Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01119
AL.2002.01119

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 25. Juni 2003
in Sachen
U.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Zürich Flössergasse
Zürich Flössergasse
Flössergasse 15, 8002 Zürich
Beschwerdegegner


Sachverhalt:
1.       Die 1974 geborene U.___ besuchte 1991 bis 1992 die Wirtschaftsschule der Universität Moskau in Saratov. Im Januar 1993 kam sie in die Schweiz, wo sie bis Februar 1994 eine selbständige Tätigkeit im Grosshandel ausübte. 1997 bis 2000 war sie als Receptionistin in einem Schönheitsinstitut, als Empfangsdame und als Kosmetikberaterin erwerbstätig. Daneben besuchte sie einen Deutschkurs (Urk. 7/7), einen Computerkurs (Urk. 7/5) sowie eine Handelsschule, wo sie das Handelsfachdiplom erwarb (Urk. 7/3). Zwischen Februar und Mai 2001 sowie im Monat September 2001 besuchte sie zwei Englisch-Intensivkurse im Ausland (Urk. 7/6 und 7/8) und im Monat März 2002 einen erneuten Computerkurs (Urk. 7/4).
Seit August 2002 ist sie zur Stellenvermittlung beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum Zürich Flössergasse (RAV) gemeldet. Am 29. Oktober 2002 schloss sie mit der A.___ in Zürich eine Vereinbarung über ein fünfmonatiges Berufspraktikum von November 2002 bis April 2003 (Urk. 3/1/1) und ersuchte gleichentags das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) um dessen Bewilligung (Urk. 3/1/2). Mit Verfügung vom 7. November 2002 wies das RAV das Gesuch mit der Begründung ab, sie sei in den letzten Jahren in ganz anderen Berufen tätig gewesen und das Praktikum könne aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht unterstützt werden (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob U.___ mit Eingabe vom 12. November 2002 Beschwerde und ersuchte um Bewilligung des Berufspraktikums, weil sie wegen der mangelnden Praxiserfahrung bereits zwei Stellen, wo Russisch-Kenntnisse erwünscht waren, nicht bekommen habe (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 13. Dezember 2002 ersuchte das RAV um Abweisung der Beschwerde, denn der momentane Arbeitsmarkt im kaufmännischen Bereich sei mit Personen überfüllt, die in der Schweiz anerkannte Ausbildungen mit einschlägiger Berufserfahrung vorweisen könnten (Urk. 6). Nach Eingang der Replik vom 7. Januar 2003, worin die Beschwerdeführerin an ihrem Begehren festhält (Urk. 11), und Verzicht auf Duplik seitens des RAV (vgl. Urk. 12 f.) wurde der Schriftenwechsel am 19. Februar 2003 geschlossen (Urk. 14).
Mit Verfügung vom 20. März 2003 wurde dem RAV eine Frist angesetzt, um die erwähnte Behauptung in der Beschwerdeantwort zu substantiieren und insbesondere darzutun, wieso die Beschwerdeführerin trotz ihrer Ausbildung und ihrer Sprachkenntnisse keinen Anspruch auf das Berufspraktikum hätte, sowie die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen nachzureichen (Urk. 15). Mit Eingabe vom 4. April 2003 reichte das RAV die geforderten Unterlagen ein (Urk. 18/1-9) und machte geltend, die Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin würden nicht ausreichen, um in deutscher Sprache zu korrespondieren. Ausserdem habe sie das Handelsfachdiplom an einer Abendsschule erworben, was nicht einer Tagesschule mit der entsprechend höheren Stundenzahl oder einer kaufmännischen Lehre entspreche (Urk. 17). Auf eine Stellungnahme dazu verzichtete die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 19 f.).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Am 1. Januar 2003 ist das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 in Kraft getreten. Mit ihm sind zahlreiche Bestimmungen im Sozialversicherungsbereich geändert worden. Weil in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 127 V 467 Erw. 1), und weil ferner das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung beziehungsweise des streitigen Einspracheentscheids eingetretenen Sachverhalt abstellt (BGE 121 V 366 Erw. 1b), sind im vorliegenden Fall die neuen Bestimmungen nicht anwendbar.
1.2     Gemäss Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) gehört zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten und bestehende zu bekämpfen. Diesem Zwecke dienen die arbeitsmarktlichen Massnahmen (Art. 59 bis 75 AVIG; BGE 112 V 398). Als solche gelten grundsätzlich Vorkehren, die es der versicherten Person erlauben, sich dem industriellen und technischen Fortschritt anzupassen, oder sie in die Lage versetzen, ihre bereits vorhandenen beruflichen Fähigkeiten ausserhalb der angestammten engen bisherigen Erwerbstätigkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verwerten (BGE 111 V 274, 400).
1.3     Ein Berufspraktikum nach Art. 72 Abs. 2 AVIG ist eine arbeitsmarktliche Massnahme in Form einer vorübergehenden Beschäftigung in einem Unternehmen oder in der öffentlichen Verwaltung. Ziel ist die Förderung der Wiedereingliederung der versicherten Person in den Arbeitsprozess durch Erwerb von Berufserfahrungen und beruflichen Kontakten in ihrem angestammten oder in einem nahe verwandten Berufsfeld sowie durch Vertiefung ihrer beruflichen Kenntnisse (Kreisschreiben des seco über die arbeitsmarktlichen Massnahmen, gültig ab 1. Januar 2000, Rz I02 f.).
1.4     Allgemeine Voraussetzungen für den Anspruch der versicherten Person auf eine arbeitsmarktliche Massnahme sind neben der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG die arbeitsmarktliche Indikation sowie die Notwendigkeit und Angemessenheit der Massnahme.
Demzufolge sind Leistungen nur dann zuzusprechen, wenn die Arbeitsmarktlage dies unmittelbar gebietet. Dabei muss ein enger Zusammenhang bestehen zwischen der Notwendigkeit einer arbeitsmarktlichen Massnahme und den Schwierigkeiten der versicherten Person, eine zumutbare Arbeit im Sinne von Art. 16 AVIG zu finden (BGE 111 V 401 f.). Was die objektive Zielrichtung anbelangt, muss die in Frage stehende Massnahme spezifisch dafür bestimmt, geeignet und notwendig sein, die Vermittelbarkeit zu fördern (BGE 111 V 276). Dabei genügt nicht, dass die anbegehrte Vorkehr für das weitere berufliche Fortkommen allgemein vorteilhaft ist. Ein bloss theoretisch möglicher, aber im konkreten Fall unwahrscheinlicher Vorteil hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit genügt nicht. Vielmehr muss die Wahrscheinlichkeit dargetan sein, dass die Vermittlungsfähigkeit durch eine im Hinblick auf ein konkretes berufliches Ziel absolvierte arbeitsmarktliche Massnahme im konkreten Fall tatsächlich und in erheblichem Masse gefördert wird (ARV 1987 Nr. 12 S. 114). Sodann ist zu prüfen, ob die versicherte Person die fragliche Vorkehr bei den gegebenen Umständen auch vornehmen würde, wenn sie - bei im übrigen gleichen Verhältnissen - nicht arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht wäre (BGE 111 V 276). Die Prüfung der abeitsmarktlichen Indikation hat prospektiv zu erfolgen, und zwar im Zeitpunkt, da das Gesuch eingereicht wird (BGE 112 V 398).
         Zudem hat die versicherte Person nur Anspruch auf die dem jeweiligen Umschulungs-, Weiterbildungs- und Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn nach einem bei Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung geltenden und auch hier anwendbaren Grundsatz sind die Massnahmen lediglich insoweit zu gewähren, als dies im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Massnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 112 V 399 mit Hinweisen).

