Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01021
AL.2002.01021

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichter Spitz, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtssekretärin von Streng


Urteil vom 27. Februar 2003
in Sachen
D.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch den Internationalen Rechtsdienst
Stjepan Huzjak
Schaffhauserstrasse 359, Postfach,

gegen

Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
Schwamendingenstrasse 10,
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:


1.       D.___, geboren 1939, war ab 1982 als Gemüsebauarbeiter bei der Firma B.___ tätig (Urk. 10/20). Am 26. März 2002 kündigte er das Arbeitsverhältnis auf den 31. Mai 2002 (Urk. 10/22). Seit 1. Juni 2002 bezieht er von der Vorsorgeeinrichtung der Firma B.___, der Servisa Sammelstiftung der Kantonalbanken (nachfolgend Servisa) eine Altersrente (Urk. 10/1).
Am 10. Juni 2002 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2002 (Urk. 10/15) und meldete sich zur Arbeitsvermittlung an (Urk. 10/16). Mit Verfügung vom 16. September 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der GBI, Sektion Zürich, Zahlstelle 069, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit (Urk. 2). Zur Begründung führte sie an, der Versicherte sei infolge seiner Kündigung des Arbeitsverhältnisses per 1. Juni 2002 vorzeitig pensioniert worden. Damit könne ihm nur die nach der Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit angerechnet werden. Weil er ab dem 1. Juni 2002 die Beitragszeit nicht erfülle, sei ein Anspruch auf die beantragte Arbeitslosenentschädigung ab 4. Juni 2002 ausgeschlossen.

2.       Dagegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 18. Oktober 2002 Beschwerde erheben mit dem Antrag, die Verfügung sei aufzuheben (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 28. November 2002 schloss die Arbeitslosenkasse auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 9). Nachdem der Beschwerdeführer innert angesetzter Frist keine Replik eingereicht hatte, so dass Verzicht darauf anzunehmen war, wurde der Schriftenwechsel am 27. Januar 2003 geschlossen (Urk. 14).
Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:


1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozi-alversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurtei-lende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die mate-riellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlasse-nen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungbestim-mungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.      
2.1     Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat (Art. 8 Abs. 1 lit. 3 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosen-versicherung und Insolvenzentschädigung, AVIG). Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit nach Art. 9 Abs. 3 AVIG während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG). Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem der Versicherte erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 2 und 3 AVIG).
2.2     Nach Art. 13 Abs. 3 AVIG kann der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Arbeitslosenentschädigung die Anrechnung von Beitragszeiten vorzeitig pensionierter Personen von Art. 13 AVIG abweichend regeln. Gestützt auf diese Delegationsnorm hat der Bundesrat unter der Marginalie "Beitragszeit vorzeitig pensionierter Versicherter" Art. 12 der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosen- und Insolvenzversicherung (AVIV) erlassen. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur diejenige Dauer einer beitragspflichtigen Beschäftigung, welche sie nach der Pensionierung ausgeübt haben, als Beitragszeit angerechnet. Absatz 1 gilt nicht, wenn der Versicherte aus wirtschaftlichen Gründen oder auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert wurde und einen Anspruch auf Altersleistungen erwirbt, der geringer ist als die Entschädigung, die ihm nach Artikel 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. a und b).
Kündigt ein Arbeitnehmer nach Erreichung der Altersgrenze, ab welcher das Reglement der Vorsorgeeinrichtung eine vorzeitige Pensionierung zulässt, das Arbeitsverhältnis, erwirbt er nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge, gleichgültig, ob er tatsächlich in den Ruhestand tritt oder weiterhin erwerbstätig ist (BGE 120 V 306). Des weiteren fällt er nicht unter die Ausnahme von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV, wonach nur die nach der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegten Beitragszeiten angerechnet werden können (BGE 126 V 393).

3.
3.1     Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer ab dem 4. Juni 2002 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat.
3.2     Nach dem Vorsorgereglement der Servisa wird das ordentliche Rücktrittsalter am Monatsersten nach Vollendung des 65. (Männer) bzw. 62. Altersjahres (Frauen) erreicht (Ziffer II. 4.3. des Reglements, Urk. 10/5). Die vorzeitige Pensionierung kann frühestens 5 Jahre vor dem ordentlichen Rücktrittsalter geltend gemacht werden (Ziffer I. 3.1., Urk. 10/5).
Der Beschwerdeführer hat das Arbeitsverhältnis mit der Firma B.___ im Alter von 62 Jahren auf den 31. Mai 2002 gekündigt und damit in einem Alter, in welchem er vorzeitig in Pension gehen konnte. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erwarb er einen Anspruch auf vorzeitige Altersleistungen aus beruflicher Vorsorge. Damit hat er als vorzeitig pensioniert im Sinne von Art. 12 Abs. 1 AVIV zu gelten, so dass ihm nur diejenige Dauer einer beitragspflichtigen Beschäftigung, welche er nach der vorzeitigen Pensionierung ausgeübt hat, als Beitragszeit angerechnet werden kann. Da er ab der vorzeitigen Pensionierung per 1. Juni 2002 keine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, kann ihm keine Beitragszeit angerechnet werden. 
Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe keinen Antrag auf vorzeitige Pensionierung gestellt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern (Urk. 1). Da der Beschwerdeführer das Arbeitsverhältnis bei der Firma B.___ im Alter von 62 Jahren beendet hat und seit 1. Juni 2002 eine Altersrente der Pensionskasse bezieht, ist er nach der Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts als vorzeitig pensioniert zu betrachten, gleichgültig, ob er mit der Aufgabe der Tätigkeit bei dieser Firma eine vorzeitige Pensionierung beabsichtigt hat. Dem weiteren Einwand des Beschwerdeführers, dass er jahrelang Arbeitslosenbeiträge bezahlt habe, ist entgegenzuhalten, dass die Beitragszahlung obligatorisch ist und nicht ausreicht, um einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu begründen. Vielmehr müssen weitere Voraussetzungen erfüllt sein, namentlich das Erfordernis der Beitragszeit, welches vorliegend nicht gegeben ist. 
Damit ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer ab dem 4. Juni 2002 wegen fehlender Beitragszeit kein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zusteht. Die angefochtene Verfügung vom 16. September 2002 erweist sich demnach als rechtens, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Internationaler Rechtsdienst
- Arbeitslosenkasse der GBI Sektion Zürich, Zahlstelle 069
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).