AL.2002.01129
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber
Sozialversicherungsrichter Walser
Gerichtssekretär Wilhelm
Urteil vom 12. Mai 2003
in Sachen
S.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Angestellte Schweiz VSAM
Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher
Rigiplatz 1, Postfach, 8033 Zürich
gegen
AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
Abteilung Arbeitslosenversicherung
Postfach, 8090 Zürich
Beschwerdegegner
Sachverhalt:
1. Von 1985 bis Ende August 2000 arbeitete S.___, geboren 1957, für die A.___ AG, Zürich, als Project Manager. Das Arbeitsverhältnis wurde von ihm mit Kündigung vom 29. Juni 2000 aufgelöst (Urk. 8/7/5-6). Am 1. Juli 2001 trat er bei der B.___ AG, Zürich, eine Stelle als Senior Telecom Consultant an. Teil des Arbeitsvertrages mit der B.___ AG bildete die Absolvierung des Lehrgangs "Executive MBA" an der Universität St. Gallen, beginnend ab Herbst 2001. Am 29. Januar 2002 kündigte die B.___ AG das Arbeitsverhältnis auf Ende April 2002 (Urk. 8/5, Urk. 8/7/2-4). Am 26. März 2002 meldete sich der Versicherte zur Arbeitsvermittlung und am 26. Mai 2002 stellte er Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2002 (Urk. 8/6, Urk. 8/7/1). Mit Verfügung vom 15. Oktober 2002 anerkannte das Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit des Versicherten ab 3. Juni 2002 im Umfang von 100 %. Für Tage, an denen der Versicherte am Lehrgang "Executive MBA" teilnimmt, verneinte das AWA hingegen die Vermittlungsfähigkeit und damit den Anspruch auf Arbeitlosentschädigung (Urk. 2 = Urk. 8/1).
2. Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte, vertreten durch Angestellte Schweiz VSAM, Rechtsanwältin Katja Bleichenbacher, Zürich, am 14. November 2002 Beschwerde mit dem Antrag, in Aufhebung von Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Vermittlungsfähigkeit auch für Tage zu bejahen, an denen er am Lehrgang "Executive MBA" der Hochschule St. Gallen teilnehme (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Januar 2003 hielt das AWA an seinem Entscheid fest (Urk. 7). Am 9. Januar 2003 wurde der Schriftenwechsel geschlossen (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich, dass lediglich Ziff. 2 des Dispositivs der Verfügung vom 15. Oktober 2002 Gegenstand der Anfechtung ist (Urk. 1 S. 2, Ziff. 1 des Rechtsbegehrens). Der nicht angefochtene Teil der Verfügung ist somit in Teilrechtskraft erwachsen und es ist darauf nicht weiter einzugehen (vgl. hierzu Christian Zünd, Kommentar zum Gesetz über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Zürich 1999, N 6 zu § 13).
2.
2.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
2.2 Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung; AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist die arbeitslose Person vermittlungsfähig, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3, je mit Hinweis).
3. Die grundsätzliche Vermittlungsfähigkeit ist unbestritten. Der Beschwerdegegner anerkannte diese in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich und hielt dazu fest, es ergäben sich vorliegend keine Anhaltspunkte dafür, dass an der Vermittlungsbereitschaft und -fähigkeit gezweifelt werden müsste. Der Beschwerdeführer sei bereit und in der Lage, eine Stelle im Ausmass von 100 % anzunehmen. Die von ihm absolvierte Weiterbildung erhöhe zudem seine Chancen, eine geeignete Stelle anzunehmen. Über Arbeitsbemühungen könne sich der Beschwerdeführer ausweisen. Auch erscheine es als glaubwürdig, dass ein Arbeitgeber im angestrebten Bereich bereit wäre, die für die Weiterbildung notwendigen Abwesenheiten in Kauf zu nehmen (Urk. 2 S. 2).
4.
4.1 Zur Verneinung der Vermittlungsfähigkeit an Tagen, an denen der Beschwerdeführer die Weiterbildung absolviert, führte der Beschwerdegegner in der angefochtenen Verfügung aus, in dieser Zeit stehe er der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung (Urk. 2 S. 2). Daran wird auch in der Beschwerdeantwort festgehalten mit dem zusätzlichen Hinweis, dass die Teilnahme an der Weiterbildung nicht auf Weisung oder mit der Zustimmung seitens der Arbeitslosenversicherung erfolge (Urk. 7 S. 1).
4.2 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Weiterbildung an der Universität St. Gallen berühre seine Vermittlungsfähigkeit nicht. Der Lehrgang gliedere sich in sporadisch stattfindende Blöcke, und auch in dieser Zeit sei er bereit und in der Lage, eine neue Stelle anzutreten. Es sei davon auszugehen, dass auch ein neuer Arbeitgeber bereit sei, ihn für diese Kursblöcke bis zum Abschluss des Lehrgangs freizustellen, denn die Weiterbildung stelle auch für einen neuen Arbeitgeber einen Gewinn dar. Des Weiteren sei er auch während der Kursblöcke bereit, diese oder gar auch den Lehrgang abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten. Dies habe er gegenüber dem Beschwerdegegner auch schriftlich erklärt. Auch die Universität St. Gallen habe schriftlich bestätigt, dass ein Abbruch des Kurses jederzeit möglich sei. Zu beachten sei sodann, dass er auch während der Weiterbildungstage seinen Pflichten als Arbeitsloser stets nachkommen könne, sich insbesondere stets persönlich um Arbeit bemühe. Zum Beispiel habe er sich während des Kursblocks vom 2. bis 13. September 2002 um 14 Stellen beworben. Ferner werde er von der Universität St. Gallen im Bedarfsfalle für allfällige Bewerbungsaktivitäten vom Unterricht freigestellt, und er könne die Infrastruktur der Universität zur Unterstützung seiner Bewerbungsaktivitäten nutzen. Die Vermittlungsfähigkeit sei somit uneingeschränkt gegeben (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2-3).
