die 1967 geborene S.___ wegen ungenügender persönlicher Arbeitsbemühungen für vier Tage ab 9. August 2002 in der Anspruchsberechtigung ein (Urk. 2).

2.       Hiegegen erhob S.___ mit Eingaben vom 20. September 2002 an das Eidgenössische Versicherungsgericht (EVG, Urk. 1 = Urk. 8; vom EVG überwiesen am 24. September 2002, Urk. 3) und vom 26. September 2002 an das Sozialversicherungsgericht (Urk. 4) Beschwerde mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung (Urk. 1; Urk. 4). In seiner Beschwerdeantwort vom 25. November 2002 beantragte das AWA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Mit Verfügung vom 29. November 2002 wurde der Schriftenwechsel als geschlossen erklärt (Urk. 13).


Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das ATSG nun für sämtliche Sozialversicherungszweige ein dem gerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgelagertes Einspracheverfahren bei der verfügenden Instanz vorsieht (vgl. Art. 52 ATSG, Art. 56 ff. ATSG). Verfahrensbestimmungen treten im Allgemeinen sofort, das heisst mit dem Inkrafttreten des entsprechenden Gesetzes per 1. Januar 2003, in Kraft (BGE 117 V 93 Erw. 6b und 112 V 260 Erw. 4a; RKUV 1998 KV Nr. 37 S. 316 Erw. 3b). Für die Frage, ab welchem Zeitpunkt statt Beschwerde Einsprache zu erheben ist, ist indes der Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung (beziehungsweise deren Übergabe an die Post, vgl. BGE 119 V 95 Erw. 4c) massgebend, was bedeutet, dass sämtliche bis spätestens am 31. Dezember 2002 erlassenen und bis oder an diesem Datum der Schweizerischen Post übergebenen Verfügungen den alten Verfahrensbestimmungen (und somit nicht der Einsprache an die verfügende Instanz, sondern der Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht) unterliegen. Das Sozialversicherungsgericht ist daher zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
         Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
1.2     In materiellrechtlicher Hinsicht gilt der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Nach Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht.
Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis).
Dabei kommt es nicht auf den Erfolg der Arbeitsbemühungen an, sondern vielmehr auf die Tatsache und Intensität derselben (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Die Arbeitsbemühungen müssen zudem um so intensiver sein, je weniger Aussicht eine versicherte Person hat, eine Stelle zu finden (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern/Stuttgart 1987, N 13 ff. zu Art. 17 AVIG). Betreffend Quantität der persönlichen Arbeitsbemühungen können zwar keine eindeutigen Zahlenwerte angegeben werden, in der Regel müssen aber mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen je Kontrollperiode nachgewiesen werden (vgl. Gerhards, a.a.O., N 15 zu Art. 17 AVIG).

2.2     Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 AVIG) und beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 2 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV).

