AL.2002.00960
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Ersatzrichterin Fehr
Gerichtssekretärin Malnati Burkhardt
Urteil vom 6. Februar 2003
in Sachen
L.___
Beschwerdeführer
gegen
RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Zürich Flössergasse
Flössergasse 15, 8002 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. L.___, geboren 1964, arbeitete seit 1990 bei A.___ und ab 1. September 1998 bei der von dieser neu gegründeten B.___ AG, zuletzt als Relationship & Account Manager (Urk. 7/4-5, Urk. 7/7-8). Dieses Arbeitsverhältnis wurde per 31. März 2002 aufgelöst (Urk. 7/5 S. 2 in fine). Der Versicherte meldete sich am 9. März 2002 zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 7/3/1-2).
Am 18. September 2002 stellte L.___ ein Gesuch um Zustimmung zum Besuch des Kurses "Executive MBA New Media and Communication" an der Universität ___ (Urk. 7/1/1-2).
2. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2002 wies das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV), Zürich Flössergasse, das Kursgesuch ab mit der Begründung, die MBA-Ausbildung wäre eine deutliche berufliche Verbesserung und sei auch zeitlich und finanziell unangemessen (Urk. 7/2 = Urk. 2).
Dagegen erhob L.___ mit Eingabe vom 4. Oktober 2002 Beschwerde und ersuchte um erneute Prüfung seines Gesuches (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 1. November 2002 hielt das RAV an seinem Entscheid fest (Urk. 6) und schloss sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 16. November 2002 erneuerte der Versicherte sein Begehren (Urk. 9), während sich das RAV innert der mit Gerichtsverfügung vom 18. November 2002 angesetzten Frist (Urk. 12) nicht mehr vernehmen liess. Darauf wurde am 13. Januar 2003 der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 12).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.
2.1 Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die so genannten arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis Art. 75 AVIG). Die Arbeitslosenversicherung fördert durch finanzielle Leistungen die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung von Versicherten, deren Vermittlung aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Art. 59 Abs. 1 AVIG). Die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung muss die Vermittlungsfähigkeit verbessern (Art. 59 Abs. 3 AVIG). Die Grundausbildung und die allgemeine Förderung der beruflichen Weiterbildung sind dagegen nicht Sache der Arbeitslosenversicherung (BGE 112 V 398 Erw. 1a mit Hinweisen).
Die fragliche Vorkehr muss spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern, wobei die Wahrscheinlichkeit dargetan sein muss, dass die Vermittelbarkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte Weiterbildung im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1987 Nr. 12 Erw. 2c mit Hinweisen). Ein höheres Berufsziel, das heisst die bildungsmässige, soziale oder wirtschaftliche Verbesserung darf nicht im Vordergrund stehen, sondern es geht um die Verbesserung der Einsatzmöglichkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt (ARV 1998 S. 153; BGE 111 V 276),
2.2 Voraussetzung für den Anspruch auf Leistungen der Versicherung an die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung ist in jedem Fall das Vorliegen einer arbeitsmarktlichen Indikation. Dies bedeutet, dass arbeitsmarktliche Massnahmen nur einzusetzen sind, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dadurch soll verhindert werden, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen (Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980; BBl 1980 III 610 f.). Das Gesetz bringt diesen Gedanken in Art. 59 Abs. 1 und Abs. 3 zum Ausdruck, wonach die Versicherung die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung nur dann durch finanzielle Leistungen fördert, wenn die Vermittlung der versicherten Person aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist und die arbeitsmarktliche Massnahme die Vermittlungsfähigkeit verbessert (BGE 112 V 398 Erw. 1a, 111 V 271 ff. und 400 Erw. 2b; ARV 1999 Nr. 12 S. 65 Erw. 1 mit Hinweisen).
2.3 Die Grenze zwischen Grund- und allgemeiner beruflicher Weiterausbildung einerseits, Umschulung und Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne anderseits ist fliessend (BGE 108 V 166). Da ein und dieselbe Vorkehr beiderlei Merkmale aufweisen kann und namentlich praktisch jede Massnahme der allgemeinen Berufsbildung auch der Vermittlungsfähigkeit der versicherten Person auf dem Arbeitsmarkt zugute kommt, ist entscheidend, welche Aspekte im konkreten Fall unter Würdigung aller Umstände überwiegen (BGE 111 V 274 Erw. 2c und 400 Erw. 2b; ARV 1996/1997 Nr. 24 S. 143 Erw. 1b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 108 V 165 Erw. 2c mit Hinweisen).
3.
3.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch hat auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung zum Besuch des von ihm beantragten Kurses "Executive MBA in New Media and Communication" der Universität ___ (vgl. Kursgesuch Urk. 7/1/2-3).
