Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.00985
AL.2002.00985

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 28. Februar 2003
in Sachen
S.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
Tellstrasse 31, Postfach 7683, 8023 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       S.___, geboren 1973, bezog während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 während der Zeit vom 1. Juli bis 14. August 2000 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/11). Anschliessend war die Versicherte vom 14. August 2000 bis 30. September 2001 bei der A.___ AG in der Schweiz (Urk. 7/4) und vom 1. Oktober 2001 bis 28. Februar 2002 bei der A.___ AG in der Republik Singapur tätig (Urk. 3/2). Am 11. und am 13. Juni 2002 meldete sie sich bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1 und Urk. 7/4). Mit Verfügung vom 26. September 2002 stellte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft Bau & Industrie (GBI), Zürich, die Nichterfüllung der Anspruchsvoraussetzung der Beitragszeit fest und verneinte einen Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 13. September 2002 (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 10. Oktober 2002 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 beantragte die Arbeitslosenkasse der GBI die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), worauf die Versicherte mit Eingabe vom 4. November 2002 (Urk. 9) weitere Unterlagen betreffend ihre Tätigkeit in der Republik Singapur sowie die dort absolvierten Sprachkurse (Urk. 10/6-8) einreichte. Nachdem die Versicherte die ihr am 5. November 2002 angesetzte Frist (Urk. 11) zur Replik ungenützt hatte verstreichen lassen, wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 17. Dezember 2002 als geschlossen erklärt (Urk. 13).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.    Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des So-zialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.3     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass die versicherte Person die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. e AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 AVIG). Wird eine versicherte Person innert dreier Jahre nach Ablauf der Rahmenfrist für den Leistungsbezug erneut arbeitslos, so muss sie eine Mindestbeitragszeit von zwölf Monaten aufweisen.

2.
2.1     Unbestrittenermassen (Urk. 1) bezog die Beschwerdeführerin während einer ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 1. Juli 2000 bis 30. Juni 2002 (Urk. 7/11) Arbeitslosenentschädigung. Die Versicherte, welche sich am 13. September 2002 erneut bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1), ist somit innerhalb dreier Jahre nach Ablauf der ersten Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 30. Juni 2002 erneut arbeitslos geworden und muss daher eine Mindestbeitragszeit von 12 Monaten aufweisen.
2.2     Während die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung davon ausging, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals am 13. September 2002 bei der Arbeitslosenversicherung angemeldet habe und von einer Rahmenfrist für die Beitragszeit vom 13. September 2000 bis 12. September 2002 ausging, anerkannte sie in der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002, dass sich die Beschwerdeführerin erstmals bereits am 10. September 2002 zum Leistungsbezug angemeldet habe und machte implizite geltend, dass die Rahmenfrist für die Beitragsbemessung vom 10. September 2000 bis 9. September 2002 gedauert habe (Urk. 6 S. 1).
2.3     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass ihr die zuständige Beraterin des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums Zürich Flössergasse (nachfolgend: RAV) am 13. September 2002 mitgeteilt habe, sie könne sich rückwirkend auf den 1. September 2002 anmelden (Urk. 1 S. 2).
2.4     Gemäss Art. 17 Abs. 2 AVIG muss die versicherte Person sich möglichst frühzeitig, jedoch spätestens am ersten Tag, für den sie Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a oder b AVIG beansprucht, persönlich beim Arbeitsamt ihres Wohnorts zur Arbeitsvermittlung melden und von da an die Kontrollvorschriften des Bundesrates befolgen. Die versicherte Person muss sich bei der Gemeinde ihres Wohnsitzes persönlich melden (Art. 18 Abs. 1 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung, AVIV). Die Gemeinde bestätigt der Versicherten das Datum ihrer Meldung und die von ihr gewählte Kasse. Der Kanton ist für die Erfassung der Kontrolldaten innert sieben Tagen seit der Meldung bei der Gemeinde verantwortlich (Art. 18 Abs. 3 AVIV).
2.5     Obwohl die Beschwerdeführerin im am 11. September 2002 datierten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2002 erhob, geht aus den Akten hervor, dass sie sich erstmals am 10. September 2002 beim RAV zum Leistungsbezug angemeldet hat (Urk. 7/2). Hinweise dafür, dass die zuständige Beraterin des RAV der Beschwerdeführerin diesbezüglich falsche Auskünfte erteilt oder einen Leistungsbezug bereits ab 1. September 2002 versprochen hätte, lassen sich in den Akten keine finden. Die Beschwerdeführerin hat daher erst am 10. September 2002 als arbeitslos zu gelten. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit hat daher vom 10. September 2000 bis 9. September 2002 gedauert.
Streitig und zu prüfen bleibt, ob die Beschwerdeführerin in dieser Rahmenfrist für die Beitragszeit eine Beitragsdauer von mindestens 12 Monaten aufweist.