3.      
3.1     Der Beschwerdegegner begründete die Einstellung von vier Tagen damit, die Beschwerdeführerin habe sich einerseits auf Stellen, welche am 24. Juli 2002 dem SSI-Terminal entnommen werden konnten, erst per 31. Juli und 5./6. August 2002 beworben, und Stelleninserate mit der expliziten Aufforderung nach einer schriftlichen Bewerbung seien nur telefonisch getätigt worden. Zudem habe die Versicherte telefonische Bewerbungen aufgeführt, ohne dass ein Kontakt mit dem Arbeitgeber stattgefunden habe. Für die Kontrollperiode vom Juli 2002 habe die Beschwerdeführerin lediglich sieben persönliche Arbeitsbemühungen vorweisen können (Urk. 2 S. 2).
         Die Beschwerdeführerin führt dagegen an, sie sei korrekt vorgegangen und habe viele Stellen gesucht und sich je nach Stellenausschreibung verschiedenartig beworben. Was die "Spontan-Telephon-Bewerbungen" betreffe, so habe sie nirgends schriftlich die Bestätigung erhalten, dass dies nicht zutreffe; es arbeiteten nicht jeden Tag die gleichen Leute am gleichen Ort. Sie habe nun Arbeit gefunden und arbeite zu 50 %, mit Zusicherung, zu 100 % arbeiten zu können. Ihre Art zu bewerben, habe sie in einem Kurs verfeinert. Die ihr vom RAV auferlegten Stellenbewerbungen habe sie alle korrekt ausgeführt, auch ihre Selbstinitiative weise nicht auf Mängel hin (Urk. 8)
3.2     Die Beschwerdeführerin, gelernte Krankenpflegerin FA SRK, war seit 1998 als Krankenpflegerin tätig und hatte während neun Monaten eine weitere Ausbildung besucht. Sie suchte Stellen auf breiter Basis (Urk. 12/6/1; Urk. 12/6/2), unter anderem auch als Papeterie- und Betriebsmitarbeiterin sowie als Call Center Agentin (Urk. 12/4/2). Die seit 6. Dezember 2001 anspruchsberechtigte Beschwerdeführerin meldete sich per 8. November 2002 von der Arbeitsvermittlung ab, da sie eine Stelle (als Sachbearbeiterin) gefunden habe (Urk. 12/6/2).
Dem Nachweis der Persönlichen Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin für die Zeit vom 1. Juli bis 8. August 2002 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin im Juli 2002 fünf Mal aus eigener Initiative beworben hatte. Eine weitere (telefonische) Bewerbung (im Krankenheim A.___) hatte die Beschwerdeführerin aufgeführt, obwohl niemand den Anruf entgegengenommen hatte (Urk. 12/4/2). Bei sechs Arbeitsbemühungen, welche gemäss der Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch die Amtsstelle erfolgten, führte die Beschwerdeführerin eine telefonische Kontaktnahme auf, obwohl um eine schriftliche Bewerbung ersucht wurde (C.___ AG, Urk. 12/4/2; Urk. 12/5/1).
Im Zeitraum vom 1. bis 8. August 2002 hatte die Beschwerdeführerin drei Bewerbungen aus eigener Initiative aufgeführt, wobei es sich in zwei Fällen (Krankenheim A.___, Papeterie B.___) wiederum lediglich um nicht beantwortete Telefonanrufe handelte ("keiner abgenommen", Urk. 12/4/2, und ein ergebnisloser Anruf schon am 31. Juli 2002 als Bewerbung aufgeführt worden war). Bei der dritten Bewerbung hatte die Beschwerdeführerin eine Bewerbung im Altersheim in D.___ ein zweites Mal aufgeführt (am 5. August 2002, vgl. den Eintrag für den 18. Juli 2002). Von den fünf Bewerbungen, welche gemäss Beschwerdeführerin auf Zuweisung durch die Amtsstelle erfolgten, hatte sich die Beschwerdeführerin bei einer Stelle erneut nur telefonisch gemeldet, obwohl um eine schriftliche Bewerbung ersucht worden war (bei der E.___ Orthopädie Ltd., Urk. 12/4/2).
3.3    
3.3.1   Klarzustellen ist vorab, dass keine Hinweise bestehen, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin als "zugewiesen" angegebenen Stellen um zur Bewerbung zugewiesene Stellen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AIVG handeln würde, deren Nichtbefolgung zur Einstellung wegen Nichtbefolgens von Kontrollvorschriften oder Weisungen des Arbeitsamtes führen würde. Solche Zuweisungen liegen nicht bei den Akten und werden auch vom Beschwerdegegner nicht angeführt. Daher ist davon auszugehen, dass es sich bei den als "zugewiesen" angegebenen Stellen um solche des Stellen-Terminals handelt, wie in der angefochtenen Verfügung umschrieben (Urk. 2 S. 2).
3.3.2   Wie ausgeführt (Erw. 3.2) hatte die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli bis 8. August 2002 19 Bewerbungen aufgeführt, wobei drei als nicht erfolgt zu betrachten sind, eine doppelt aufgeführt und zwei mangelhaft waren. Somit ist im Zeitraum vom 1. Juli bis 8. August 2002 von 15 Bewerbungen, wovon 13 ordnungsgemäss, auszugehen.
Im Monat Juli 2002 tätigte die Beschwerdeführerin gesamthaft 11 Bewerbungen, wobei sie sich fünf Mal aus eigener Initiative und sechs Mal aufgrund des SSI-Terminals bewarb; von letzteren war eine Bewerbung mangelhaft, da sie entgegen der Aufforderung lediglich telefonisch erfolgte. Acht Bewerbungen betrafen im Wesentlichen die angestammte Tätigkeit als Pflegerin, während drei Bewerbungen sich auf andere Tätigkeiten bezogen.
Mit 11 Arbeitsbemühungen im Monat Juli 2002, wovon eine indes mangelhaft war, hat die Beschwerdeführerin zwar einigen Aufwand getätigt (vgl. auch vorstehende Erw. 2.1). Indes ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin eine beträchtliche Erfahrung als Krankenpflegerin mitbrachte. Angesichts der in diesem Bereich grossen Nachfrage, erscheinen die getätigten acht Bewerbungen im Pflegebereich als wenig. Die Beschwerdeführerin, welche sich gemäss der eigenen Kündigung an der letzten Arbeitsstelle neu orientieren wollte (vgl. Urteil des Sozialversicherungsgerichts vom 29. August 2002, Verfahren AL.2002.00069 Erw. II.3), suchte sodann in einem sehr breiten Spektrum Stellen, womit ihr ein grosses Stellenangebot zur Verfügung stand. Indes tätigte die Beschwerdeführerin im Monat Juli 2002 lediglich drei Bewerbungen in einem anderen Gebiet. Dies erscheint angesichts des grossen Angebots weiterer Stellen als wenig, was um so mehr gilt, als die bereits seit über einem halben Jahr stellenlose Beschwerdeführerin Bewerbungen häufig telefonisch tätigte, was ihr mehr Zeit für schriftliche Bewerbungen oder weitere Erkundigungen gelassen hätte. Da die Beschwerdeführerin vom vielfältigen Angebot von Stellen kaum Gebrauch machte und ihre Bewerbungen in qualitativer Hinsicht teils zu bemängeln waren, sind ihre Arbeitsbemühungen gesamthaft als ungenügend zu werten. Die Beschwerdeführerin bringt nichts vor, was eine andere Auffassung rechtfertigen würde; dass sie immerhin einigen Aufwand trieb und 11 Bewerbungen vorwies, ist im Rahmen des Verschuldens zu berücksichtigen (nachfolgende Erw. 3.4).
3.4     Mit einer Einstelldauer von lediglich vier Tagen hat der Beschwerdegegner ein leichtes Verschulden im untersten Bereich angenommen. Dies erscheint angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin wie erwähnt 11 ordnungsgemässe Bemühungen vorwies, als angemessen.

4.       Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.


Die Einzelrichterin erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).