Das fragliche Management Programm richtet sich an Hochschulabsolventen und bereitet seine Teilnehmer auf die Übernahme anspruchsvoller Führungsaufgaben in der ganzen Welt vor (Urk. 7/1/3). Das ausschliesslich in Englisch gehaltene Nachdiplomstudium dauert elf Monate, wobei ganztags unterrichtet wird (vgl. Kursgesuch Ziff. 3, Urk. 7/1/2), und umfasst auch zwei mehrwöchige Austauschprogramme mit Universitäten in Luxemburg und den USA (Urk. 7/1/3).
3.2 Der Beschwerdeführer durchlief nach der Primar- und Realschule und dem Erlangen der Matura an einer Privatschule (Urk. 7/4 S. 3) eine Lehre als Verkäufer für Herrenkonfektion (Urk. 7/14-15). Nach verschiedenen Beschäftigungen als Sachbearbeiter, Bademeister, Fitnesstrainer (Inhaber Fitnesstrainerlizenz B; vgl. Urk. 7/4 S. 3) und Chauffeur (Urk. 7/8-11) nahm er 1990 die Tätigkeit als Sachbearbeiter im Kundendienst bei der A.___ auf (Urk. 7/5-8). Der Beschwerdeführer besuchte sowohl betriebsinterne als auch externe Führungskurse (Urk. 7/4 S. 3). Er war in verschiedenen Bereichen dieser Unternehmung tätig, unter anderem als Teamleiter und Supervisor in der Betrugsprävention und zuletzt als Relationship & Account Manager (Urk. 7/4-5). Neben Deutsch verfügt er in sieben weiteren Sprachen über gute bis sehr gute Kenntnisse (Urk. 7/4 S. 3).
Die ehemalige Arbeitgeberin stellte ihm ausgezeichnete Arbeitszeugnisse aus und bescheinigte dem Beschwerdeführer sowohl eine grosse Erfahrung in allen operativen Bereichen des Kreditgeschäfts als auch ein breites und fundiertes Fachwissen. Den Zeugnissen ist sodann zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer durch stetige Bereitschaft zur Weiterbildung auszeichnete (Urk. 7/5 und Urk. 8/7-8 je S. 2), was der Beschwerdeführer selbst in seinem Lebenslauf auch erwähnte (Urk. 7/4 S. 3).
3.3 Der Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen zu Lasten der Arbeitslosenversicherung setzt voraus, dass durch die Umschulung, Weiterbildung oder Eingliederung die Anstellungschancen voraussichtlich tatsächlich und in erheblichem Mass verbessert werden (ARV 1988 Nr. 4 S. 31 Erw. 1c, 1987 Nr. 12 S. 114 Erw. 2c je mit Hinweisen).
Der Beschwerdeführer bringt dazu grundsätzlich zu Recht vor, dass jeder Kurs eine Verbesserung des Wissens mit sich bringe und damit unmittelbar zu einer beruflichen Verbesserung führe (Urk. 9). In diesem Sinne versteht auch die Arbeitslosenversicherung die berufliche Weiterbildung, allerdings ist die arbeitsmarktliche Indikation der Förderungsmassnahme von grundlegender Bedeutung (Gerhard Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Bd. II, S. 613, N 13 zu Art. 59).
Das heisst, eine Förderung darf nur dann erfolgen, wenn die Vermittlung des Versicherten aus Gründen des Arbeitsmarktes unmöglich oder stark erschwert ist (Gerhards, a.a.O., S. 618, N 30 zu Art. 59). Dabei muss es sich um Vorkehren handeln, welche dem Versicherten erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen oder welche ihn in die Lage versetzen, seine bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht , SBVR, S. 211 Rz 561).
3.4 Angesichts der schulischen Grundlage mit Matur, der abgeschlossenen Lehre und der ausgewiesenen breiten Berufserfahrung sowie insbesondere der in seinen verantwortungsvollen Positionen bei seinem letzten Arbeitgeber und durch Weiterbildungen angeeigneten Berufskenntnisse kann die Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers nicht ohne Weiteres als unmöglich oder stark erschwert im Sinne von Art. 59 Abs. 1 AVIG betrachtet werden. Es darf davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer auch ohne das Nachdiplomstudium in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt eine kaufmännische Stelle in seinem angestammten oder einem verwandten Tätigkeitsgebiet zu finden, so dass der Einsatz von Präventivmassnahmen der Arbeitslosenversicherung nicht unmittelbar geboten ist.
