AL.2002.00933
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretärin Jäggi
Urteil vom 25. Februar 2003
in Sachen
R.___
Beschwerdeführerin
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. R.___, geboren 1969, Mutter zweier im Juni 1994 geborenen Kinder, arbeitete vom 26. März 2001 bis 31. März 2002 bei der K.___ AG in ___ (Urk. 9/13.1). Nach Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses seitens der Arbeitgeberin meldete sie sich am 16. April 2002 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung für ein 100%-Pensum an (Urk. 9/13.9). Mit Meldung vom 21. Juni 2002 ersuchte das RAV das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um Überprüfung der Vermittlungsfähigkeit der Versicherten seit der Anmeldung (Urk. 9/2). Mit Verfügung vom 2. September 2002 verneinte das AWA die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. April 2002 (Urk. 2 = Urk. 9/1).
2. Dagegen erhob R.___ mit Eingaben vom 25. September 2002 (Urk. 1) und 15. Oktober 2002 (Urk. 5) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung und Bejahung ihres Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung.
Das AWA ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 12. November 2002 sinngemäss um Abweisung der Beschwerde (Urk. 8).
Mit Replik vom 30. Dezember 2002 (Urk. 12) und Duplik vom 16. Januar 2003 (Urk. 15) hielten die Parteien je an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 21. Januar 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 16).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
Vermittlungsunfähigkeit liegt unter anderem vor, wenn eine versicherte Person aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen kann oder will, wie es eine Arbeitgeberin oder ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 123 V 216 Erw. 3, 120 V 388 Erw. 3a mit Hinweisen).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ab Datum ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung am 16. April 2002. Der Beschwerdegegner begründet die angefochtene Verfügung damit, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 16. April 2002 im Ausmass einer Vollzeitbeschäftigung der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stelle, jedoch gemäss eigenen Angaben über keine tragfähige Lösung für die Betreuung ihrer beiden Kinder verfüge und deshalb auch die Informationsveranstaltung vom 23. Mai 2002 nicht und den Folgetermin vom 18. Juli 2002 nur bis am Mittag habe besuchen können. Somit könne sie aus Gründen, die in ihren persönlichen Verhältnissen liegen, nicht als vermittlungsfähig gelten (Urk. 2 S. 3).
2.2 In der Weisung über die Vermittlungsfähigkeit von Versicherten mit Betreuungspflichten für Kleinkinder des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit (BIGA; heute Staatssekretariat für Wirtschaft seco) vom 6. August 1993 ist im Sinne einer Leitlinie vermerkt, es sei grundsätzlich Sache der Eltern, wie sie das Problem der Beaufsichtigung der Kinder regeln wollen. Die Arbeitslosenversicherung habe daher, ausser bei offensichtlichem Missbrauch, nicht schon im Zeitpunkt des Einreichens des Entschädigungsgesuches das Vorhandensein eines Kinderhüteplatzes zu prüfen. Hingegen müsse die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung geprüft werden, wenn im Verlauf der Bezugsdauer der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson anzuvertrauen, aufgrund von Äusserungen oder des Verhaltens der versicherten Person zweifelhaft erscheine. Diese Praxis hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in den unveröffentlichten Urteilen vom 27. Oktober 1993 in Sachen I. (C 72/93) und vom 16. Februar 1995 in Sachen A. (C 169/94) als bundesrechtskonform bezeichnet. Anzufügen ist, dass diese Praxis nicht nur für Kleinkinder Geltung hat, sondern analog auch für ältere Kinder, die noch zum grossen Teil beaufsichtigt werden müssen.
