Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01123
AL.2002.01123

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichter Faesi, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer Müller

Gerichtssekretärin Meier-Wiesner


Urteil vom 26. März 2003
in Sachen
G.___
 
Beschwerdeführer

gegen

ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
Weltpoststrasse 20, Postfach 272, 3000 Bern 15
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1943 geborene G.___ war ab 1. Dezember 1989 bei der A.___ in "___" tätig (Urk. 7/4). Per 31. Januar 2002 liess er sich vorzeitig pensionieren (Urk. 7/6b und 12/6) und bezieht seither eine Rente von Fr. 4'639.-- monatlich (Urk. 7/1 Ziff. 6). Am 16. Juli 2002 meldete er sich zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Juli 2002 (Urk. 7/1). Mit Verfügung vom 31. Oktober 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse SMUV den Anspruch von G.___ auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Juli 2002 (Urk. 2).

2.       Dagegen erhob G.___ am 14. November 2002 Beschwerde mit dem Begehren um Aufhebung der Verfügung (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 18. Dezember 2002 ersuchte die Beschwerdegegnerin um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6 S. 2). In der Replik vom 31. Januar 2003 (Urk. 11) und in der Duplik vom 26. Februar 2003 (Urk. 15) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest, worauf der Schriftenwechsel am 28. Februar 2003 geschlossen wurde (Urk. 16).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.

2.
2.1     Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) zählt die für die Arbeitslosenentschädigung massgeblichen Anspruchsvoraussetzungen auf. Eine der gesetzlichen Voraussetzungen besteht darin, dass der Versicherte die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragspflicht befreit ist (lit. e in Verbindung mit Art. 13 und Art. 14 AVIG sowie Art. 11 ff. der Verordnung über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und Insolvenzentschädigung [AVIV]).
2.2     Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der dafür vorgesehenen Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens sechs Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (Art. 13 Abs. 1 AVIG).
Art. 13 Abs. 3 AVIG bestimmt, dass der Bundesrat zur Verhinderung eines ungerechtfertigten gleichzeitigen Bezuges von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 lit. a oder b AVIG die Anrechnung von Beitragszeiten für diejenigen Personen abweichend regeln kann, die vor Erreichen des Rentenalters gemäss Art. 21 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung pensioniert wurden, jedoch weiterhin als Arbeitnehmer tätig sein wollen. Diese Bestimmung bildet die Rechtsgrundlage dafür, auf dem Verordnungsweg für vorzeitig Pensionierte strengere Anforderungen an die vorgängige Beitragspflicht stellen zu können, um zu verhindern, dass diese unmittelbar im Anschluss an ihre Pensionierung zusätzlich zur Pension noch Arbeitslosenentschädigung beziehen können, ohne dass sie ihre weitere Vermittlungsfähigkeit und vor allem Vermittlungswilligkeit unter Beweis stellen (vgl. BGE 126 V 396 Erw. 3a).
Der Bundesrat hat gestützt auf diese Delegationsnorm Art. 12 AVIV erlassen. Danach wird Versicherten, die vor Erreichung des Rentenalters der AHV pensioniert worden sind, nur jene beitragspflichtige Beschäftigung angerechnet, die sie nach der Pensionierung ausgeübt haben (Abs. 1), es sei denn, die versicherte Person sei aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden (Abs. 2 lit. a) und beziehe Altersleistungen, die geringer sind als die Entschädigung, die ihr nach Art. 22 AVIG zustünde (Abs. 2 lit. b). Diese beiden Voraussetzungen (lit. a und b) müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. dazu Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, Bern und Stuttgart 1987, N 46 ff. zu Art. 13 AVIG).
2.3     Als Altersleistungen gelten die Leistungen der obligatorischen und weitergehenden beruflichen Vorsorge (Art. 12 Abs. 3 AVIV).

