Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: AL.2002.01133
AL.2002.01133

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Pfiffner Rauber

Sozialversicherungsrichter Walser

Gerichtssekretär Volz


Urteil vom 11. März 2003
in Sachen
D.___

Beschwerdeführerin

gegen

Arbeitslosenkasse SYNA
Zentralverwaltung
Josefstrasse 59, Postfach, 8031 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:

1.       D.___, geboren 1941, war vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 2002 in der Einzelfirma ihres Ehemannes A.___, der B.___ Hauswartungen, als Mitarbeiterin im Büro und für leichte Arbeiten im Betrieb tätig (Urk. 8/1 Ziff. 2-3). Am 28. August 2002 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit der Versicherten auf den 31. Oktober 2002 (Urk. 8/2), worauf sich die Versicherte am 4. September 2002 bei der Arbeitslosenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 8/4). Mit Verfügung vom 30. Oktober 2002 verneinte die Arbeitslosenkasse der Gewerkschaft SYNA einen Leistungsanspruch der Versicherten ab 1. November 2002, da diese im Betrieb ihres Ehegatten gearbeitet habe (Urk. 2).  

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 14. November 2002 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass sie einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 1). Beschwerdeweise stellte die Versicherte sodann ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis die Arbeitslosenkasse über das bei dieser eingereichte Wiedererwägungsgesuch entschieden habe (Urk. 1 S. 1). Nach Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs durch die Arbeitslosenkasse SYNA am 18. November 2002 (Urk. 3) erwies sich das Sistierungsgesuch als gegenstandslos (vgl. Urk. 5).
In der Beschwerdeantwort vom 6. Januar 2003 beantragte die Arbeitslosenkasse SYNA die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7), worauf der Schriftenwechsel am 8. Januar 2003 als geschlossen erklärt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:

1.
1.1     Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 (ATSV) in Kraft getreten und haben in einzelnen Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen zu Revisionen geführt. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt vor dem 1. Januar 2003 verwirklicht hat, gelangen die materiellen Vorschriften des ATSG und der ATSV sowie die gestützt darauf erlassenen Gesetzes- und Verordnungsrevisionen im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung. Bei den im Folgenden zitierten Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen handelt es sich deshalb - soweit nichts anderes vermerkt wird - um die Fassungen, wie sie bis Ende 2002 in Kraft gewesen sind.
1.2     Gemäss Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG) hat die versicherte Person Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, wenn sie ganz oder teilweise arbeitslos ist (lit. a), einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat (lit. b), in der Schweiz wohnt (lit. c), die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht (lit. d), die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist (lit. e), vermittlungsfähig ist (lit. f) und die Kontrollvorschriften erfüllt (lit. g).
1.3     Laut Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a-d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Weil es in der Dispositionsfreiheit des Arbeitgebers liegt, Kurzarbeit einzuführen und - bei Erfüllen der einschlägigen Voraussetzungen - den anspruchsbegründenden Sachverhalt für eine Kurzarbeitsentschädigung zu verwirklichen, ist er von vornherein vom Anspruch auf Entschädigung ausgeschlossen. Dies kommt darin zum Ausdruck, dass Art. 31 Abs. 1 AVIG ausschliesslich Arbeitnehmer als anspruchsberechtigt erklärt. Jedoch sind unter Umständen auch andere Personen an den Dispositionen des Arbeitgebers beteiligt. Aus diesem Grunde nimmt das Gesetz auch Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung aus. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. Nach der Rechtsprechung ist der Ausschluss der in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG genannten Personen vom Entschädigungsanspruch absolut zu verstehen. Amtet ein Arbeitnehmer als Verwaltungsrat, so ist eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne der betreffenden Regelung ex lege gegeben (BGE 122 V 273 Erw. 3), und zwar selbst dann, wenn seine Kapitalbeteiligung klein ist und er nur über die kollektive Zeichnungsberechtigung verfügt (ARV 1996 S. 48, BGE 123 V 237 Erw. 7a).
1.4     Die Bestimmung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG dient der Vermeidung von Missbräuchen (Selbstausstellung von für die Kurzarbeitsentschädigung notwendigen Bescheinigungen, Gefälligkeitsbescheinigungen, Unkontrollierbarkeit des tatsächlichen Arbeitsausfalls, Mitbestimmung oder Mitverantwortung bei der Einführung von Kurzarbeit und Ähnliches, vor allem bei Arbeitnehmern mit Gesellschafts- oder sonstiger Kapitalbeteiligung in Leitungsfunktion des Betriebes; BGE 123 V 238 Erw. 7b/bb, 122 V 272 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts (EVG) ist eine rechtsmissbräuchliche Umgehung von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG auch dann anzunehmen, wenn ein Arbeitnehmer nach der Entlassung seine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält und dadurch die Entscheidungen des Arbeitgebers weiterhin bestimmen oder massgeblich beeinflussen kann, weshalb diesfalls ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu verneinen ist (BGE 123 V 239 Erw. 7b/bb). Diese Rechtsprechung gilt analog für den in einer Einzelfirma mitarbeitenden Ehegatten des Arbeitgebers gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG. Denn dem Ehegatten, welcher an der unternehmerischen Dispositionsfähigkeit teilnimmt, kommt eine arbeitgeberähnliche Stellung zu (Urteil des EVG vom 30. April 2001, C 199/00 C 200/00, Erw. 2 mit Hinweis auf unveröffentlichtes Urteil des EVG vom 26. Juli 1999, C 123/99).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung davon aus, dass der Beschwerdeführerin bei der Einzelfirma ihres Ehemanns eine arbeitgeberähnliche Stellung zukomme, weshalb sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe (Urk. 2).
2.2     Die Beschwerdeführerin macht hingegen geltend, dass ihr Ehemann ihr wegen einer ungenügender Auftragsentwicklung gekündigt habe, und dass sie in leichten Bürotätigkeiten weiterhin arbeitsfähig sei (Urk. 1).