2.3 Der obgenannten Weisung folgend sah sich vorliegend das RAV veranlasst, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin durch den Beschwerdegegner überprüfen zu lassen, nachdem diese am 23. Mai 2002 überhaupt nicht und am 18. Juli 2002 nur teilweise an der vorgesehenen Informationsveranstaltung des RAV teilgenommen hatte (Urk. 9/5, Urk. 9/9.2), wobei sie in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12. Juni 2002 betreffend das Nichteinhalten des ersten Termins ausführte, sie habe an der Informationsveranstaltung nicht teilnehmen können, weil sie ihre ganze Freizeit, also wenn sie jeweils für 2 oder 3 Stunden eine Person für die Kinderbetreuung finde, für ihre Weiterbildung verwende. Ansonsten übernehme sie selber die Kinderbetreuung (Urk. 9/3). In der Stellungnahme zum Versäumnis am 18. Juli 2002, machte sie geltend, ihre beiden Kinder seien krank gewesen, was sie ihrer RAV-Beraterin am Tag zuvor auch mitgeteilt habe. Die RAV-Beraterin habe ihr gesagt, die Veranstaltung dauere nur zwei Stunden. Ihre Schwester habe bis 12 Uhr zu den Kindern geschaut. Danach habe diese zur Arbeit gehen müssen und sie habe deshalb die Kinder nicht alleine zuhause lassen können (Urk. 9/9.1). In der persönlichen Stellungnahme beim Beschwerdegegner am 28. August 2002 gab die Beschwerdeführerin auf entsprechende Fragen hin an, sie besuche zwei bis drei mal wöchentlich am Abend einen Weiterbildungskurs, wenn sie ihre Kinder zu ihrer Schwester gebracht habe. Für den Fall, dass sie per sofort eine Vollzeitbeschäftigung finde, sei die Kinderbetreuung momentan nicht geregelt. Sie könne aber bei einer gut bezahlten Stelle die Kosten für eine professionelle Betreuung von Fr. 800.-- bis Fr. 1'000.-- bezahlen. Bei ihrer letzten Arbeitsstelle habe sie die Kinder abwechslungsweise durch ihre Cousine, ihre Mutter oder eine Kollegin beaufsichtigen lassen (Urk. 9/6). Im jetzigen Beschwerdeverfahren machte sie anfänglich geltend, es sei für sie nicht einfach, eine Person für die Kinderbetreuung zu finden und zu bezahlen (Urk. 1). Diese Angabe stimmt mit derjenigen in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 25. Juli 2002 betreffend ungenügende Arbeitsbemühungen überein (Urk. 9/10.4). In der Beschwerdeergänzung vom 15. Oktober 2002 führte sie hingegen aus, die Kinderbetreuung sei nie ein Problem gewesen, weil ein "Babysitter" immer verfügbar gewesen sei (Urk. 5). Nochmals andere Angaben machte sie in der Replik, indem sie ausführte, sie habe ihre Kinder mehrmals stundenlang bei ihren Bekannten gelassen, um auf Arbeitssuche zu gehen. Nur für ein paar Stunden könne sie jedoch keine Betreuungsperson finden (Urk. 12).
2.4 Angesichts des Umstands, dass die Betreuung beziehungsweise Beaufsichtigung der 1994 geborenen Zwillinge (vgl. Urk. 9/13 Ziff. 11) offenbar während eines Jahres, als die Beschwerdeführerin 42 Stunden pro Woche in einem Reisebüro in ___ gearbeitet hatte (Urk. 9/13.1), kein Problem darstellte, ist zwar grundsätzlich nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerin nun wegen fehlender Kinderbetreuung nicht vermittlungsfähig sein sollte. Da sie aber zweimal das Versäumnis eines Termins mit fehlender Kinderbetreuung begründete, ist jedenfalls davon auszugehen, dass ihre Vermittlungsfähigkeit seit ihrer Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung durch die Frage der Kinderbetreuung erheblich beeinträchtigt war. Ob das Problem darin lag, dass sie tatsächlich keine Personen zur regelmässigen Beaufsichtigung ihrer Kinder finden konnte oder aber darin, dass sie sich die Frage der Kinderbetreuung gar nicht ernsthaft überlegte und gar nicht erst versuchte, eine valable Lösung zu finden, kann ihren teilweise widersprüchlichen Ausführungen nicht entnommen werden. Dies ist aber auch irrelevant, denn die Vermittlungsfähigkeit hat wie erwähnt auch eine subjektive Komponente, nämlich die Bereitschaft der versicherten Person, innert nützlicher Frist für einen möglichen Stellenantritt verfügbar zu sein. Dazu gehört auch, sich zu überlegen, während welcher Zeiten die eigenen Kinder beaufsichtigt oder betreut werden müssen und welche Personen diese Aufgabe bei einem Stellenantritt übernehmen können. Diese Vermittlungsbereitschaft kann die Beschwerdeführerin aber durch ihr Verhalten und ihre Ausführungen gerade nicht nachweisen. Damit kann ihre Vermittlungsfähigkeit ab 16. April 2002 nicht bejaht werden.
2.5 Wie auch der Beschwerdegegner in der Beschwerdeantwort anerkennt (Urk. 8), hat sich die Beschwerdeführerin inzwischen um eine Regelung der Kinderbetreuung gekümmert und eine Person gefunden, welche sich bereit erklärt hat, die Kinder ab 16. September 2002 während drei bis vier Tagen in der Woche von 11.00 bis 17.00 Uhr zu beaufsichtigen (Urk. 9/8). Damit ist ein grosser Teil der Zeit, während welcher die Beschwerdeführerin bei einem vollen Arbeitspensum die Kinderbetreuung nicht selbst übernehmen könnte, abgedeckt. Für die restlichen Tage ist der Beschwerdeführerin zuzutrauen, dass sie jeweils kurzfristig eine andere Lösung findet oder aber die bereits achtjährigen Kinder auch einmal für angemessene Zeit alleine lässt. Ab 16. September 2002 ist die Vermittlungsfähigkeit somit zu bejahen.
2.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung bezogen auf die Zeit ab 16. September 2002 aufzuheben und festzustellen ist, dass die Beschwerdeführerin ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass die Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 2. September 2002 bezogen auf die Zeit ab 16. September 2002 aufgehoben wird, und es wird festgestellt, dass die Versicherte ab diesem Zeitpunkt vermittlungsfähig ist. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- R.___
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
sowie an:
- A.___
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).