3.
3.1     In der Beschwerdeantwort vom 23. Oktober 2002 macht die Beschwerdegegnerin geltend, dass die Beschwerdeführerin in der Rahmenfrist für die Beitragszeit in der Zeit vom 10. September 2000 bis 31. August 2001 eine beitragspflichtige Beschäftigung von insgesamt 11,607 Monaten ausgeübt habe (Urk. 6 S. 1).

3.2     Die Beschwerdeführerin bringt hiegegen vor, dass der Zeitraum vom 1. bis 30. September 2001, während dem sie zwar in unbezahltem Urlaub geweilt habe, jedoch weiterhin bei der A.___ AG in der Schweiz beschäftigt gewesen sei, als Beitragszeit anzurechnen sei (Urk. 1 S. 2).   
3.3     Nach der Rechtsprechung ist für die Bestimmung des Beitragsmonats die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses entscheidend. Dies bedeutet, dass jeder Monat als voller Kalendermonat angerechnet wird, in welchem die versicherte Person aufgrund eines während dieses ganzen Monats dauernden Arbeitsverhältnisses eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (BGE 122 V 252 Erw. 3c, 121 V 170 Erw. 2c/bb; ARV 1996/97 Nr. 32 S. 181 Erw. 6; Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, SBVR, Rz 167). Bei angebrochenen Kalendermonaten (Beginn oder Ende des Arbeitsverhältnisses im Laufe des Monats) kommt Art. 11 Abs. 2 AVIV zur Anwendung (BGE 121 V 171 Erw. 2c/bb). Beitragszeiten, welche anfallen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht mit dem Beginn, sondern erst im Laufe eines Kalendermonats beginnt oder wenn es vor Ende eines Kalendermonats endet, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Art. 11 Abs. 2 AVIV). Da für die Ermittlung der Beitragszeit somit nicht die Beitragstage - d.h. die Tage, an welchen der Arbeitslose eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat -, sondern die Kalendertage massgebend sind, müssen erstere in Kalendertage umgewandelt werden, wozu praxisgemäss ein Umrechnungs-faktor von 1,4 verwendet wird (BGE 122 V 259 Erw. 2a mit Hinweisen).
3.4     Die obengenannte Rechtsprechung kommt hingegen nur bei angebrochenen Beitragsmonaten und somit erst dann zur Anwendung, wenn eine versicherte Person mindestens an einem Tag im Monat gearbeitet hat. Die Frage nach dem Bestand und der Dauer eines Arbeitsverhältnisses ist hingegen auf Grund einer faktischen Betrachtungsweise zu beurteilen (BGE 121 V 171 Erw. 2c/cc mit Hinweis auf ARV 1989 Nr. 5 S. 82 f.).
3.5     Vorliegend hat das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG (Schweiz) und der       Beschwerdeführerin arbeitsvertragsrechtlich bis 30. September 2001 gedauert (Urk. 7/6). Für diese Zeit wurden der Beschwerdeführerin auch Sozialversicherungsbeiträge vom Lohn abgezogen (Urk. 7/8). Hingegen weilte die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen (Urk. 1 S. 2) vom 1. bis 30. September 2001 in unbezahltem Urlaub (Urk. 7/6). Das Arbeitsverhältnis mit der A.___ AG (Schweiz) endete daher faktisch am 31. August 2001 (vgl. ARV 1989 Nr. 5 S. 83). In der Zeit vom 1. bis 30. September 2001 hat die Beschwerdeführerin im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne daher keine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt, weshalb die Zeit vom 1. bis 30. September 2001 bei der Bemessung der für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzten Beitragszeit nicht zu berücksichtigen ist.
3.6     Die Rahmenfrist für die Beitragsbemessung, welche am 10. September 2000 begann, umfasst somit nicht einen vollen Kalendermonat im Sinne von Art. 11 Abs. 1 AVIV. Ausgehend von in der Zeit vom 10. bis 30. September 2001 fünfzehn kalendermässig ausgewiesenen Beschäftigungstagen und unter Anwendung des Umrechnungsfaktors 1,4 resultieren für den September 2000 insgesamt 21 anrechenbare Kalendertage. Zusammen mit den ab Oktober 2000 bis Ende August 2001, dem faktischen Endzeitpunkt des Arbeitsverhältnisses mit der A.___ AG (Schweiz), voll anrechenbaren elf Beitragsmonaten ergibt sich somit eine Beitragszeit von elf Monaten und 21 Tagen, was mangels Erfüllung der in Art. 13 Abs. 1 Satz 2 AVIG verlangten zwölfmonatigen Beitragszeit zur Verneinung der Anspruchsberechtigung führt.