3.
3.1     Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin vom 1. März 1998 bis 31. Oktober 2002 in der Einzelfirma ihres Ehegatten arbeitete (Urk. 8/1). Unter diesen Umständen könnte die Beschwerdeführerin für eine Arbeitszeitverkürzung nach Art. 31 Abs. 3 lit. b AVIG keine Kurzarbeitsentschädigung beanspruchen. Es fällt jedoch auch ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausser Betracht. Denn die Beschwerdeführerin hätte sich jederzeit vom Ehemann wieder einstellen lassen können. Der Versuch, die umsatzschwache Periode der Einzelunternehmung ihres Ehegatten mittels Taggeldern der Arbeitslosenversicherung zu überbrücken, kommt einer Umgehung der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung gleich, von deren Bezug sie von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist.
3.2     Entgegen den diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführerin (Urk. 1), lassen sich sodann in den Akten keine Anhaltspunkt dafür finden, dass der Beschwerdeführerin die Weiterausübung der von ihr bis anhin bei ihrem Ehemann ausgeübten Tätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nach dem 1. November 2002 nicht mehr zuzumuten gewesen wäre.

4.       Unter diesen Umständen besteht für den streitigen Zeitraum ab 1. November 2002 gemäss der Regelung über die Kurzarbeitsentschädigung und der hiezu ergangenen Rechtsprechung zum Anspruch arbeitgeberähnlicher Personen und von Ehegatten, die im Betrieb des anderen Ehegatten mitarbeiten, kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung. Die angefochtene Verfügung 30. Oktober 2002 erweist sich daher als rechtens, so dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- D.___
- Arbeitslosenkasse SYNA
- Staatssekretariat für Wirtschaft seco
- AWA Amt für Wirtschaft und Arbeit
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgenössischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdeführenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugehörige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdeführende Person sie in Händen hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).