3.
3.1     Streitig ist, ob der vorzeitig pensionierte Beschwerdeführer ab 11. Juli 2002 Arbeitslosentaggelder beanspruchen kann. Zu prüfen ist vorab, ob der Beschwerdeführer die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, namentlich ob die vor der vorzeitigen Pensionierung zurückgelegte Beitragszeit anzurechnen ist, was davon abhängt, ob sich die Situation des Beschwerdeführers nach Art. 12 Abs. 1 oder nach Art. 12 Abs. 2 AVIV beurteilt.
3.2     Da der Beschwerdeführer auf den 31. Januar 2002 pensioniert worden ist, vermag er zum Zeitpunkt der Anspruchserhebung (11. Juli 2002; vgl. Urk. 7/1) noch keine Beitragszeit nach Art. 12 Abs. 1 AVIV nachzuweisen. Demnach könnte er nur dann Arbeitslosenentschädigung ab dem 11. Juli 2002 beanspruchen, wenn er aus wirtschaftlichen Gründen oder aufgrund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert worden ist und der Anspruch aus Altersleistungen geringer ist als die ihm zustehende Arbeitslosenentschädigung.
3.3
3.3.1   Nach der bundesgerichtlichen Rechsprechung liegt der Sinn der Bestimmung von Art. 12 AVIV darin, Personen in einem festen Anstellungsverhältnis davon abzuhalten, ihr Arbeitsverhältnis zu kündigen, um neben der Altersleistung der beruflichen Vorsorge auch noch Arbeitslosenentschädigung zu erhalten. Ein solches Vorhaben wird dadurch erschwert, dass die bisherige Beitragszeit nicht angerechnet wird, sondern die Beitragszeit nach der Pensionierung neu zu laufen beginnt. Der gleichzeitige Bezug von Altersleistungen der beruflichen Vorsorge und von Arbeitslosenentschädigung wird damit nur solchen Personen ermöglicht, die vermittlungsfähig sind, das heisst die insbesondere wirklich bereit und auch in der Lage sind, zumutbare Arbeit anzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG; BGE 126 V 397 Erw. 3b/bb). Daraus ist zu erkennen, wie die Ausnahmeregelung von Art. 12 Abs. 2 AVIV zu verstehen ist.
Nicht unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV sollen Personen fallen, die an ihrer Arbeitsstelle bleiben möchten, dies aber nicht tun können, weil sie aus wirtschaftlichen Gründen entlassen werden oder weil sie beispielsweise die ordentliche reglementarische Altersgrenze, die in etlichen Berufen niedriger ist als das Rentenalter in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, erreichen und somit aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Nicht unter die Ausnahmebestimmung von Art. 12 Abs. 2 AVIV, sondern unter die Regel von Art. 12 Abs. 1 AVIV fallen dagegen Personen, die ihr Arbeitsverhältnis selbst auflösen und damit aus der Vorsorgeeinrichtung ausscheiden. Solche Personen werden nicht im Sinne von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge vorzeitig pensioniert. Auch Personen, deren Arbeitsverhältnis seitens der Arbeitgeberschaft weder aus wirtschaftlichen Gründen noch auf Grund von zwingenden Regelungen im Rahmen der beruflichen Vorsorge gekündigt wird, fallen nicht unter Art. 12 Abs. 2 AVIV. Zum einen werden sie von dieser Ausnahmeregelung nicht erfasst; zum anderen können solche Kündigungen erfahrungsgemäss auch provoziert werden.
3.3.2   Unbestritten ist, dass das Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers nicht aufgrund von zwingenden Regelungen der beruflichen Vorsorge aufgelöst wurde.
         Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, seine ehemalige Arbeitgeberin betreibe seit 2001 einen aktiven Stellenabbau, um sich den veränderten Marktverhältnissen anzupassen. Im Rahmen dieser Reorganisation sei ihm die Frühpensionierung als Alternative zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses per Ende Oktober 2001 angeboten worden. Er habe sich nicht freiwillig vorzeitig pensionieren lassen, sondern um eine Kündigung zu verhindern (Urk. 1 S. 2, Urk. 11 S. 2 f. und Urk. 7/10).
Zwar finden sich in den Akten wiederholte Bestätigungen der ehemaligen Arbeitgeberin, dass die Frühpensionierung des Beschwerdeführers nicht aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte, dieser vielmehr auf eigenen Wunsch in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei (Urk. 7/4, Urk. 7/9 und Urk. 12/6). Jedoch lässt sich den Akten auch entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer unter Anleitung einer personalverantwortlichen Person in der ersten Hälfte 2001 beruflich neu zu orientieren hatte (Urk. 7/5). Anfangs Juni 2001 wurde ihm sodann mitgeteilt, dass das Arbeitsverhältnis bei Erfolglosigkeit der Stellensuche per 31. Oktober 2001 gekündigt werde (Urk. 7/7). Später wiederum wurde ihm die vorzeitige Pensionierung als Alternative zur Wahl gestellt (Urk. 7/6a), wofür sich der Beschwerdeführer nach erfolgloser Stellensuche entschied (Urk. 7/6b und Urk. 12/6). Diese Umstände lassen darauf schliessen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig vorzeitig pensionieren liess, sondern seine Stelle infolge des Stellenabbaus, der zur Zeit von der B.___, zu der unter anderem die A.___ gehört, im Rahmen der Anpassung an veränderte Marktverhältnisse betrieben wird (vgl. Urk. 3/1 und Urk. 12/1), verloren hat. Eine andere Begründung für den Stellenverlust ist aufgrund der Akten nicht ersichtlich. Insbesondere unterliess es die Arbeitgeberin in ihrer Stellungnahme an die Beschwerdegegnerin, eine plausible Erklärung dafür zu geben (Urk. 7/9).
Daraus ergibt sich, dass das Einverständnis des Beschwerdeführers zur vorzeitigen Pensionierung nicht freiwillig erfolgte, sondern der einzige Ausweg darstellte, die Kündigung zu verhindern. Seine Stelle hätte er somit infolge der Reorganisation so oder so verloren. Entgegen der Meinung der Beschwerdegegnerin (Urk. 6 S. 3 und Urk. 15 S. 2) erfüllt dieser Sachverhalt den Tatbestand von Art. 12 Abs. 2 lit. a AVIV, weshalb die Verfügung vom 31. Oktober 2002 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Prüfung der übrigen Anspruchsvoraussetzungen - wozu auch die in Art. 12 Abs. 2 lit. b AVIV angeführte Voraussetzung gehört - über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder ab 11. Juli 2002 neu befinde.

Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 31. Oktober 2002 aufgehoben und die Sache an die ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und danach über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder neu befinde.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- G.___
- ALK SMUV Gewerkschaft Industrie, Gewerbe, Dienstleistungen
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).