4.      
4.1     Nach Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG ist von der Erfüllung der Beitragszeit befreit, wer innerhalb der Rahmenfrist während insgesamt mehr als zwölf Monaten wegen Schulausbildung, Umschulung oder Weiterbildung nicht in einem Arbeitsverhältnis stand und deshalb die Beitragszeit nicht erfüllen konnte. Gemäss der in BGE 121 V 336 publizierten Rechtsprechung bezieht sich Art. 14 Abs. 1 AVIG dem Wortlaut nach auf versicherte Personen, die nicht in einem Arbeitsverhältnis standen und deshalb durch die dort genannten Gründe an der     Ausübung einer beitragspflichtigen Beschäftigung gehindert worden sind. Es muss somit ein Kausalzusammenhang zwischen der Nichterfüllung der Beitragszeit und dem gesetzlich umschriebenen Hinderungsgrund bestehen. Um kausal für die fehlende Beitragszeit zu sein, muss das Hindernis zudem während mehr als zwölf Monaten bestanden haben. Denn bei kürzerer Verhinderung bleibt der versicherten Person während der zweijährigen Rahmenfrist genügend Zeit, um eine ausreichende beitragspflichtige Beschäftigung auszuüben.
4.2     Die Beschwerdeführerin macht geltend (Urk. 1 S. 1), dass sie ab 8. Januar 2002 und insbesondere nach Abschluss ihres Praktikum bei der A.___ AG (Singapur) am 28. Februar 2002 ab 1. März 2002 bis zu ihrer Rückkehr in die Schweiz am 1. September 2002 in Singapur verschiedene Kurse zur Erlernung der englischen Sprache besucht habe (vgl. Urk. 3/3-4, Urk. 10/6-7). Die Beschwerdeführerin macht jedoch nicht geltend, dass sie wegen Schulbesuchs während insgesamt mehr als zwölf Monaten nicht in einem Arbeitsverhältnis stand. Die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Erfüllung der Beitragszeit gemäss Art. 14 Abs. 1 lit. a AVIG sind daher nicht erfüllt.

5.       Da es somit in der massgebenden Rahmenfrist für die Beitragsbemessung vom 10. September 2000 bis 9. September 2002 an der für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung vorausgesetzten minimalen Beitragszeit von zwölf Monaten fehlt, besteht ab 10. September 2002 kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2002 lässt sich im Ergebnis daher nicht beanstanden, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- S.___
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 067
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).