4.3 Es trifft zu, dass die Universität St. Gallen mit Schreiben vom 24. Juli 2002 an den Beschwerdegegner bestätigte, dass der Beschwerdeführer die Infrastruktur der Universität zur Unterstützung seiner Bewerbungsaktivitäten benützen könne, und dass er für allfällige Bewerbungsgespräche auch vom Unterricht freigestellt werde (Urk. 3/2 = Urk. 8/3). Hierzu ergänzte der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom 25. Juli 2002 an den Beschwerdegegner, seine Erreichbarkeit während der Kursblöcke sei via Anrufbeantworter und Mobiltelefon gewährleistet. Seine Telefonnummer gebe er auf jeder Bewerbung an. Die bei ihm zu Hause eingehende Post werde in seiner Abwesenheit von seiner Frau verwaltet und bei Bedarf an ihn weitergesandt. Ein Internetzugang sowie Stellenanzeiger stünden ihm an der Universität St. Gallen zur Verfügung, auch ein PC und ein Drucker für die kurzfristige Bewerbungserstellung. Zudem biete die Universität zusätzlich eine umfangreiches Netzwerk (Studienleitung, Dozenten, Studienkollegen), durch welches er bereits mehrere Bewerbungen habe platzieren können (Urk. 3/1 = Urk. 8/4 je S. 1 Ziff. 1-7).
4.4 Diesen nicht bestrittenen Vorbringen ist beizupflichten. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich anders verhielte. Es ist aktenkundig, dass sich der Beschwerdeführer bis anhin trotz des von ihm besuchten Lehrgangs an der Universität St. Gallen seit der im Januar 2002 erfolgten Kündigung durch die B.___ AG in genügendem Ausmass persönlich um Arbeit bemüht hat (vgl. Urk. 8/8/1-18). Offensichtlich erfüllt er auch anstandslos die Kontrollvorschriften. Des Weiteren ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereit ist, wie er im Schreiben vom 25. Juli 2002 ausdrücklich erklärte, falls erforderlich ein Kursmodul oder auch den Lehrgang zu Gunsten einer neuen Stelle abzubrechen. (vgl. Urk. 3/1 S. 2 Ziff. 10). Es bestehen somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an den Tagen, an welchen er ein Kursmodul im Rahmen seiner Weiterbildung besucht, nicht vermittlungsfähig ist, das heisst nicht bereit und in der Lage ist, eine Arbeit anzunehmen. Dass es sich bei dem betreffenden Lehrgang nicht um einen von der Arbeitslosenversicherung zugewiesenen oder bewilligten Kurs handelt, ist nicht massgebend. Im Übrigen erachtete der Beschwerdegegner die Absolvierung der Weiterbildung, wie er in der angefochtenen Verfügung ausdrücklich festgehalten hat, als geeignet, um die Chancen zu verbessern, eine geeignete Stelle zu finden (vgl. vorstehende Erw. 3).
4.5 Allfällige verbleibende Zweifel, dass der Beschwerdeführer eine zumutbare Arbeit ablehnen könnte, um die Weiterbildung nicht ab- oder unterbrechen zu müssen, beschlagen zudem nicht die Vermittlungsfähigkeit. Dem wäre mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Arbeit im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG zu begegnen. Erst bei wiederholter Missachtung der in treffenden Pflichten, namentlich bei wiederholter Ablehnung einer zumutbaren Arbeit oder bei fortdauernd ungenügenden Arbeitsbemühungen stellte sich die Frage der Vermittlungsunfähigkeit, insbesondere die Frage der fehlenden Vermittlungsbereitschaft (vgl. Thomas Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht SBVR, S. 87 f. Rz 218 f.).
4.6 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Vermittlungsfähigkeit auch an den Tagen, an denen der Beschwerdeführer den Lehrgang "Executive MBA" an der Universität St. Gallen besucht, zu bejahen ist, weshalb die Beschwerde gutzuheissen ist.
5. Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) haben die Parteien auf Antrag nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des Prozesses bemessen. Unter Berücksichtigung der genannten Kriterien erweist sich eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) als angemessen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird Ziff. 2 der Verfügung des Amtes für Wirtschaft und Arbeit vom 15. Oktober 2002 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass die Vermittlungsfähigkeit von S.___ auch an Tagen, an denen er am Lehrgang "Executive MBA" an der Universität St. Gallen teilnimmt, zu bejahen ist.
2. Das Verfahren ist kostenlos.
3. Der Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 400.-- (Auslagenersatz und Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Angestellte Schweiz VSAM
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).