Der Beschwerdeführer hat sich seit der Kündigung erfolglos um zahlreiche Stellen beworben, die grundsätzlich seinem beruflichen Profil entsprachen und bei denen er sich gute Chancen für eine Anstellung ausrechnen durfte (vgl. Nachweis persönliche Arbeitsbemühungen, Urk. 7/12). Die Gründe für die Erfolglosigkeit seiner Bemühungen sind zwar einerseits fehlende berufliche Qualifikationen (Absage/"bessere Bewerber"), andererseits ist der Beschwerdeführer aber auch überqualifiziert (vgl. Urk. 7/12). Nicht ausser Acht darf ferner bleiben, dass seitens des Beschwerdeführers die Lohnfrage eine entscheidende Rolle spielt, suchte der Beschwerdeführer mit einem versicherten Verdienst von Fr. 8'900.-- (vgl. Urk. 7/3/4) doch offensichtlich eine Stelle, wo er das früher erzielte Gehalt verdient, und war nicht oder nur in ungenügendem Masse bereit, einen geringeren Lohn zu akzeptieren (vgl. Bemerkungen auf dem Nachweis persönliche Arbeitsbemühungen, Urk. 7/12; Protokoll Beratungsgespräch vom 21. August 2002, Urk. 7/3/6).
Diesbezüglich ist festzuhalten, dass aus Sicht der Arbeitslosenversicherung auch eine Tätigkeit, welche dem Versicherten einen erheblich geringeren Lohn einbringt, als zumutbar erachtet wird, solange Kompensationszahlungen nach Art. 24 AVIG geleistet werden (Art. 16 Abs. 2 lit. i AVIG). Nach Lage der Akten kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu hohe Lohnforderungen des Beschwerdeführers dessen Anstellung scheitern liessen.
Da bei der breiten Berufserfahrung die Anpassungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers an die Nachfrage des ihm zugänglichen Arbeitsmarktes nicht ausgewiesen ist, muss die arbeitsmarktliche Indikation der Massnahme verneint werden.
3.5 Ferner stellt sich hier die Frage, ob der anbegehrte Kurs nicht als Weiterbildung, sondern als Vorkehr der allgemeinen beruflichen Ausbildung zu qualifizieren ist, für welche die Arbeitslosenversicherung gar nicht aufzukommen hat. Unter Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn sind grundsätzlich Massnahmen zu verstehen, welche es erlauben, eine berufliche Grundausbildung der technischen und wirtschaftlichen Entwicklung anzupassen oder zu erweitern und die Allgemeinbildung zu verbessern (ARV 1991 S. 113).
Das vom Beschwerdeführer anbegehrte Nachdiplomstudium verbessert fraglos sein allgemeines Ausbildungsniveau und dient nicht in erster Linie dem Erhalt erworbener Berufskenntnisse. Dies zumal der Beschwerdeführer über keinen Hochschulabschluss verfügt, dessen Verwertbarkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mit einer solchen Ausbildung zu gewährleisten wäre. Der Beschwerdeführer selber führte in seinem Kursgesuch vom 18. September 2002 aus, ein solcher Abschluss würde seinen Wert auf dem Arbeitsmarkt verdoppeln (Urk. 3 = Urk. 7/1/1), mithin (auch) eine soziale Besserstellung mit sich bringen.
3.6 Nach der Praxis kann bei einer Vorkehr, die schwergewichtig als Element einer allgemeinen beruflichen Weiterausbildung erscheint, in der Regel nicht von einer unmittelbaren Verbesserung der Vermittelbarkeit im Berufsspektrum gesprochen werden. Von solchen anspruchsausschliessenden Sachverhalten zu unterscheiden sind Tatbestände, wo eine abgeschlossene Berufsausbildung Lücken aufweist, die der aktuelle und voraussehbar künftige Arbeitsmarkt nicht oder nur sehr beschränkt toleriert (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 26. Mai 2000 in Sachen J., C 270/99, mit zahlreichen Hinweisen). Allerdings kann ein an eine beendete berufliche Grundausbildung anschliessendes, zeitlich einigermassen beschränktes Ergänzungsstudium bei gegebener arbeitsmarktlicher Indikation als Weiterbildung im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinn in Betracht kommen (Gerhards, a.a.O., S. 615 N 19 zu Art. 59).
Abgesehen von der fehlenden arbeitsmarktlichen Indikation kann vorliegend entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 9) von einer lückenschliessenden Weiterbildung die Rede sein. Zwar verfügt der Beschwerdeführer über keine reguläre kaufmännische Ausbildung, was seine Vermittelbarkeit durchaus erschweren kann. Doch es kann auch nicht gesagt werden, das anbegehrte Nachdiplomstudium - soweit der Beschwerdeführer dazu überhaupt zugelassen würde - vermöchte diese Lücke zu schliessen.
Abschliessend ist mit dem Beschwerdegegner darauf hinzuweisen, dass Kosten von rund Fr. 50'000.-- für diesen elfmonatigen Kurs (Urk. 7/1/2 Ziff. 5, Urk. 7/1/3) insbesondere in finanzieller Hinsicht weit über dem Rahmen dessen liegt, was üblicherweise von der Arbeitslosenversicherung übernommen wird.
3.7 Nach dem Gesagten ist die Verfügung des Beschwerdegegners vom 3. Oktober 2002 betreffend Kursgesuch nicht zu beanstanden, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- L.___
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Zürich Flössergasse
- Arbeitslosenkasse GBI, Tellstrasse 31, 8004 Zürich
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).