2.
2.1     Vorliegend weist der berufliche Werdegang der Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit ihrer Ankunft in der Schweiz verschiedene Berufe ausgeübt hat mit dem Ziel, ihre kaufmännische Ausbildung zu finanzieren und danach in diesem Bereich erwerbstätig zu sein. Dieses Verhalten ist zwar achtenswert, doch ist zu berücksichtigen, dass ihre konkreten Chancen, eine Stelle im gewünschten Beruf zu finden, unsicher erscheinen: Einerseits reichen ihre Deutschkenntnisse gemäss der am 27. August 2002 durchgeführten Deutscheinschätzung aus um Alltagspublikationen und einfache berufsbezogene Fachtexte zu verstehen oder kurze Texte im beruflichen Alltag zu schreiben, nicht jedoch um berufliche Korrespondenz in deutscher Sprache zu erledigen (Urk. 18/1). Andererseits handelt es sich bei der von der Beschwerdeführerin besuchten Handelsschule um eine einjährige berufsbegleitende Abendsschule (Urk. 18/2), die wohl nicht eine der kaufmännischen Lehre oder einer mehrjährigen Handelsschule gleichwertige Ausbildung bieten kann.
Sämtliche Arbeitsbemühungen der Beschwerdeführerin, von Ende Februar 2002 bis zum hier massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (29. Oktober 2002; Urk. 3/1/2), richteten sich auf Stellen im Bürobereich (Urk. 18/7/13-19). Arbeitsbemühungen in den früher ausgeübten Berufen sind in der relevanten Zeitspanne keine aktenkundig.
2.2     Wohl ist aufgrund der bisherigen Ausbildung der Beschwerdeführerin einzuräumen, dass die anvisierte Bürotätigkeit für sie von Interesse und beruflichem Wert ist, denn eine solche Beschäftigung kann den Horizont erweitern und ihr auch wertvolle Kontakte einbringen. Indessen ist nicht ersichtlich, wie das Berufspraktikum ihre Vermittelbarkeit konkret und in erheblichem Masse verbessern könnte. Ausserdem lässt sich wegen der bisherigen einseitigen Stellensuche, der sprachlichen Kenntnisse sowie des Niveaus der beruflichen Ausbildung kein enger Zusammenhang feststellen zwischen der Notwendigkeit des Berufspraktikums und den Schwierigkeiten, eine zumutbare Arbeit, das heisst auch eine solche ausserhalb des Bürobereichs, zu finden.
Aus diesen Gründen und nach den unter Erw. 1 erwähnten Grundsätzen ist mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360 Erw. 5b, 125 V 195 Erw. 2, je mit Hinweisen) davon auszugehen, dass das strittige Berufspraktikum nicht geeignet ist, eine erhebliche Verbesserung der Vermittelbarkeit der Beschwerdeführerin zu bewirken. Demzufolge ist die angefochtene Verfügung vom 7. November 2002 nicht zu beanstanden.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.

3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- U.___
- RAV Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Zürich Flössergasse
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).